LVwG-600075/2/Zo/Bb/CG

Linz, 03.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde (vormals Berufung) des x, geb. 1989, x, x, vom 17. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2013, GZ S-37029/13-4, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird abgewiesen.

 

 

II.         Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Dezember 2013, GZ S-37029/13-4, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 3 FSG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie sind nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Verkehrsamt vom 16.07.2013, Zl.: FE-512/2013 (hinterlegt am 24.07.2013) über die Entziehung der Lenkberechtigung, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines, Nr. F x, nicht nachgekommen.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach die Begehung der Verwaltungsübertretung zweifelsfrei feststehe. Die mit 220 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 17. Dezember 2013 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Berufung vom 17. Dezember 2013, mit der ausschließlich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Begründend wurde im Rechtsmittel vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es stimme, dass er die Frist zur Abgabe des Führerscheines nicht eingehalten habe und dass er gegenüber der Sachbearbeiterin angegeben habe, dass er seinen Führerschein nicht abgeben wolle.

 

Er habe aber seinen Führerschein wirklich gesucht, ihn aber nicht gefunden. Er habe ihn seiner Mutter gegeben, damit diese ihn für eine deutsche Behörde, die eine Kopie seiner Lenkberechtigung eingefordert habe, kopieren könne. Entweder habe seine Mutter den Führerschein dabei verlegt oder er sei im Zuge des Umbaus der Wohnung, in der er gemeinsam mit seiner Mutter lebe, in Verlust geraten. Aus diesem Grund habe er auch eine Verlustanzeige bezüglich des Führerscheines so spät erstattet, wobei er aber einsehe, dass er die Verlustbestätigung früher hätte bringen sollen.

 

Aus den dargelegten Gründen ersuche er, die Strafe so weit wie möglich herabzusetzen und zu berücksichtigen, dass er arbeitslos war und erst seit drei Wochen wieder einer Arbeit nachgehe. Daher habe er noch keinen Lohnzettel bekommen, er verdiene aber 7,88 Euro brutto pro Stunde. Er habe eine 38,5 Stunden Woche und sei als Reinigungskraft beschäftigt. Er verfüge über kein Vermögen und sei nicht sorgepflichtig. Derzeit habe er viele Zahlungen zu leisten, weshalb eine Strafe in dieser Höhe eine große finanzielle Belastung für ihn bedeute.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 7. Jänner 2014, GZ S 37029/13-4, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses und der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben. Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Juli 2013, GZ FE-512/2013, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter anderem die mit Führerschein der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. April 2012 unter GZ F 11/347227 erteilte Lenkberechtigung der Klassen AM und B gemäß § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG iVm § 57 AVG ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, entzogen und er gleichzeitig verpflichtet, gemäß § 29 Abs. 3 FSG seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs – mangels Anfechtung – mit Ablauf des 7. August 2013 in Rechtskraft.

 

Am 13. August 2013 wurde der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonates von der zuständigen Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf die unverzügliche Ablieferungspflicht des Führerscheines nochmals ausdrücklich hingewiesen.

 

Der Führerschein wurde vom Beschwerdeführer jedoch - zumindest - bis 5. September 2013 bei der Behörde nicht abgeliefert.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

5.1. Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen und auf die konkreten Sachvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel einzugehen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach dem Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

5.2. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach der in Betracht kommenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 37 Abs. 1 erster Satz FSG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

5.3. Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben nach seit kurzer Zeit als Reinigungskraft in Vollzeit erwerbstätig, wobei er mit 7,88 Euro brutto pro Stunde entlohnt wird. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Strafmildernd ist kein Umstand zu werten, auch Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage war der Beschwerdeführer – zumindest - seit dem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin am 13. August 2013 in tatsächlicher Kenntnis der unverzüglichen Ablieferungspflicht seines Führerscheines. Trotzdem ist er der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines nicht unverzüglich - zumindest bis 5. September 2013 - nicht nachgekommen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht unerheblich. Die Anordnung des Gesetzgebers, Führerscheine ab Eintritt der Vollstreckbarkeit „unverzüglich“ abzuliefern, soll nämlich sicherstellen, dass Personen, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, das entsprechende Dokument nicht länger verwenden können.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) an sich als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn dazu anzuhalten in Hinkunft behördlichen Verpflichtungen jeweils entsprechend Folge zu leisten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegenstehen. Eine Herabsetzung der Strafe – wie beantragt - war aus den dargestellten Gründen daher trotz der eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in Erwägung zu ziehen. Die Geldstrafe liegt zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 10 % der möglichen Höchststrafe.

Sollte dem Beschwerdeführer die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein, so wird er auf § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 44 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l