LVwG-150235/2/RK/UD
Linz, 01.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der Mag. L S, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 31. März 2014 GZ. PPO-RM-Bau-130071,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 beantragte die Bauwerk O GmbH die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt zwölf Wohnungen mit zwei Vollgeschoßen und einem ausgebauten Dachraum sowie einer Tiefgarage mit 12 PKW-Abstellplätzen für den Standort L, Grundstück Nr. x, KG x. Die Wohnanlage soll mit einem gemeinsamen Kellergeschoß errichtet werden, in dessen nordseitigem Teil soll eine Tiefgarage mit zwölf PKW-Abstellplätzen zur Ausführung gelangen. Die Tiefgarage wird durch eine (eine überdachte Rampe beinhaltende) Zufahrt von der Harbacher Straße aus erschlossen. Die Be- und Entlüftung der Garage erfolgt über Lüftungsschächte und über das im Rampenbereich befindliche Gittertor. Die Garagenzu- und –abfahrt befindet sich an der nordseitigen Grundgrenze.
Die vormals auf Nachbargrund (Grundstück Nr. x, KG x) projektierte Feuerwehr Zufahrts- und Aufstellfläche wurde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dahin abgeändert, dass diese nunmehr zwischen dem Grundstückszugang und der östlichen Grundgrenze bis zur nördlichen Gebäudeflucht zur Gänze auf der Bauliegenschaft ausgeführt werden soll.
2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG x, bestehend aus den Grundstücken Nr. x. Die Bf ist überdies Hälfteeigentümerin des Grundstückes x EZ x, KG x. Dieses Grundstück grenzt östlicherseits direkt an das Baugrundstück an, die anderen Grundstücke der Bf liegen ebenfalls östlich des Baugrundstücks.
3. Im erstinstanzlichen Verfahren erhob die Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung (näher begründete) Einwendungen zu folgenden Themenbereichen: Störung des Orts- und Landschaftsbildes; Widerspruch zum Bebauungsplan (überhöhte GFZ-Zahl, Kellergeschoß); unzureichender Brandschutz (Feuerwehrzufahrt); Eingriff in das Grundwasser und Beeinträchtigung des Abflussverhaltens bei Hochwasser; mangelnder Abstand zum bestehenden Wald; Nichteinhaltung der Mindestabstände; Lärm- und Abgasimmissionen durch Benützung der Tiefgarage; Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft durch abgeleitete Oberflächenwasser; Nichtvorliegen der Zustimmung der Nachbarn zur Fremdgrundinanspruchnahme; Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen im Zuge der Bauausführung.
4. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 erteilte die Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Dagegen erhob die Bf mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 Berufung. Das Vorbringen der Berufung entsprach im Wesentlichen den bereits genannten Einwendungen. Weiters wurde die Nichteinholung diverser Gutachten bemängelt.
Die Berufungsbehörde holte im Ermittlungsverfahren zusätzlich ein immissiontechnisches Gutachten bezüglich der Tiefgarage ein. In einer Berufungsergänzung vom 17. September 2013 sowie einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 erklärte die Bf, dass die eingeholten Gutachten ihrer Ansicht nach mangelhaft seien.
Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz vom 31. März 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Vorbringen entspricht im Wesentlichen der Berufung; darüber hinaus bringt die Bf vor, dass das Verfahren mangelhaft sei, da die Behörde immer noch nicht die von der Bf gewünschten Gutachten eingeholt habe.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, sowie in den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
III. Vor In-Kraft-Treten der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 bereits anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind gem Art II Abs 2 Oö. BauO 1994, LGBl 1994/66 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 2013/34 nach den bis zu dieser Novelle geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten daher:
Einwendungen der Nachbarn
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
Begriffsbestimmungen
Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten
Schalldämmung, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolierung
Der im Beschwerdefall relevante rechtswirksame Bebauungsplan NW x H Knoten sieht für das gegenständliche Grundstück die offene Bauweise, sowie eine Maximalgeschoßanzahl von 2 und eine Grundflächenzahl von 0,3 vor. Der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2 sieht für den gegenständlichen Bereich keine Beschränkung der Geschoßflächenzahl vor.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarin iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).
Einwendungen eines Nachbarn sind nur dann rechtlich bedeutsam, wenn sie sich auf materiell gewährleistete Rechte stützen und Vorschriften betreffen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarn dienen (Neuhofer, Oö. Baurecht 20076, § 31 Oö BauO Rz 7).
2. Die Bf behauptet mit näher begründeten Ausführungen, das gegenständliche Bauvorhaben stehe im Widerspruch zum Orts- und Landschaftsbild. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild zu (vgl etwa VwGH 29.1.2009, 2008/05/0139; 15.6.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342; ebenso Neuhofer, Oö. Baurecht 20076, § 31 Oö BauO Rz 7, jeweils mwN).
Weiters bringt die Bf vor, dass durch die Störung des Ortsbildes der Wert ihrer Liegenschaft beeinträchtigt werde, und daher eine Verletzung in ihrem Eigentumsrecht vorliege. Wertminderungen sind kein Gegenstand subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Der Nachbar kann die behauptete Wertminderung seiner Grundstücke nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen (vgl VwGH 10.12.2013, 2012/05/0162; VwGH 06.03.2001, 2000/05/0038).
3. Die Bf bringt vor, dass das Bauvorhaben die erlaubte Geschoßflächenzahl von 0,6 überschreite. Der Flächenwidmungsplan Linz – Teil U Nr. x mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. x, der für den fraglichen Bereich eine Gfz-Leitdichte von 0,6 vorsah, war bis zur Erlassung des neuen Flächenwidmungsplans am 6. August 2013 in Geltung. Der seither geltende Flächenwidmungsplan Linz Nr. x mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. x sieht jedoch keinerlei Festlegung der Geschoßflächenzahl mehr vor.
Grundsätzlich hat die Behörde die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden (vgl VwGH 26.11.1991, 91/05/0007). Weder die Oö. Bauordnung noch das Oö. Raumordnungsgesetz sehen eine entsprechende Übergangsbestimmung für Verordnungen vor. Auch der Flächenwidmungsplan selbst sieht keine Übergangsbestimmung vor. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides am 31. März 2014 hatte die Berufungsbehörde demnach den neuen Flächenwidmungsplan anzuwenden, womit es auch keine Beschränkung der Geschoßflächenzahl mehr gab. Der Einwand ist daher nicht berechtigt.
Die Bf bringt außerdem vor, dass, wenn tatsächlich der Flächenwidmungsplan Linz Nr. x mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. x auf den Fall anzuwenden wäre, der Bf die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre. Ansonsten widerspräche dies dem Überraschungsverbot. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erstreckt sich das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl statt vieler VwGH 05.04.2002, 99/18/0039). Die Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplans ändert nicht den Sachverhalt des Bauvorhabens, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung durch die Baubehörde. Die Tatsache, dass der Bf nach der Erlassung des neuen Flächenwidmungsplans keine weitere Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, ist daher nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens herbeizuführen.
4. Die Bf bringt weiters vor, dass der Abstand vom Ende der Feuerwehrzufahrt bis zum Ende des geplanten Baukörpers zu kurz sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt den Nachbarn weder in Bezug auf die Feuerwehrzufahrt noch auf die Art und Möglichkeit eines Feuerwehreinsatzes ein Mitspracherecht zu (VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016; VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302).
5. Die Bf wendet außerdem ein, dass der geplante Bau auf unzulässige Weise in das Grundwasser eingreife und dadurch das Abflussverhalten bei einem Hochwasser beeinträchtigen würde. Die durch die geplante Bebauung eines Grundstücks hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (…) begründen keine subjektiven Nachbarrechte (Neuhofer, Oö. Baurecht 20076, § 31 Oö BauO Rz 8). Der Hochwasserschutz ist nicht durch die Baubehörde wahrzunehmen, da der Hochwasserschutz ganz allgemein Sache der Wasserrechtsbehörde ist. Die Baubehörde hat wasserrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden (VwGH 31.08.1999, 97/05/0049).
Bezüglich der Versickerung von Regenwässern hat der VwGH ausgesprochen, dass die Einwendung der Schädigung des eigenen Grundstücks durch Abfließen atmosphärischer Niederschläge (Regen, Schnee) keine zulässige öffentlich-rechtliche Einwendung ist (VwGH 28.9.1982, 82/05/0070). Geht es nur um das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge, steht diesbezüglich dem Nachbarn nach der OÖ BauO 1994 kein Mitspracherecht zu (VwGH 12.11.2002, 2000/05/0154 mwN).
6. Die Bf bringt vor, dass es bei der Fällung von Bäumen auf dem Baugrundstück zu einer Windgefährdung von Bäumen auf dem Nachbargrundstück komme. Diesen Einwand stützt sie auf das Forstgesetz. Bauverbote, die im Forstgesetz enthalten sind, begründen, keine Nachbarrechte im Sinne der Oö BauO. Eine Einwendung wegen eines forstrechtlichen Anspruchs ist im Bauverfahren eine unzulässige öffentlich-rechtliche Einwendung und daher zurückzuweisen (siehe Neuhofer, Oö. Baurecht 20076, § 31 Oö BauO Rz 8 mwN; ebenso W. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 30, 451). Die Bf verkennt, dass schon aus kompetenzrechtlichen Gründen ein etwaiges im Rahmen des Forstgesetzes eingeräumtes subjektives Recht kein subjektives Recht im Bauverfahren sein kann. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass das Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung, so sie denn nötig sein sollte, keine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist, eine fehlende forstrechtliche Bewilligung dann allerdings der Realisierung des Bauvorhabens entgegen stehen würde.
7. Gemäß § 31 Abs 4 Oö BauO hat der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, durch Immissionen des geplanten Baus nicht über dem ortsüblichen Maß belästigt zu werden. Falls eine solche Belastung droht, wäre das Projekt mit entsprechenden Auflagen zur Verringerung der Immissionen zu versehen. Zur Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung des Bauprojektes unter Einbeziehung der in erster Instanz erteilten Auflagen voraussichtlich eine ortsunübliche Belastung eintrete, hatte die Berufungsbehörde ein zusätzliches immissionstechnisches Gutachten eingeholt. Die Bf behauptet, dieses immissionstechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom 11.9.2013 sei nicht schlüssig, da die angegebenen Werte zur Berechnung der Fahrbewegungen für die geplante Tiefgarage im Gutachten nicht mit den Vorgaben der Parkplatzraumstudie, auf die sich das Gutachten stützt, übereinstimmen würden. Tatsächlich stellte schon die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid klar, dass es im Gutachten zwei geringfügige Rechenfehler gab, die dazu führten, dass den Berechnungen der Lärmimmissionen mehr Fahrbewegungen als vorgesehen zu Grunde gelegt wurden. Trotz der höheren Anzahl von Fahrbewegungen und damit Lärmimmissionen ergibt sich aus dem ansonsten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dass die Immissionen nicht über dem ortsüblichen Ausmaß liegen. Zu Recht geht die Berufungsbehörde davon aus, dass es bei der korrekten Anzahl von Fahrbewegungen zu entsprechend weniger Lärmimmissionen kommt und daher die Bf durch die Rechenfehler bzw. Ziffernstürze im Gutachten nicht beschwert ist. Soweit die Bf vorbringt, dass zwischen dem Gutachten und der Tabelle 33 der Studie kein Zusammenhang herstellbar ist, ist zu sagen, dass es sich bei der Zeile „6.00 Uhr – 19.00 Uhr“ im Gutachten (Studie Tabelle 33: „6.00 Uhr – 22.00 Uhr“) um einen bloßen Tippfehler zu handeln scheint.
Weiter behauptet die Bf, die Daten bezüglich Immissionsansatz und Immissionen der Lüftungsöffnungen ergäben sich nicht aus der Parkplatzraumstudie. Das liegt zum einen daran, dass die Studie Berechnungsmethoden vorgibt, die erst im Gutachten mit den entsprechenden Daten des Einzelfalls verbunden werden, andererseits ergeben sich die Berechnungen auch aus der „technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen“ des BMWA, die dem Gutachten beiliegt. Ebenso wird im Gutachten in Bezug auf die vorhandene Lärmsituation nicht, wie die Bf behauptet, auf „irgendwelche Studien“ verwiesen, sondern auf den Linzer Lärmkataster 2012 sowie die Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL). Eine detaillierte Aufschlüsselung für die H Straße liegt dem Gutachten bei.
Das Vorbringen war daher nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens auszulösen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch Anträge auf weitere Ermittlungen (insb auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, …) zu begegnen. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein Gegengutachten erschüttert werden. (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52 Rz 65 mwN). Auf gleicher fachlicher Ebene wurde dem Amtsgutachten nicht entgegen getreten.
Da somit davon auszugehen ist, dass die durch die Tiefgarage mit zwölf Stellplätzen verursachten Immissionen daher nicht über dem ortsüblichen Maße liegen, ist die Bf in keinem subjektiven Recht verletzt.
8. Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen hatte, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
V. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zu IV. 1. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; VwGH 27.2.2013, 2010/05/0203; zu IV. 2. VwGH 29.1.2009, 2008/05/0139; 15.6.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342; VwGH 10.12.2013, 2012/05/0162; VwGH 06.03.2001, 2000/05/0038; zu IV. 3. VwGH 26.11.1991, 91/05/0007; VwGH 05.04.2002, 99/18/0039; zu IV.4. VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016; VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302; zu IV:5. VwGH 31.08.1999, 97/05/0049; VwGH 28.9.1982, 82/05/0070; VwGH 12.11.2002, 2000/05/0154). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 24. März 2015, Zl.: Ra 2015/05/0010-4