LVwG-350068/8/GS
Linz, 24.02.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau C.K., vertreten durch Sachwalterin Mag. J.S., c/o V. S., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2012, GZ: 0051936/2007_ASJF, betreffend subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Oö. ChG, nach Behebung der im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 2012, Z SO-380015/9-2010-Pan, durch den Verfassungsgerichtshof, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2012, GZ: 0051936/2007_ASJF, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 24. Jänner 2012, GZ: 0051936/2007_ASJF, wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin (Bf) C.K. Folgendes festgelegt:
2. Die dagegen von der Sachwalterin der Bf eingebrachte Berufung vom 7. Februar 2012, wurde von der Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 23. Mai 2012, Z SO-380015/9-2010-Pan, als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sprach dieser mit Erkenntnis vom 21. November 2014, V 60/2014-14 aus, dass § 4 Abs. 1 Z 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werde (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl. für Oberösterreich Nr. 78/2008 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 114/2011, als gesetzwidrig aufgehoben wird. Gleichzeitig wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2014, B 839/2012-18, der gegenständliche Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 2012, Z SO-380015/9-2010-Pan, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behoben.
Mit LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/2015 vom 30. Jänner 2015 wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht.
3. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dem Oö. Landesverwaltungsgericht zugestellt am 21. Jänner 2015, bewirkt nunmehr das Erfordernis einer Neufestsetzung des der Bf von der belangten Behörde zuerkannten subsidiären Mindesteinkommens. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. CHG steht es der Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für die Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach ihrer Auffassung das ihr gewährte subsidiäre Mindesteinkommen zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe des subsidiären Mindesteinkommens hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde der Bf im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Neuberechnung der Höhe der zuerkannten Leistung genommen werden.
Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger