LVwG-600653/7/Kof/HK
Linz, 26.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn O.M.,
geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. R.S., x
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. November 2014, GZ. VerkR96-2176-2014, wegen Übertretungen der StVO, nach der am 26. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I./1. und 2.:
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass
- Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO) – durch Zurückziehung der Beschwerde – und
- Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO) – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen sind.
I./3.:
Betreffend Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs- übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 7 Abs.1 StVO) wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (1.200 + 220 + 0 =) .......................................... 1.420 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 142 Euro
1.562 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(240 + 133 + 0 =) ............................................................. 373 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
einem Verkehrsunfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die
nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine nur gegen die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses gerichtete, begründete Beschwerde erhoben.
Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses wurde nicht angefochten.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 26. Jänner 2015 wurde beim LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin und Meldungslegerin, Frau Rev. Insp. A.H., teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) die Beschwerde zurückgezogen. –
Dieser Punkt ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist - mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:
Der Bf ist – zur Tatzeit und am Tatort – mit dem von ihm gelenkten PKW von
der Fahrbahn abgekommen. – Eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO wurde dadurch nicht verwirklicht; VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0276.
Betreffend diesen Punkt war somit der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH
und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde
mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler