LVwG-750203/3/Sr
Linz, 29.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des Dr. W. R., geboren am x, vertreten durch die AnwaltGmbH R. T., xstraße x, x L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Juli 2014, GZ: Sich51-423-1996, mit der die Entziehung der Waffenbesitzkarte Nr. 203906 und des Waffenpasses
Nr. 146241 ausgesprochen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 25 Abs. 3 und 8 Abs. 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom
16. Juli 2014, GZ: Sich51-423-1996, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gem. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 6 WaffG 1996 i.d.g.F. die am 10. Oktober 1991 von der BPD Linz ausgestellte Waffenbesitzkarte, Nr. x und den am
21. November 1996 von der BPD Linz ausgestellten Waffenpass, Nr. x entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Bf im Zeitraum
März 2013 bis zur Bescheidausfertigung weder eine Verwahrungskontrolle noch eine Verlässlichkeitsüberprüfung durchgeführt werden konnte. Da aus Gründen, die in der Person des Bf lagen, die Feststellung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, musste auf Grund der zwingenden waffenrechtlichen Vorschriften die waffenrechtlichen Urkunden entzogen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 19. August 2014 eingebrachte Beschwerde.
In der Begründung zeigt der Bf scheinbare Verfahrensfehler der diversen Behörden auf, räumt aber erschließbar ein, dass er innerhalb der letzten
fünf Jahre keine Überprüfung (Waffenführerschein) durchführen habe lassen. In Bezug auf die Verwahrungsüberprüfung bringt der Bf vor, dass eine solche am Wohnsitz des Bf schon deshalb nicht vorgenommen werden habe können, da sich sämtliche Waffen im Depot der Firma W. befinden würden.
Abschließend wurde u.a. der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt.
3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 21. August 2014 zur Entscheidung vor.
3.2. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2015 legte der Bf eine Kopie des Waffenführerscheins und Bestätigungen der Firma W. x, J&S GmbH, A. R. x, x E. vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Bf hat am 23. Jänner 2015 einen aktuellen Waffenführerschein vorgelegt. Demnach hat er sich am 6. November 2014 in x L.
(M. W.) einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung unterzogen. Danach wurde dem Bf bestätigt, dass er in der Theorie für den sachgemäßen und sicheren Umgang mit Waffen geschult und durch praktisches Schießen mit der Handhabung der Waffen vertraut gemacht wurde.
Die verfahrensgegenständlichen Faustfeuerwaffen befinden sich im Depot bei der Firma W. x, J&Ss GmbH, A. R. x, x E.
Die belangte Behörde ist in Kenntnis der entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen. Auf weitergehende Überprüfungen wurde verzichtet.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
III.
1. Gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996, BGBl. I. Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 (WaffG), hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Nach § 8 Abs. 6 WaffG 1996 ist ein Mensch nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Gemäß § 5. Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung hat sich die Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit
(§ 25 WaffG).
Nach Abs. 2 kommt als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als
Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
2. Im Beschwerdeverfahren hat der Bf neue Beweismittel vorgelegt. Durch diese konnte der für die Verlässlichkeit maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden.
Aus der vorgelegten Bestätigung (Waffenführerschein vom 6. November 2014) ist abzuleiten, dass der Bf innerhalb des letzten halben Jahres sowohl fachlich als praktisch geschult worden ist.
Damit hat der Bf die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nachgewiesen.
Mit der Depotbestätigung durch die Firma Firma W. x, J&S GmbH, A. R. x, x E., hat der Bf die rechtskonforme Verwahrung dargelegt.
3.1. Im Ergebnis ist der Bf als verlässlich im Sinne des § 8 WaffG anzusehen.
3.2. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider