LVwG-780022/24/ER

Linz, 21.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des C. S.,
geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J. T.,
Dr. S. N., xstraße x, S.  wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in Form von zwangsweiser polizeilicher Begleitung aus dem xcafé in P. durch dem Bezirkshauptmann von Perg zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Jänner 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Perg) gemäß § 35 Abs 1 und 6 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 51/2013, die Kosten in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schriftsatz vom 29. August 2014, eingelangt beim
Oö. Landesverwaltungsgericht am 1. September 2014, erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 12. August 2014 gegen 20:20 Uhr in Form der zwangsweisen polizeilichen Begleitung aus dem x in P. durch dem Bezirkshauptmann von Perg zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

 

Die Beschwerde lautet wie folgt:

„Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2014, gegen 20.20 Uhr aus dem X. von zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion P. abgeführt. Gegen diese Maßnahme erhebt der Beschwerdeführer nachstehende

MAßNAHMENBESCHWERDE:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer saß am 12.08.2014 am Abend mit seiner Jagdhornbläserrunde im Lokal X in P., als zwei Beamte der örtlichen Polizeiinspektion, namentlich Insp. J. B. und Insp. N. P. in das Lokal kamen und ihn aufforderten, mitzukommen. Bei seinem KFZ, welches vor dem Lokal abgestellt war, sei das Fenster offen und es wären Wertgegenstände im Auto. Er sei deshalb verpflichtet, mit den Beamten mitzugehen. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er keinen Anlass sehe, das Lokal zu verlassen, worauf Insp. B. ihm deutlich machte, dass dies eine polizeiliche Anordnung sei und dass er mitzugehen habe.

Dermaßen musste der Beschwerdeführer vor dem versammelten Lokal, welches gefüllt war mit Personen, die den Beschwerdeführer kennen, vor den Polizeibeamten das Lokal verlassen.

Als der Beschwerdeführer beim Hinausgehen fragte, was dies nun solle und ob Insp. B. wieder (wie anlässlich eines ähnlichen Vorfalls vor wenigen Wochen) die Pistole ziehen würde, ordnete Insp. B. an ‘Schön ruhig bleiben, schön ruhig bleiben!’. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wie in einem Kriminalfilm von den Beamten aus dem Lokal abgeführt.

Beim Fahrzeug stellte sich heraus, dass eine Schachtel Heftpflaster im Fahrzeug gelegen war. Der Beschwerdeführer verschloss das Fahrzeug und ging wieder in das Lokal. Tatsächlich hatte Insp. B. offensichtlich bezweckt, mit der Abführung aus dem Lokal zu erreichen, dass er den Beschwerdeführer wegen eines misslungenen polizeilichen Anhalteversuchs, der im Vorfeld stattgefunden hatte, ihn zur Rede stellt.

Das offene KFZ war offenkundig nur ein Vorwand, um den Beschwerdeführer abzuführen und diesen vor versammelter Lokalrunde zu demütigen.

Beweis: (...)

2. Beschwerdelegitimation:

Die bekämpfte polizeiliche Maßnahme fand am 12.08.2014 statt. Die
6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde in seinen einfach gesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

3. Beschwerdegründe:

Das Sicherheitspolizeigesetz listet die Fälle auf, in denen behördliches Zwangshandeln gesetzlich erlaubt wird. Der gegenständliche Vorfall kann unter keine Handlungsermächtigung des Sicherheitspolizeigesetzes subsumiert werden. Es bestand tatsächlich weder ein Verdacht auf eine strafbare Handlung, eine Notwendigkeit zu einer Festnahme, Identitätsfeststellung oder sonstige Maßnahme und bestand insbesondere keinerlei Rechtfertigung, selbst wegen eines offengelassenen KFZ Fensters in einer Mühlviertler Landgemeinde wie P. aus Besorgnis, eine Heftpflasterschachtel könne gestohlen werden, den Beschwerdeführer mit behördlicher befehlsweiser Anordnung abzuführen. Abgesehen davon, dass die Maßnahme in keiner Weise veranlasst war, war sie auch in keiner Weise verhältniswahrend, da keinerlei Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgte.

Durch die Maßnahme wurde auch ungerechtfertigt in das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens des Betroffenen eingegriffen. Der Beschwerdeführer ist in seiner kleinen Heimatgemeinde eine angesehene Persönlichkeit, dessen Ruf und Leumund durch derartige behördliche Zwangsmaßnahmen, die ansonsten unüblich sind, schweren Schaden erleiden kann. Dies betrifft letztlich auch die gesamte Familie des Beschwerdeführers.

Zudem wurde der Betroffene in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt (Artikel 3 EMRK). Es war zwar aufgrund der 100%igen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der ein ruhiger Mensch ist, keinerlei Hang zur Gewaltanwendung oder sonstige Auffälligkeiten hat und als gesetzestreuer Bürger bekannt ist, zwar kein physischer behördlicher Zwang erforderlich, zumal er sich der mehrfachen Aufforderung, das Lokal mit den Beamten zu verlassen, schließlich doch gebeugt hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem vollen Lokal, insbesondere vor seinen Musikkollegen und auch vor anderen, ihm persönlich bekannten Personen abgeführt wurde, stellt eine unerhörte Erniedrigung des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit dar.

Weiters wurde der Beschwerdeführer auch in unzulässiger Weise in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Artikel 5 EMRK) durch die bekämpfte polizeiliche Maßnahme beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat deutlich geäußert, dass er nicht mitgehen möchte und im Lokal bleiben möchte, wurde jedoch von den Polizeibeamten so oft befehlsweise aufgefordert, mit ihnen das Lokal zu verlassen, bis er sich dieser ihm auferlegten Zwangsmaßnahme beugte. Es stellt dies auch einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar.

Nicht zuletzt wird mit derartigem polizeilichem Handeln auch gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatz) verstoßen. Eine derartig willkürliche Vorgangsweise gegenüber einem österreichischen Staatsbürger verstößt gegen das Willkürverbot, das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnt.“

 

Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung, dass der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt wird und den Ersatz der Kosten gemäß § 35 VwGVG.

 

I.2. Mit Schreiben vom 17. November 2014 wurde die belangte Behörde zur Aktenvorlage aufgefordert und ihr die Möglichkeit eingeräumt eine Gegenschrift zu erstatten.

 

I.3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 übermittelte die belangte Behörde die in Rede stehenden Verwaltungsakte und nahm dazu Stellung.

Zum Sachverhalt verweist die belangte Behörde auf die übermittelte Stellungnahme des Revlnsp. P. vom 27. November 2014 sowie auf den Bericht des Bezirkspolizeikommando Perg vom 28. November 2014 sowie auf die Niederschrift vom 4. Dezember 2014, aufgenommen mit
Grlnsp. J. B.

Zur Wortwahl der Organe der PI P. im Rahmen der beanstandeten Amtshandlung führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass diese als behördliche Einladung zu einem bestimmten Verhalten zu werten sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt unverzüglich einsetzende, physische Sanktionen von den Organen der PI P. angedroht worden.

In weiterer Folge habe der Bf dieser Einladung auch Folge geleistet und gemeinsam mit den Organen der PI P. das Lokal verlassen. Die subjektive Annahme des Bf, dass eine Gehorsamspflicht vorgelegen wäre, ändere jedoch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken
(vgl. VwGH 29. September 2009, 2008/18/0687).

Hinsichtlich des offenstehenden Autofensters weist die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass Gefahr in Verzug bestanden habe, jemand könne sich entweder das Fahrzeug selbst oder Gegenstände, welche sich im Fahrzeug befinden, durch Wegnahme aneignen. Die auf dem Beifahrersitz befindliche grüne Sommerjacke habe offensichtlich eine Schachtel mit unbekanntem Inhalt sowie andere Gegenstände abgedeckt.

Da der Fahrzeuginhaber ein den Polizeibeamten bekannter Jäger sei, hätten es die Organe der PI P. bei einer „Ex-ante Betrachtung" für möglich gehalten, dass die kleine Schachtel Waffenpatronen beinhalten könnte. § 16a WaffenG iVm § 3 der 2 Waffengesetz-Durchführungsverordnung normiere die sichere Verwahrung von Munition und Waffen. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Im Ergebnis stehe somit fest, dass ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf hinsichtlich des unversperrten Fahrzeuges bestanden habe, welches das Betreten des Lokals und die Aufforderung, der Bf möge die Polizeibeamten zum Fahrzeug begleiten, um das Autofenster zu verschließen und die im Fahrzeug befindlichen Gegenstände zu sichern, gerechtfertigt habe. Dass jene kleine halbverdeckte Schachtel Heftpflaster beinhaltet habe, sei den Polizeibeamten nicht vorwerfbar und entspreche die Amtshandlung jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechtes auf Gewährleistung, Sicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit liege hinsichtlich dieser mit Maßnahmenbeschwerde behafteten Amtshandlung der Polizeiorgane keine Willkür durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg stellt die Anträge, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013 zu verpflichten, einen Vorlageaufwand von 57,40 Euro, einen Schriftsatzaufwand von
368,80 Euro, sowie gegebenenfalls einen Verhandlungsaufwand von 461,00 Euro zu bezahlen.

Mit dieser Stellungnahme legte die belangte Behörde eine Fotodokumentation, auf der das vor dem X P. abgestellte verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu sehen und das offene Beifahrerfenster zu erkennen ist, vor.

 

Ferner legte die belangte Behörde folgende Niederschrift über die Befragung des GrInsp. J. B. vom 4. Dezember 2014 vor:

Der Bericht vom 28.11 2014 wird zur Durchsicht vorgelegt.

Dazu führe ich an, dass die Amtshandlung ohne Zwang erfolgte. Ich forderte
Herrn S. auf, sein Auto zu versperren. Ich drohte Herrn S. keinesfalls an, ihn Festzunehmen, Handschellen anzulegen oder sonst irgendeine andere Zwangsmaßnahme gegen ihn anzuwenden für den Fall, dass er meiner Aufforderung nicht nachkommt. Zu meiner Wortwahl im Cafehaus führe ich aus, dass ich zuerst grüßte und fragte, ob ich kurz die Sitzung stören kann. Ich möchte dazu anführen, dass ich während der gesamten Amtshandlung in einer für mich normalen Tonlage gesprochen habe. Herr S. saß am hintersten Ende des Raumes und ich ersuchte Herrn S. mit den Worten: Herr S. wir würden Sie benötigen. Herr S. antwortete: Willst du mich schon wieder anzeigen! Diesbezüglich gab ich keine Antwort ab und sagte Herr S. das Fahrzeug ist offen, es liegen Sachen im Fahrzeug. Kommen Sie bitte mit und versperren Sie das Fahrzeug. Herr S. wurde von mir auch darauf hingewiesen, dass zur Zeit die Sachen gewahrsam frei sind und jederzeit von Dritte angeeignet werden können. Herr S. ist kommentarlos aufgestanden. Beim Hinausgehen provozierte Herr S. im vorderen Bereich des Cafehauses bei der Eingangstüre mit den Worten: Willst du nicht die Pistole ziehen.‘ Auf diese provozierende Wortwahl entgegnete ich, er soll ganz ruhig bleiben.

Ich möchte anführen, dass es beim gemeinsamen Hinausgehen aus dem Lokal, zu keinem körperlichen Naheverhältnis kam, welches den Anschein erweckt hätte, dass Herr S. von uns Polizisten abgeführt worden wäre.

Herr S. ist meiner Ansicht nach freiwillig mit nach draussen gekommen. Weiters möchte ich anführen, dass der Bericht vom 28.11.2014 zu 100% den Tatsachen entspricht.

Zu den Gegenständen im Fahrzeug führe ich an, dass mit einer leichten, grünfärbigen Sommerjacke mir unbekannte Sachen am Beifahrersitz (dort wo das Seitenfenster offen war) abgedeckt waren. Ich konnte lediglich den Rand einer hellfarbigen Schachtel erblicken. Herr S. verschloss sofort das Fenster und entfernte sich vom Fahrzeug und ging ins Lokal zurück. Von mir wurde nicht überprüft was tatsächlich unter der Jacke gelegen hat. Ich sprach Herrn S. noch wegen der vorigen Amtshandlung (Anzeigeerstattung: Missachtung allgemeines Fahrverbot, Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes und Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung) an. Herr S. gab zur Antwort: Zeige alles an!“

 

Ferner legte die belangte Behörde folgenden Bericht des Bezirkspolizeikommandos Perg vom 28. November 2014 vor:

Zum Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. November 2014,
 Sich20-47-2014, wird folgender ermittelter Sachverhalt berichtet:

Grlnsp J. B., Mitarbeiter der Polizeiinspektion P., stellte laut seinen Angaben am
12. August 2014 (Uhrzeit siehe VStV-Anzeige) fest, dass ihm auf der S. Gemeindestraße nächst der Polizeidienststelle im Ortsgebiet von P. im allgemeinen Fahrverbot ein PKW entgegenkam, dessen Lenker nicht angegurtet war und der mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefonierte.
Grlnsp B. hielt den vorerst unbekannten PKW-Lenker an und stellte dabei fest, dass es sich um C. S. aus P. handelte. Er sprach den Lenker auf sein Fehlverhalten an. C. S. entzog sich einer weiteren Amtshandlung, indem er weiterfuhr, auf die G. Landesstraße in Richtung St. G. a. W. nach rechts abbog und anschließend auf dem Parkplatz vor dem Amtsgebäude einparkte. Der Beamte folgte dem PKW-Lenker zu Fuß und wollte ihn auf dem Parkplatz abermals auf sein Fehlverhalten ansprechen. S. blieb aber im geschlossenen PKW sitzen und ignorierte den Beamten völlig. Daraufhin begab sich Grlnsp B. auf die Polizeidienststelle und versuchte nochmals mit seinem privaten Mobiltelefon S. zu kontaktieren bzw ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. S. hob ab und noch ehe der Beamte einen vollständigen Satz aussprechen konnte, legte er sofort wieder auf. Grlnsp J. B. rief daraufhin den Verkehrsreferenten des Bezirkspolizeikommandos P. Cheflnsp J. H. an, der nach Schilderung des Sachverhaltes anordnete, C. S. wegen der angeführten Übertretungen der Bezirkshauptmannschaft Perg anzuzeigen.

Im Anschluss gingen Grlnsp J. B. und Revlnsp M. P. zum geparkten PKW des C. S., um die Standsituation für die Verwaltungsanzeige fotografisch zu dokumentieren. Der Lenker hatte sich offensichtlich in der Zwischenzeit in das X zu seiner Jagdhornbläsergruppe begeben. Dabei stellten die Beamten fest, dass das Beifahrerfenster völlig geöffnet war. Auf dem Sitz lag eine Jacke, die offensichtlich Gegenstände abdeckte. Eine Schachtel, ähnlich einer Patronenschachtel, schaute hervor. Als bekannter Jäger war auch nicht auszuschließen, dass sonstige Jagdutensilien unter der Jacke liegen könnten. Die Beamten griffen jedoch nicht nach den Gegenständen, um sich nicht des Vorwurfs aussetzen zu müssen, etwas womöglich unrechtmäßig entnommen zu haben. Sie beschlossen daher den Autolenker und offensichtlichen Eigentümer der Gegenstände über das offene Fahrzeug zu informieren bzw über die relativ gewahrsamsfreien Sachen in Kenntnis zu setzen. Die Beamten begaben sich in das x, wo sie C. S. im hinteren Raum im Kreise seine Jagdhornbläsergruppe antrafen. Dort machte ihn Grlnsp B. lediglich auf das Offenstehen seines PKWs und das ungesicherte Freiliegen von Gegenständen im Auto aufmerksam. Der Schutz des Eigentums sei auch eine Aufgabe der Polizei. Diesbezüglich solle der Autolenker mit zu seinem Fahrzeug kommen und das offene Fenster schließen. Von den Beamten wurde im Lokal kein Hinweis darauf gegeben, dass eine Anzeige gegen S. erfolgen werde. Dies wurde vom Beschwerdeführer in den in der Maßnahmenbeschwerde von ihm selbst angeführten Worten zum Ausdruck gebracht, wodurch er sich selbst eines offensichtlich nicht den gesetzlichen Normen entsprechenden Verhaltens vor seinen Jagdhornbläserkollegen preisgab. Die Aufforderung zum Mitgehen und zum Verschließen des Autofensters erfolgte weder mit Zwangs-noch Befehlsgewalt. Dies war bereits aus der Wortwahl des
Grlnsp J. B. begründet, sprich aus der Sorge um das Eigentum des Beschwerdeführers im offenen Fahrzeug! Auch ergeben sich weder aus dem Beschwerdesachverhalt noch aus den Aussagen aller Beteiligten Anhaltspunkte bzw konkrete Hinweise dafür, dass bei Nichtbefolgen der Aufforderung zum Verschließen des Autos, Zwangsmaßnahmen in Aussicht gestellt worden wären. Der Beschwerdeführer ging zwar nicht erfreut über die Information, aber freiwillig zu seinem Fahrzeug und versperrte dieses.(...).“

 

Abschließend legte die belangte Behörde folgende Stellungnahme des
 RevInsp. P. vom 27. November 2014 vor:

Zur oa. Zeit war ich bereits auf der oa. Dienststelle und bereitete mich auf meinen Nachtdienst, welcher um 20:00 Uhr begann vor. Ich saß am Arbeitsplatz im JD-Raum der oa. Dienststelle und Grlnsp B. kam zu mir um mir mitzuteilen, dass er noch vom Dienstwagen seine Utensilien hole. Kurz nach 20:00 Uhr kam dieser zurück und erzählte mir, dass er bei der sogenannten „S. H."-Gemeindestraße und dem dort befindlichen Fahrverbot einen PKW angehalten habe und der Lenker C. S.l  gewesen sei. Grlnsp B. gab an, dass er mehrere Übertretungen festgestellt habe und sich C. S. daraufhin der Amtshandlung entzogen habe, indem er die Fahrt mit dem von ihm verwendeten PKW fortsetzte. C. S. sei von der angeführten Gemeindestraße auf die G. Landesstraße x rechts abgebogen und habe sich mit dem PKW vor das Gemeindeamt P., geparkt. Nachdem Grlnsp B. dies wahrgenommen habe, sei dieser nochmals zu C. S. gegangen, welcher sich noch im Fahrzeug befunden habe, um mit ihm zu reden. C. S. sei jedoch ihm Fahrzeug sitzen geblieben und habe Grlnsp B. ignoriert.

Kurz nach 20:00 Uhr versuchte Grlnsp B. auf der ho. Dienststelle C. S. telefonisch zu erreichen. Ich war neben Grlnsp B. gestanden und als sich Grlnsp B. am Telefon mit seinem Namen vorstellte, dürfte das Gespräch durch C. S. beendet worden sein. Anschließend hielt Grlnsp mit dem BPK Stv. Cheflnsp H. telefonisch Rücksprache und schilderte ihm den Sachverhalt, welcher eine Anzeigeerstattung anordnete.

Grlnsp B. fertigte zur Beweissicherung Lichtbilder vom PKW an, welchen C. S. gelenkt habe. Dabei wurde von Grlnsp B. und mir festgestellt, dass bei diesem PKW an der Beifahrertüre die Fensterscheibe zur Gänze offen war. Im PKW war Kleidung mit welcher offensichtlich Gegenstände abgedeckt wurden.

Grlnsp B. war bekannt gewesen, dass C. S. bei der Jagdhornbläsergruppe in P. Mitglied ist und sich dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit im x in P. befindet. Wir gingen daraufhin in das x nächst dem Gemeindeamt P. Die Jagdhornbläsergruppe befand sich im hinteren Teil des Lokals, in einem Raum, indem sich vermutlich lediglich die Mitglieder dieser Jagdhornbläsergruppe befanden. Grlnsp B. öffnete die Schiebetüre zu diesem Raum und fragte nach C. S.. Ich befand mich hinter Grlnsp B. und konnte C. S. sehen. Dieser schaute in unsere Richtung und fragte, ob er ihn wohl wieder anzeigen wolle. Grlnsp B. teilte ihm mit, dass bei dem von ihm zuvor verwendeten PKW ein Fenster offen ist und sich Gegenstände im Fahrzeugraum befinden. Um einen Diebstahl oder einen unbefugten Gebrauch dieses Fahrzeuges zu verhindern, möge dieser das Fahrzeug sicher verschließen.

C. S. ging daraufhin mit den Beamten mit und sagte zu Grlnsp B. beim hinausgehen, ob er den nicht seine Pistole ziehen wolle. Grlnsp B. antwortete mit den Worten: ‚Herr S. bleiben sie ganz ruhig‘!

Beim Fahrzeug stellte C. S. fest, dass das Fenster der Beifahrertüre offen war und er war sichtlich verwundert sowie hektisch. Grlnsp B. hatte C. S. noch auf die Amtshandlung angesprochen, welcher er sich zuvor entzogen hatte, woraufhin C. S. antwortete, er soll ihn anzeigen. C. S. wollte offensichtlich mit den Beamten kein Gespräch führen und ging wieder in das x.

Angeführt wird, dass von Grlnsp B. und mir festgestellt wurde, dass das Beifahrerfenster offen war. C. S. war freiwillig mit den Beamten aus dem Lokal gegangen, hatte das Fenster geschlossen und den PKW versperrt. Es wurde durch die einschreitenden Beamten keinesfalls Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 7. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Am 12. August 2014 wurde der Bf um ca 20:00 Uhr von GrInsp. B. angehalten, als er die S.-Gemeindestraße in Richtung Zentrum von P. befuhr. GrInsp. B. wies den Bf auf mehrere Übertretungen hin. Im Anschluss an diese Anhaltung stellte der Bf den PKW vor dem Amtsgebäude von P. gegenüber dem x ab. Dort wurde er nochmals von GrInsp. B. angesprochen. Nachdem sich dieser vom PKW entfernte, betrat der Bf das x von P. und traf im sg „J.l“ auf seine Kollegen der Jagdhornbläserrunde. GrInsp. B. schilderte den Vorfall ChefInsp. H. telefonisch, der anordnete, die Übertretungen zur Anzeige zu bringen.

Aus diesem Grund fertigten GrInsp. B. und RevInsp. P. in weiterer Folge zur Beweissicherung Fotos vom abgestellten PKW des Bf an. Dabei stellten sie fest, dass das Fenster auf der Beifahrerseite vollständig geöffnet war und sich auf dem Beifahrersitz eine Jacke befand, die weitere Gegenstände abdeckte.

GrInsp. B. und RevInsp. P. betraten daraufhin etwa um
20:20 Uhr das x, in dem sie den Bf vermuteten. GrInsp. B. klopfte an die Türe des „J.“, öffnete die Türe und fragte förmlich und „per Sie“ nach dem Bf und teilte diesem mit, dass er mitkommen solle, da bei seinem Auto das Fenster offen sei. Der Bf hinterfragte die Amtshandlung, indem er GrInsp. B. darauf hinwies, dass ein offenes Fenster „keine Tragik“ sei und er wegen eines offenen Fensters nicht mitkommen werde. In Folge dessen hat GrInsp. B. den Bf darauf hingewiesen, dass Wertgegenstände im Auto liegen könnten, was der Bf verneint hat. Nach mehreren Aufforderungen durch GrInsp. B. ist der Bf nach wenigen Minuten mitgekommen und hat das Lokal vor den Sicherheitsorganen verlassen.

Beim Hinausgehen hat der Bf im Bereich der Schank in Anspielung auf einen Vorfall Anfang August 2014, bei dem GrInsp. B. seine Dienstwaffe anlässlich einer Anhaltung gezogen hatte, nachgefragt, ob GrInsp. B. wieder die Pistole ziehen wolle. GrInsp. B. hat den Bf daraufhin aufgefordert, „ganz ruhig“ zu bleiben. Beim Auto hat der Bf festgestellt, dass das Beifahrerfenster tatsächlich offen war, er hat dieses – sowie das Auto – verschlossen und ist zurück ins Lokal gegangen.

Physischer Zwang wurde nicht angewendet. Für den Fall, dass der Bf das Mitkommen verweigert hätte, wäre das Fahrzeug von den Sicherheitsorganen gesichert worden.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Aussagen des Bf und der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie der Beschwerdeschrift und den beigebrachten Unterlagen der belangten Behörde.

 

Der Bf führte in der Beschwerdeschrift selbst aus, dass sich der in Beschwerde gezogene Vorfall am 12. August 2014 um ca 20:20 ereignet hat. In der mündlichen Verhandlung führte der Bf aus, dass GrInsp. B. an der Tür des J. geklopft, die Türe geöffnet und „ganz förmlich und per Sie“ nach dem Bf gefragt habe.

Dies deckt sich in zeitlicher Hinsicht mit den Aussagen der beiden Sicherheitsorgane. Vor allem GrInsp. B. konnte dies glaubhaft belegen, indem er angab, um 20:14 mit ChefInsp. H. telefoniert zu haben und das Telefonat vor dem Fotografieren des Fahrzeugs stattgefunden habe. Dass die Amtshandlung wenige Minuten gedauert hat, ergibt sich übereinstimmend aus sämtlichen Aussagen. Dass GrInsp. B. „förmlich und per Sie“ gewesen ist, deckt sich mit den Aussagen sämtlicher Zeugen. Zeuge L. gab dazu an, dass die Amtshandlung zu Beginn sehr freundlich gewesen sei, dann sei eine Diskussion entstanden. Zeuge M. gab an, dass GrInsp. B. „höflich, aber sehr bestimmt“ gewesen sei, Zeuge H. gab an, GrInsp. B. sei „dienstlich“ aber nicht forsch gewesen, es habe sich um ein reines Ersuchen gehandelt.

Dass der Bf den Grund der Amtshandlung hinterfragt hat und mehrmals zum Mitkommen aufgefordert wurde, ergibt sich einerseits aus der Aussage des Bf im Rahmen der Verhandlung und seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, andererseits wurde die mehrfache Aufforderung glaubhaft vom Zeugen L. bestätigt. Die anderen Zeugen hatten keine Wahrnehmung dazu, ob der Bf mehrmals aufgefordert wurde, mitzukommen. Alle Zeugen – mit Ausnahme des Zeugen RevInsp. P., der zum gesamten Gesprächsablauf keine Wahrnehmungen hatte – sagten aber übereinstimmend aus, dass der Bf die Amtshandlung hinterfragte und GrInsp. B. fragte, ob er tatsächlich mitkommen müsse, was von diesem bejahrt wurde.

Dass der Bf vor den beiden Sicherheitsorganen das Lokal verlassen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Bf und den Sicherheitsorganen.

Dass der Bf beim Hinausgehen gefragt hat, ob GrInsp. B. wieder die Pistole ziehen wolle, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen und schriftlichen Äußerungen des Bf und der Sicherheitsorgane.

Dass bei der Amtshandlung dem Bf kein physischer Zwang angewendet wurde, ergibt sich bereits aus der Beschwerdeschrift des Bf, in der er ausführte, dass „kein physischer behördlicher Zwang“ erforderlich gewesen sei.

Dass die Konsequenz, für den Fall, dass der Bf nicht mitgegangen wäre, um das Fenster zu verschließen, die Sicherung des PKW durch die Sicherheitsorgane gewesen wäre, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Bf und der Zeugen L. und GrInsp. B.

 

 

III.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

 

Nach Art 132 Abs 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs 6 hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß
 Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. (...)

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Der Bf wurde am 12. August 2014 von zwei Polizeibeamten aus dem x in P. begleitet. Die Beschwerde dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29. August 2014 erhoben und ist daher rechtzeitig.

 

IV.2. Der Bf behauptet, durch das Vorgehen der Beamten, das eine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt habe, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre).

Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu § 129a B-VG).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 40, uHa VfSlg 11.935/1988, VwGH 28.5.1997, 96/13/0032, VwGH 16.4.1999, 96/02/0590).

Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl VfSlg 10.662/1985).

Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687).

 

IV.2.1. Im vorliegenden Fall behauptet der Bf, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – nämlich ungerechtfertigte polizeiliche Begleitung aus dem x in P. am 12. August 2014 um ca 20:20 Uhr – in seinen Rechten (nämlich der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, dem Schaden an seinem Ruf und Leumund und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) verletzt worden zu sein.

Im Sinne der og Rechtsprechung liegt unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn durch das Verhalten der Sicherheitsorgane ein Hoheitsakt gesetzt wurde und es von den Sicherheitsorganen beabsichtigt und auch vom Bf so verstanden wurde, dass bei dauerhafter Weigerung die Begleitung des Bf aus dem x P. durch die Sicherheitsorgane unmittelbar und zwangsweise durchgeführt worden wäre. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde.

 

IV.2.2.1. In seiner Beschwerde bringt der Bf vor, von den genannten Sicherheitsorganen aufgefordert worden zu sein, mitzukommen, da bei dem von ihm zuvor verwendeten, vor dem Lokal abgestellten KFZ ein Fenster offen sei und Wertgegenstände im Wagen lägen.

 

Gemäß § 21 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 43/2014 – SPG – obliegt den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren.

 

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 besteht eine allgemeine Gefahr bei einem gefährlichen Angriff (Abs 2 und 3).

Ein gefährlicher Angriff ist gemäß Abs 2 Z 1 die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 (...) handelt.

Gemäß Abs 3 ist ein gefährlicher Angriff auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

Gemäß Abs 4 ist Gefahrenerforschung die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

 

Gemäß § 22 Abs 1 Z 4 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden der besondere Schutz von Sachen, die ohne Willen eines Verfügungsberechtigten gewahrsamsfrei wurden und deshalb nicht ausreichend vor gefährlichen Angriffen geschützt sind.

Gemäß Abs 2 haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind.

Hat die Sicherheitsbehörde Grund zur Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff (...) bevor, so hat sie die betroffenen Menschen gemäß Abs 4 hievon nach Möglichkeit in Kenntnis zu setzen. Soweit diese das bedrohte Rechtsgut deshalb nicht durch zumutbare Maßnahmen selbst schützen, weil sie hiezu nicht in der Lage sind, haben die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Verzichtet jedoch derjenige, dessen Rechtsgut gefährdet ist, auf den Schutz ausdrücklich, so kann er unterbleiben, sofern die Hinnahme der Gefährdung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

 

IV.2.2.2. Die Sicherheitsorgane haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass sie im PKW eine Jacke, durch die weitere Gegenstände abgedeckt waren, sowie weitere Kleidungsstücke und Gegenstände wahrgenommen hätten. Durch das offenstehende Fenster auf der Beifahrerseite des PKW wären diese Gegenstände gewahrsamsfrei gewesen. Um einem möglichen Diebstahl dieser Gegenstände vorzubeugen, hätten sie sich dazu entschlossen, den Bf über das offenstehende Fenster zu informieren.

 

In der eingeholten schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde und dem Bericht des Bezirkspolizeikommandos Perg wird vorgebracht, dass durch die am Beifahrersitz liegende Jacke eine Schachtel ähnlich einer Patronenschachtel abgedeckt gewesen sei. Weder in der Niederschrift über die Aussage des Zeugen GrInsp. B. vom 4. Dezember 2014 noch in der Stellungnahme des Zeugen RevInsp. P. vom 27. November 2014 finden sich aber Hinweise auf eine derartige Mutmaßung. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge GrInsp. B. ausgesagt, den Bf deshalb aufgefordert zu haben, das Fenster des PKW zu verschließen, da sich darin gewahrsamsfreie Wertgegenstände befänden. Dies deckt sich mit der Aussage und der Beschwerdeschrift des Bf. Auf Befragung der belangten Behörde gab der Zeuge GrInsp. B. an, angenommen zu haben, unter der Jacke könne ein Fernglas liegen, er habe aber nicht nachgeschaut. Er habe eine helle Schachtel unter der Jacke wahrgenommen und sich gedacht, dass es sich dabei um eine Patronenschachtel handeln könne. Die Schachtel sei aber nicht gesichert worden. Der Zeuge RevInsp. P. gab in der Verhandlung zu Protokoll, zu keinem Zeitpunkt die Vermutung gehabt zu haben, dass sich Munition im Fahrzeug befunden hätte.

Aufgrund dieser Aussagen und der Tatsache, dass weder das Fahrzeug gesichert, noch die vermeintliche Patronenschachtel sichergestellt und der Bf auch nicht über die Vermutung, es läge eine Patronenschachtel im Auto, informiert wurde, ist offensichtlich, dass die einschreitenden Sicherheitsorgane einen gefährlichen Angriff iSd § 22 Abs 2 SPG als nicht wahrscheinlich eingeschätzt haben.

 

Gemäß § 22 Abs 4 SPG hat die Sicherheitsbehörde wenn sie annimmt, es stehe ein gefährlicher Angriff (...) bevor, die betroffenen Menschen davon nach Möglichkeit in Kenntnis zu setzen und das bedrohte Rechtsgut zu schützen, sofern der Betroffene dazu nicht in der Lage ist. Der Schutz kann unterbleiben, wenn der Betroffene ausdrücklich darauf verzichtet.

Diese Bestimmung verpflichtet die Sicherheitsorgane somit einerseits dazu, eine durch einen möglichen gefährlichen Angriff betroffene Person über diese Gefahr zu informieren und andererseits das Rechtsgut zu schützen, es sei denn der Betroffene ist dazu selbst in der Lage oder verzichtet ausdrücklich auf den Schutz.

 

Da die einschreitenden Sicherheitsorgane aufgrund ihrer glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von einer Gefährdung des Vermögens des Bf ausgegangen sind, waren sie gemäß § 22 Abs 4 SPG dazu verpflichtet, den Bf darüber zu informieren.

Durch die Aufforderung, der Bf solle die Sicherheitsorgane begleiten und das offenstehende Fenster verschließen, haben die Sicherheitsorgane den Bf angehalten, das gefährdete Rechtsgut selbst zu schützen. Weder aus der anfänglichen Weigerung des Bf, die Sicherheitsorgane zu begleiten noch aus dem Hinterfragen der Amtshandlung durch den Bf kann jedoch ein Verzicht auf die Sicherung erkannt werden.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf und den Zeugen L. und GrInsp. B. übereinstimmend ausgesagt, dass die Konsequenz, für den Fall, dass der Bf nicht mitgegangen wäre, um das Fenster zu verschließen, die Sicherung des PKW durch die Sicherheitsorgane gewesen wäre. Dies entspricht ihrer Verpflichtung nach § 22 Abs 4 SPG, gefährdete Gegenstände dann zu sichern, wenn der Betroffene dazu nicht in der Lage ist bzw nicht auf die Sicherung verzichtet. Dass der Bf dazu selbst in der Lage war, ist durch die Tatsache evident, dass er schlussendlich selbst das Fahrzeugfenster verschlossen hat.

 

IV.2.2.3. Bei den einschreitenden Beamten handelt es sich um Organe der öffentlichen Aufsicht, die in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
 iSd § 22 Abs 4 SPG unmittelbar – ohne dass gegen den Bf ein Bescheid erlassen worden wäre – einschritten. Die einschreitenden Sicherheitsorgane haben somit einen unmittelbaren Hoheitsakt gesetzt.

 

Als Aufgabennorm begründet § 22 SPG selbst aber noch keine Befugnisse iS von Ermächtigungen zu Rechtseingriffen (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 232).

 

IV.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es von den Sicherheitsorganen dennoch beabsichtigt und auch vom Bf so verstanden wurde, dass bei dauerhafter Weigerung die Begleitung des Bf aus dem x P. durch die Sicherheitsorgane zwangsweise durchgeführt worden wäre und ob deshalb hier eine unmittelbare Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

 

IV.2.3.1. Der Bf bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass ihm – nachdem er mitgeteilt hat, nicht zu beabsichtigen, die Sicherheitsorgane zu begleiten – deutlich gemacht worden sei, dass es sich um eine polizeiliche Anordnung handle. Nach mehrfacher Aufforderung habe sich der Bf schließlich gebeugt und das Lokal mit den Sicherheitsorganen verlassen. Dass bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung von den Sicherheitsorganen kein physischer Zwang angewendet wurde, führte der Bf selbst in seiner Beschwerdeschrift aus.

 

IV.2.3.2. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Bf für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung, die Sicherheitsorgane zum PKW zu begleiten, unverzüglich einsetzende physische Sanktionen angedroht wurden. Der Bf sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, schlussendlich deshalb mitgegangen zu sein, weil GrInsp. B. früher mehrmals angedroht habe, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln, notfalls auch mit Waffengewalt, dies sei aber bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht angedroht worden. Der Bf sei mitgegangen, um wieder Ruhe in die Sache zu bringen und die Kollegen der Jagdhornbläserrunde nicht „hineinzuziehen“. Der Bf habe darüber hinaus befürchtet, wenn er das Mitgehen verweigert hätte, hätte das ein Verfahren nach sich gezogen. Der Konflikt mit GrInsp. B. dauere mittlerweile ungefähr 15 Jahre, die Sache werde immer „verfahrener“. GrInsp. B. habe außerdem früher einmal angedroht, den Bf „zur Strecke“ zu bringen. Außerdem sei ihm das Mitkommen befohlen worden.

 

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines „Befehls“ gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Daher reicht es nicht aus, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung ein Übel bloß in weiter Ferne in Aussicht gestellt wird (vlg Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 814f, uHa VfSlg 10.848/1986, VwSlg 15.443A/2000, VwGH 21.2.2007, 2005/06/0275; VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687; VfSlg 10.664/1985). Die „Androhung“ einer unmittelbar einsetzenden physischen Sanktion erfordert somit einerseits, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem nicht-befehlskonformen Verhalten und der Zwangsausübung besteht und andererseits, dass es sich um eine Zwangsausübung handelt, die in Zukunft stattfinden wird.

Bloße Aufforderungen, die von Organwaltern ausgesprochen werden, stellen hingegen keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vlg Eisenberger, Ennöckl, Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 42 uHa VwGH 21.12.1998, 98/17/0011).

Der Bf hat angegeben, dass er sich letztendlich dem Befehl gebeugt hat, weil er befürchtet habe, die Angelegenheit könne sonst ein Verfahren nach sich ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist ein noch nicht existentes – wenn auch angekündigtes – Verwaltungshandeln jedoch nicht als Akt unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vlg VfSlg 11.801/1988). Im gegenständlichen Fall wurde die Einleitung eines Verfahrens von den einschreitenden Sicherheitsorganen zudem nicht einmal angekündigt.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bf aus, dass
GrInsp. B. gesagt habe, das Fahrzeug müsse gesichert werden, falls der Bf nicht mitkomme und das Fenster schließe. Diese Aussage stimmt mit den Aussagen der Zeugen L. und GrInsp. B. überein. Das angekündigte Sichern eines Fahrzeugs stellt aber keinesfalls eine Androhung von unverzüglich einsetzenden physischen Sanktionen dar. Vielmehr entspricht dies – wie unter IV.2.2.2. dargestellt – der Verpflichtung der Sicherheitsorgane gemäß § 22 Abs 4 SPG. Abgesehen davon stellt eine in Aussicht gestellte Sicherung eines Gegenstandes keine Androhung physischer Sanktionen gegenüber einer Person dar.

 

Von den Sicherheitsorganen wurden somit für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung, sie zum PKW zu begleiten, keine unverzüglich einsetzenden physischen Sanktionen angedroht.

 

IV.2.3.3. Wenn der Zwang nicht explizit angedroht wird, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 815 uHa VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687).

Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird; die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, S 814, uHa VfSlg 11.895/1988, VfSlg 13.156/1992, VwGH 16.1.1990, 90/01/0234, VwGH 14.9.2001, 98/02/0136, VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, Raschauer, Verwaltungsrecht2, Rz 1027 und 1035; VfSlg 14.887/1997).

 

Der Bf hat – wie bereits unter IV.2.3.2. dargestellt – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt, sich aufgrund früherer Auseinandersetzungen mit GrInsp. B. letztlich dem Befehl gebeugt zu haben, zumal ihm dieser früher einmal angedroht habe, ihn – „notfalls mit Waffengewalt“ – erkennungsdienstlich zu behandeln und ihm in der Vergangenheit angedroht habe, ihn „zur Strecke“ zu bringen. Diese – in der Vergangenheit liegenden, emotionalen – Beweggründe für die Befolgung der Aufforderung zum Mitkommen stellen aber aus objektiver Sicht keine im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung zu erwartenden unverzüglich einsetzenden physischen Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung dar. Zur Beurteilung, ob der Bf bei Nichtbefolgung der Aufforderung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gehabt hätte, ist die gegenständliche Amtshandlung – nicht jedoch in der Vergangenheit liegende Auseinandersetzungen mit einem der beiden Sicherheitsorgane – objektiv aus dem Blickwinkel des Bf zu betrachten. Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen, dass derartige Androhungen im Rahmen der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung nicht stattgefunden hätten. Außerdem führte er aus, dass GrInsp. B. ihn darauf hingewiesen habe, das Fahrzeug sichern zu müssen, sollte der Bf das Fenster nicht verschließen. Daraus lässt sich aber objektiv, aus dem Blickwinkel des Bf, kein Befolgungsanspruch erkennen, zumal GrInsp. B. mit dieser Ankündigung bereits selbst die Konsequenzen einer allfälligen Nichtbefolgung seiner Aufforderung dargelegt hat, die – wie bereits unter IV.2.3.2. ausgeführt – keinesfalls als physische Sanktionen gegenüber einer Person zu werten sind.

 

Dass der Bf – seiner Aussage entsprechend – ferner aus dem Beweggrund, „wieder Ruhe in die Sache zu bringen und die Kollegen der Jagdhornbläsergruppe nicht hineinzuziehen“, mit den Sicherheitsorganen mitgegangen ist, erfüllt ebenfalls nicht das Erfordernis der Erwartung von unverzüglich einsetzenden physischen Sanktionen, zumal das bloße Entstehen „unangenehmer“ gesellschaftlicher Situationen nicht unter den Begriff der physische Sanktion subsumiert werden kann.

 

Ferner führt das vom Bf beschriebene Auftreten der Sicherheitsorgane, das von den Zeugen, die aussagten, GrInsp. B. sei freundlich, höflich, aber bestimmt bzw dienstlich, aber nicht forsch gewesen, bestätigt wurde, zur Schlussfolgerung, dass objektiv aus dem Blickwinkel des Bf im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung keine unmittelbar einsetzenden physischen Sanktionen zu erwarten waren. Der Zeuge H. hat zudem angegeben, die Aufforderung als „reines Ersuchen“ empfunden zu haben. Auch, dass aus der Aufforderung mitzukommen eine Diskussion zwischen dem Bf und GrInsp. B. entstanden ist, lässt objektiv aus dem Blickwinkel des Bf gerade nicht den Schluss zu, dass der Bf im Falle der Weigerung mitzugehen, unmittelbar einsetzende physische Sanktionen zu erwarten gehabt hätte. Vielmehr beweist gerade der Umstand, dass eine Diskussion zwischen dem Bf und den Sicherheitsorganen entstand, dass kein unmittelbarer Befolgungsanspruch bestand.

 

Auch die vom Bf in seiner Beschwerde ins Treffen gezogene und von den Sicherheitsorganen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte Äußerung von GrInsp. B., der Bf solle „ganz ruhig bleiben“, nachdem der Bf GrInsp. B. beim Hinausgehen gefragt hat, ob er wieder seine Dienstwaffe ziehen wolle, kann objektiv aus dem Blickwinkel des Bf nicht als implizite Androhung von unmittelbar einsetzenden physischen Sanktionen verstanden werden. Dieser Wortwechsel fand erst statt, nachdem der Bf der Aufforderung der Sicherheitsorgane bereits Folge geleistet hatte. Aus dem Blickwinkel des Bf kann daraus objektiv schon deshalb kein Befolgungsanspruch entstanden sein, da der Bf der Aufforderung der Sicherheitsorgane – zu dem Zeitpunkt, als der Wortwechsel stattfand – ja bereits Folge geleistet hatte.

 

Auch aus der Tatsache, dass die Sicherheitsorgane zu zweit das Lokal betreten und es hinter dem Bf verlassen haben, entstand objektiv aus dem Blickwinkel des Bf ebenfalls kein unmittelbarer Befolgungsanspruch, nicht zuletzt, da sich RevInsp. P. im Hintergrund hielt und sich am Gespräch nicht beteiligte. Die Aussage des Bf, dass er beim Hinausgehen aus dem Lokal RevInsp. P. gefragt habe, ob er jetzt auch in die Sache „hineingezogen“ würde und dass es völlig ausgereicht hätte, wenn GrInsp. B. alleine gekommen wäre, da dann die Sache nicht so groß „aufgeblasen“ worden wäre, zeigt, dass der Bf, der mit RevInsp. P. das amikale „Du-Wort“ pflegt, freiwillig mitgegangen ist, zumal er – wie aus dieser Aussage geschlossen werden muss – ganz offensichtlich der Aufforderung auch nachgekommen wäre, wenn GrInsp. B. alleine das Lokal betreten hätte.

 

Bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Bf entstand bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit gerade nicht der Eindruck, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen war.

 

IV.2.4. Bei dem in Beschwerde gezogenen Vorfall handelte es sich zwar um einen unmittelbaren Hoheitsakt, dem jedoch kein Befolgungsanspruch, der mit unmittelbar einsetzenden physischen Sanktionen bedroht war, innewohnte. Es fand somit keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt statt. Die Beschwerde ist daher unbegründet und war deshalb abzuweisen.

 

IV.3. Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, weitere Zeugen, die sich zum Zeitpunkt der Amtshandlung im „J.“ befunden haben, binnen einer Frist von einer Woche zu benennen und diese, sowie die bei der Verhandlung vom 7. Jänner 2015 wegen Krankheit entschuldigte Zeugin G. S., anlässlich einer weiteren Verhandlung zum Beweis der behördlichen Zwangsanordnung zu befragen. Dieser Antrag war abzuweisen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass schon aufgrund der Aussage des Bf feststeht, dass weder Zwang ausgeübt noch angedroht wurde, noch dass objektiv aus dem Blickwinkel des Bf die Ausübung von unmittelbar einsetzenden physischen Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zu erwarten gewesen ist. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Jänner 2015 unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen. Weitere Zeugeneinvernahmen waren nicht notwendig, da aufgrund der Aussage des Bf und jener der bereits einvernommenen Zeugen der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifels- und widerspruchsfrei feststeht.

 

IV.4.1. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Nach Abs 6 leg cit ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.

Gemäß Abs 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 51/2013, wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1
B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

(...)

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei:   57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 461,00 Euro

(...)

 

IV.4.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Verfahrensaufwand der obsiegenden Behörde mit insgesamt 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) festzusetzen und dem Bf der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen, zumal die Beschwerde abgewiesen wurde.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 35 VwGVG nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann.

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen ist und der Behörde als obsiegender Partei deshalb antragsgemäß insgesamt 887,20 Euro an Verfahrensaufwand zuzusprechen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. R e i t t e r