LVwG-650085/15/Sch/Bb
Linz, 23.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des S H, geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwälte H – N, X, vom 7. März 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 2014, GZ 11/044595, betreffend Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung der Klassen AM, B1 und B und Ablieferungspflicht des Führerscheines, in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 2014, Ra 2014/11/0036-10,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene behördliche Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1.) Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Mai 2014, GZ LVwG-650085/2/Sch/Bb/SA, wurde die Beschwerde des S H (des Beschwerdeführers – im Folgenden kurz: Bf) vom 7. März 2014 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 2014, GZ 11/044595, mit welchem dem Bf die erteilte tschechische Lenkberechtigung für die Klassen AM, B1 und B entzogen und er gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert worden war, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern, bestätigt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.
I.2.) Gegen diese Entscheidung wurde seitens des Bf Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Mai 2014 mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2014, Ra 2014/11/0036, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0084, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
In der Begründung des VwGH-Erkenntnisses vom 23. Dezember 2014 heißt es im Wesentlichen (auszugweise Wiedergabe):
„1. Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0084, zugrunde lag.
2. Das angefochtene Erkenntnis wird daher aus den in dem zitierten hg. Erkenntnis dargelegten Gründen (vgl. insbesondere auch Punkt 3.2.2.1. dieses Erkenntnisses, wo unter anderem dargelegt wird, dass nach der Judikatur des EuGH auch Erläuterungen oder Informationen die der Inhaber des Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedsstaates obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als solche vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden können, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheines seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“ [...]
I.3.) Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Mai 2014, GZ LVwG-650085/2/Sch/Bb/SA, durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Beschwerdeverfahren wieder offen und unerledigt und ist vom Landesverwaltungsgericht nunmehr eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht ist bei der Erlassung des Ersatzerkenntnisses an die im Erkenntnis vom 23. Dezember 2014, Ra 2014/11/0036, geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Im Lichte der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 23. Dezember 2014, Ra 2014/11/0036, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0084, war demnach der Beschwerde vom 7. März 2014 stattzugeben und der behördliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 2014, GZ 11/044595, betreffend die Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung des Bf und die Ablieferungspflicht des Führerscheines, zu beheben.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung von dem in gegenständlicher Angelegenheit ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes und jenem vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0084, nicht abweicht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n