LVwG-750228/2/MZ

Linz, 09.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A. O.,
xstraße x, x W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.11.2014, GZ: 30-3016-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.11.2014,
GZ: 30-3016-2014, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) der ihm von der belangten Behörde ausgestellte und bis 28.10.2022 gültige österreichische Reisepass Nr. x entzogen.

 

b) Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig, mit für dieses Verfahren nicht weiter relevanter Begründung, das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

II.a) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie die Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine der Parteien eine solche beantragt hat und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass die Durchführung einer solchen eine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließe.

 

c) Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Wie dem ZMR-Auszug zu entnehmen ist, war der Bf bis zum 21.8.2014 mit Hauptwohnsitz im im Bezirk V. gelegenen A. gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt hat der Bf keinen aufrechten Hauptwohnsitz. Seit 30.6.2014 ist der Bf mit Nebenwohnsitz in der JA W. gemeldet und auch dort aufhältig.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Passgesetzes 1992, BGBl 1992/839 idF
BGBl I 2013/161, lautet:

 

„Behörden

 

§ 16. (1) Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit

1. gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2. Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3. Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

 

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.“

 

b) Dass es sich im ggst Fall um einen gewöhnlichen Reisepass im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 Passgesetz 1992 handelt, steht außer Zweifel. Für die Entziehung eines Reisepasses nach § 15 Passgesetz 1992 sind daher die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Bürgermeister, sachlich zuständig.

 

In casu concreto problematisch ist somit nicht die sachliche, aber jedoch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde:

 

Wie § 16 Abs 2 Satz 1 Passgesetz 1992 klar zu entnehmen ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Zuständigkeitsausweitung des Satz 2 leg cit gilt nur für auf Antrag und nicht von Amts wegen eingeleitete Verfahren.

 

Der Bf war bis zum 21.8.2014 im Bezirk V. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die belangte Behörde somit auch für ein allfälliges Verfahren betreffend die Entziehung des Reisepasses zuständig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Zuständigkeit für amtswegig eingeleitete Verfahren nach dem Passgesetz 1992 doch, da der Bf keinen aufrechten Hauptwohnsitz mehr hat, nach dessen Aufenthalt. Da der Bf im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (und auch schon während des von der belangten Behörde geführten Verfahrens) in der JA W. aufhältig gewesen ist, hat die belangte Behörde bei der Bescheiderlassung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr vom Gesetzgeber nicht zuerkannt wurde und der Bescheid ist mit nicht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sanierbarer Rechtswidrigkeit behaftet.

 

c) § 27 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit der Behörde auch dann aufzugreifen hat, wenn diese in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Deshalb ist der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen aus Anlass der Beschwerde zu beheben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs 2 Passgesetz 1992. Der Wortlaut der Bestimmung ist jedoch dermaßen eindeutig, dass über die Auslegung desselben vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer