LVwG-250029/2/SCH/CG
Linz, 29.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn G.G., x, vom 18. Dezember 2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. November 2014 GZ. BauH-111/2014 SA, wegen Abweisung eines Antrages auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mittels obigem Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Steyr als zuständige Behörde im eigenen Wirkungsbereich der Stadt den Antrag des Herrn G.G. vom 18. Oktober 2013 auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht zum Bauprojekt „Parkgarage D.“ gemäß § 5 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, LBGl. Nr. 46/1988 idgF., abgewiesen und die verlangte Akteneinsicht verweigert. Begründend wird auf die Regelungen der §§ 8 und 17 AVG iZm § 32 der Oö. Bauordnung idgF. verwiesen, welche vorgeben, wem Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt und somit das Recht auf Akteneinsicht einzuräumen ist. Eine solche Parteistellung komme dem Beschwerdeführer nicht zu, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Angelegenheit des Beschwerdeführers bereits einmal beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfahrensgegenständlich war und auch eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt worden ist. Aufgrund eines Formalgebrechens des in Beschwerde gezogenen Bescheides war ein Zurückweisungsbeschluss zu fällen gewesen.
Allerdings hat sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unbeschadet dessen im Beschluss vom 7. Oktober 2014, LVwG-250016/5/Sch/HK/KR, mit der relevanten Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem:
„Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass gemäß § 2 Abs.1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz jedermann ein Recht auf Auskunft hat.
Unter „Auskünften“ sind Wissenserklärungen zu verstehen. Auskunftserteilung bedeutet nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Die Behörde hat daher in Erfüllung der Auskunftspflicht, etwa bei einem Bauverfahren wie gegenständlich, aus dem Akteninhalt zu berichten, wenn dies verlangt wird. Das Begehren auf Einsichtnahme durch den Antragssteller in den Akt selbst, aber auch nur in Teile hievon, wie etwa Baupläne, geht über das Recht, Auskünfte zu erhalten, hinaus und stellt ein Parteirecht dar, welches aber nicht „jedermann“ im Sinne des § 2 Abs.1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zusteht.
Gegenständlich hat die belangte Behörde unbestrittenerweise im Hinblick auf das Bauprojekt eine Informationsveranstaltung abgehalten, ist den interessierten teilnehmenden Bürgern Rede und Antwort gestanden, hat den Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache im Amt auch noch durch den zuständigen Sachbearbeiter mündlich informiert und schließlich mit Schreiben vom 5. Juni 2014 zu einzelnen Anfragepunkten Stellung genommen. Damit hat die belangte Behörde der Verpflichtung des § 1 Abs.1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz entsprochen. Dem Beschwerdeführer kommt entgegen seiner Ansicht keine Befugnis zu, mit eigenen Augen durch Einsichtnahme in Baupläne die erteilte Auskunft zu überprüfen. Auch kommt es nicht darauf an, wie der Beschwerdeführer subjektiv das Bauvorhaben im Hinblick auf Notwendigkeit, Ästhetik, Eingriffe in die Natur etc. einschätzt. Daher kann er auch aus diesem Titel heraus nicht die Vorlage von Bauplänen verlangen.
Ein Insistieren im Hinblick auf die Kenntnis von Aktenteilen, das weit über das berechtigte Anliegen interessierter Bürger auf Information durch die Behörden hinausgeht, rückt das Bestreben in die Nähe der Mutwilligkeit gemäß § 3 Abs.2 lit.a Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (vgl. hiezu VwGH 27.6.2006, 2004/06/0214).“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag diesen Ausführungen nichts Entscheidungsrelevantes mehr hinzuzufügen.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf § 7 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, wonach in anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten unabhängig von diesem Landesgesetz gelten würden, vermag für ihn nichts zu gewinnen. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass durch das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz keine Einschränkungen, Erweiterungen oder sonstige Auswirkungen auf Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen bewirkt werden.
Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang die Auskunftsregelungen im Oö. Umweltschutzgesetz 1996 an. Mit Erkenntnis vom 2. Mai 2012, VwSen-590306/2/Kü/Ba, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich seine Rechtsansicht zu diesen Bestimmungen des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 ausführlich dargelegt.
Im hier beschwerdegegenständlichen Verfahren geht es aber nicht um eine Auskunft nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996. „Sache“ im Verfahren, und dies findet sich auch im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides wieder, war stets eine verlangte Auskunftserteilung nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, weshalb auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur diese Frage zu entscheiden hatte. Jede andere Sicht des Entscheidungsumfanges durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich käme im Ergebnis einer unzulässigen Auswechslung der Sache des Verfahrens gleich.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Schön