LVwG-150239/2/DM/Ka
Linz, 22.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. P L Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid es Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 30.1.2014, GZ: 5-2443-131/9-2009/14 Dir, betreffend eine Bauangelegenheit,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang
I.1. Mit Eingabe vom 1.9.2009 beantragte die Beschwerdeführerin (vormals m; im Folgenden kurz: Bf) die Erteilung einer Baubewilligung für eine Telekommunikationsanlage bestehend aus einem 25,8 m Rohrmast und Systemtechnik in einer Umhausung auf einem Grundstück der Ö, Grundstück Nr. x, EZ x, KG x L (Einreichplan vom 15.4.2008, Plan Nr. 0799 P 2080415).
Im Schreiben der Baubehörde vom 27.11.2009 an die Bf wurde ausgeführt, die gegenständliche Telekommunikationsanlage sei bereits in einem Anzeigeverfahren anhängig gewesen. Im Zuge dieses Verfahrens sei von Seiten der Stadtgemeinde Leonding sowie seitens der M A AG Ortsbildgutachten eingeholt worden. Da es sich im gegenständlichen Bauansuchen um die gleiche Telekommunikationsanlage sowie um den gleichen Standort handle, würden die beiden Gutachten dem Baubewilligungsverfahren zugrunde gelegt und in Kopie zur Kenntnis gebracht werden. Sodann wurde der Bf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Im Verwaltungsakt befindet sich sodann ein Gutachten des bautechnischen Sachverständigendienstes vom 10.7.2008. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, die Situierung der Mobilfunkanlage erfolge neben der Ö xanlage, in dem derzeit bestehenden Grünstreifen, welche ebenfalls zum gegenständlichen Grundstück gehöre. Das in westlicher Richtung angrenzende Grundstück weise eine typische Kleinhausbebauung (Wohnhaus mit Nebengebäude und Pool) auf. In südwestlicher Richtung grenze ein in Summe dreigeschossiger Wohnbau an. In nördlicher und nordwestlicher Richtung seien ebenfalls einige mehrgeschossige (drei- bis viergeschossig) Wohnbauten situiert. Gemäß dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan F4 idgF der Stadtgemeinde Leonding sei die gegenständliche Parzelle als Verkehrsfläche „Ö-HB“ ausgewiesen. Die umliegenden Grundstücke seien als Bauland „Wohngebiet“ ausgewiesen. Die Sendeanlage wäre zwischen der Ö xstrecke und dem direkt angrenzenden Wohngebiet, welches eine typische Bebauung aufweise, situiert. Von den angrenzenden Grundstücken und den umliegenden Wohngebäuden wäre der Mobilfunkmast klar ersichtlich und ins Auge fallend. Das homogene und charakteristische Erscheinungsbild des umliegenden Wohngebietes würde eine massive Störung erfahren. Durch die Höhe des geplanten Sendemastes (26,0 m) würde eine alles überragende und unzumutbare Wirkung erzielt werden. Das Orts- und Landschaftsbild in dem gegenständlichen Bereich würde unzumutbar negativ beeinflusst werden.
Dazu legte die Bf ein Privatgutachten des Sachverständigen Architekt DI M P vom 5.8.2008 vor, in dem dieser zusammenfassend feststellte, dass er hinsichtlich aller zur Beurteilung herangezogenen Kriterien festhalte, dass ein Bauwerk mit ca. 26 m das Ortsbild naturgemäß beeinflusse. Diese Beeinflussung sei aber aufgrund der Überlagerung der festgestellten unterschiedlichen Strukturen von geringem Ausmaß. Nichts desto trotz sei die Reduzierung der Masthöhe auf geringstmögliche Höhe vorzuschlagen, auch wenn dies mit technischen Mehrleistungen verbunden sei, um die Beeinflussung und Sichtbarkeit dennoch zu reduzieren. Die geplante Errichtung der Telekommunikationsanlage stelle daher keine wesentliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes und auch keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Dass kein schützenswertes Ortsbild vorliege, wurde damit begründet, dass eine Bebauung in unterschiedlicher Art, Form und Dimension vorhanden sei. Alleine die Unterschiedlichkeit hinsichtlich der vorhandenen Bebauungsdichte zeige bereits die Divergenz zu einem harmonischen und charakteristischen Ortsteilbild. Diese bereits auffällige Disharmonie werde durch die Intensität der Verkehrsachse nochmals verstärkt, welche durch die Oberleitung auch eine vertikale Komponente aufweise. Diese Achse trenne das Betrachtungsgebiet in zwei Bereiche, welche lediglich durch eine Unterführung und im Norden durch eine Brücke verbunden seien. Verbunden mit der topographischen Lage zeige sich nunmehr zwar ein Ortsbild, aufgrund der unterschiedlichen Baustrukturen und der markanten Trennung durch die Verkehrsachse jedoch ein nicht schützenswertes Ortsbild. Sodann ist im Gutachten eine umfangreiche Fotodokumentation der Umgebungssituation angeschlossen.
Im Verwaltungsakt befindet sich weiters ein Gutachten der
Architektur + Raumplanung L vom 17.11.2008, in welchem zunächst auf die Erläuterungen zu § 3 Oö. BauTG eingegangen wurde, wonach „das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes einer Bauführung nur dann entgegenstehe, wenn das betreffende Bauwerk von einem Durchschnittsbetrachter als belastend für das Ortsbild empfunden werde; …“ (VwGH 19.12.2005, 2005/06/0095). Vom unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachter würden Anlagen oder Gebäude, die sich zB aufgrund ihrer Größe, Höhe oder Farbgebung von einer angrenzenden einigermaßen homogenen Baustruktur oder von der naturräumlichen Umgebung abheben, überwiegend als Fremdkörper und somit störend im Ortsbild empfunden werden. Ausgenommen davon seien positiv besetzte Städte baulicher Identifikationspunkte, deren Funktion eine breite Akzeptanz finde, beispielsweise Kirchen, Schulen, Denkmäler und ähnliches. Da Sendemasten allgemein keine Anlagen mit besonderer und anerkannter öffentlicher Funktion darstellen würden und ihnen daher auch keine breite Akzeptanz zukomme, im Gegenteil sehr oft auch in der subjektiven Beurteilung die Ebene der möglichen Gesundheitsgefährdung mitschwinge, würden sie vom Durchschnittsbetrachter überwiegend als Fremdkörper und damit als störend und belastend im Ortsbild empfunden werden. Auch die achtgeschossige Wohnbebauung südwestlich des Maststandortes, am südlichen Siedlungsrand des Stadtteiles H wirke infolge der überdurchschnittlichen Höhe und Dichte beispielsweise als Fremdkörper ohne Bezug zur Umgebung. Auf der Westseite des hier betrachteten Abschnittes entlang der Bahntrasse wirke das Ortsbild aufgrund einzelner überdurchschnittlicher Gebäudehöhen inhomogener als auf dem angrenzenden
L Stadtgebiet. Dies könne allerdings noch nicht als Begründung für die Zulässigkeit weiterer Ortsbildstörungen angeführt werden. Die geplante Masthöhe mit 25,8 m überrage die Höhe des Baubestandes im engeren Umgebungsbereich um durchschnittlich etwa 16 m bis 17 m. Auch vorhandene vertikale Elemente im Ortsbild (wie Straßenbeleuchtung oder Oberleitungsmaste der Bahn übersteigen diese Maßstäblichkeit der „Einfamilienhaushöhe“, die im engeren Umgebungsbereich charakteristisch sei, nicht und treten daher im äußeren Ortsbild nicht zum Vorschein. Wie in den beiliegenden Fotomontagen zu drei ausgewählten Betrachtungspunkten gezeigt werde, übersteige der geplante Sendemast die Maßstäblichkeit des Ortes und werde damit zum Fremdkörper, der das Ortsbild störe. Der optische Einflussbereich des Sendemastes gehe über den engeren Umgebungsbereich hinaus und reiche beispielsweise bis zur xstraße, 200 m nordwestlich des Maststandortes. Eine einwandfreie Einfügung des Sendemastes in die Umgebung sei aus den genannten Gründen nicht möglich. Eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes liege aufgrund der Missachtung der Maßstäblichkeit des Betrachtungsraumes vor.
Mit Schreiben vom 21.1.2010 teilte die Baubehörde der Bf mit, dass für das Gebiet der Stadtgemeinde Leonding seit 8.1.2010 der neue Flächenwidmungsplan „F5“ rechtswirksam sei. Es ergebe sich eine Änderung der Rechtslage dahingehend, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan „F5“ nunmehr als Verkehrsfläche ausgewiesen sei und die Errichtung der Telekommunikationsanlage gemäß § 25 Abs. 1 Z 2a lit. a Oö. BauO 1994 nun generell anzeigepflichtig sei.
Mit Schreiben vom 8.2.2010 zog die Bf das Baubewilligungsansuchen vom 1.9.2009 ausdrücklich zurück.
I.2. Mit Eingabe vom 25.3.2010 (eingelangt bei der Baubehörde am 26.3.2010) wurde sodann eine Bauanzeige hinsichtlich der gegenständlichen Telekommunikationsanlage eingebracht. Im diesbezüglichen Schreiben der Bf wurde auch darauf hingewiesen, dass seitens der Ö bereits eine Reservierung für den Zugfunk bestehe.
Mit Schreiben vom 14.4.2010 teilte die Baubehörde der Bf mit, im gegenständlichen Bereich sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan „F5“ eine Planung des Bundes (Ö-Hauptbahn) ersichtlich gemacht und die darunterliegende Widmung sei als Verkehrsfläche festgelegt. Als Verkehrsfläche seien Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der Anlagen, die dazu gehören. Ergäbe sich aus den der Baubehörde übergebenden Unterlagen die Unzulässigkeit der angeführten Telekommunikationsanlage, habe sie die Errichtung zu untersagen. Da die gegenständliche Telekommunikationsanlage zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspreche, sei beabsichtigt, die Errichtung der angezeigten Telekommunikationsanlage zu untersagen.
Mit Schreiben vom 28.4.2010 brachte die Bf zum Ausdruck, dass sie diese Beurteilung nicht nachvollziehen könne.
Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 5.5.2010 wurde die Errichtung der angezeigten Telekommunikationsanlage sodann gemäß § 25a Abs.1 Oö. BauO 1994 untersagt. Begründet wurde dies damit, dass aus den eingereichten Projektunterlagen nicht hervorgehe, dass die gegenständliche Antennenanlage eine Anlage darstelle, welche der Zweckwidmung des
§ 29 Oö. ROG 1994 entspreche. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding als Baubehörde
II. Instanz vom 23.9.2010 abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Vorstellung an die Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichts- bzw. Vorstellungsbehörde wurde sodann mit Bescheid vom 25.1.2011 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Leonding zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, es seien keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des Widerspruchs der Telekommunikationsanlage zur Widmung „Verkehrsfläche“ durchgeführt worden, sondern vielmehr pauschal dieser Widerspruch behauptet worden.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 27.5.2011 wurde die Bf sodann aufgefordert darzulegen, inwieweit die gegenständliche Telekommunikationsanlage auch Zwecken des Verkehrs diene. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Bf erfolgte jedoch nicht.
I.3. Mit Schreiben der Bf vom 13.11.2012 wurde der Baubehörde eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG mitgeteilt, in dem der Plan nach Rücksprache mit der Baubehörde nun auf 20,8 m reduziert werde.
Daraufhin ersuchte die Baubehörde mit Schreiben vom 19.2.2013 den Sachverständigendienst für Ortsbildbegutachtung beim Amt der Oö. Landesregierung um fachliche Beurteilung des gegenständlichen Mobilfunkmastes hinsichtlich der Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild.
Z 6 Oö. BauTG bei Errichtung der gegenständlichen Mobilfunksendestation mit einer Gesamthöhe von 20,8 m entsprochen werde. Der Amtssachverständige führte sodann wörtlich Folgendes aus:
(fünf Vollgeschosse). Auch das Gebäude H x mit drei Geschossen zählt zum Beurteilungsbereich. Die Wohnbauten T x mit drei Geschossen + Dachgeschoss sowie T x mit drei Vollgeschossen sind als Teile des Beurteilungsbereiches anzuführen.
15. April 2008 (Rev.A: 29.08.2012) um 9,65 m überragen würde. Wie die genannte Ansicht A weiters zeigt, würde der geplante Rohrmast die Stärke der bestehenden Oberleitungsmasten an der Bahntrasse massiv übertreffen. Obwohl in der Ansicht A bezüglich der Rohrdurchmesser auf eine unbekannte Statik verwiesen wird, sind erfahrungsgemäß für die beiden unteren Segmente des Rohrmastes Außendurchmesser von 61 cm zu erwarten, ebenso für das obere Segment ein Außendurchmesser von 56 cm. Wie in der Ansicht A einwandfrei zur Geltung kommt, wird durch die genannten Rohrdurchmesser ein Erscheinungsbild verursacht, welches die Dimension der bestehenden Oberleitungsmasten vom Typ 11 NS II in der Höhe von 11,35 m deutlich übertrifft. Der Unterfertigte ist der fachlichen Ansicht, dass die geplante Sendestation auf Grund der Höhen- wie der Stärkendimension eine nachhaltige Störung des Ortsbildes durch ihr unharmonisches Erscheinungsbild verursachen würde.
Aus der Sicht des Unterfertigten ist daher zweifelsfrei festzustellen, dass die geplante Station eine massive Störung des Ortsbildes und - soweit im Beurteilungsbereich von Anteilen des Landschaftsbildes gesprochen werden kann - des Landschaftsbildes, verursachen würde. Eine Einfügung in das bestehende Ort- und Landschaftsbild ist daher nach fachlicher Ansicht des Unterfertigten nicht zu erwarten.“
Dieses Gutachten wurde der Bf in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
In der diesbezüglichen Stellungnahme der Bf vom 21.8.2013 durch ihren Privatsachverständigen Architekten DI M P stellte dieser fest, es liege im konkreten Beurteilungsbereich ein inhomogenes Ortsteilbild vor und es fehle ein schützenswertes Ortsbild. In der Gesamtbetrachtung des Beurteilungsbereiches werde somit der geplante Telekommunikationsmast keine bemerkenswerte Verschlechterung des Ortsbildes bewirken. Der individuellen Betrachtung, wie vom Amtssachverständigen DI F beschrieben, zeige sich ein Infrastrukturbauwerk in der geplanten Höhe naturgemäß allerdings lediglich als eines von zahlreichen Bauwerken mit beträchtlicher Höhenentwicklung. Trotz der gegenteiligen Meinung und der gegenteiligen Ansicht vom Amtssachverständigen bleibe der unterfertigte Gutachter bei seiner Ansicht, dass das trennende Element der Bahnlinie das Beurteilungsgebiet in zwei Bereiche teile. Gerade der südlich der Bahnlinie liegende Bereich nehme durch den Bahndamm und dem Geländeeinschnitt im Brückenbereich den geplanten Mast „gefiltert“ und abgemildert war. Im nördlichen Bereich sei der Mast durch die begleitenden Bäume im Umfeld des geplanten Errichtungsortes entsprechend abgemildert. Er halte nach wie vor unzweifelhaft daran fest, dass das geplante Bauwerk keine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes und somit keine wesentliche Störung darstelle. Nichts desto trotz, da ein Bauwerk mit der angegebenen Höhe eine Beeinflussung darstelle, solle danach getrachtet werden, lediglich das technisch notwendige Mindestmaß auszuführen, um eine vorhandene Beeinflussung zu reduzieren.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding (= belangte Behörde) vom 30.1.2014 wurde die Berufung der Bf neuerlich abgewiesen. Begründet wurde dies einerseits mit der Widmungswidrigkeit der gegenständlichen Telekommunikationsanlage. Diesbezüglich sei die Bf ihrer zukommenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil sie trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht mitgeteilt habe, inwieweit die Anlage auch Zwecken des Verkehrs diene. Da nicht dargelegt worden sei, in welcher Form das vorliegende Projekt dem Verkehr dienen solle, sei nach wie vor davon auszugehen, dass es dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan widerspreche. Darüber hinaus wurde die Entscheidung auch mit dem negativen Ortsbildgutachten des Amtssachverständigen DI F vom 4.4.2013 begründet.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde der Bf vom 18.3.2014 wurde den Ausführungen der belangten Behörde widersprochen und dargelegt, dass einerseits Widmungskonformität und andererseits auch keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Telekommunikationsanlage gegeben sei.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
III.1. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl.Nr. 66, idF LGBl.Nr. 36/2008, lauten auszugsweise:
„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
...
5. die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit sie nicht in den Widmungskategorien des § 22 Abs. 6 und Abs. 7, § 23 Abs. 4 Z 3, § 29, § 30 und § 30a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 errichtet werden.
...
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
...
2a. die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit
a) sie nicht nach § 24 Abs. 1 Z 5 einer Bewilligung bedürfen oder ...
...
§ 25a
Anzeigeverfahren
(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder
2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder
3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.
...
§ 30
Vorprüfung
...
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder
2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.
...“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG), LGBl.Nr. 67/1994 idF LGBl.Nr. 34/2008, lautet:
„§ 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
...
5. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei ist auf naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmäler, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung Bedacht zu nehmen;
...“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993 idF LGBl.Nr. 73/2011, lautet:
„§ 29
Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der Anlagen, die dazugehören.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:
Beschwerdegegenständlich ist ein 20,8 m hoher Antennenmast auf dem im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Leonding als „Verkehrsfläche“ gewidmeten Grundstück Nr. x, KG L, welcher gemäß § 25
Abs. 1 Z 2a lit. a iVm § 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig ist. Nach
§ 25a Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. ist die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des
§ 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden.
Die Frage der Widmungskonformität der beschwerdegegenständlichen Antennenanlage war Thema des tragenden Aufhebungsgrundes der Oö. Landesregierung als Vorstellungs- bzw. Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 25.1.2011, Zl. IKD(BauR)-014119/3-2011-Hc/Wm. Im nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird argumentiert, die Antennenanlage widerspreche der Widmung „Verkehrsfläche“ gemäß § 29 Oö. ROG 1994, weil sie nicht dem fließenden und ruhenden Verkehr entsprechend dieser Bestimmung diene. Auf die Frage der Widmungskonformität wird in der Folge allerdings nicht näher eingegangen, da jedenfalls ein Abweisungsgrund iSd § 30 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 gegeben ist, wie im Folgenden dargelegt wird:
Die Bf macht unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 3 Z 5 Oö. BauTG (Orts- und Landschaftsbild) geltend, bei amtswegiger Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Bauverfahren nicht zu untersagen wäre. So habe der Amtssachverständige DI F in seinem Gutachten vom 4.4.2013 die Auswirkungen der Baumaßnahme auf das Ortsbild zu beschreiben versucht und sei dabei davon ausgegangen, von welchen Objekten („dem Wohnhochhaus, sowie dem Uhrzeigersinn folgend ...“) die geplante Anlage zu sehen sei. Ohne dass im Gutachten eine Gliederung in Befundaufnahme und Schlussfolgerung gezogen werde, komme der Amtssachverständige offensichtlich zu dem Ergebnis, dass allen Objekten (trotz unterschiedlichster Charakteristik) gemein sei, dass sie (gemeint offensichtlich auch von den Grünflächen aus) „relativ gute Sichtmöglichkeiten auf das Gegenstandsobjekt frei lassen“ würden. ... Diese Darstellung des Amtssachverständigen widerspreche allerdings der Judikatur des VwGH zur Frage, ob bei der Beurteilung der Ortsbildkonformität tatsächlich primär auf Sichtbeziehungen einzugehen sei.
Unter einem Ortsbild versteht man nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 23.7.2013, 2010/05/0119) in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen miteinbezogen wird, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben (vgl. dazu VwGH 9.4.1992, 91/06/0153, zu einer vergleichbaren Bestimmung im Vlbg. BauG). Das Ortsbild ist jedenfalls anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild (oder Ortsteilbild), dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild (vgl. VwGH 9.4.1992, 91/06/0153 und 15.5.2012, 2009/05/0235, zur Oö. BauO 1994).
Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (vgl. VwGH 23.7.2013, 2010/05/0119 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 15.5.2012, 2009/05/0235).
Der Amtssachverständige DI F beschreibt nun in seinem Gutachten vom 4.4.2013 die Charakteristik des Beurteilungsbereichs derart, dass dieser großteils durch Wohnbebauung geprägt ist. Allerdings bestehen – so der Amtssachverständige – relativ große Unterschiede zwischen den Bestandsbauten, die einerseits in den angeführten Geschoßzahlen anklingen und sich andererseits in verschiedene Gebäudetypen (Wohnhochhäuser, mehrgeschoßige Wohnbauten, Siedlung aus zweigeschoßigen Reihenhäusern, frei stehende Wohnhäuser) unterscheiden. Bemerkenswert erscheine auch, dass im Beurteilungsbereich relativ große unbebaute Flächen liegen. Dies betonte der Amtssachverständige ein weiteres Mal, indem er ausführte, allen Objekten sei gemeinsam, dass sie – im städtebaulichen Maßstab gesehen – über einen bemerkenswerten Anteil von Grünflächen verfügen, die mit Ausnahme der Hausgärten im Wesentlichen auf fünf Bereiche innerhalb des Beurteilungsbereiches verteilt seien und relativ gute Sichtmöglichkeiten auf das Gegenstandsobjekt frei lassen würden.
Die Bf führt in Anlehnung an diese Ausführungen des Amtssachverständigen und die Darstellung im Gutachten des DI P vom 5.8.2008 aus, das geplante Vorhaben zeige sich im gegenständlichen Fall auch von der Höhenentwicklung als eines von zahlreichen anderen Bauwerken. Dazu ist zu bemerken, dass es zwar unbestritten zutrifft, dass im Beurteilungsbereich Gebäude unterschiedlicher Höhe vorhanden sind, diese allerdings nicht völlig durchmischt bestehen, sondern sich im Beurteilungsbereich sehr wohl gewisse Teilbereiche mit durchaus einheitlicher Gebäudehöhe bzw. einheitlichen Gebäudetypen finden. So befindet sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Aufstellungsortes in der H eine signifikante Siedlung, die aus zweigeschoßigen Reihenhäusern mit ausgebautem Dachraum bestehen. Auch im Gutachten L Architektur + Raumplanung vom 17.11.2008 wird festgehalten, dass für den näheren Umgebungsbereich (sowohl östlich als auch westlich der Bahntrasse) eine ein- bis zweigeschoßige Bebauung auf kleinteiligen Bauplätzen mit dominierendem Satteldach als charakteristisch angesehen werden kann. Die Wohnhochhäuser E x und H x, aber auch die mehrgeschoßigen Wohnbauten E x bzw. x und M x und x befinden sich hingegen tendenziell im Randbereich des Beurteilungsbereiches.
Festzuhalten ist daher, dass sich – entsprechend der detaillierten Beschreibung der örtlichen Situation im Gutachten des Amtssachverständigen - die gemeinsame Charakteristik des Beurteilungsbereiches dergestalt darstellt, dass einerseits großteils eine Wohnbebauung vorliegt und sich weiters bezüglich der Gebäudehöhe bzw. Gebäudetypen durchaus gewisse einheitliche Teilbereiche finden sowie sich die Wohnhochhäuser im Randbereich des Beurteilungsbereiches befinden. Charakteristisch für den betreffenden Beurteilungsbereich sind darüber hinaus die bestehenden Grünflächen. Dass auch Grünflächen – neben den vorherrschenden baulichen Anlagen - in die Beurteilung eines Ortsbildes mit einfließen, ergibt sich schon aus dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 9.4.1992, 91/06/0153.
Wenn die Bf die Bahnlinie samt Bahndamm und Lärmschutzwand als negative Beeinflussung des Ortsbildes ins Treffen führt, so kann dem insofern nicht gefolgt werden, als bereits ein Blick auf die dem Gutachten L Architektur + Raumplanung vom 18.11.2008 angefügten Fotos zu erkennen geben, dass die Bahntrasse – wie auch im erwähnten Gutachten beschrieben – zum überwiegenden Teil in einem Geländeeinschnitt verläuft. Die optische Wahrnehmbarkeit der parallel dazu verlaufenden Lärmschutzwand sowie der Bahntrasse selbst wird durch vorgelagerte Bepflanzung und abnehmende Höhe im Bereich der Geländeeinschnitte stark reduziert (Seite 6 des angeführten Gutachtens). Auch der Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom 4.4.2013 ausführlich und nachvollziehbar aus, dass das Argument der Bf, die Bahnlinie würde bereits eine so starke optische Trennung zwischen den beiden Teilen des Beurteilungsbereiches (östlich und westlich der Bahntrasse) bewirken, dass das Erscheinungsbild der Mobilfunkstation dadurch abgemindert würde, nicht relevant sei (Seite 3 des angeführten Gutachtens).
An dem dargelegten Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik ist nun der geplante Antennenmast, der eine Höhe von 20,8 m erreichen soll, zu messen. Die Bf vermeint, das geplante Vorhaben zeige sich im gegenständlichen Fall auch von der Höhenentwicklung als eines von zahlreichen anderen Bauwerken. Es ist durchaus richtig, dass der betroffene Beurteilungsbereich geprägt ist von Gebäuden unterschiedlicher Höhe. Allerdings – und das wurde bereits weiter oben beschrieben – stehen diese Gebäude unterschiedlicher Höhe nicht völlig unstrukturiert durcheinander, sondern lassen sich gewisse einheitliche Teilbereiche erkennen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass ein Ortsbild ohne Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik vorliege, sodass der geplante Antennenmast geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann (vgl. VwGH 23.7.2013, 2010/05/0119). Der Beurteilungsbereich gestaltet sich im Gegenteil dadurch, dass im näheren Umgebungsbereich überwiegend Gebäude mit einer geringen Anzahl an Geschoßen vorhanden sind. Wenn der im Berufungsverfahren herangezogene Amtssachverständige den geplanten 20,8 m hohen Antennenmast daher auf Grund der Höhen- aber auch der Stärkendimension (siehe die Ausführungen auf Seite 3 erster Absatz des Gutachtens) als massive Störung des Ortsbildes und – soweit im Beurteilungsbereich von Anteilen des Landschaftsbildes gesprochen werden kann – des Landschaftsbildes beurteilt, weil der geplante Mobilfunkmast deutlich höher als alle Objekte des Beurteilungsbereiches – mit Ausnahme der beiden untypisch hohen Wohnhäuser E x und H x (welche sich beide jedoch am Rand des maßgeblichen Beurteilungsbereiches befinden und nicht im unmittelbaren Nachbereich des Mastes) wäre, ist dies schlüssig und nachvollziehbar.
Im Hinblick auf das sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 4.4.2013 ergebende Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik im Beurteilungsbereich kann vom Vorliegen eines schützenswerten Ortsbildes ausgegangen werden. Wenn der Privatgutachter DI P von der gegenteiligen Annahme ausgegangen ist, weil eine unterschiedliche Bebauung mit unterschiedlicher Gebäudehöhe vorliege (wobei sich der Privatgutachter dabei auch auf die Kategorisierung im Gutachten des Amtssachverständigen bezieht; siehe Stellungnahme vom 21.8.2013, Seite 2), fehlt dazu jede nähere Begründung. Ein schützenswertes Ortsbild liegt nicht nur dann vor, wenn eine völlige Einheitlichkeit des vorhandenen Bestandes gegeben ist, sondern wenn ein Mindestmaß gemeinsamer Charakteristik gegeben ist (vgl. VwGH 23.7.2013, 2010/05/0119), was im Beschwerdefall zu bejahen ist.
Insoweit in der Beschwerde in Bezug auf das Gutachten des Amtssachverständigen vorgebracht wird, es erweise sich als unzutreffend, bei der Beurteilung des Ortsbildes nach § 3 Oö. BauTG allgemein nur auf Sichtbeziehungen bzw. Blickbeziehungen abzustellen, wird angemerkt, dass es zwar richtig ist, dass es bei der Beurteilung des Ortsbildes darauf ankommt, wie es regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird (vgl. VwGH 21.3.2014, 2011/06/0201 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 6.9.2011, 2009/05/0095), allerdings dienen die Wohnhochhäuser im Gutachten des Amtssachverständigen in erster Linie offensichtlich zur Absteckung des Beurteilungsbereiches und wird die massive Störung des Orts- und Landschaftsbildes sodann anhand des unharmonischen Erscheinungsbildes im Beurteilungsbereich begründet (siehe die Ausführungen weiter oben).
Im Übrigen wurde dadurch, dass der Amtssachverständige die Wohnhochhäuser in den Beurteilungsbereich hineingenommen hat, auch der von der Bf zitierten Rechtsprechung des VwGH entsprochen, wonach es durchwegs nicht im Belieben des Sachverständigen ist, eine Auswahl jener Elemente vorzunehmen, aus denen er das Ortsbild zusammensetzt, vielmehr muss die gesamt Lage in der Umgebung berücksichtigt werden (VwGH 11.6.1987, 84/06/0183).
Die Behauptungen der Bf, wonach der Amtssachverständige in der Befundung den Stellenwert der Verkehrsachse nicht behandelt habe, die Hochhäuser unter den Tisch fallen habe lassen und trotz Beeinflussung der Bahnlinie und unterschiedlichster Bebauung (in Höhen, Dichtheit) in Kategorien zusammenfassend harmonisiere, können nicht nachvollzogen werden.
Wenn schließlich kritisiert wird, der Amtssachverständige habe keine Fotodokumentation erstellt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten auf Seite 2, erster Absatz aE, verwiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter