LVwG-350118/2/Py/TO

Linz, 28.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A.M., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 24. November 2014, GZ: BHBR-2014-198027/9-Vk, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung) den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

I.         Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2014, GZ: BHBR-2014-198027/9-Vk, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 27. Oktober 2014 auf Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf das Asylquartier im Burgenland nach Ausstellung des positiven Asylbescheides auf Eigeninitiative verlassen habe, obwohl er noch vier Monate in diesem Quartier verbleiben hätte können und dort über die Grundversorgung vollversorgt gewesen wäre. Die soziale Notlage sei somit selbst verschuldet und herbeigeführt worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde. Darin verweist der Bf auf seine Stellungnahme vom 10. November 2014 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führt zusammengefasst aus, dass darin nicht angegeben wurde, auf welcher gesetzlichen Vorschrift die Ablehnung beruhe und dass er trotz Recherche im Internet nicht den Ausschlussgrund der Herbeiführung der sozialen Notlage für die bedarfs­orientierte Mindestsicherung gefunden habe. Die Übersiedlung nach Oberösterreich habe stattgefunden, da hier eine Wohnung mit Hilfe von Bekannten gefunden wurde und nunmehr versucht wird, Arbeit zu finden.

 

3. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zuständigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Dem Bf, syrischer Staatsangehöriger, geb. x, ist mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. September 2014 Asylberechtigtenstatus zuerkannt worden. Während der Dauer des Asyl­verfahrens war der Bf im Rahmen der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Burgenland aufhältig und wurde über Leistungen nach dem Burgenländischen Grundversorgungsgesetz versorgt. Nach Erlassung des positiven Asylbescheides wäre es für den Bf möglich gewesen noch weitere vier Monate im Rahmen der Grundversorgung im Quartier in Burgenland zu bleiben. Da der Bf jedoch von dort aus weder eine Arbeitsstelle noch ein Quartier finden konnte, zog er im Oktober 2014 in den Bezirk Braunau und fand dort mit Unterstützung von Bekannten eine Wohnung, die er mit 15. Oktober 2014 bezog.

 

Am 27. Oktober 2014 stellte der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau einen Antrag auf Leistungen nach dem Oö. BMSG. Mit Bescheid vom
24. November 2014 wurde dieser Antrag abgelehnt. Begründend wurde angeführt, dass der Bf das Grundversorgungsquartier im Burgenland auf Eigeninitiative verlassen und somit seine soziale Notlage selbst herbeigeführt habe, obwohl er nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus noch weitere vier Monate in diesem Quartier hätte bleiben können und dort über die Grundversorgung voll versorgt gewesen wäre.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die

1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange-hörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten.

 

In Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 wurde mit dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007 idgF in § 7 Abs. 1 festgehalten, dass Fremde, die zum Personenkreis von Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufent-haltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindest-sicherungsgesetz haben. Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. Grundversorgungsgesetz sind Leistungen der Grundversorgung zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.

 

5.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage ist zunächst festzuhalten, dass in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG vom Landesgesetzgeber im Oö. BMSG ausdrücklich festgehalten wurde, dass zwar Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen, gleichzeitig nicht auch Hilfe nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten können, dies jedoch nicht für jene Fremden gilt, denen bereits rechtskräftig Asyl in Österreich gewährt wurde. Dement-sprechend zählt § 4 Abs. 1 Z 2 lit.b Oö. BMSG Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Nachdem der Bf nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Oberösterreich genommen hat und ihm der Asylstatus zuerkannt wurde, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung vor.

 

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Bf durch seinen Umzug vom Burgenland nach Oberösterreich die Notlage selbst herbeigeführt hat, da im Burgenland - entsprechend Art. 2 Abs. 1 Z 6 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern - die Grundversorgung während der ersten vier Monate nach Asylgewährung weiter zuerkannt worden wäre, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Bf nach positivem Abschluss seines Asylverfahrens nicht nur berechtigt ist, einen Konventionsreisepass zu beantragen, sondern damit auch das Recht auf Aufenthalt in Österreich sowie voller Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden ist. Dementsprechend war es dem Bf nach Asylerteilung auch möglich, seinen künftigen Aufenthalt in Österreich frei zu wählen. Sein Entschluss, eine Wohnsitzmöglichkeit in Oberösterreich zu ergreifen und von hier aus mit der Arbeitssuche zu beginnen, bildet daher – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – keine Grundlage für die Verweigerung der Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine anspruchsberechtigte Person iSd § 4 von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Bei der Hilfegewährung ist somit situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen, früher nicht genutzte oder zukünftige Möglichkeiten des Hilfeempfängers haben außer Betracht zu bleiben. Auch ein allfälliges Verschulden des Hilfeempfängers an der eingetretenen Notlage ist an sich ohne Belang, der Gesetzgeber hat jedoch deutlich gemacht, dass die hilfebedürftige Person zur Abwendung wie auch zur Milderung und dauerhaften Überwindung einer Notlage beizutragen hat (vgl. dazu VwGH v. 29.9.2010, Zl. 2009/10/0198 zu vergleichbaren Regelungen nach dem SHG Stmk 1998). Dass diese Voraussetzungen beim Bf nicht vorliegen, kann dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht entnommen werden. Somit hat eine Neuberechnung der Antragsvoraussetzungen stattzufinden.

 

5.3. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Wie bereits ausgeführt bildet das vom Bf gesetzte Verhalten, indem er nach positivem Abschluss seines Asylverfahrens von seinem Recht auf freien Aufent-halt in Österreich Gebrauch machte und seinen Wohnsitz nach Oberösterreich verlegte, obwohl ihm im Burgenland noch Leistungen aus der Grundversorgung gewährt worden wären, keine Grundlage, die ein Nichtvorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung begründen würde. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen hinsichtlich der Ermittlung der sozialen Notlage des Bf neu zu beurteilen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Bf im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der beantragten Leistung genommen werden.

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gebunden und hat die tatsächliche Höhe der dem Bf ab Antragstellung zuzuerkennenden, unter Berücksichtigung von inzwischen gewährten Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, im weiteren Verfahren zu klären.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny