LVwG-550364/22/KLe/AK
Linz, 26.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des Ing. F B, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. September 2014,
GZ: Agrar40-6-4-2013,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der Spruchteil b) „Im B-Blatt des Hauptbuches der/die Fischereiberechtigte/n (Eigentümer)“ hat wie folgt zu lauten:
„Bezirkshauptmannschaft | Ordnungsnummer/Subzahl |
Perg |
|
x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
x, FBB x,x,x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppelrechte | x, FBB x, x, x, x, x, x, x, x, x |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
„
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom
11. September 2014, GZ: Agrar40-6-4-2013, folgenden Spruch erlassen:
Im Fischereibuch für den Verwaltungsbezirk Perg werden folgende Eintragungen vorgenommen:
a) Im A-Blatt des Hauptbuches das Fischwasser (Gewässer):
Ordnungsnummer x, FBB x
Name des Fischwassers | Flutmulde Begleitgerinne Abschnitt II | ||
Ortsübliche Benennungen |
| ||
Grundstücksliste | Nr. | Gemeinde / Katastralgemeinde | Gst. Nr. |
| 1 | x |
|
Gewässer x, FBB x (Flutmulde Begleitgerinne Abschnitt II)
Begrenzung Von der ehemaligen xbrücke bei Strm-Km 2104,49 (Bau-km 6.96) bis zur Einmündung in das Eiswasser bei Bau-km 4.550 (verlängerte Uferlinie des Eiswassers). | |||
Fläche ca. 4,8 ha | Länge Ca. 2500 m | Breite
| Grundstück (Nr. laut Liste)
|
Anmerkung
|
b) Im B-Blatt des Hauptbuches der/die Fischereiberechtigte/n (Eigentümer):
Ordnungsnummer x, FBB x
Koppelrecht | ja |
Rechtstitel der Fischereiberechtigung | Bescheid der Oö. Landesregierung vom |
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | Koppelberechtigte A (die jeweiligen Inhaber sind aus der Fischereibucheintragung x, | |
Anschrift | die jeweiligen Anschriften sind aus der Fischereibucheintragung x, FBB. x ersichtlich | |
von
| bis
| Zahl
|
Fischereiberechtigter | ||
Familienname, Vorname | x | |
Anschrift | x | |
von
| bis
| Zahl
|
c) In die Urkundensammlung sind nachstehende Urkunden aufzunehmen:
1. Antrag der Marktgemeinde x vom 09.01.2013
2. Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19.06.2012,
Agrar40-16-75-2009
3. Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10.12.2012,
Agrar-446409/31-2012-Kc
Als Rechtsgrundlage wurden § 7 Oö. Fischereigesetz und §§ 1 bis 3 der
Oö. Fischereiverordnung angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Marktgemeinde N zusätzlich zum bestehenden Fischereirecht der Koppelberechtigten A ein gleichwertiges Fischereirecht dazu bekomme, weil sich die Fläche mindestens verdoppelt habe. Damit bleibe der Anteil für das bestehende Recht in etwa gleich und die Marktgemeinde N bekomme einen gleichwertigen Anteil vom neuen, mindestens doppelt so großen Fischereirecht dazu. Bei anderer Auslegung (und Anführung aller 10 Beteiligten) bekäme die Marktgemeinde N nur ein zehntes Recht dazu, da im bestehenden Koppelfischereirecht A schon neun Rechte bestünden. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die dazukommenden Gemeinden und die bestehenden Fischereiberechtigten gleichwertig nebeneinander gestellt habe. Jede andere Auslegung wäre gleichheitswidrig, weil die Rechtstellung der hinzukommenden Gemeinden bzw. der ursprünglichen Berechtigten von den konkreten („zufälligen“) Umständen des Einzelfalles abhängig wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich „möge
a. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BH Perg vom 11.09.2014 zu GZ: Agrar40-6-4-2013 ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass als Fischereiberechtigte hinsichtlich der Flutmulde, Begleitgerinne Abschnitt II, Ordnungsnummer x, FBB x des A-Blattes des Hauptbuches die Marktgemeinde N, der Angelsportverein x, die S F A, vertreten durch Obmann E W, die H G, E S, R O, Ing. F B (mit 3 Koppelfischereirechten) und E P eingetragen werden mögen;
b. eine mündliche Verhandlung anberaumen.“
Begründend wird ausgeführt:
„1. Bescheid BH Perg vom 19.06.2012 zu Agrar40-16-75-2009, Spruchab-
schnitt II Z2 lit b i.V.m. Berufungsbescheid der OÖ Landesregierung vom 10.12.2012 zu Agrar-446409/31-2012-Kc:
Rechtswirksam wurde mit Bescheid der OÖ Landesregierung als Organ der Landesverwaltung in II. Instanz vom 10.12.2012 zu
GZ: Agrar-446409/13-2012-Kc unter Spruch II Z2 lit b Nachfolgendes festgestellt:
‚Zuweisung und Begründung eines Koppelfischereirechts im Begleitgerinne (Spruch I, Z2) beginnend bei der ehemaligen xbrücke bei
Strom-Km 2104,49 (Bau-Km 6.96) bis zur Einmündung in das Eiswasser bei
Km 4.550 (verlängerte Uferlinie des Eiswassers) an die Koppelberechtigten A (als Fischereiberechtigte an der ursprünglichen Gewässerstrecke) gemeinsam mit der Marktgemeinde N (als an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzende Gemeinde) in Form eines Koppelfischereirechtes, welches hiermit begründet wird.‘
Das Fischereirecht an Privatgewässern ist grundsätzlich Ausfluss des Eigentums am Gewässer (1 Ob 44/95 = SZ 69/144). Das Fischereirecht kann aber auch ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer sein. Ist es im letzten Fall mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, ist es eine Grunddienstbarkeit (RIS-Justiz RS0010970). Tritt das Fischereirecht vom Eigentum abgesondert in Erscheinung, ist es ein selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit und wird als unregelmäßige, veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit angesehen (1 Ob 44/95). Grunddienstbarkeiten können
- sofern sie miteinander vereinbar sind - selbständig nebeneinander gelten und berechtigten jeden von mehreren Grunddienstbarkeitsberechtigten, die Dienstbarkeit im Rahmen von Vertrag und Gesetz selbständig auszuüben. Ebenso können mehrere (selbständige) Fischereirechte nicht nur an verschiedenen Revieren (Strecken) eines Fischwassers ausgeübt werden, sondern auch an einem Fischwasser nebeneinander bestehen (sogenanntes Koppelfischereirecht gemäß § 5 Abs. 1 OÖ. Fischereigesetz).
Bei einem Koppelfischereirecht handelt es sich also um ein selbständiges dingliches Recht, wobei dieses Koppelfischereirecht frei veräußerlich und vererblich ist.
Gleichteiliges Koppelfischereirecht Marktgemeinde N/9 Fischereiberechtigte A:
Nach § 5 Abs. 1 OÖ Fischereigesetz liegen Koppelfischereirechte vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Neue Koppelfischereirechte können gemäß § 5 Abs. 2 OÖ Fischereigesetz grundsätzlich nicht begründet werden, ausgenommen § 4 Abs. 6 letzter Satz
OÖ Fischereigesetz.
Rechtswirksam festgestellt ist, dass gemäß § 4 Abs. 6 OÖFG durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 leg. cit. unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer so verändert wurde, dass sich die Wasserfläche mindestens verdoppelt hat. Grundsätzlich steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von § 4 Abs. 5 leg. cit. dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des § 4
Abs. 5 OÖFG gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig. Gerade dieser letzte Satz des § 4 Abs. 6 OÖFG wird durch die erkennende Behörde nicht beachtet bzw. negiert. Eine räumliche Aufteilung der Wasserfläche auf die 9 Koppelfischereiberechtigten des Fischereirechtes A einerseits und auf die angrenzende Gemeinde N andererseits, ist nicht möglich. Wäre dies möglich, könnte die erkennende Behörde räumlich die Flutmulde, Begleitgerinne Abschnitt II zwischen der Marktgemeinde N und den 9 Koppelfischereiberechtigten des Fischereirechtes A aufteilen. Gerade dies ist unterblieben, da hier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht möglich wäre. Zu bedenken ist nämlich, dass dieser Gewässerabschnitt lediglich eine Länge von 2.400 Meter bei einer Gesamtbreite von rund 50 Meter aufweist und die Spiegelbreite bei etwa 20 Meter (siehe Seite 14, Punkt 6.3., Bescheid vom 19.06.2012) liegt. Eine räumliche Aufteilung dieser Wasserfläche widerspricht bei einer derart geringen Breite den Prinzipien einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Nunmehr greift die einzige Ausnahme, wo es noch zur Begründung von Koppelfischereirechten kommen kann, im Sinne des § 4 Abs. 6, letzter Satz OÖFG ein. Im Konkreten sind aber bereits 9 Koppelfischereiberechtigte im Bereich Flutmulde Begleitrinne Abschnitt ll vorhanden, sodass hier zusätzlich nur ein weiteres selbständiges, frei veräußerliches und vererbbares Koppelfischereirecht begründet werden kann, wobei dann abschließend in diesem Gewässerabschnitt insgesamt 10 Koppelfischereirechte (Flutmulde, Begleitgerinne Abschnitt II) vorhanden sind.
Die Begründung der erkennenden Behörde im Bescheid, dass hier gleichsam nur zwei (neue) Koppelfischereirechte begründet werden, nämlich einerseits ein (1) Koppelfischereirecht für 9 Koppelfischereiberechtigte A und andererseits ein 1 Koppelfischereirecht für die Marktgemeinde N, sodass gemeinsam je nur ein Koppelfischereirecht vorliegen müsste, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers bzw. dem Telos dieser Norm. Koppelfischereirechte sind selbständige Rechte. Alleine die Kompliziertheit und Komplexität der Folgen der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Anteile eines einzelnen Koppelfischereiberechtigten A an dem Fischereicht Flutmulde, Begleitgerinne Abschnitt II können nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Von einer Benachteiligung oder dem Prinzip des Zufalls kann keine Rede sein, wenn bei einem Gewässer(abschnitt) mehr oder weniger Koppelfischereiberechtigte vorhanden sind oder eben ein weiterer Koppelfischereiberechtigter hinzutritt. Darin kann auch keine sachliche Ungleichbehandlung erblickt werden, im Gegenteil es wäre eine sachliche Ungleichbehandlung, stünde der Marktgemeinde N gegenüber den bereits bestehenden 9 Koppelfischereiberechtigten ein „höherwertiges" Koppelfischereirecht in diesem Gewässerabschnitt zu. Koppelfischereirechte sind zwar selbständig, frei veräußerbar und vererblich, dennoch sind gemäß § 5 Abs. 1 Donau-Fischereiordnung Koppelfischereirechte gemeinschaftlich zu bewirtschaften. In einer (Mit-) Eigentümergemeinschaft, wie sie letztendlich Koppelfischereirechte sind, müssen Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden, es wäre hier sachlich nicht berechtigt, hier einem einzelnen Koppelfischereiberechtigten, es sei denn er hat mehrere Koppelfischereirechte, wie der Berufungswerber (3 Koppelfischereirechte), hier einen höheren Anteil an der Gesamtheit der Koppelfischereirechte zukommen zu lassen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten, was das Gleichheitsgebot (Sachlichkeitsgebot) darstellt, dem Österreichischen Bundes-Verfassungsrecht fremd ist. Dies bedeutet, dass eine Geltung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr grundsätzlich ausgeschlossen ist, ausgenommen eine Drittwirkung wird durch eine Verfassungsnorm ausdrücklich vorgesehen. Grundsätzlich gelten aber Grundrechte nur für das Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat (staatsgerichtet). Im Bereich der Beziehungen der Bürger untereinander gelten die Grundrechte grundsätzlich folglich nicht. Das Sachlichkeitsgebot wäre aber im gegenständlichen Fall, sofern es überhaupt im Verhältnis der einzelnen Koppelfischereiberechtigten anzuwenden wäre, keinesfalls verletzt. Es wurde hier lediglich ein bestehendes Gewässer, wo 9 Koppelfischereiberechtigte des Fischereirechtes A fischereiberechtigt waren, flächenmäßig vergrößert. Dadurch breiten sich natürlich auch die im ursprünglichen Gewässerabschnitt vorhandenen Fische aus, sodass es nur sachlich ist, dass im gesamten vergrößerten Gewässerabschnitt den ursprünglich 9 Fischereiberechtigten, aber zusätzlich auch dem neu hinzutretenden Koppelfischereiberechtigten das Fischereirecht zustehen soll. Eine sachliche Ungleichbehandlung ist daraus nicht abzuleiten. Der 10. Koppelfischereiberechtigte darf auch im „alten" Gewässerabschnitt ein Fischereirecht ausüben, obwohl er in diesem „alten" Gewässerabschnitt vor Flächenerweiterung überhaupt nicht fischereiberechtigt war. Würde man hier eine Aufteilung der Koppelfischereirechte 1:1, wie von der erkennenden Behörde getätigt, vornehmen, würde dies eine Verkürzung der 9 Koppelfischereiberechtigten an diesem alten Gewässerabschnitt darstellen, wo sie zuvor ohnehin alleine fischereiberechtigt waren; dies wäre sachlich nicht zu rechtfertigen.
Folglich ist der angefochtene Bescheid unrichtig und hätten im B-Blatt des Hauptbuches als Fischereiberechtigte insgesamt 9 Koppelfischereiberechtigte A mit Namen und Adresse und als 10. Koppelfischereiberechtigte die Gemeinde N eingetragen werden müssen. Diese Sach- und Rechtsansicht wird im Übrigen auch durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde OÖ Landesregierung mit Schreiben vom 24.09.2014 geteilt.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Bürgermeister und der Amtsleiter der Marktgemeinde N und der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Juni 2012,
GZ: Agrar40-16-75-2009, Spruchabschnitt II. Z 2 lit. b wurden die Fischereirechte wie folgt zugewiesen bzw. begründet:
Zuweisung und Begründung eines Koppelfischereirechtes: Im Begleitgerinne (Spruchabschnitt I., Z 2) beginnend bei der ehemaligen xbrücke bei Strom-
km 2104,49 (Bau-km 6.96) bis zur Einmündung in das Eiswasser bei
km 4.550 (verlängerte Uferlinie des Eiswassers) steht gemäß § 4 Abs. 6
Oö. Fischereigesetz das Fischereirecht den Koppelberechtigten A (als Fischereiberechtigter an der ursprünglichen Gewässerstrecke) gemeinsam mit der Marktgemeinde N (als an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzende Gemeinde) in Form eines Koppelfischereirechtes, welches hiermit begründet wird, zu.
Dagegen wurde Berufung an die Oö. Landesregierung erhoben. Diese wies die Berufung gegen den betreffenden Spruchabschnitt II. 2. b) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 10. Dezember 2012,
GZ: Agrar-446409/31-2012-Kc, als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 27. November 2014, 2013/03/0015-8. Die Zuweisung der Koppelfischereirechte erfolgte somit zu Recht.
Folgende Koppelfischereirechte haben an der ursprünglichen Gewässerstrecke bestanden:
Angelsportverein x, Obm. J E, x, x (1/9 Anteil)
S A, Obm. E W, x, x (1/9 Anteil)
H G, Obm. W B, x, x (1/9 Anteil)
E S, x, x (1/9 Anteil)
R O, x, x (1/9 Anteil)
Ing. F B, x, x (3/9 Anteile)
E P, x, x (1/9 Anteil).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz steht das Fischereirecht in einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt ihm das Fischereirecht in den hierdurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.
§ 4 Abs. 6 Oö. Fischereigesetz lautet:
Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, dass sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.
Eine abweichende Regelung von Abs. 5 sieht Abs. 6 für Vorhaben vor, die unter Aufwendung öffentlicher Mittel durchgeführt werden, weil es nicht gerechtfertigt scheint, die oft enormen fischereiwirtschaftlichen Verbesserungen, die sich aus solchen Maßnahmen ergeben, dem Fischereiberechtigten allein zu Gute kommen zu lassen (Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten, AB 249/1983).
Den Fischereiberechtigten kommen fischereiwirtschaftliche Verbesserungen zu Gute, dies jedoch nicht ausschließlich, da durch die Aufwendungen öffentlicher Mittel die Gemeinde ebenfalls in den Genuss eines gemeinsamen Fischereirechtes kommen soll.
Würde man, wie die belangte Behörde, davon ausgehen, dass eine „Hälfte“ des Koppelfischereirechtes neun Koppelfischereiberechtigten und die andere „Hälfte“ der Gemeinde zustünde, so würde dies bedeuten, dass jedem bisherigen Koppelfischereiberechtigten 1/18 „Anteil“ bzw. 3/18 „Anteile“ dem Beschwerdeführer zustünden und der Gemeinde ½ „Anteil“.
Dies steht nicht in der Intention des Gesetzgebers. Unter der gemeinsamen Bewirtschaftung kann nur bei Bestehen von neun Koppelfischereirechten das Hinzukommen eines gleichwertigen zehnten Rechtes zu verstehen sein. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, wie groß die hinzukommende Wasserfläche ist, da der Gesetzgeber nur auf die Mindestmaße abstellt.
Vor der Verdoppelung der Wasserfläche waren neun Koppelfischereirechte vorhanden. Durch die Verdoppelung steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche den bisherigen Koppelfischereiberechtigten und der an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinde gemeinsam zu. Gemeinsam kann in diesem Sinne nur als „mehreren Personen in gleicher Weise gehörend“ gelesen werden.
Dies bedeutet, dass zu den bisherigen Koppelfischereirechten, und nicht wie die belangte Behörde vermeint, zum Koppelfischereirecht (also einem Recht), das Koppelfischereirecht der Gemeinde N als zehntes und nicht ein zweites Koppelfischereirecht hinzukommt.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer