LVwG-750211/13/MZ

Linz, 13.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des J. M., vertreten durch Rechtsanwälte, xstraße L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.7.2014, GZ. Sich51-38-2010,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.7.2014, GZ: Sich51-38-2010, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers
(in Folge: Bf) vom 30.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 in Verbindung mit § 22 Abs 2 WaffenG idgF in Verbindung mit § 6
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung idgF abgewiesen.

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde, nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzespassagen, wie folgt:

 

„Sie verfügen über eine Waffenbesitzkarte Nr. x für unter anderen vier Schusswaffen der Kategorie B (Glock 34, Kal. 9mm; Walther; Smith&Wesson; Baikal MP155).

 

Am 30.12.2013 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen zweier Schusswaffen der Kategorie B gestellt.

Diesem Antrag haben Sie folgende Unterlagen angeschlossen:

- Ergänzendes Begründungsschreiben vom 25.12.2013

- Kopie Ihrer Jagdkarte vom 07.06.2013

- Erlaubnis die Jagd im Jagdgebiet L, Revier x, auszuüben, gültig bis 31.03.2014

- Abschussbestätigung der Jagdgesellschaft L. sowie die Befürwortung- bzw. Gestattung über den Einsatz von Waffen der Kategorie B

- Schreiben des Landesjagdverbandes Oberösterreich vom 05.09.2013

- Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 14.06.2012

 

Im Antragsschreiben auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 25.12.2013 begründen Sie Ihren Bedarf wie folgt:

Als Ausgeher der Jagdgenossenschaft L. hat Sie Herr K. P. ersucht, künftig verstärkt bei der gezielten Bejagung von Krähen mitzuwirken, um landwirtschaftliche Schäden zu minimieren. Um dieses Vorhaben im Wege der Lockjagd auszuführen, haben Sie sich bereits eine halbautomatische Schrotflinte der Kategorie B, Hersteller Baikal MP155 Kaliber 1, Schrot 12/76 gekauft.

Des Weiteren wollen Sie Schwarzwild jagen, wobei es Ihnen aufgrund des Gefährdungspotentiales zweckmäßig erscheint, die angeführte Schusswaffe zu verwenden. Ergänzend führen Sie an, die Waffe für Auslandsjagden verwenden zu wollen.“

 

Am 11. April 2014 wurde die Abteilung II – Jagdwesen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach um eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag ersucht, welche am 13. Mai 2014 mit folgendem Inhalt mitteilte:

 

In den letzten 10 Jahren wurde im genossenschaftlichen Jagdgebiet L.. anhand der elektronischen Abschussmeldungen lediglich 1 Stück Schwarzwild erlegt, woraus sich ableiten lässt, dass Schwarzwild im genossenschaftlichen Jagdgebiet nicht zum Standwild zählt.

 

Bezüglich Krähenbejagung kann mitgeteilt werden, dass für das genossenschaftliche Jagdgebiet L. eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Jahre 2011 bis 2015 (Bescheid vom 2.7.2010, N10-394-2007) zum Abschuss von jährlich 155 Stück Rabenkrähen für den Zeitraum vom 11.8. bis 28.2/29.2. erteilt wurde, im letzten Jahr wurden davon 135 Stück erlegt. Die Schützen sind der Jagdbehörde allerdings nicht bekannt."

 

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und mit dem Hinweis darauf, dass die bisherigen Begründungen nicht für die Ausstellung eines Waffenpasses ausreichen, aufgefordert, Ihren jagdlichen Bedarf, der das Führen einer Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich macht und wofür keine Alternative besteht, zu begründen.

 

Hierauf haben Sie mit Schreiben vom 05.06.2014 (eingelangt am 12.06.2014) Stellung genommen:

 

Betreffend dem Abschuss von Krähen ist auf die Beilage 2 zu verweisen. Insbesondere auch unter Bezug auf die von Ihnen angeführten Abschusszahlen und die Ausnahmegenehmigung zur Erlegung der Krähen ist auf meine bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach unter der Verwendung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen eine Erfüllung dieser Ausnahmegenehmigung möglich gewesen wäre. Unbestritten ist, dass durch die Verfügbarkeit eines dritten Schusses sowie wesentlich geringeren Rückstoß halbautomatische Schrotflinten beim Anflug von mehreren Krähen höhere Abschusszahlen ermöglichen.

 

Zusätzlich ist auf die in meinen vorangegangenen Schreiben angeführten Passagen zu verweisen, welche den geplanten revierübergreifenden Einsatz von Jägern beim Auftreten von Schwarzwild vorsehen. Infolge dessen sind erforderlichenfalls zur Ableitung von Rückschlüssen auf Schwarzwild die gesamten Abschusszahlen des Jagdbezirkes Rohrbach heranzuziehen.

 

Darüber hinaus liegen Ihre Ausführungen der fälschlichen Annahme zugrunde, dass ein jagdlicher Bedarf für das Führen von halbautomatischen Schrotflinten oder halbautomatischen Kugelgewehren geradezu erforderlich machen und dazu keine Alternativen bestehen. Der Bedarf zur Ausstellung eines Waffenpasses ergibt sich gemäß BMI- VA1900/01049-111/3/2014 S27. Punkt 3, wonach die Schusswaffe der Kategorie B aufgrund ihrer Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt wird.

 

Diese Vorteile wurden in mehreren Schreiben angeführt und detailliert dargelegt und auch von Ihnen nicht bestritten. Daher ist davon auszugehen, dass der Bedarf für das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gegeben ist Folglich bleibt mein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen vollinhaltlich aufrecht"

 

Im Anhang dieses Schreibens befinden sich:

- Abschussliste J. M. 2013 vom 05.06.2014, bestätigt durch K. P.

- Bestätigung über den Abschuss von Krähen durch die Jagdgenossenschaft L.

 

Erwägungen der Behörde:

1.

In Ihrem Antrag und dem darauffolgenden Schriftverkehr führen Sie drei Bedarfsgründe an, weshalb Sie einen Waffenpass benötigen.

 

Erstens geben Sie an, Krähen jagen zu wollen, wofür eine Waffe der Kategorie B zweckmäßig erscheint. Erstens, weil dadurch ein zusätzlicher (dritter) Schuss zur Verfügung steht und zweitens, weil es zu einem wesentlich geringeren Rückstoß kommt, wodurch höhere Abschusszahlen erzielt werden können.

 

Zweitens begründen Sie Ihren Bedarf mit der Jagd auf Schwarzwild: Es erscheint Ihnen aufgrund des Gefährdungspotentials durch diese Tiere als zweckmäßig, mit einer Schusswaffe der Kategorie B ausgerüstet zu sein. Durch diese Waffe wären Sie schnell wieder schussbereit und die „Hochleistungskaliber können dadurch beherrschbar gemacht werden".

 

Drittens wollen Sie sich für geplante Auslandsjagden mit der Schusswaffe vertraut machen, wobei Sie angeben, dass dies nur anhand von Praxis im Heimatrevier möglich ist.

 

Ergänzend führen Sie an, dass Sie sich bereits am 07.02.2013 ein Selbstladegewehr der Marke „Baikal MP 155, Kal 1 Schrot 12/76" gekauft haben.

 

Im Wesentlichen führen Sie also zur Begründung Ihres Bedarfs Argumente an, die die Benützung einer Schusswaffe der Kategorie B zweckmäßig erscheinen lassen und als weiteres Argument, dass Sie bereits eine entsprechende Waffe besitzen.

 

 

 

2.

Zum Argument, dass bereits eine Waffe angekauft wurde ist auf die Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014,
GZ: LVwG-750143/2/BP/JO, zu verweisen. Darin hält das LVwG fest, dass eine Haltung abzulehnen ist, „die - nach dem Ankauf einer halbautomatischen Schusswaffe - die Behörde gleichsam vor vollendete Tatsachen stellt, um einen Waffenpass zu erlangen."

Dieser Ansicht ist zu folgen. Für eine Genehmigung des Waffenpasses kann es nicht ausschlaggebend sein, ob bereits eine Schusswaffe der Kategorie B vorhanden ist. Ferner begründet dieses Argument nicht den Bedarf einer solchen Waffe.

 

3.

Im selben Erkenntnis führt das LVwG auch § 62 OÖ. Jagdgesetz, LGBl.
Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012 an. Danach sind in Z.3 ua. „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann", als nicht weidmännisch verboten.

 

Da bei Verwendung einer halbautomatischen Schusswaffe der Kategorie B, im Unterschied zur Verwendung eines normalen Jagdgewehres mit zwei Läufen, bloß eine Differenz von einem Schuss entsteht, sieht das LVwG keine Erforderlichkeit, erstere generell für den Jagdgebrauch freizugeben. Es überwiegt vielmehr die Intention des Gesetzgebers des Waffengesetzes, die Gewährung von waffenrechtlichen Genehmigungen in Grenzen zu halten.

 

Diese eingeschränkte Genehmigung von Waffen der Kategorie B ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 Waffengesetz: Danach ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände, Schusswaffen gemäß Abs 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf bestehe, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Eine solche Verordnung wurde aber bisher nicht erlassen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass für Schusswaffen der Kategorie B von vornherein ein jagdlicher Bedarf besteht (E des VwGH vom 19.12.2006, 2005/03/0035).

 

4.

Im Zusammenhang mit dem Abschuss von Krähen begründen Sie den Bedarf einer Schusswaffe der Kategorie B damit, dass durch Verwendung dieser, drei Schüsse möglich sind und daher größere Abschusszahlen erzielt werden können. Die Stellungnahme der Jagdabteilung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ergab, dass eine Genehmigung zum Abschuss von jährlich 155 Stück Rabenkrähen gewährt wurde, wobei im letzten Jahr davon 135 Stück Rabenkrähen erlegt wurden. Aus diesen Angaben, die eine Differenz von bloß
20 Stück Rabenkrähen errechnen lassen und der oben ausgeführten Rechtsprechung lässt sich erschließen, dass keine Erforderlichkeit für die Genehmigung eines Waffenpasses besteht. Vielmehr kann die Höchstzahl von 155 Stück auch durch andere geeignete Waffen erreicht werden.

 

5.

Zum Argument des Bedarfes für die Schwarzwildjagd ist festzuhalten, dass nach Auskunft der angeführten Jagdabteilung in den letzten 10 Jahren im genossenschaftlichen Jagdgebiet L. lediglich 1 Stück Schwarzwild erlegt wurde. Aufgrund dieser sehr geringen Anzahl kann daher nicht von einem Bedarf für diesen Zweck gesprochen werden.

 

6.

Kontinuierlich führen Sie in Ihren Begründungen an, dass Ihnen die Benützung der Schusswaffe der Kategorie B zweckmäßig erscheint.

 

Dazu ist grundsätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2006, ZI. 2005/03/0035 hinzuweisen: Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen (also etwa der eines Selbstladegewehres der Kategorie B) nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Es reicht daher nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Sie wurden im Schreiben vom 26. Mai 2014 dazu aufgefordert, konkrete Bedarfsgründe vorzulegen, die den jagdlichen Bedarf für das Führen einer halbautomatischen Schrotflinte oder von halbautomatischen Kugelgewehren geradezu erforderlich machen und wozu auch keine Alternativen bestehen.

 

Trotz dieser Möglichkeit, die Ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegeben wurde, weisen Sie in Ihrem Schreiben vom 05.06.2014 keine weiteren Bedarfsgründe vor. Stattdessen argumentieren Sie, dass es nicht erforderlich sei, einen Bedarf zu begründen, der das Führen von halbautomatischen Schrotflinten oder halbautomatischen Kugelgewehren geradezu erforderlich macht und wozu keine Alternative besteht. Sie untermauern dieses Argument mit einem Verweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres
(BMI-VA1900/0149-III/3/2014). Danach begründet sich der Bedarf zur Ausstellung eines Waffenpasses dadurch, dass die Schusswaffe der Kategorie B aufgrund Ihrer Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt wird. Für das Vorliegen dieser Vorteile verweisen Sie auf das bisher Vorgebrachte.

 

Bei diesem Erlass handelt es sich aber entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zum Beispiel der E vom 28.11.2013, 2013/03/0130) mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle darstellt. Da die Verwaltung nur aufgrund der Gesetze erfolgen darf, ist dieser Erlass somit als Rechtsquelle ungeeignet.

 

Darüber hinaus ist dieser Erlass auch unvereinbar mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs über Bedarfsbegründung zur Ausstellung eines Waffenpasses. Diese verlangt nämlich entgegen Ihrer Behauptung eben gerade eine gefahrenbegründende Situation, die die Verwendung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe geradezu erforderlich macht und zudem einen Mangel an Alternativen.

 

Eine derartige Begründung ist weder Ihrem Antrag noch dem darauf folgenden Schriftverkehr zu entnehmen.

 

7.

Das Vorbringen, Auslandsjagden vornehmen zu wollen und dafür Erfahrung im Umgang mit der Waffe sammeln zu wollen, stellt keine Begründung dar, die einen Bedarf rechtfertigen würde, da bereits der Bedarf zum Führen im Inland nicht darzulegen war. Im Größenschluss lässt sich daher noch weniger ein Bedarf für Jagden im Ausland ableiten.

 

Da das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen, die einem Bedarf nahekommen, geübt werden darf, konnte mangels entsprechender Voraussetzung von einem Ermessen zu Ihren Gunsten nicht Gebrauch gemacht werden.

 

Die Ausstellung eines Waffenpasses ist daher mangels Bedarf abzuweisen.“

 

b.1.) Gegen den in Rede stehenden Bescheid, nachweislich zugestellt am 27.7.2014, erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 11.8.2014, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In der Beschwerde führt der Bf wörtlich aus:

 

„I. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer oberösterreichischen Jagdkarte und übt im Jagdgebiet L., Revier x, im Rahmen der Jagdgesellschaft L. aktiv die Jagd aus. Er ist zudem Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. x, auf welche vier genehmigungspflichtige Schusswaffen, unter anderem die halbautomatische Schrotflinte des Herstellers Baikal MP155, ordnungsgemäß gemeldet sind.

 

2. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2013 fünf Rehe, zwei Füchse, einen Mader, vier Hasen, fünf Enten und ca. 75 bis 80 Krähen erlegt. Für das genossenschaftliche Jagdgebiet L. besteht eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung bis zum Jahre 2015, welche den Abschuss von jährlich
155 Stück Rabenkrähen, welcher aufgrund der großen Anzahl dieser Tiere erforderlich ist, anordnet.

 

Mit Antrag vom 25.12.2013 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt, entsprechende Urkunden vorgelegt und diesen Antrag auch in mehreren Eingaben, auf welche der Vollständigkeit halber verwiesen wird, begründet. Unter anderem hat sich der Beschwerdeführer auch auf den Erlass des BMI vom 14.06.2012,
GZ: BMI-VA 1900/0080-111/3/2012, berufen. Zudem wurde darauf verwiesen, dass gerade bei der Bejagung von Krähen, die in Schwärmen auftreten, wegen der Möglichkeit einer schnellen Schussabfolge und einer größeren Anzahl geladener Schrotpatronen die Verwendung von Selbstladeflinten, wie jener des Beschwerdeführer, nicht nur zweckmäßig, sondern notwendig ist.

 

Die Bejagung der Krähen erfolgt in Form der sogenannten Lockjagd, wobei sich der Jäger unter einem Tarnschirm befindet, der es letztlich auch erschwert bzw unmöglich macht, eine übliche Schrotkipplaufflinte zu laden bzw. schnell nach zu laden.

 

Begründend wurde auch darauf verwiesen, dass daran gedacht ist, allenfalls eine halbautomatische Büchse zu beschaffen, weil diese gerade beim Nachsuchen und bei der Bejagung von Schwarzwild erhebliche Vorteile gegenüber normalen Jagdbüchsen aufweist.

 

3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, indem seitens des Revierleiters befürwortende Stellungnahmen abgegeben wurden und der Beschwerdeführer auch den Abschuss, wie oben dargestellt, insbesondere auch einer großen Anzahl von Krähen nachgewiesen hat, wurde von der belangten Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21.07.2014 der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde teilweise auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche allerdings bei richtiger Betrachtung im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann, teilweise auch auf das Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 18.03.2014,
GZ: LVwG-750143/2/BP/JO, welches aus Sicht des Beschwerdeführers einerseits eine zu restriktive Bedarfsanforderung für Jäger hinsichtlich genehmigungspflichtiger Schusswaffen darstellt, andererseits auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist und sich letztlich mit der ergänzenden wesentlichen Frage der hier gegebenen Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung nicht entsprechend auseinandersetzt.

 

Bei richtiger Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungssache wäre dem Antrag des Beschwerdeführers, auf Ausstellung eines Waffenpasses für genehmigungspflichtige Schusswaffen, Folge zu geben gewesen.

 

II. Anfechtungsumfang:

 

Der eingangs erwähnte Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach angefochten.

 

III. Beschwerdeausführung:

 

1. Grundsätzliche rechtliche Situation betreffend Waffenpass und Jäger:

 

a) Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, wurde am 14.06.2012 vom BMI im Erlasswege eine Zusammenfassung und Klarstellung der Situation anhand der Ausführungen im sog Waffenrechts-Runderlass betreffend Waffenpässe an Jäger, vorgenommen. Demnach wird behördenintern angeordnet, dass die mit der Verwaltung befassten untergeordneten Organe, also im Wesentlichen die Landespolizeidirektionen und Bezirkshauptmannschafen im Sinne dieser Anordnung vorzugehen haben. In diesem Erlass ist unter anderem dargestellt, dass aus Sicht der Oberbehörde die untergeordneten Organe aufgrund einer Bestätigung des jeweiligen Landesjagdverbandes, wenn der Antragsteller eine Schusswaffe der Kategorie B aufgrund ihrer Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt, einen Bedarf anzunehmen und ein Waffenpass auszustellen haben. Damit wird im Wesentlichen, teilweise auch entgegen der vereinzelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine überzogene Anforderung an die Bedarfsprüfung, auch bei der Jagd, sieht, für die Unterbehörden bindend festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenpass auszustellen ist.

 

b) Beurteilt man die rechtliche Qualifikation dieses Erlasses oder auch des Waffenrechts-Runderlasses, so stelle sich dieser eindeutig als Verwaltungsverordnung dar, welche eine generelle Weisung an die Vollzugsbehörde ist, im verordneten Sinn bestimmte Rechtsvorschriften anzuwenden.

 

Natürlich ist es richtig, dass derartige Verwaltungsverordnungen keine allgemeine rechtliche Norm darstellen, sodass diese insbesondere nicht geeignet sind, den Verwaltungsgerichtshof, was dieser bereits mehrfach ausgesprochen hat, aber auch nicht das Landesverwaltungsgericht, zu präjudizieren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Erlässe völlig wirkungslos und damit völlig sinnlos sind. Tatsächlich sind die untergeordneten Organe verpflichtet, den Erlässen entsprechend zu handeln, widrigenfalls es sogar zu disziplinarer Verantwortlichkeit kommen kann. Dass sich die Verwaltung entscheidet, im interpretationsbedürftigen Grenzbereich, allenfalls eine etwas andere Verwaltungspraxis einzuschlagen, als diese vereinzelt vom Verwaltungsgerichtshof judiziert wird, ist an sich nicht ungewöhnlich. Ansonsten wäre es unmöglich, jeweils im gesetzlichen möglichen Interpretations- und Anwendungsspielraum, die Verwaltungspraxis anzupassen oder zu ändern.

 

c) Wie bereits Koja in Antoniolli-Koja dem Standardwerk „Allgemeines Verwaltungsrecht" ausführt, ist hinsichtlich der Verwaltungsverordnungen die Sicht der Höchstgerichte divergent. Der Verfassungsgerichtshof sieht derartige Verordnungen, die hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nach Art 139 Abs 3 lit c B-VG den Rechtsverordnungen gleichgestellt sind und hebt diese bspw auf, wenn sie nicht ein Minimum an Publizität im Sinne einer Kundmachung aufweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hingegen erachtet derartige Verwaltungsverordnungen, allerdings lediglich für sich, nicht aber generell für die Verordnungsadressaten, als „unbeachtlich".

 

Aus all diesen Überlegungen ist eindeutig abzuleiten, dass Verwaltungsverordnungen mit entsprechender Kundmachung, wie im gegenständlichen Fall der Waffenrechts-Runderlass bzw die Präzisierung vom 14.06.2012 nicht sinnloses Schreibwerk, sondern hoheitliche Anordnungen an Organwalter mit für diese normativem Charakter sind.

 

d) Zumal nach dem erwähnten Erlass vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Aussteilung eines Waffenpasses zum Zwecke der Jagd erfüllt wurden, wäre die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen, in Anwendung des erwähnten Erlasses, den beantragten Waffenpass auszustellen, selbst wenn - was natürlich richtig ist - eine Partei im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsverordnung in ihrem Sinn angewendet wird.

 

2. Bestehender Bedarf i.S des WaffG.:

 

a) Selbst wenn man im gegenständlichen Fall eine restriktive Bedarfsprüfung heranzieht, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Antragstellung und seinen Stellungnahmen davon auszugehen, dass richtigerweise ein Bedarf gemäß
§ 22 Abs 2 WaffG gegeben ist. Wie bereits im Sachverhalt kurz dargestellt, gibt es zu einer Selbstladeflinte, insbesondere bei der Krähenjagd, keine Alternative. Sie ist nicht nur zweckmäßig, sondern, wie in Wirklichkeit auch die mangelhafte Erfüllung der vorgegebenen Abschusszahl zeigt, auch notwendig, um den behördlichen Umfang erlegen zu können. Die Krähenlockjagd bewirkt jedenfalls, dass ein auftauchender Krähenschwarm bereits nach Abgabe eines Schusses beginnt, Fluchtbewegungen auszuführen. Es zeigt schon die lebensnahe Betrachtung, dass in einer solchen Situation die Abgabe von drei rasch aufeinanderfolgenden gezielten Schüssen gegenüber der Möglichkeit der Abgabe von lediglich zwei Schüssen einen Vorteil bewirkt, der durch nichts wett zu machen ist. Die Feuerkraft und damit auch die Abschussmöglichkeit ist einfach um ein Dritte höher, als bei einer herkömmlichen Flinte. Zudem ist das Nachladen einer Selbstladeflinte wesentlich rascher und einfacher und ohne Beeinträchtigung des Jagdschirmes möglich, sodass es zur Erlangung einer entsprechenden Abschusszahl geradezu unumgänglich ist, mit einer jagdlichen halbautomatischen Schrotflinte diese Art der Jagd auszuüben.

 

b) Auch bei Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, die Ausstellung waffenrechtlicher Genehmigungen in Grenzen zu halten, was immer mit dem allgemeinen Gefahrenpotential von Waffen begründet wird, zeigt sich, dass das Gefährlichkeitspotential bei Ausstellung eines Waffenpasses im gegenständlichen Fall bspw für eine halbautomatische Schrotflinte, mit der ein Schuss mehr und insgesamt drei Schüsse schneller abgegeben werden können, in keiner Weise eine Beeinträchtigung einer restriktiven Haltung im Waffenrecht herbeiführen kann.

 

c) Auch die von der erstinstanzlichen Behörde angeführten Argumente, bspw der mangelnden Verordnung im Sinne des § 19 Abs 2 WaffG, sind keinesfalls geeignet, einen jagdlichen Bedarf zu verneinen. Mit dem Antrag des Beschwerdeführers wird ja nicht darauf abgezielt, generell Selbstladeflinten oder halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B für den Jagdgebrauch freizugeben, sondern wird dieser mit seinem individuellen Bedarf, der lebensnah und sachgerecht dargestellt, begründet.

 

Aus dem Umstand, dass von einer Verordnungsermächtigung - aus welchen Gründen auch immer - nicht Gebrauch gemacht wird, darf keinesfalls darauf geschlossen werden, dass deshalb keine Notwendigkeit besteht, eine solche Waffe bei der Jagd zu verwenden. Es gibt verschiedene Umstände, die dazu führen, dass es nicht zu einer (zweckmäßigen) Regelung im Verordnungswege kommt. Der von der erstinstanzlichen Behörde gezogene Rückschluss, mangels Verordnung gäbe es für die Jagd keinen Bedarf für halbautomatische Schusswaffen ist schlichtweg unrichtig.

 

d) Ebenso wenig verständlich ist der Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte damit argumentiert, bereits eine solche Waffe zu besitzen. Diese Darstellung ist einerseits unrichtig, anderseits aber auch unverständlich. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Waffenbesitzkarte berechtigt, genehmigungspflichtige Schusswaffen, darunter auch haltautomatische Schrotflinten zu besitzen. Es kann wohl dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und aufgrund der erteilten Berechtigung eine solche Waffe beschafft zu haben. Die auf Seite 4 des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführte negative Haltung mag vielleicht in anderen (entschiedenen) Fällen eine Rollte gespielt haben, im gegenständlichen Fall ist sie jedenfalls nicht zutreffend.

 

3. Ermessensausübung:

 

a) Selbst dann, wenn vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Bedarf, der durch die Verwendung einer solchen Waffe gedeckt werden kann, nachgewiesen werden konnte, ist dieser im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 3 WaffG im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung als gegeben zu erachten. Demnach ist gerade dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Bewerber entweder beruflich oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B hat, unter Anwendung einer behördlichen Ermessensentscheidung dieser jagdliche Bedarf zu prüfen und bei gesetzeskonformer Ermessensausübung ein Waffenpass auszustellen. In diesem Zusammenhang ist vorerst zwischen der Bestimmung des § 22 Abs 2 WaffG, die eine Bedarfsprüfung im Hinblick darauf anordnet, dass besondere Gefahren vorliegen, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet wird und der Bestimmung des § 21 Abs 3 WaffG, in der von jagdlichem Bedarf, also nicht von einer Gefahrenabwehr oder ähnlichem gesprochen wird, zu differenzieren. Dieser jagdliche Bedarf unterscheidet sich wesentlich von der in der Judikatur fast ausschließlich behandelten Gefahrenabwehr mit Waffengewalt.

 

b) Dieser Unterschied ist auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die Behörde, zu der diese verpflichtet ist, zu berücksichtigen. Nach § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßiger Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Von einer Ermessensbestimmung des Waffenrechtes wird dann richtig gebracht gemacht, wenn jeder einzelne Fall aufgrund einer Interessensabwägung beurteilt wird. Bei dieser Abwägung sind die privaten Rechte und Interessen der Partei dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren gegenüber zu stellen. Die privaten Rechte und Interessen können demnach nur insoweit berücksichtigt werden, als diese nicht eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des erwähnten öffentlichen Interesses bewirken. Das Wort unverhältnismäßig bedeutet allerdings, dass nicht schon jede - auch die geringste - Beeinträchtigung unbedingt zu einer Handhabung des Ermessens zu Ungunsten der Partei führen muss, vielmehr wird es einerseits auf die Art des öffentlichen Interesses und andererseits auf die Art der privaten Rechte und Interessen ankommen
(vgl Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue Waffenrecht 4, Anm 3 zu § 10 WaffG).

 

c) Für den gegenständlichen Fall ist daher einerseits das teilweise öffentliche Interesse an der Beseitigung der Rabenplage durch Abschuss, andererseits das teilweise private Interesse des Beschwerdeführers an einer effizienten Jagdausübung gegenüber dem bestehende öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren, die von Waffen üblicherweise ausgehen, abzuwägen. Stellt man diese Interessen gegenüber, so zeigt sich, dass keinesfalls eine Beeinträchtigung öffentlicher Interesse vorliegt, die eine Handhabung des Ermessens zu Ungunsten des Beschwerdeführers rechtfertigt.

 

Die Gefahr, die im gegenständlichen Fall zu beurteilen ist, besteht darin, dass der Beschwerdeführer bei der Jagd eine Schrotflinte führt, die gegenüber einer herkömmlichen Schrotflinte eine, um einen Schuss höhere Kapazität aufweist und es ermöglicht, den dritten Schuss in wesentlich schnellerer Abfolge abzugeben, als dies eine herkömmliche Flinte ermöglicht, die zuvor erst nachgeladen werden muss.

 

Dass in diesem konkreten Fall eine Interessenabwägung erfordert, die Ausstellung eines Waffenpasses für den Beschwerdeführer zum Führen einer solchen Waffe abzulehnen, ist aus den Intentionen des Gesetzes, auch im Zusammenhang mit der Ausübung des waffenrechtlichen Ermessens nicht abzuleiten.

 

Auch deshalb wäre die Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer den beantragten Waffenpass auszustellen.

 

Was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung der halbautomatischen Schrotflinte, insbesondere bei der Krähenjagd betrifft, wird ergänzend und detailliert anlässlich der durchzuführenden Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer dargelegt.

 


IV. Beschwerdeantrag:

 

Zusammenfassend wird gestellt der Antrag

a) eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

b) der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben.“

 

b.2.) Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Bf seinen Antrag dahingehend ein, dass ihm die Berechtigung zum Führen von nur einer anstatt der ursprünglich zwei Waffen der Kategorie B verliehen werden möge, allenfalls unter der Einschränkung, dass das Führen nur bei der Ausübung der Jagd zulässig sei.

 

Zudem gab der Bf an, im Jagdrevier L. sowohl im Jahr 2013 als auch 2014  ca
40 – 45 Krähen erlegt zu haben; die übrigen Krähen wurden in angrenzenden Jagdgebieten erlegt.

 

c) Vor diesem Hintergrund übermittelte das Landesverwaltungsgericht dem Bf eine (anonymisierte) Kopie des in einem anderen Verfahren eingeholten jagdfachlichen Gutachtens des Sachverständigen Herrn DI A. S. vom 25.8.2014, in welchem ua die Fragen der Zweckmäßigkeit von halbautomatischen Schusswaffen der Kategorie B und deren Erforderlichkeit bei der Nachsuche und Fangschussabgabe erörtert werden, zur Stellungnahme. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass, da auch im ggst Verfahren diese Fragen zu klären sind, beabsichtigt ist, das Gutachten im ggst Verfahren zugrunde zu legen.

 

Das angesprochene Gutachten lautet ungekürzt:

„Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurden die 4 Beschwerdeschriftsätze mit dem Ersuchen übermittelt, zu nachstehenden Fragestellungen ein Sachverständigengutachten über den Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz bei jagdlichen Tätigkeiten in Oberösterreich, zu erstellen:

1. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten zweckmäßig, wie bei der Bejagung von Schalenwild, insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd?

2. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten [wie bei der Bejagung von Schalenwild insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd] geradezu erforderlich, und kann das bedarfbegründende Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden?

 

Nach den Daten der Statistik Austria wurden in Oberösterreich in den Jahren 2008 – 2012 nachstehende Abschüsse getrennt nach Rehwild, Rotwild, Gamswild und Schwarzwild getätigt.

 

Jagdjahr Rehwild Rotwild Gamswild Schwarzwild

2012 78.403 3.875 1.604 2.251

2011 77.189 3.162 1.674 1.005

2010 72.062 3.431 1.472 1.336

2009 68.926 3.107 1.471    948

2008 66.970 3.131 1.551 1.215

 

Die Abschusszahlen für das Jahr 2013 liegen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei der Statistik Austria noch nicht vor. Gemäß den Bezirksmeldungen wurden in Oberösterreich im Jahr 2013 1.245 Stück Schwarzwild erlegt. Damit ist die Anzahl der erlegten Schwarzwildstücke gegenüber dem Jahr 2012 um rund 1.000 Stück zurückgegangen. Die im Jahr 2013 erlegten 1.245 Stück Schwarzwild verteilen sich auf nachstehende Magistrate bzw. Bezirke:

Mag. Linz: 11 Stück Linz-Land: 29 Stück

Mag. Steyr: 0 Stück Perg: 30 Stück

Mag. Wels: 0 Stück Ried i.I.: 33 Stück

Braunau: 226 Stück Rohrbach: 171 Stück

Eferding: 4 Stück Schärding: 24 Stück

Freistadt: 225 Stück Steyr-Land: 40 Stück

Gmunden: 55 Stück Urfahr-Umgebung: 136 Stück

Grieskirchen: 24 Stück Vöcklabruck: 209 Stück

Kirchdorf: 24 Stück Wels-Land: 4 Stück

 

Der Anteil des erlegten Schwarzwildes am Gesamtschalenwildabschuss schwankt daher in den letzten Jahren zwischen 1,2 – 2,7 %. Die regionalen Schwerpunkte beim Schwarzwildabschuss liegen in den Bezirken B., F., R., U. und V.

 

Nach den Angaben der Statistik Austria für das Jahr 2012 wurden für Oberösterreich 921 Jagdgebiete, 3.075 Jagdschutzorgane und 18.765 gültige Jahresjagdkarten gemeldet.

 

Der Anteil der Schwarzwildabschüsse ist daher in Oberösterreich noch sehr gering und weist darüber hinaus sehr starke regionale Schwankungen auf. Bezogen auf das Jahr 2012 (bei Schwarzwild auf 2013) erlegte jeder oberösterreichische Jagdkarteninhaber statistisch gesehen 4,3 Stück Schalenwild und lediglich 0,066 Stück Schwarzwild. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber 1 Stück Schwarzwild erlegte, betrug daher lediglich 7 %. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildnachsuche konfrontiert wurde, bei lediglich etwas mehr als 1 %. Allein diese statistischen Zahlen beweisen, dass die Schwarzwildjagd in Oberösterreich im Vergleich zum wiederkäuenden Schalenwild eine sehr untergeordnete Bedeutung einnimmt.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß den Daten der Statistik Austria für das Jahr 2012 in Oberösterreich 3.075 Jagdschutzorgane gemeldet wurden. Dies entspricht einem Anteil von 16,4 % aller gültigen Jagdkarteninhaber. In § 58
Oö. Jagdgesetz sind auch Angaben über die notwendige Anzahl von brauchbaren Jagdhunden pro Jagdgebietsfläche enthalten. Nach schriftlicher Mitteilung von B. L., Landeshundereferent für O., liegt die Anzahl der Hundeführer mit einem für die Nachsuche brauchbarem Jagdhund bei rund 2.300. Damit erfüllen bereits 28,6 % sämtlicher Jagdkarteninhaber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses. Schon allein aufgrund dieser Umstände sind weitere Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B eingehend zu prüfen.

 

Nachstehend wird eine kurze Definition der Schusswaffen vorgenommen. Diese erfolgt in Anlehnung an den Jagdprüfungsbehelf für Jungjäger und Jagdaufseher, herausgegeben von Dr. Michael Sternath, Österreichischer Jagd- und Fischereiverlag.

 

Faustfeuerwaffen:

Es gibt 2 Arten von Faustfeuerwaffen, die sich in der Bauweise grundsätzlich unterscheiden. Bei der Pistole bilden Lauf und Patronenlager eine Einheit, die Patronenzufuhr erfolgt aus dem Magazin und wird automatisch mittels Schlitten durchgeführt. Beim Revolver sind Lauf und Patronenlager getrennt. Die Patronen lagern in der Trommel und werden bei Betätigung des Abzugs Schuss für Schuss weiter gedreht.

 

Halbautomatische Schusswaffen:

Bei den halbautomatischen Schusswaffen unterscheidet man Schrot- und Kugelhalbautomaten, deren Nachladevorgang durch Rückstoßlader oder Gasdrucklader automatisch erfolgt.

 

Büchsen:

Büchsen sind Jagdgewehre, aus denen aufgrund der besonderen Laufkonstruktion (gezogener Lauf) Patronen mit Einzelgeschoßen sehr präzise auf große Entfernung verschossen werden können. Entsprechend der Laufanordnung unterscheidet man nachstehende Arten von Büchsen:

• einläufige, einschüssige Büchsen (Kipplaufstutzen)

• einläufige, mehrschüssige Büchsen (Repetier- und Selbstladebüchsen)

• zweiläufige, zweischüssige Büchsen (Doppel- und Bockdoppelbüchsen)

Die häufigste Form der Büchsen sind die sogenannten Repetierbüchsen. Das Zuführen der Patrone vom Magazin ins Büchsenlager erfolgt durch das Repetieren mittels Zylinderverschluss.

 

Flinten:

Flinten sind Jagdgewehre für den Schuss auf flüchtendes oder streichendes Wild auf kurze Entfernung bis etwa 35 m. Aus einer Flinte werden im Regelfall Schrotpatronen verschossen. Diese können jedoch auch mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen, geladen werden.

Bei den Flinten werden häufig zweiläufige Schrotgewehre verwendet, wobei die Läufe meist übereinander angeordnet sind (Bockflinte).

 

Gemäß § 19 Waffengesetz sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Gemäß § 62 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz sind halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, grundsätzlich verboten.

 

Wie schon vorher ausgeführt, spielt der Abschuss von Schwarzwild in Oberösterreich derzeit noch eine sehr untergeordnete Rolle, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber pro Jahr
1 Stück Schwarzwild erlegt, bei 7 % liegt. Schon allein diese Tatsache zeigt eindrucksvoll, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Bejagung von Schwarzwild einen Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß
§ 22 Abs. 2 Waffengesetz keinesfalls begründen kann. Darüber hinaus weisen das Vorkommen von Schwarzwild bzw. die getätigten Abschüsse noch sehr starke regionale Unterschiede auf.

 

Die Bejagung von Schwarzwild erfolgt in der Form von Einzelansitzjagd meist an Kirrplätzen bzw. auch in der Form von sogenannter Bewegungsjagd. Gemäß dem Fachbuch „Bewegungsjagden“, Herausgeber Dr. Helmuth Wölfel, Leopold Stocker Verlag, wird die Bezeichnung Bewegungsjagd als Sammelbegriff für alle Jagdformen verwendet, bei denen Wildtiere zur Erbeutung aktiv mobilisiert werden.

 

Dr. Helmuth Wölfel war seit 1973 Mitarbeiter im Institut für Wildbiologie und Jagdkunde der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen. Er gilt als einer der Experten im deutschsprachigen Raum für die Durchführung von Bewegungsjagden.

 

Dr. Wölfel unterscheidet bei der Bewegungsjagd zwischen Gemeinschaftsansitz, Treibjagd, Drückjagd, Riegeljagd und Stöberjagd. Unter Riegeljagd wird dabei eine speziell im Hochgebirge durchgeführte Variante der Drückjagd auf Rot- und Gamswild definiert, wobei durch die Geländeform gegebenen Zwangswechsel von Schützen abgeriegelt werden. Die Mobilisierung des Wildes erfolgt nur durch einzelne ortskundige Beunruhiger und wenige laut jagende Hunde. Die, fälschlicher Weise als Riegeljagd auf Schwarzwild bezeichnete Bewegungsjagd, entspricht gemäß der Definition von Dr. Wölfel, der sogenannten Treibjagd. Dabei werden mehrere bis zahlreiche Treiber und auch wildscharfe Hunde sowie auch stille oder sichtlaute schnelle Hunde eingesetzt. Das Wild wird dabei zu schnellen Fluchten veranlasst. Die Schützen werden vorwiegend auf Schneisen oder Lichtbrücken zwischen Dickungen abgestellt, sodass eine schnelle Schussabgabe erforderlich bzw. notwendig ist. Die schnelle und sichere Schussabgabe auf flüchtendes Wild stellt dabei hohe Ansprüche an die Fertigkeiten des Jägers.

 

Als Jagdwaffen werden meist Büchsen teilweise auch Flinten verwendet, wobei diese mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen geladen werden. Diese haben einen Durchmesser, der dem Kaliber der Waffe (Laufinnendurchmesser) entspricht. Die Schussentfernung darf bei Brenneke Flintenlaufpatronen 40 m nicht überschreiten.

 

Halbautomatische Schusswaffen haben dabei den Vorteil, dass in kurzer Folge
3 Schüsse abgegeben werden können und eine schnellere und raschere Zielfixierung möglich ist. Der Einsatz von halbautomatischen Schusswaffen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist daher sicherlich zweckmäßig.

 

Gemäß § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 32/2012 sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Zif. 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. Dazu ist jedoch – wie schon vorher ausgeführt - festzuhalten, dass in Oberösterreich in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt wurden. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %. Es ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität jedenfalls abzuraten. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei  aufgrund der „Handlichkeit“ Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind.

 

Die Fangschussabgabe bzw. Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann entweder durch gezielten Tötungsschuss durch Kammerschüsse, Schüsse auf das Gehirn bzw. das Rückenmark im Halswirbelsäulenbereich oder durch Entblutungsschnitt erfolgen. Für den Tötungsschuss können Faustfeuerwaffen bzw. Langwaffen verwendet werden. Bei einem Schuss auf das Gehirn wird eine Mindestenergie für einen Gewehrschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule empfohlen, was Mindestkalibern von .22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht.

Bei befestigter Straße darf aufgrund der Gellergefahr keinesfalls ein Schuss abgegeben werden.  Aufgrund der „Handlichkeit“ von Faustfeuerwaffen sind diese für die Fangschussabgabe jedenfalls zweckmäßig. Bei modernen Langwaffen (auch Schonzeitgewehre) ist durch die Möglichkeit der Abnahme des Zielfernrohres bzw. durch das Verstellen der Vergrößerung die Abgabe eines Schusses auf geringe Distanz jedoch auch ohne weiteres möglich. Die Sicherheitsbestimmungen sind sowohl bei Faustfeuer- als auch bei Langwaffen gleich einzuhalten. Auch bei einer Faustfeuerwaffe ist mit der Gefahr eines Abprallers durch einen Durch- oder Fehlschuss zu rechnen, sodass ein entsprechender Kugelfang jedenfalls erforderlich ist. Im Besonderen auch, da die Zielgenauigkeit bei Faustfeuerwaffen bereits bei größerer Entfernung nachlässt. Ist die Anbringung eines Tötungsschusses aus verschiedenen Gründen nicht möglich (Gellergefahr oder Wild wird von Hund gehalten), kann ein Entblutungsschnitt durch Durchtrennen der beiden Halsschlagadern im Bereich des Kehlkopfes durchgeführt werden. Das Knicken, also der Stich zwischen das Hinterhauptloch und dem ersten Halswirbel mit einem Jagdmesser, ist eine veraltete Methode, die als nicht mehr tierschutzkonform angesehen wird, da sich Wild im Vergleich zu anderen Methoden mehr ängstigt und bei einem misslungenen Stich größere Schmerzen zugefügt werden. Knicken sollte man lediglich Stücke, die zwar noch Lebenszeichen wie Atmung zeigen, das Haupt aber nicht mehr heben und auch sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist jedoch auch das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich.

Die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann in bestimmten Fällen zweckmäßig sein, da damit ein zum Teil umständlicheres Hantieren mit der Langwaffe entfällt. Die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen zur Nottötung von verunfalltem Wild ist aus fachlicher Sicht keinesfalls zweckmäßig und auch nicht erforderlich.

 

Die Baujagd ist eine Jagdmethode für die Jagd auf Füchse, eingeschränkt auch für Dachse, wobei man zwischen Naturbaue und Kunstbaue unterscheidet. Bei der Baujagd werden immer Bau- bzw. Erdhunde eingesetzt, die den  Fuchs zum „Springen“, das heißt zum Verlassen des Baues zwingen. Unter einem Kunstbau versteht man einen von Menschenhand künstlich errichteten Bau. Bei der Anlage wird ein künstliches Rohrsystem an einer geeigneten Stelle im Revier eingegraben. Die Rohre, die aus Beton oder Kunststoff bestehen können, haben einen Durchmesser von rund 25 cm. In der Natur ist nach Fertigstellung des Kunstbaus lediglich der Eingang in das Röhrensystem sichtbar, da die rund 8 – 10 m langen Rohre und der künstliche „Kessel“ zur Gänze vergraben werden. Der Kunstbau wird in der Regel vom Fuchs, teilweise auch vom Dachs angenommen.

Die Bejagung der Baue erfolgt – wie schon vorher erwähnt - im Regelfall mit einem Bauhund, wobei das Wild bei der Flucht aus dem Bau im Regelfall mit einer Schrotflinte erlegt wird. Die Baujagd erfolgt meist mit mehreren Jägern, da für das Austreiben und das Erlegen gleichzeitig mit einer Person nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im Regelfall wird dabei das flüchtende Wild (Fuchs oder Dachs) mit einer zweiläufigen Schrotflinte erlegt. Die Zweckmäßigkeit einer halbautomatischen Flinte (Schrotautomaten) kann aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden, da meist mehrere Schützen an einer derartigen Baujagd teilnehmen und selbst bei nur 2 Schüssen pro Schütze das Wild im Regelfall zur Strecke gebracht werden kann bzw. sogar muss.“

 

d) Mit Schreiben vom 7.11.2014 gab der Bf in Bezug auf das in vorigem Punkt angesprochene jagdfachliche Gutachten folgende Stellungnahme ab:

 

„…

2. Der Beschwerdeführer spricht sich ausdrücklich gegen die Verwendung des vorliegenden Gutachtens vom 25.08.2014 im gegenständlichen Verfahren aus. Dies einerseits deshalb, weil der Inhalt des Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob ein Bedarf zur Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nicht geeignet ist und andererseits, weil dieses Gutachten Fälle und Situationen behandelt, die im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht relevant sind.

 

a) Im vorliegenden Gutachten wird beispielsweise damit argumentiert, dass nach statistischen Prozentberechnungen die Wahrscheinlichkeit, im Rahmen der Schwarzwildjagd, zumal die vorhandene Schwarzwildpopulation gegenüber den sonstigen Wildarten relativ gering ist, nur 7 % beträgt, dass ein Jagdkarteninhaber ein Stück Schwarzwild erlegt. Dabei wird völlig übersehen, dass nicht jeder Jagdkarteninhaber in Oberösterreich auch aktiv die Jagd ausübt, vielmehr hätte die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit mit dem tatsächlichen Jagdausübenden vorgenommen werden müssen.

 

Unabhängig davon ist es auch völlig verfehlt, mit statistischen Wahrscheinlichkeiten zu argumentieren oder damit, dass nach örtlichen Verhältnissen das Vorkommen von Schwarzwild punktuell sehr verschieden sein kann. Die Frage, ob bei einer Nachsuche auf Schwarzwild eine reale Gefährdung entstehen kann, der zweckmäßigerweise mit einer Faustfeuerwaffe begegnet wird, mit statistischen Wahrscheinlichkeiten zu beantworten, ist ein völlig falscher Lösungsansatz. Mit genau derselben statistischen Argumentation wäre ansonsten festzustellen, dass sämtliche Polizisten in Oberösterreich keine Faustfeuerwaffe benötigen, weil die statistische Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Situation geraten, die den Einsatz einer solchen Faustfeuerwaffe erforderlich machen, viel zu gering ist. Das Abstellen auf Statistiken ist - wie in vielen Fällen auch hier - keine zulässige Argumentationsmethode.

 

b) Betrachtet man die sonstigen Ausführungen, so ist in letzter Konsequenz – auch wenn sich der Sachverständige bemüht, die Verhältnisse eher in die Richtung darzustellen, dass keine Notwendigkeit für Jäger besteht, eine Waffe der Kategorie B zu führen - so zu werten, dass tatsächlich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses bei aktiven Jägern gegeben ist, wie dies auch richtigerweise im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für Oberösterreich vom 11.08.2014, LVwG-750196/2/Gf/Rt, ausgesprochen wurde.

 

3. Aber nicht nur aufgrund dieser Überlegungen ist das gegenständliche Gutachten abzulehnen, sondern auch deshalb, weil als Begründung für die Ausstellung des WP im gegenständlichen Fall einerseits der eindeutige Waffenrechts-Runderlass und andererseits der Bedarf bei der Krähenjagd angeführt wird. Die Krähenjagd, für die der Beschwerdeführer die Ausstellung des Waffenpasses beantragt hat, wird im vorliegenden Gutachten mit keinem Wort erwähnt, sodass das Gutachten auch aus diesem Grunde für den gegenständlichen Fall nicht verwendbar ist.

 

4. Ganz allgemein ist nicht verständlich, warum – trotz gesetzlicher Möglichkeiten – von den Verwaltungsbehörden immer wieder versucht wird, Jägern, die tatsächlich einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe haben, die Ausstellung eines Waffenpasses zu verweigern. Dafür gibt es in Wirklichkeit überhaupt keinen Grund. Es müsste also schon genügen, dass ein Jäger, der bei der Behörde glaubhaft macht, die Jagd aktiv auszuüben, einen Waffenpass erhält, welcher zudem noch auf die Ausübung der Jagd eingeschränkt werden kann, sodass die immer wieder nebulos ins Spiel gebrachte Gefährdung durch das Führen einer Waffe auch außerhalb der Jagd nicht gegeben ist. Es ist nicht gerechtfertigt, dass in waffenrechtlichen Entscheidungen oftmals mit unglaublichen Argumenten versucht wird, gesetzesgetreuen Bürgern und im Dienste der Allgemeinheit tätigen Jägern ein effizientes und zweckmäßiges Mittel zur Erfüllung der jagdlichen Aufgaben zu versagen. Es bleibt die Hoffnung, dass die sich nunmehr entwickelnde positive Rechtssprechung weiter beibehalten wird.“

 

II. a) Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 3.10.2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in den naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.7.2010, N10-394-2007 (Bewilligung für die Jagd L. zum Abschuss von 155 Krähen im Zeitraum 11.8. bis 28.2./29.2. in den Jahren 2010 bis 2015). Des Weiteren wurde das im Rahmen der ho zu den Zahlen 750182, 750194, 770007 und 750145 protokollierten Verfahren erstellte jagdfachliche Gutachten von Herrn DI A. S. – welches dem Bf zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde – zur Entscheidungsfindung herangezogen und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf Bezug genommen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Vorausgeschickt wird, dass die Vorbringen des Bf in seiner Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme vom 7.11.2014 hinsichtlich der ins Treffen geführten Erlässe im ggst Verfahren nicht weiter von Relevanz sind. Wie der Bf nämlich völlig richtig festgehalten hat, ist das Landesverwaltungsgericht nicht an Erlässe gebunden und hat – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – einzig und allein aufgrund der außenwirksamen generellen Normen seine Entscheidungen zu treffen. Es ist daher nicht weiter zu überprüfen, ob – wie vom Bf behauptet – tatsächlich aufgrund des Erlasses von der belangten Behörde der Waffenpass zu erteilen gewesen wäre. Zudem sind allfällige disziplinäre Folgen für, dem Erlass zuwiderhandelnde Organwalter, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Soweit der Bf hingegen darauf hinweist, dass der Verwaltungsgerichtshof überzogene Anforderungen an die Bedarfsprüfung stellt, ist festzuhalten, dass, im Gegensatz zu verwaltungsbehördlichen Erlässen, das Landesverwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und kein Grund ersichtlich ist, wieso von letzterer abgewichen werden sollte.

 

b) Die im ggst Fall einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl I 1997/12 idF BGBl I 2013/161, lauten:

 

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

 

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

 

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

 

EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein

§ 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). …

 



Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

 

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

 

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

 

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

 

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

 

§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II 1998/313 idF BGBl II 2012/301 lautet:

 

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

 

c) Dass die im ggst Fall in Rede stehenden Waffen, welche der Bf im Sinne des § 7 Abs 1 WaffG zur Jagd verwenden und damit – da kein Anwendungsfall des Abs 2 und 3 leg cit vorliegt – führen möchte, der Kategorie B zuzuordnen sind, steht unstrittig fest. Um eine Genehmigung zum Führen dieser Waffen in Form eines Waffenpasses zu erhalten, sieht der Waffengesetzgeber in § 21 Abs 2 erster Satz WaffG vier Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen, ohne der Behörde Ermessen einzuräumen, ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B auszustellen ist. Sowohl die EWR-Zugehörigkeit des Bf im Sinne des § 9 WaffG, dessen Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres stehen im in Rede stehenden Fall außer Zweifel. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der – dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach – vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

Grundsätzlich ist dem Waffengesetz ein restriktiver Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen immanent, was sich unter anderem in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird. Auch vor diesem Hintergrund ist es nach § 21 Abs 2 WaffG allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Der eine besondere Gefährdung geltend machende Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062; 19.12.2006, 2005/03/0035). Weiters reicht es dem Verwaltungsgerichtshof zufolge nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081; 18.9.2013, 2013/03/0102).

 

d) Der Bf stützt seinen Bedarf zum Führen der in Rede stehenden Waffen nicht im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern auf die Ausübung der Jagd, was grundsätzlich keinen Bedenken begegnet (arg „jedenfalls“).

 

Auch bei der Geltendmachung von jagdlichem Bedarf hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits mehrfach erkannt, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann (vgl VwSlg 17.087 A/2006; jüngst etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130). Obige Ausführungen sind daher vollinhaltlich auf den ggst Sachverhalt zu übertragen.

 

e) In casu concreto versucht der Bf vor allem, seinen jagdlichen Bedarf zum Führen der in Rede stehenden Schusswaffen der Kategorie B damit zu begründen, als es ansonsten nicht möglich sei, die behördlich der Jagd L. vorgegebene Krähenanzahl erlegen zu können.

 

In diesem Zusammenhang verkennt der Bf zwei Dinge:

 

Erstens ist nicht der Bf sondern die „Jagd L.“ Adressat der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.7.2010, N10-394-2007. Der Bf hat selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er habe (mit der ihm derzeit zur Verfügung stehenden Bewaffnung) im Jagdgebiet L. sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014 ca 40 – 45 Krähen erlegt. Da die „Jagd L.“ nicht bloß aus dem Bf sondern auch aus anderen Jägern besteht, ist schon vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Bewaffnung des Bf notwendig sein sollte, um die von der Naturschutzbehörde bewilligte Anzahl von 155 Krähen pro Bewilligungsperiode zu erlegen. Vielmehr reicht es zur Erreichung des bedarfsbegründenden Zieles aus, wenn zwei bis drei weitere Jäger gleich erfolgreich bei der Krähenjagd wie der Bf sind. Sollte es den übrigen Jägern (wofür keine Anhaltspunkte bestehen) an den entsprechenden Fertigkeiten fehlen, ist die waffenrechtliche Bedarfsbefriedigung unzweifelhaft auf andere Weise als durch Bewaffnung des Bf mit Waffen der Kategorie B, etwa durch Unterweisung der Jagdkollegen mit den Feinheiten der Krähenjagd durch den Bf, zu erreichen.

 

Zweitens handelt es sich beim Bewilligungsbescheid nicht – wie vom Bf suggeriert – um einen von der „Jagd L.“ zu erfüllenden Abschussplan. Der genannte Bescheid ermächtigt den (die) Adressaten lediglich dazu, in den genannten Zeiträumen bis zu 155 Krähen zu erlegen. Sollte die Bewilligungsinhaberin – überspitzt ausgedrückt – in den einzelnen Bewilligungszeiträumen jeweils keine einzige Krähe erlegen, läuft dies weder naturschutzrechtlichen noch jagdrechtlichen Bestimmungen zuwider. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund vermag ein Bedarf der Jäger der „Jagd L.“ und vor allem auch des Bf alleine zum Führen von Waffen der Kategorie B, um eine größere Krähenanzahl erlegen zu können, nicht erkannt zu werden.

 

Auch die Ermessensbestimmung des § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG vermag nicht zugunsten des Bf auszuschlagen, da die vom Bf geltend gemachte Zweckmäßigkeit wie dargelegt einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG nicht nahekommen kann und daher gemäß § 6 2. WaffV kein privates Interesse gegeben ist, das die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würde. Wenn auch die zuletzt zitierte Bestimmung ausdrücklich nur auf § 22 Abs 2 WaffG und nicht auch auf dessen Abs 3 Bezug nimmt, kann bei der Beurteilung nach Abs 3 nichts anderes gelten. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die – oben bereits zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zum jagdlichen Bedarf ausgesprochen hat, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Dass von Krähen eine besonders qualifizierte Gefahr für die Person des Bf (und nicht etwa für die Landwirtschaft) ausgeht, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, kann wohl ausgeschlossen werden.

 

Insoweit sich der Bf in seiner Beschwerde auf § 21 Abs 3 WaffG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung lediglich eine Privilegierung von jüngeren Personen bei beruflichem oder jagdlichem Bedarf darstellt, ansonsten aber als inhaltsgleich mit Abs 2 leg cit anzusehen ist.

 

Auch der schließlich vom Bf angezogene § 10 WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, vermag dessen Rechtsmeinung nicht zum Durchbruch zu verhelfen, da das vom Bf ins Treffen geführte Private, keinen Bedarf begründende Interesse an einer effizienten Krähenbekämpfung keinesfalls die erhöhten Gefahren, die mit dem Führen der beantragten, feuerkräftigeren Schusswaffe einhergehen, zu rechtfertigen vermag. Das ebenfalls vom Bf geltend gemachte öffentliche Interesse an der Krähenbekämpfung hat bei der Ermessensübung nach § 10 WaffG außer Betracht zu bleiben.

 

f) Der Bf könnte daher lediglich aufgrund seines – vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemachten und daher vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG an sich nicht aufzugreifenden – Vorbringens, er benötige Waffen der Kategorie B für die Jagd auf Schwarzwild, einen Bedarf an einem Waffenpass haben.

 

In diesem Zusammenhang ist vorweg in Bezug auf das im Verfahren herangezogene Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen Herrn
DI S. festzuhalten, dass dieses für das Landesverwaltungsgericht vollinhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Den Vorbringen des Bf in seiner (oben wieder gegebenen) Stellungnahme zum ihm übersandten Gutachten ist zu entgegnen:

ad 2) Der Vorhalt, dass das Gutachten Fälle und Situationen behandelt, die im gegenständlichen Verfahren nicht relevant sind, ist richtig. Das Gutachten wird daher auch nur insoweit herangezogen, als es sich auf die Schwarzwildjagd bezieht.

ad 2a) Es ist unzweifelhaft richtig, dass nicht jeder Jagdkarteninhaber aktiv die Jagd ausübt. Dies ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der vom Gutachter errechneten statistischen Werte die dazu herangezogen werden können, um zu beurteilen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Bf in die bedarfsbegründende Situation kommt. Zudem können sich die vom Gutachter herangezogenen Abschusszahlen wohl nur aufgrund von tatsächlich die Jagd ausübenden Personen ergeben. Dass im vorliegenden Fall darüber hinaus die konkrete Gefährdung des Bf zu beurteilen bzw von diesem nachzuweisen ist, steht überdies außer Frage.

ad 2b) Soweit ersichtlich handelt es sich um ein rechtliches und damit nicht um ein mit dem Gutachten zusammenhängendes Vorbringen.

ad 3) Die Krähenjagd wurde oben abschließend behandelt und es ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf diese ein jagdfachliches Gutachten erforderlich ist.

ad 4) Soweit ersichtlich handelt es sich um ein rechtspolitisches, nicht mit dem Gutachten zusammenhängenden Vorbringen.

 

Dem Bf ist es somit auch nicht gelungen, die Schlüssigkeit des jagdfachlichen Gutachtens zu erschüttern bzw ist diesem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit einschlägig und nötig, wird daher im Weiteren auf das jagdfachliche Gutachten Bezug genommen und dieses als Entscheidungsgrundlage herangezogen.

 

g) Der Bf ist „Ausgeher“ im Jagdrevier L., jedoch weder zum Jagdschutzorgan ernannt noch ist er Hundeführer. Dass er in den letzten Jahren bereits Schwarzwild erlegt hat wurde vom Bf weder geltend gemacht geschweige denn in irgendeiner Form nachgewiesen. Dem Akt liegt lediglich eine Abschussbestätigung über drei Stück Schalenwild (Rehwild) bei. Laut eigenem Vorbringen des Bf wurde im Jagdrevier L. – offenbar von einem anderen Jäger – im letzten Jahr ein Stück Schwarzwild erlegt. Wörtlich bringt der Bf in seinem Antrag vom 25.12.2013 vor, „es [sei] angesichts des hohen Gefährdungspotentials dieser Tiere zweckmäßig sich hierzu mit halbautomatischen Kugelgewehren auszurüsten. Dies nicht nur um im Falle eines angreifenden Tieres schnell wieder schussbereit zu sein, sondern vor allem auch um die hierbei notwendigen Hochleistungskaliber beherrschbar zu machen. … Da ich mich auch gegenüber dem Jagdleiter … dazu bereit erklärt habe auch kurzfristig telefonisch im Falle eines Auftretens von Schwarzwild zur Verfügung zu sein, benötige ich auch eine dazu geeignete Waffe. Meine Bedingung an den Jagdleiter war daher auch dass eine Schusswaffe der Kategorie B eingesetzt werden darf.“

 

Auch dieses Vorbringen ist wiederum anhand der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen: Demnach ist „es Aufgabe des Beschwerdeführers …, im Verwaltungsverfahren konkret darzutun, woraus er die besondere Gefahrenlage für seine Person ableite. Die Behauptung, die Schwarzwildjagd auszuüben, legt für sich allein nicht dar, dass dadurch zwangsläufig für den Beschwerdeführer eine besondere Gefährdung entstehe …. Es reicht daher nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. (VwGH 23.4.2008, 2006/03/0171).

 

Wie dem jagdfachlichen Gutachten des Herrn DI S. zu entnehmen ist, liegt der Anteil des erlegten Schwarzwildes am Gesamtschalenwildabschuss in den letzten Jahren zwischen 1,2 – 2,7 %. Vor diesem Hintergrund ist es bereits fraglich, ob der – offenbar noch nie Schwarzwild erlegt habende – Bf selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine allenfalls bedarfsbegründende Situation kommt. Der Bf hat im Verfahren darüber hinaus in keinster Art und Weise dargelegt, inwiefern gerade er bei der Schwarzwildjagd einer besonderen, dh über die dabei „normale“ Gefahr hinausgehende Gefährdung zu gewärtigen hat. Dass es bei Bewegungsjagden – was auf Basis des schlüssigen Gutachtens des Herrn DI S. nicht weiter in Frage gestellt wird – zweckmäßig sein mag, bei der Schwarzwildjagd eine Waffe der Kategorie B zu führen, reicht vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Bedarfsbegründung jedenfalls nicht aus. Überdies sind zur Beurteilung des Vorbringens des Bf die waffenrechtlichen in Zusammenschau mit den jagdrechtlichen Vorschriften anzusehen: Gemäß § 62 Z 3 Oö. Jagdgesetz, LGBl 1964/32 idF LGBl 2012/32, sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“, als nicht weidmännisch verboten. Den jagdrechtlichen Vorschriften zufolge könnte daher eine vom Bf bei der Jagd geführte halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig eingesetzt werden, dass ohne Repetieren drei Schüsse abgegeben werden könnten. Bei Verwendung eines doppelläufigen Jagdgewehrs bedeutet dies eine Differenz von lediglich einem Schuss. Da der jagdfachliche Sachverständige in seinem Gutachten feststellt, dass geübte Jäger in der Lage sind, auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben, kann der Bf einer – in diesem Verfahren nicht nachgewiesenen – konkreten Schwarzwildgefährdung daher auch durch entsprechende Übung mit einer (insbesondere doppelläufigen) Repetierbüchse entgegen treten. Den Themenblock abschließend wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18.3.2014, LVwG-750143, verwiesen, in welchem bereits die Erforderlichkeit des Einsatzes von Langwaffen der Kategorie B bei der Schwarzwildjagd als nicht gegeben erachtet wurde.

 

h) Wenn der Bf in seiner Beschwerde auch nicht mehr darauf Bezug nimmt, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch beabsichtigte Auslandsjagden nichts an der Abweisung des gestellten Antrages zu ändern vermögen. Da der Bf aufgrund der auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte berechtigt ist, die bei einer allfälligen Auslandsjagd verwendete Waffe zu besitzen, steht es ihm im Sinne des § 7 Abs 2 WaffG frei, sich mit dieser bspw innerhalb einer eingefriedeten Liegenschaft mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten vertraut zu machen. Ebenso ist der Bf aufgrund von Abs 3 leg cit berechtigt, die Waffe zu transportieren.

 

i) Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf vor dem Hintergrund der strengen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG nicht gelungen ist und der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Waffen der Kategorie B abgewiesen hat.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses an den jagenden Bf von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls kommt der Frage, ob konkret der Bf einen Waffenpass erhält, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da die damit einhergehende Gefahrenbeurteilung rein subjektiv und damit nicht verallgemeinerungsfähig ist.






R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. April 2015, Zl.: Ra 2015/03/0026-3