LVwG-450050/8/MZ

Linz, 12.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der x GmbH, vertreten durch RA Dr. G.L., x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 28.8.2014, GZ 0022526/2012 FSA/a, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a.) Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 28.8.2014, GZ 0022526/2012 FSA/a, wurde über die Berufung der x GmbH als Rechtsnachfolgerin der x RestaurationsgmbH wie folgt abgesprochen:

 

„Ihrer Berufung vom 30.06.2014 gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt vom 27.05.2014 über die Vorschreibung der Stundungszinsen wird keine Folge gegeben. Die gegenüber der Firma x GmbH als Rechtsnachfolger der x RestaurationsgmbH festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von insgesamt € 2.431,56 werden bestätigt.“

 

Den Bescheid begründend führt die Behörde aus:

„Mit Bescheid vom 27.05.2014 wurden Ihnen aufgrund der von Ihnen beantragten Stundung vom 07.12.2011 des Abgabenbetrages von € 18.843,30 Stundungszinsen in Höhe von € 2.431,56 vorgeschrieben.

 

Dagegen brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründeten dieses im Wesentlichen damit, dass die Abgabenbehörde I. Instanz den angefochtenen Stundungszinsenbescheid zu Unrecht auf die Bestimmungen der §§ 212a und 212b, Z1 BAO abstelle. Diese Bestimmungen seien nur auf Abgaben anzuwenden, welche nach dem 31.12.2009 entstanden wären. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfüllt.

 

Über den Rechtsmittelantrag wird wie folgt entschieden:

 

Im konkreten Abgabenfall stand die rechtliche Prüfung einer Stundung eines Abgabenbetrages in Höhe von € 18.843,30 für den Zeitraum 07.12.2011 bis 30.01.2014 heran.

Für den genannten streitgegenständlichen Abgabenzeitraum von 07.12.2011 bis 30.01.2014 waren die Rechtsnormen des § 212a und insbesondere § 212b der Bundesabgabenordnung (BAO) heranzuziehen.“

 

Es folgt eine Tabelle, wonach sich aufgrund des Abgabenbetrages bei einem Zinssatz von 6 % und einem Zeitraum von 785 Tagen der errechnete und in Folge vorgeschriebene Stundungszinsbetrag ergibt.

 

Im Anschluss setzt die Behörde weiter fort:

„Zu Ihren Berufungseinwänden, dass die Abgabenschuld in Höhe von € 18.843,30 bereits vor dem 01.01.2010 entstanden sei und daher die gesetzlichen Bestimmungen des § 159 (1) Oö. Landesabgabenordnung heranzuziehen gewesen wären, wird bemerkt, dass bereits ein rechtskräftiger Bescheid vom 22.02.2012 über Stundungszinsen in Höhe von € 2.569,72 für den Zeitraum vom 02.02.2009 – 31.07.2011, vorliegt, wonach ebenfalls für den Abgabenzeitraum ab 1.1.2010 die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung berücksichtigt worden waren. Die Rechtsgrundlage hat sich keinesfalls auf die Entstehung der Abgabenschuld, sondern auf die Stundung des Abgabenbetrages bzw. auf den Stundungszeitraum zu beziehen; damit ist die Rechtslage nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden. Dies geht im Übrigen auch aus einer rechtskräftigen Entscheidung der OÖ. Landesregierung vom 27.8.2012 hervor, wonach für den Stundungszeitraum ab 1.1.2010 die Rechtsnormen der Bundesabgabenordnung zur Anwendung zu kommen haben.

Ausschließlich der Stundungsbescheid über den gewährten Stundungszeitraum ist Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Stundungszinsen und dieser erging eindeutig nach dem 01.01.20120; die Bestimmungen der . Landesabgabenordnung sind daher für Rechtshandlungen nach 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden. …“

 

b.1.) Gegen den am 1.9.2014 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Die Bf stellt einleitend die Anträge, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache zurückzuverweisen.

 

Begründend führt die Bf wie folgt aus:

„1. Die Abgabenbehörde stützt den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die §§ 1, 212a und 212b Z. 1 BAO. Diese Bestimmungen sind nur auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2009 entstanden ist. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfüllt. „Abgabenanspruch“ sind nicht die Stundungszinsen, sondern jene Abgaben, die der Berechnung der Stundungszinsen zu Grunde liegen. Diese sind vor dem 31.12.2009 entstanden. Eine rechtskräftige und für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bindende Entscheidung, aus der sich ergeben soll, dass die Normen der Bundesabgabenordnung anzuwenden wären, liegt nicht vor.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung ausdrücklich geltend gemacht, dass dem erstinstanzlichen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen ist, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welcher Berechnungsmethode die Stundungszinsen festgelegt worden sind. Die Beschwerdeführerin hat sich also – entgegen den Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid – ausdrücklich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben gewandt. Diesem Einwand hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz im angefochtenen Bescheid nicht Rechnung getragen. Auch dem angefochtenen Bescheid ist keine nachvollziehbare Berechnung und Begründung der Abgabenhöhe zu entnehmen. Die Abgabenbehörde hat ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie im Ergebnis zu einem anders lautenden Bescheid, nämlich zur Festsetzung keiner oder zumindest niedrigerer Stundungszinsen gelangt.“

 

b.2.) Die Bf stellt in Folge „außerdem“ den – für das ggst Verfahren relevanten – Antrag, es möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Diesen begründend führt der Bf aus:

„Zur Begründung dieser Anträge wird einerseits darauf verwiesen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben in keiner Weise gefährdet wird. Andererseits wäre die sofortige volle Entrichtung der Abgaben samt Stundungszinsen für die Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf die große Höhe der geforderten Abgaben mit erheblichen Härten verbunden. Es liegen sohin alle Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung und für die beantragte Aufschiebung bzw. Aussetzung in eventu Stundung vor.“

 

Der letztgenannte Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.11.2014 zurückgewiesen.

 

II.a.) Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurde von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.1.2015. Zu dieser sind Vertreter der belangten Behörde erschienen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf erschien verspätet während der Erläuterung der Begründung durch das zuständige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nach erfolgter Abweisung der Beschwerde.

 

b.) Da gesetzlich nicht Abweichendes normiert ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

c.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I.a.) und I.b.) dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.) Die im ggst Fall einschlägigen Normen der Bundesabgabenordnung lauten idgF:

 

„§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

a) die Abgabenerhöhungen,

b) der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen und die Anspruchszinsen,

c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

(3) …

 

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) …

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

 

§ 212b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

 

§ 323a. (1) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs. 3 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

2. …

6. Die §§ 111, 112, 112a, 212b Z 1 erster Satz und Z 3, 217a Z 1 sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.“

 

b.1.) Strittig ist im ggst Verfahren die Frage, ob bei der Festsetzung der Stundungszinsen aufgrund des von der Bf geschuldeten Abgabenbetrages in der Höhe von 18.843,- Euro die Landesabgabenordnung oder die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist. Oder juristischer formuliert: Ist im Sinne des § 323a Abs 1 Z 6 BAO der hier maßgebliche Abgabenanspruch vor oder nach dem 31.12.2009 entstanden?

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Argumentation der belangten Behörde für die Heranziehung der Bundesabgabenordnung und damit für ein Entstehen des Abgabenanspruchs nach dem 31.12.2009, es sei bereits mit Bescheid am 22.2.2012 über Stundungszinsen für den Zeitraum vom 2.2.2009 bis 31.7.2011 rechtskräftig entschieden und auch in diesem Bescheid seien die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen worden, nicht nachvollzogen werden kann. Die Tatsache, dass die angesprochene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, gibt naturgemäß keine Auskunft über die rechtliche Richtigkeit der Entscheidung. Aus eben diesem Grund vermag auch der Verweis der belangten Behörde auf eine Entscheidung der damaligen Vorstellungsbehörde nicht zu überzeugen.

 

b.2.) Ungeachtet dessen ist die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht im Recht:

 

Es wird im ggst Fall von keiner Partei bestritten, dass der von der belangten Behörde für die Festsetzung der Stundungszinsen herangezogene Abgabenanspruch der Höhe nach 18.843,- Euro beträgt und dieser vor dem 31.12.2009 entstanden ist. Für die Frage, ob bei der Festsetzung der Stundungszinsen von der belangten Behörde zu Recht § 212b Z 1 BAO herangezogen wurde, ist dies jedoch nicht weiter von Relevanz:

 

§ 3 Abs 1 BAO zufolge sind nämlich Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes unter anderem die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art. Abs 2 lit d leg cit führt die Bestimmung weiter aus und normiert, dass beispielsweise die hier im Verfahren ggst Stundungszinsen einen Nebenanspruch im Sinne des Abs 1 darstellen.

 

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Stundungszinsen um einen eigenständigen Abgabenanspruch handelt, dessen Bestehen freilich von der Existenz eines anderen Abgabenanspruchs, in concreto jenem in der Höhe von 18.843,- Euro, abhängt.

 

§ 4 Abs 4 BAO ist zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches ist. Vielmehr entsteht der Abgabenanspruch nach Abs 1 leg cit, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Im Sinne der letztgenannten Bestimmung liegt es auf der Hand, dass der Stundungszinsenanspruch nicht zeitgleich mit dem diesem zugrunde liegenden Anspruch zu entstehen vermag. Dies schon allein deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar ist, ob der Anspruchsschuldner überhaupt auf das Rechtsinstitut der Stundung zurückgreifen möchte bzw ob, wenn dies der Fall sein sollte, ihm die Stundung von der zuständigen Behörde gewährt wird. Der Stundungszinsenanspruch kann deshalb nur im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stundung entstehen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (freilich in einem Erkenntnis zur steirischen LAO) ausgesprochen: „Der Anspruch auf Stundungszinsen setzt die Erlassung eines Bescheides über Zahlungserleichterungen (unter der Verpflichtung zur Leistung von Stundungszinsen) sowie die tatsächliche Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubes (zum letzteren vgl. auch Ellinger, Neuregelung der Stundungszinsen, ÖStZ 1975, S. 31; Stoll, BAO-Handbuch, S. 517; hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/16/0067) voraus. Der Stundungszinsenanspruch selbst entsteht LAUFEND während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt“ (VwGH 23.6.1994, 92/17/0166).

 

b.3.) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht somit außer Frage, dass im ggst Fall der Stundungszinsenanspruch nach dem 31.12.2009 entstanden und daher bei der Berechnung der Zinsen § 212b Z 1 BAO anzuwenden ist. Dass im Sinne der Bestimmung die Abgabenschuldigkeiten der Bf den Betrag von insgesamt 200,- Euro übersteigen steht ebenso außer Frage, wie dass der Zinsbetrag mehr als zehn Euro beträgt und daher festzusetzen ist.

 

c.) Auch dem Vorbringen der Bf, „dem angefochtenen Bescheid ist keine nachvollziehbare Berechnung und Begründung der Abgabenhöhe zu entnehmen“, kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht beigetreten werden.

 

Im angefochtenen Bescheid befindet sich eine übersichtliche Tabelle. Dieser ist zu entnehmen, dass der für die Zinsrechnung zugrunde gelegte Betrag 18.843,30 Euro beträgt. Als Bezugszeitraum ist der angesprochenen Tabelle jener von 7.12.2011 bis zum 31.1.2014 zu entnehmen. Auf Tage herunter gebrochen handelt es sich – wie ebenfalls in der Tabelle ersichtlich – um 785 Tage. Schließlich geht aus der Tabelle der sich aus § 212b Z 1 BAO ergebende Zinssatz von 6 % hervor.

 

In Folge werden – ohne den weiteren Rechenvorgang darzulegen – als Resultat Stundungszinsen in der Höhe von 2.431,56 Euro errechnet und in Folge festgesetzt.

 

Der von der Behörde nicht näher ausgeführte Rechenvorgang konnte vom mathematisch nicht gerade versierten erkennenden Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wie folgt nachvollzogen werden:

 

Man beginne damit, 6 % des geschuldeten Abgabenbetrages zu errechnen (18.843,30 Euro x 0,06 = 1.130,598 Euro). Da es sich bei den 6 % Stundungszinsen um einen Jahreszinssatz handelt bedeutet dies, dass für 365 Tage 1.130,598 Euro an Zinsen zu leisten sind. In Folge gilt es den Betrag für 785 Tage zu ermitteln. Hierzu scheint der einfachste Weg jener zu sein, den Zinsbetrag für einen Tag zu errechnen und diesen dann mit der Anzahl der Tage des in Rede stehenden Zeitraumes – in concreto also mit 785 – zu multiplizieren. In Zahlen bedeutet dies: 1.130,598 Euro / 365 Tage = 3,0975 Euro / Tag. Für den in Rede stehenden Stundungszeitraum gelangt man daher schließlich zum von der belangten Behörde festgesetzten Betrag in der Höhe von 2.431,56 Euro (3,0975 Euro x 785 Tage = 2.431,56 Euro / 785 Tage).

 

Somit kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der belangten Behörde auch was die Höhe des festgesetzten Stundungszinsenbetrages betrifft nicht entgegen getreten werden.

 

IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Stundungszinsen im Anwendungsbereich der BAO entsteht, um eine Rechtsfrage handelt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zu der – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht besteht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 391/2015-4

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl.: Ro 2015/15/0044-3