LVwG-700071/17/BP/JB
Linz, 13.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des E. H., c/o K. & K. Rechtsanwälte OG, xgasse x, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Oktober 2014, GZ: Pol96-75-2013, wegen einer Übertretung des Polizeistrafgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
27. Oktober 2014, GZ: Pol96-75-2013, wurde über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) gemäß § 10 Abs. 1a Oö. Polizeistrafgesetz – (Oö. PolStG) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf an:
Sie haben am 14.05.2013 von 21.20 Uhr bis 21.45 Uhr am Anliegen in O. Nr. x, G. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Sie haben lautstark geschrien „ein Hund rennt umanaund, der gehört derschoss´n“ sowie „daschiass´n willst mi, umbringa willst mi“. Diese Äußerungen haben Sie mehrmals lautstark wiederholt. Ihr Schreien war von den Nachbarn durch die geschlossenen Fenster zu hören, dadurch war ihr Ihre Nachbarn, darunter auch ein Kind, ein Schlafen nicht möglich. Sie haben durch Ihr ungebührliches Schreien über einen längeren Zeitraum gegen ein Verhalten verstoßen, welches im Zusammenhang mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtsnahme vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.
Begründend führt die belangte Behörde ua. aus:
Sachverhalt:
Am 18.5.2013 erstatten G. und N. R. bei der Polizeiinspektion Freistadt Anzeige über die Lärmerregung durch Sie am 14.5.2013. Mit Schreiben vom 25.6.2013 wurden Sie aufgefordert eine Rechtfertigung zu den Ihnen gemachten Vorwürfen zu machen.
Am 11.7.2013 haben Sie im Beisein Ihrer Tochter I. bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen und eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf für den 14.5.2013 abgegeben.
Ihre schriftliche Stellungnahme, welche auch Bezug auf weitere Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen genommen hat, lautete wie folgt:
„ Ich werde zu den mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen am 14.5.2013, 17.5.2013, 7.6.2013 keine Aussage machen. Ich begründe dies damit, dass die mir vorgeworfenen angeblichen Verwaltungsübertretungen alle nicht der Wahrheit entsprechen (lügen find ich total unangebracht). Nachdem ich keine Aussage mache, bestehe ich auch darauf, dass die Tochter I. H. während der Aufnahme dieser Niederschrift anwesend ist.
Der Grund, warum es dauernd zu diesen Zwischenfällen kommt, besteht darin, dass Herr Bürgermeister C. sowie auch Herr Vizebürgermeister W.
(G.) der Familie H. alles verbieten, was sich auf der öffentlichen Gemeindestraße (St. M.) abspielt, wobei sie sagen, dass dort die Straßenverkehrsordnung gilt.
Außerdem werden wir von unseren Nachbarn seit Oktober 2007 ständig provoziert, und Herrn Vizebürgermeister W., G., als Menschen letzter Klasse behandelt werden (auf gut mühlviertlerisch „Wie der letzte Dreck")."
Von der Aufnahme einer Niederschrift wurde in der Folge Abstand genommen, da Sie erklärt haben keine Aussage zu machen.
Nach Übermittlung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wurde von Ihrem Rechtsvertreter folgende Äußerung an die Behörde übermittelt:
„Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, gegen § 3 Abs. 1 und 3 Oö. PolStG verstoßen zu haben, indem der Beschuldigte „angeblich" am 17.5.2013 zu einem nicht näher konkretisierten Zeitraum von 14:30 Uhr bis 19:45 Uhr (Übertretung 1) nur mit kurzen Unterbrechungen lautstark herumgeschrien habe und weiters am 14.5.2013 in der Zeit von 21:20 Uhr bis 21:45 Uhr (Übertretung 2 ) lautstark herumgeschrien habe.
Eingangs ist festzuhalten, dass zu diesem Tatvorwurf bereits ein Verwaltungsstrafverfahren zu GZ Sich96-68-2013 anhängig ist. Hinsichtlich bei der Übertretung ist sowohl die vorgeworfene Begehungszeit, als auch der vorgeworfenen Begehungsort vollkommen ident mit den Tatvorwürfen des Aktes Sich96-68-2013 und scheidet eine nochmalige Bestrafung wegen ein und derselben Tat bereits aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung von vornherein aus.
Verwiesen wird zudem auf die im Akt Sich96-68-2013 bereits erstattete Äußerung bzw. die in diesem Verfahren vorgelegten Urkunden und wird wegen Verletzung des Verbots wiederholter Strafverfolgung gestellt der Antrag das Verfahren einzustellen."
Nachdem Sie im Wege Ihres Rechtsanwaltes im ebenfalls gegen Sie anhängigen Strafverfahren wegen des Verdachtes der ungebührlichen Lärmerregung am 17.5.2013, GZ Pol96-68-2014 (von Ihnen auf Grund eines Schreibfehlers der Behörde angeführt Sich96-68-2014) auch auf die Lärmerregung vom 14.5.2013 Bezug nehmen, wird diese schriftliche Äußerung als ergänzende Stellungnahe zu diesem Strafverfahren gewertet, zumal dort allgemeine Äußerungen zu der Situation in der Siedlung O. und Ihnen gemacht werden. Die von Ihrem Rechtsvertreter eingebrachte Stellungnahme zum Strafverfahren GZ Pol96-68-2014, irrtümlich angeführt Sich96-68-2014, lautet wie folgt:
„ Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, gegen § 3 Abs. 1 und 3 Oö. Polizeistrafgesetz verstoßen zu haben, indem der Beschuldigte „angeblich" am 17.5.2013 zu einem nicht näher konkretisierten Zeitraum von 14:30 Uhr bis 19:45 Uhr (Übertretung 1) nur mit kurzen Unterbrechungen lautstark herumgeschrien habe und weiters am 14.5. 2013 in der Zeit von 21:20 Uhr bis
21:45 Uhr (Übertretung 2) lautstark herumgeschrien habe.
Die Behörde vernahm im Ermittlungsverfahren die Privatanzeiger G. und N. R., sowie die Zeugin G. M.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass in der Wohnsiedlung sowohl des Beschuldigten als auch der einvernommenen Privatanzeiger bzw. Zeugen seit Jahren nachbarschaftliche Konflikte bestehen, welche Konflikte wechselseitig auch insbesondere vor den Zivilgerichten äußerst emotional ausgetragen wurden und auch nach wie vor werden. Die Beischaffung und Verlesung der Akten zu diesen bereits abgeführten zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen bleibt vorerst ausdrücklich vorbehalten.
Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. PolStG sollen das Rechtsgut der öffentlichen Ruhe und Ordnung schützen. Dabei ist allerdings auf die konkret vorherrschenden Verhältnisse Bedacht zu nehmen und sind bereits aufgrund der Fülle der jahrelangen nachbarschaftlichen Rechtsstreitigkeiten von vornherein an die gegenständliche Wohnsiedlung andere Anforderungen zu stellen. Auch gegenständlich handelt es sich in Wahrheit ausschließlich um eine nachbarschaftliche Streitigkeit, welcher Umstand von der erkennenden Behörde gänzlich außer Acht gelassen wird. Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen, wie die gegenständlichen, sind aber grundsätzlich ausschließlich vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen, nicht aber im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens.
(...)
Der Beschuldigte wird gerade auch von den obig angeführten Personen regelmäßig und nachhaltig provoziert. Exemplarisch wird dabei festgehalten, dass Nachbarn des Beschuldigten etwa unter anderem beinahe unbekleidet im Garten des Beschuldigten Tänze aufgeführt haben und werden auch unmittelbar vor der Haustüre des Beschuldigten regelmäßig bewusst Gelage angehalten. Die Umwelt des Beschuldigten kann sich also gerade nicht auf eine entsprechende Rücksichtnahme im Sinne des Gesetzes berufen, da diese sich - wie mehrfach auch bereits rechtskräftig festgestellt - selbst wiederholt anstößig und ungebührlich verhalten hat und stellen tatsächlich stattfindende lautstarke Streitgespräche letztlich lediglich eine Folge bzw. Reaktion des Beschuldigten auf zuvor getätigte Provokationen dar.
Ein lediglich als Reaktion durch Schreien hervorgerufener Lärm ist insbesondere bei wechselseitig aufgeheizten Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Oö. PolStG, da insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit stets nach Herkommen und Brauch, sowie den örtlichen und zeitlichen (konkreten) Verhältnissen zu beurteilen ist.
Die vorherrschenden Verhältnisse sind allerdings - wie bereits angeführt - wechselseitig als durchaus „aufgeladen" zu qualifizieren. Mag ein durchaus auch hitzig geführter Wortwechsel andernorts auch als ungebührliche anzusehen sein, so trifft dies auf die gegenständliche konkrete
Örtlichkeit in O. jedenfalls nicht zu und ist es auch nicht Aufgabe einer Verwaltungsstrafbehörde, bei einer nachbarschaftlichen Streitigkeit auf Seiten einer der Konfliktparteien beizutreten.
Beweis:
-Fotos (Sammelbeilage J1);
Ungeachtet der Tatsache, dass eine allfällige Ungebührlichkeit gegenständlich von vornherein zu verneinen ist, handelt es sich bei § 3 Abs 1 und 3 Oö.PolStG um ein Vorsatzdelikt.
Vorsätzlich handelt, wer einen, Sachverhalt herbeiführen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und besteht dieser aus einer Wissens- und Wollenskomponente.
Der Beschuldigte will aber gerade nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, sondern ist dieser vielmehr peinlichst darauf bedacht, dass generell abstrakte Normen eingehalten werden.
Die von den Nachbarn gesetzten Verhaltensweisen werden in der Vorstellung des Beschuldigten als massive Gesetzesverletzungen empfunden. Diesbezüglich dürfte amtswegig bekannt sein, dass von der nunmehr erkennenden Behörde beim BG Freistadt zu 1 P 233/13w ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt wurde. Vom gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde dabei unzweideutig festgehalten, dass beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt.
Wie auch vom gerichtlichen Sachverständigen ausführlich dargelegt, reagiert der Beschuldigte auf jede kleinste Verfehlung und naturgemäß auch auf jede bewusste Provokation seiner Nachbarn äußerst emotional und ist dieser bereits aufgrund dieses Umstandes nicht in der Lage, ein objektiv rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit seinen Nachbarn auch subjektiv einzusehen.
Verwiesen wurde bereits darauf, dass das Vorliegen der Ungebühr als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung stets nach Herkommen und Brauch, sowie insbesondere den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. In den von der erkennenden Behörde angeführten Grundstücken, konkret die in der Wohnsiedlung des Beschuldigten, ist dieser aber nicht in der Lage, einen verwirklichenden Sachverhalt zu erkennen und scheidet eine Bestrafung wegen § 3 Abs. 1 und 3 Oö. PolStG bereits in Ermangelung eines vorwerfbaren Verschuldens von vornherein aus.
Beweis:
- neurologisch-psychiatrisches Gutachten samt Ergänzungsgutachten des Dr. E. D. im Verfahren zu 1 P 233/13w des BG Freistadt (Beilage J2), Aus den vorstehnd angeführten Gründen wird daher gestellt der Antrag das Verfahren einzustellen."
Als Beilage werden vorgelegt: 71 Fotos und./2 neurologisch- psychiatrisches Gutachten samt Ergänzungsgutachten des Dr. E. D. im Verfahren zu 1 P 233/13w des BG Freistadt. „
Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:
Nach § 3 Ab.s 1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher-weise störenden Lärm erregt.
Unter störendem Lärm sind gem. Abs. 2 alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen. Nach Abs. 3 ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.
Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
Sie haben am 14.5.2013 vom Anwesen G., O. x lautstark geschrien „ ein Hund rennt umanaund der gehört derschoss'n" sowie " daschiass'n willst mi, umbringen willst mi". Diese Äußerungen wurden von Ihnen im Zeitraum von 21:20 Uhr bis 21:45 Uhr mehrmals lautstark wiederholt, so dass dieses Verhalten für die Nachbarn, die Ehegatten R. und Fam. G. samt Kind auf Grund der Dauer und der Lautstärke äußerst unangenehm und störend war. Ein Schlafen war durch Ihr Geschreie nicht möglich.
Als Beweismittel gelten:
Anzeige PI Freistadt
Ihre Stellungnahmen und die Stellungnahmen des Rechtsvertreters Zeugeneinvernahmen G. und R.
Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist von Seiten der Behörde als erwiesen anzusehen, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung gesetzt haben. Sie haben in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.7.2013 angeführt, dass die Ihnen vorgeworfenen angeblichen Verwaltungsübertretungen (darunter auch die vom 14.5.2013) alle nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Stellungnahme wird von der Behörde als Schutzbehauptung gewertet, zumal die unter Wahrheit aussagenden Zeugen einhellig angegeben haben, dass sie zum Tatzeitpunkt lautstark die im Spruch gemachten Äußerungen herumgeschrien haben.
Sie geben in Ihrer Stellungnahme selbst an, dass es zu diesen „dauernden Zwischenfällen" deswegen kommt, da Hr. Bürgermeister C. und Hr. Vizebürgermeister W. der Familie H. alles verbieten würden was auf der öffentlichen Gemeindestraße (St. M.) abspielt. Auch würden Sie von den Nachbarn provoziert, werden.
Auch aus diesem Grunde war das Herumschreien am 14.5.2014 schon ungebührlich, da Probleme welche Sie mit der Gemeinde haben nicht auf dem Rücken der Nachbarschaft ausgetragen werden können. Die angesprochenen Provokationen durch Ihre Nachbarn können auch nicht am 14.5.2013 stattgefunden haben, zumal die Nachbarn sich zur Tatzeit schon in ihren Häusern befanden. Eine Provokation am 14.5.2013 wurde Ihrerseits auch nicht behauptet.
Es ist nicht richtig dass, wie von Ihrem Rechtsvertreter in der Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens angeführt, die gegenständliche Verwaltungsübertretung vom 14.5.2013 auch in dem gegen Sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren GZ Sich96-68-2013 abgehandelt wurde und es somit zu einer gesetzwidrigen Doppelbestrafung kommen würde.
Beim dem von Ihrem Rechtsvertreter angeführten Strafverfahren Sich96-68-2013 handelt es sich richtigerweise um das Strafverfahren Pol96-68-2013, wobei jedoch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Behörde irrtümlich
Sich96-68-2013 als Geschäftszeichen angeführt wurde. Bei diesem Strafverfahren handelt es sich ebenfalls um eine Anzeige wegen einer ungebührlichen Lärmerregung durch Sie, welche jedoch am 17.5.2013 begangen wurde. Dass die Verwaltungsübertretungen vom 14.5.2013 und vom 17.5.2013 in zwei eigenen Verfahren abgehandelt werden, ist schon aus der an Sie ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als auch aus den jeweils ergangenen Verständigungen zum Ergebnis der Beweisaufnahmen ersichtlich. Beide Anzeigen mit verschiedenen Tatzeiten wurden mittels Privatanzeige am 18.05.2013 bei der Polizei Freistadt eingebracht, werden jedoch von der Behörde als zwei eigenständige Verfahren abgehandelt da es sich um verschiedene Tatzeiten handelt.
Es ist daher auch keinesfalls richtig, wie in der Stellungnahme des Rechtsvertreters angeführt, dass die Begehungszeit und der Begehungsort ident mit den Tatvorwürfen des Aktes Sich96-68-2013 (richtigerweise Pol96-68-2013) sind.
Außer Ihrer Behauptung, dass es sich bei den Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Unwahrheiten handeln würde, haben Sie keine Tatsachen vorgebracht, welche Ihrer Entlastung zu den konkreten Tatvorwürfen dienen würde. Das lautstarke Herumschreien über einen längeren Zeitraum, welches sogar durch geschlossen Fenster zu hören ist, stellt auf alle Fälle eine ungebührliche Lärmerregung dar. Die Ungebührlichkeit war dadurch gegeben, dass Sie über einen längeren Zeitraum geschrien haben und dies keinen Grund für Ihr Schreien gab, zumal auch kein
Hund zu sehen war. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre das kein Grund Ihr Verhalten zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass Sie Ihre Nachbarn kennen und auch wissen, dass diese teilweise als Schichtarbeiter tätig sind und diese auch noch minderjährige Kinder haben, ist das Herumschreien nach 21:00 Uhr über einen längeren Zeitraum als besonders rücksichtlos anzusehen. Ein Schlafen war für Ihre Nachbarn trotz der geschlossenen Fenster nicht möglich.
Ihr Herumschreien ist auf alle Fälle als ein Verhalten anzusehen, welches jede Rücksicht vermissen lässt welches die Umwelt verlangen kann.
In der Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters zum Strafverfahren vom 17.5.2013
Sich96-68-2013 (gemeint offensichtlich Pol96-68-2013) wurde auch Bezug auf die Übertretung vom 14.5.2013 genommen. Dazu wird angemerkt, dass die von Ihnen allgemein gehaltenen Provokationen, welche zum Teil schon Jahre zurückliegen, nicht als Rechtfertigung für Ihr Verhalten am 14.5.2013 herangezogen werden können.
Die in der Beilage zur Stellungnahme mitübermittelten Fotos, welche Sie als Provokation ansehen, stammen aus dem Jahr 2008 bis 2012.
Auch wenn es sich laut Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters ausschließlich um jahrelange Nachbarschaftsstreitigkeiten in der Wohnsiedlung handelt erlaubt dies nicht ein grundloses Herumschreien über einen längeren Zeitraum, noch dazu zu einer Tageszeit wo schon damit gerechnet werden muss, dass Menschen schlafen wollen. Nachbarschaftsstreitigkeiten können ein Herumschreien über einen längeren Zeitraum nicht zum Gewohnheitsrecht machen.
Wie der OÖ. LVwG -600206/12/Sch/MSt/SA mit Erkenntnis vom 21.10.2014 festgestellt hat, liegen Sie mit Ihrer Einstellung und Ihrem Verhalten ohne Zweifel außerhalb der gesellschaftlichen Normen, wie sie im Umgang zwischen Verkehrsteilnehmern oder Grundstücksnachbarn üblich sind. Ihr Handeln am 17.5.2014 wird dadurch jedoch nicht entschuldigt.
Bei der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich keinesfalls um Tatbestände welche ausschließlich von den Zivilgerichten abgehandelt werden müssen, die ungebührliche Lärmerregung ist jedenfalls eine Verwaltungsübertretung.
In den Stellungnahmen Ihres Rechtsvertreters wird nicht auf die konkrete Tatzeit und das von Ihnen gemachte lautstarke Herumschreien eingegangen.
Wenn auch in Ihrem neurologisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten angeführt wird, dass Ihre paranoide und wahrscheinlich auch nazistische Persönlichkeitsstörung das Ausmaß einer psychischen Erkrankung erreicht, so wird festgehalten, dass dies keinesfalls die von Ihnen gesetzte Verwaltungsübertretung entschuldigt. Ihr Gesundheitszustand kann Ihr Verhalten am 14.5.2013 um 21: 20 Uhr bis 21:45 Uhr gegenüber der Ruhe suchenden Nachbarschaft nicht rechtfertigen, zumal Ihnen attestiert wurde, dass Sie sich in rechtlicher Hinsicht, was Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen anlangt, sehr gut auskennen würden.
Auch der Verweis darauf, dass die Ungebühr als wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen stets nach Herkommen und Brauch zu beurteilen ist und Sie nicht in der Lage wären, einen verwirklichten oder zu verwirklichen Sachverhalt zu erkennen und daher eine Bestrafung wegen § 3 Abs. 1 und 3 Oö. PolStG in Ermangelung eines vorgeworfenen Verschuldens von vornherein ausscheidet, wird durch das von Ihnen vorgelegte Gutachten geradezu widerlegt. Ihr Gesundheitszustand kann nicht als Freibrief für die Erregung ungebührlichen Lärms angesehen werden. Auf Grund dieses Gutachtens ist daher auch von einer vollen Deliktfähigkeit auszugehen. Es ist auch sicherlich kein Brauch, dass in der Wohnsiedlung O. über einen längeren Zeitraum lautstark herumgeschrien wird.
Auf die von Ihnen lautstark geschrieenen und Ihnen zum Vorwurf gemachten Äußerungen sind Sie nicht eingegangen, es konnte daher auch nicht festgestellt werden ob tatsächlich ein Hund herumgelaufen ist. Selbst wenn dies so gewesen wäre, wäre es nicht einzusehen die Nachbarschaft, welche sich schon in Ihren Häusern befand, damit zu belästigen.
Was das Verschulden betrifft, genügt gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt zumindest ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch
geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen,
dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung
zumindest fahrlässig begangen und den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht. Auch scheinen
bei der Behörde schon drei gleichartige, rechtskräftige Verwaltungsübertretungen durch Sie aus
den Jahren 2011 und 2013 auf.
Zur Strafbemessung:
(...)
Die über Sie verhängte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 VStG nach Ansicht der Behörde adäquat bemessen und liegt im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Die verhängte Strafe ist somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und war die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe vor allem notwendig, um Sie im Sinne der Spezialprävention von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, Erschwerend war die Tatsache zu werten, dass Sie bereits dreimal wegen der Erregung ungebührlichen Lärmes rechtskräftig bestraft wurden.
Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-. Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie keine Angaben gemacht. Die Behörde geht von einem Einkommen von 1300,-- Euro aus, welches Sie monatlich beziehen, wobei Sie keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.
Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie ebenso wirksam von künftigen Übertretungen abzuhalten.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet, und für die Behörde zwingend vorzuschreiben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf vom
2. Dezember 2014.
GZ: LVwG-600206/12/Sch/MSt/SA mit Erkenntnis vom 21.10.2014 festgestellt habe, dass der Beschuldigte mit seiner Einstellung und seinem Verhalten ohne Zweifel außerhalb der gesellschaftlichen Normen liege, wie es im Umgang zwischen Verkehrsteilnehmern oder Grundstücksnachbarn üblich sei. Dadurch werde das Handeln des Beschuldigten am 17.05.2014 jedoch nicht entschuldigt. Dies jedoch, obwohl dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag.
3. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde am 12. Jänner 2015 eine öffentliche Verhandlung vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführt.
5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Am 14. Mai 2013 begaben sich der Bf und seine Tochter um ca. 21.10 Uhr in den Garten des Hauses des Bf, weil sie dort einen Hund nahe dem Hühnergehege gesichtet hatten, den vor allem der Bf verscheuchte. Anschließend folgten der Bf und seine Tochter dem Hund ca. 60 Meter hin zum Garten des Hauses der Tochter des Bf. Während der dortigen Nachsuche schrie der Bf lauthals ua., dass der Hund erschossen gehöre. Zu diesem Zeitpunkt sichteten die beiden den Hund jedoch nicht mehr. Durch das Geschrei des Bf wurde nicht nur das Ehepaar R. geweckt, sondern auch die Tochter der Nachbarn G., die ihre bereits schlafenden Eltern weckte. Hierauf begab sich Herr G. auf den Balkon seines Hauses und fragte den Bf wer erschossen gehöre. Dieser, völlig aufgebracht, verstand die Frage derart, dass Herr G. ihn erschießen wolle und steigerte hierauf sein Geschrei, das er erst gegen 21.45 Uhr beendete. Ein Einschlafen war ua. dem Ehepaar R. bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
II.
Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderte der Bf zunächst selbst den Grund für seine Gemütserregung in Form des nahe des Hühnergeheges gesichteten Hundes, was auch durch seine Tochter zeugenschaftlich bestätigt wurde. Diese schilderte im Grunde auch, dass ihr Vater die Nachsuche durchaus mit gehobener Stimme begleitete. Auch entspricht es dem Gesamtzusammenhang der Situation, dass der Bf wohl – wie vom Zeugen G. angegeben – lautstark forderte den Hund zu erschießen. In der Verhandlung zeigte sich der Bf noch immer über den Hund aufgebracht und gab zudem – nicht ganz nachvollziehbar an, dass es sich wohl um einen ÖVP-Hund (einen Hund irgend eines ÖVP-Gemeinderates) gehandelt haben müsse, obwohl er auch gleichzeitig angab weder den Hund noch dessen potentiellen Besitzer gekannt zu haben.
Für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn G. spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob nur er oder auch seine Frau auf den Balkon hinaustraten. Der Widerspruch, den der Bf darin erkannte, dass der Zeuge bereits angezogen auf den Balkon trat und somit vorher wohl nicht geschlafen habe, lässt sich dadurch leicht erklären, dass der Zeuge angab, sich etwas übergezogen zu haben. Sowohl Herr G. als auch der Zeuge R. schilderten glaubhaft, dass sie zu dieser Uhrzeit bereits schlafen gegangen seien, weil sie am nächsten Morgen Frühschicht hatten. Insbesondere Herr R. schilderte glaubhaft den Hergang auch in zeitlicher Hinsicht. Anzumerken ist, dass der Bf Herrn G. wegen gefährlicher Drohung anzeigte, wobei diese Anzeige von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht weiter verfolgt wurde.
Die Darstellung des Gesprächsverlaufes mit Herrn G., wie sie der Bf und seine Tochter schilderten, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Dass die Zeugen R. nur den Bf, nicht aber seine Tochter oder Herrn G. gehört hatten, erscheint – angesichts des wohl überdurchschnittlich lautstarken Geschreis des Bf – als durchaus glaubhaft.
III.
1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz, BGBl. Nr. 36/1979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Verwaltungsübertretungen gemäß
§§ 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.
Gemäß § 3 Abs. 2 PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.
2.1. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des
§ 3 vom Bf in objektiver Hinsicht verwirklicht wurden.
Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig.
Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als störend im Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.
Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen".
Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.
Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.
Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 210f).
Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).
Verboten ist also ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss.
Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 205ff).
2.2. Im vorliegenden Fall hatte der Bf über einen halbstündigen Zeitraum in den späteren Abendstunden, lautstark in einer Wohnsiedlung seinen Unmut über einen Hund, den er bereits verscheucht hatte und gar nicht mehr sichtete, geäußert. In der Folge richtete sich das Geschrei auf den, auf den Balkon getretenen, Nachbarn. Dass die Lautstärke des Geschreis des Bf unangenehm hoch war, ergibt sich aus den Zeugenaussagen. Das Ehepaar R. wurde aus dem Schlaf geschreckt und auch Herr G. wurde (wie seine Frau) von der Tochter geweckt, die sich durch das Geschrei äußerst gestört fühlte.
Kontinuierliches, überlautes und teils unflätiges Geschrei in einer Wohnsiedlung am späten Abend, ist fraglos als ungebührlicher Lärm anzusehen, da er im Zusammenleben von Menschen jedenfalls als unzumutbar erkannt werden muss und die Wohnqualität stark negativ beeinflusst. Diese Beeinträchtigung hatte auch eine konkrete Störung zur Folge, indem sich ua. das Ehepaar R., das aus dem Schlaf geschreckt wurde, massiv gestört fühlte. Gleiches gilt für den Zeugen G., der zudem auch noch Adressat des der Nachsuche folgenden Geschreis des Bf wurde und sich davor schon im Bett befunden hatte. Die Nachsuche nach einem weiter entfernt gesichteten, bereits verscheuchten Hund, der zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr gesichtet werden konnte, ist gänzlich ungeeignet, um die Lärmerregung als gebührlich erscheinen zu lassen.
Hier ist anzumerken und im Sinne des Bf anzuerkennen, dass in der in Rede stehenden Wohnsiedlung seit Jahren – auch gerichtlich ausgetragene - Konflikte zwischen dem Bf und seinen Nachbarn an der Tagesordnung sind. Daraus aber einen ortsüblichen Brauch zu konstruieren, der die konkrete Lärmerregung des Bf rechtfertigen könnte oder die Ungebührlichkeit seines Verhaltens ausschließen würde, ist nicht als zulässig zu erachten. Eine konkrete Betrachtung der Umstände im vorliegenden Fall zeigt überdies, dass auslösender Moment für den Bf – nach seinen eigenen Angaben – ein bereits verscheuchter Hund war, weshalb kein Grund bestand, sich auch nur irgendwie darüber zu alterieren. Bedenklich scheint zudem das schier unglaubliche Dokumentationsverhalten des Bf, der sich im Übrigen auch von zahlreichen Gemeindeorganen bzw. deren Hunden verfolgt fühlt.
Weiters ist zwar glaubhaft, dass der Zeuge G. – wohl auch am 14. Mai 2013 – nicht nur besonnen auf das Geschrei des Bf reagierte, wobei aber hier die Betonung auf der Reaktion liegen muss, denn Auslöser war – zumindest an diesem Abend – fraglos der Bf selbst. Dies führt aber zur Bejahung der oa. Ungebührlichkeit der Lärmerregung.
Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
3.1. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt.
3.2. Nun ist festzuhalten, dass der Bf durchaus leicht hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten einen verwaltungsstrafrechtlichen Erfolg herbeiführte. Wie er im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eindrucksvoll dokumentierte, ist er in den diversesten Spaten des Verwaltungsrechts durchaus bewandert, fordert aber diesen hohen Maßstab an Einhaltung der Rechtmäßigkeit primär von seiner Umwelt.
Er nahm die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf; dies im Sinne eines „na wenn schon“, woraus sich durchaus dolus eventualis erschließen lässt. Beim Bf ist zwar eine paranoide (nazistische) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert; diese ist aber keinesfalls dazu geeignet die Schuldfähigkeit des Bf auszuschließen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.
4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
4.2. Im vorliegenden Fall kann kein Grund zur Beanstandung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhe erkannt werden. Auch wurde vom Bf inhaltlich diesbezüglich nicht argumentiert.
Auch ein Absehen von der Strafe kam allein schon wegen des beträchtlichen Verschuldens des Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht, da ja gerade der vom Gesetz unter Strafe gestellte Erfolg eingetreten war.
5. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
6.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree