LVwG-600652/2/KLE/HK
Linz, 02.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von U. L., J.-F.-Str. 15, B., Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20.11.2014, VerkR96-6636-2014, zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 540 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 20.11.2014 folgenden Spruch erlassen:
„Sie haben am 06.06.2014 um 13:15 Uhr den PKW, amtliches Kennzeichen PA-.. (BRD), in E. auf Höhe des Anwesens Nr. .. gelenkt, obwohl Sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben (2,74 Promille).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 2.700 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 270 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.970 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in der folgendes ausgeführt wird:
„Sehr geehrter Herr S.!
Ihr Straferkenntnis erkenne ich nicht an! Ich habe mich sehr wohl zwecks Rechtfertigung per 20.08. geäußert. Auch hat nicht die Polizei mich angezeigt, sondern ich persönlich habe die Polizei angerufen und mich selbst angezeigt. Sie haben somit den Sachverhalt vollkommen falsch dargestellt. Dies müsste auch eindeutig aus dem Protokoll der Polizeiinspektion hervorgehen, was ich bei Abholung meines Fahrzeuges mit einer Bekannten unterschrieben habe. Auch der Taxifahrer, den die Polizei für mich rief, bezeugt dies. Er hat nur über meine Dummheit der Selbstanzeige gelacht!
Wäre ich in meinem Vollrausch nur rechts rangefahren und meinen Rausch ausgeschlafen, wäre nichts passiert. Ich weiß von der ganzen Fahrt nichts!
Darüber hinaus bin ich Rentner und erhalte nur ein monatliches Salär von knapp Euro 1.200!
Ich kann Ihre Forderung somit keinesfalls akzeptieren und bitte Sie um entsprechende Reduzierung! Beachten Sie bitte meine Selbstanzeige! Ist. evtl. eine Ratenzahlung möglich? Dass Sie mich mit einer Geldstrafe belegen, verstehe ich, aber nicht die Höhe.
Bitte um entsprechende Korrektur, zumal mir Austria immer gut gefiel, auch die Aufrichtigkeit der Menschen. Komme aus NRW, auch wenn ich jetzt in Bayern wohne. Bin auch früher Tourist in ihrem schönen Land gewesen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 18.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines Antrages und dem Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, abgesehen werden (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).
Da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte am 06.06.2014 um 13:15 Uhr in E. auf Höhe des Anwesens Nr. .. den PKW, amtliches Kennzeichen PA-.. (BRD), wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,37 mg/l betrug. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers beträgt 1200 Euro.
Hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades gab der Beschwerdeführer bei seiner Anzeige auf der PI Eberschwang an, dass er „heute, außer einem Schluck Bier bei der Einnahme seiner 37 Stk. Medikamente, keinen Alkohol konsumiert habe. Der Alkoholgehalt müsse vom Restalkohol vom Vortag sein. Er habe sich fahrtauglich gefühlt.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 5 Abs. 1 StVO lautet:
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Ansicht, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.
Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.
Strafmildernd war nur die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine „Selbstanzeige“ als Milderungsgrund zu werten sei, ist zu entgegnen, dass das Erfüllen einer gesetzlichen Verpflichtung (Verständigung der nächsten Polizeidienststelle, vgl. § 4 Abs. 5 StVO) keinen Milderungsgrund darstellen kann.
Eine Selbstanzeige kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. VwGH 21.2.1996, 94/16/0093) als Milderungsgrund gewertet werden, nur hat der Beschwerdeführer nicht die ihm vorgeworfene Alkoholisierung angezeigt, sondern einen Verkehrsunfall, der nicht verfahrensgegenständlich ist.
Straferschwerend ist die Verursachung eines Verkehrsunfalls zu werten.
Die Alkoholbeeinträchtigung ist als äußerst hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer lenkte ein Kraftfahrzeug mit 2,74 Promille (Alkoholgehalt der Atemluft 1,37 mg/l).
Die Geldstrafe entspricht jedenfalls dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.
Selbst die „Erstbegehung“ einer Tat schließt die Verhängung der Höchststrafe nicht schon von vornherein aus. Für die Strafbemessung sind immer die Umstände des Einzelfalles iSd § 19 VStG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.9.1989, 89/09/0009).
Die Mindeststrafe beträgt im gegenständlichen Fall 1600 Euro, die Höchststrafe 5900 Euro. Die verhängte Geldstrafe liegt somit im Mittelbereich des gesetzlichen Strafrahmens.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs. 3 VStG ein Bestrafter, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung beantragen kann. Eine Befreiung von den Verfahrenskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer