LVwG-300425/20/BM/PP/TK
Linz, 06.02.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn Mag. C.K., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A.R., x, x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25.06.2014, BZ-Pol-09038-2013 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeiternehmerInnenschutzgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde im Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen. In den Spruchpunkten 2. bis 4. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 32 Stunden herabgesetzt werden.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten. Hinsichtlich Spruchpunkte 2. bis 4. ermäßigt sich nach § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf je 80 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist diesbezüglich gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. und II.
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25.06.2014, BZ-Pol-09038-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 AschG iVm § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, § 130 Abs. 1 Z 5 iVm § 4 Abs. 1 ASchG, § 130 Abs. 1 Z 7 iVm § 5 ASchG, § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 5 Arbeitsmittelverordnung, Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je
40 Stunden, verhängt.
Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde:
Nach § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
5.1.2. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass die Anlage Bridgeport VM 1000 XP in Betrieb war, als der Arbeitnehmer St. im Inneren der Anlage Reinigungsarbeiten, im Konkreten das Entfernen eines Ölfilms, durchgeführt und sich dabei Verletzungen zugezogen hat.
Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.
Soweit der Bf vorbringt, der Tatbestand des §
Vorliegend liegt der Strafvorwurf darin, dass an einer bestimmten in Betrieb befindlichen Maschine von Arbeitnehmern Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden und damit gegen §
5.2. Zu Spruchpunkt 2. und 3.:
5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt.
Nach § 4 Abs. 1 ASchG sind Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
Nach § 130 Abs. 1 Z 7 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt.
Gemäß § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
5.2.2. Im Spruchpunkt 2. wird dem Bf vorgeworfen, die mit der Verwendung des Arbeitsmittels Bridgeport VMC 1000 XP bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht ermittelt und beurteilt zu haben, obwohl Arbeitgeber dazu nach § 4 ASchG verpflichtet sind.
Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass konkret für das Arbeitsmittel Bearbeitungszentrum Bridgeport VMC 1000 XP eine Gefahrenermittlung und -beurteilung nicht vorgenommen wurde.
Die vom Bf in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen beziehen sich allgemein auf den Arbeitsplatz „CNC-Fräszentrum“ bzw. auf die Abteilung „Werkzeugbau“, eine auf das Arbeitsmittel Bridgeport VMC 1000 XP konkret abstellende Gefahrenermittlung liegt nicht vor.
Aus § 4 ASchG geht hervor, dass nicht nur die Arbeitsstätte allgemein, sondern auch das jeweilige Arbeitsmittel zu analysieren ist, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen.
Gegenständlich nimmt die Bedienungsanleitung selbst Bezug auf bestehende Gefahren und Restrisiken bei der Benutzung der Anlage Bridgeport; schon daraus ergibt sich bereits, dass mit dem Einsatz der gegenständlichen Anlage Gefahren in jede Richtung verbunden sein können und der Arbeitgeber sohin zur Ermittlung und Beurteilung der für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren bei Verwendung des Arbeitsmittels Bridgeport verpflichtet war (siehe auch VwGH 21.10.2005, 2004/02/0006).
Da eine Analyse zur Beurteilung der mit der Verwendung der Anlage Bridgeport möglicherweise bestehenden Gefahren für die Arbeitnehmer in keine Richtung erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der in Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, der auf die grundsätzliche Pflicht der Gefahrenermittlung abstellt, erfüllt ist.
5.2.3. Wie oben ausgeführt wurde hinsichtlich des Arbeitsmittels Bridgeport VMC 1000 XP keinerlei Gefahrenermittlung und -beurteilung vorgenommen. Demnach wurde auch kein Gesundheitsschutzdokument diesbezüglich angelegt.
Ebenso wenig finden sich in dem allgemein für die Abteilung Werkzeugbau erstellten Dokument Maßnahmen zur Gefahrenverhütung bei der Reinigung einer Anlage, die der Bridgeportanlage gleicht; schon gar nicht wird auf die Reinigung von Ölrückständen eingegangen.
Wie oben bereits ausgeführt, ergeben sich bereits aus dem vorgelegten Handbuch und der Bedienungsanleitung betreffend die Anlage Bridgeport, dass mit dem Betrieb der Maschine Gefahren verbunden sind.
In der Bedienungsanleitung wird eben auf die Verwendung von Ölen und die entsprechende Handhabung Bezug genommen, woraus geschlossen werden kann, dass eventuelle Gefahren hinsichtlich eines Ölaustritts und der damit in Zusammenhang stehenden Wartung zu untersuchen und dokumentieren gewesen wäre.
Dem Bf ist zwar insofern zuzustimmen, als nicht jedwede Gefahr, sondern nur solche potentielle Gefahren zu beurteilen sind, die im Zusammenhang mit der üblichen Betriebsweise der Anlage stehen.
Gegenständlich ist vom Vorliegen einer solchen potentiellen Gefahr auszugehen, da nach dem vorgelegten Handbuch der in Rede stehenden Anlage Öl ein wesentliches Einsatzmittel ist. Schon aus diesem Grund hätte bei der Beurteilung ein besonderes Augenmerk auf mögliche Gefahren in Verbindung mit eventuell durchzuführenden Reinigungsvorgängen gelegt werden müssen.
Auch durch die vom Bf ins Treffen geführte automatische Ölabsaugung wird die Verpflichtung der Gefahrenermittlung nicht obsolet, da das Vorhandensein einer solchen Automatik Reinigungsarbeiten nicht ersetzt und Funktionsstörungen nicht ausschließt. Auch im Handbuch wird auf mögliche Ölleckagen verwiesen.
Dass den Arbeitnehmern bewusst sein musste, dass Wartungsarbeiten nicht an in Betrieb befindlichen Maschinen durchgeführt werden dürfen, kann den Bf nicht entlasten; hierzu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach in Hinsicht auf die Verpflichtung nach § 5 AschG es rechtlich unerheblich ist, wenn den Arbeitern die Gefahren, die zum Unfall führten, bewusst gewesen sind.
5.3. Zu Spruchpunkt 4.:
5.3.1. Nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Gemäß § 5 Arbeitsmittelverordnung müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist.
5.3.2. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass die Arbeitnehmer eine entsprechende Unterweisung, wie bei einem händischen Ölentfernen vorzugehen ist, nicht erhalten haben. Die vorgelegten Unterweisungsnachweise beziehen sich allgemein auf die Abteilung „Werkzeugbau“ und belegen lediglich, dass die Arbeitnehmer auf den Arbeitsvorgang sämtlicher Maschinen und Werkzeuge eingeschult wurden.
Auch in der mündlichen Verhandlung ist aus den Aussagen der einvernommenen Arbeitnehmern hervorgekommen, dass die Gefahr des händischen Ölentfernens kein Thema der vorgenommen Unterweisungen war.
6. Zum Verschulden ist auszuführen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bf nicht gelungen.
Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
Vom Bf wurde hierzu vorgebracht, er habe nicht in Unrechtsbewusstsein gehandelt, da er alle Sicherheitsvorschriften beachtet habe und nicht damit rechnen habe können, dass die Arbeitnehmer diese Vorschriften nicht beachten und die Maschine während eines Reinigungsvorganges in Betrieb nehmen würden.
Dieses Vorbringen vermag den Bf jedoch nicht zu entschuldigen:
Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der dem Bf nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (VwGH 18. 9. 1991, 90/19/0177 u.a.).
Demnach ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisen, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. etwa VwGH 23.3.2012, 2010/02/0263).
Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 24.5.2013, 2012/02/0072). Das eigenmächtige Verhalten des Arbeitnehmers zeigt nach der Judikatur des VwGH gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war (dazu VwGH 23.5.2006, 2005/02/0248).
Auch reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (VwGH 27.1.2012, 2010/02/0242). Selbst eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß ist nach Ansicht des VwGH für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend (vgl. VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228).
Im Lichte dieser VwGH-Judikatur genügt das vom Bf vorgebrachte Kontrollsystem nicht den geforderten Anforderungen. Vom Bf wird lediglich auf durchgeführte Schulungen und Unterweisungen der Arbeitnehmer verwiesen, es wird jedoch nicht darauf eingegangen, in welcher Form die erfolgten Anweisungen kontrolliert wurden, um sicherzustellen, dass diese Anordnungen auch befolgt werden. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass die Arbeitnehmer entgegen den Anweisungen gehandelt haben. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen hat das entsprechende Kontrollsystem aber Platz zu greifen.
Auch der Einsatz der Sicherheitsfachkraft kann den Bf nicht entlasten, vielmehr hat sich der Bf selbst von der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überzeugen.
Der Bf hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sohin auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
7. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
7.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 Euro bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten herangezogen. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend wurde die Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer gesehen.
Festzuhalten ist, dass sich die verhängten Geldstrafen grundsätzlich im unteren Bereich der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bewegen. Dennoch sieht sich das LVwG veranlasst, die Geldstrafen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit neu festzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass bei der Strafbemessung auch der Unrechtsgehalt der jeweiligen Tathandlung zu berücksichtigen ist. Zwar ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Gesundheit der Arbeitnehmer hinsichtlich sämtlicher vorgeworfener Übertretungen gleich (hoch) zu werten, allerdings ist der im Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Tathandlung eine erheblichere Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes beizumessen, als den übrigen Verwaltungsübertretungen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe betreffend die im Spruchpunkt 1. vorgeworfene Übertretung ist nicht zu vertreten. Auch wenn man davon ausgeht, dass der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als objektives Strafbemessungskriterium zu sehen ist, ändert dies nichts daran, dass die verhängte Geldstrafe als angemessen zu sehen ist, vor allem wenn man bedenkt, dass das strafbare Verhalten des Bf eine schwere Verletzung des Arbeitnehmers nach sich gezogen hat.
Entgegen der Auffassung des Bf ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegenden Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, liegt doch nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vor.
Die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen nicht vor, da schon die kumulativ erforderliche Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes für die Verwaltungsübertretungen nicht gegeben ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier