LVwG-700069/2/SR

Linz, 12.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über den Vorlageantrag des A. W., aufhältig in W (lt ZMR keine aufrechte Anmeldung), gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. Oktober 2014, GZ: Sich96-37-2014 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG und § 17 Abs. 3 ZustellG wird die Beschwerde (Vorlageantrag) als unbegründet abgewiesen. Die weiteren Anträge, die strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche betreffen, und jene nach dem Meldegesetz werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Juli 2014, GZ: Sich96-37-2014-As, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) schuldig erkannt, es nach Aufgabe seiner Unterkunft am 9. Juli 2013 unterlassen zu haben, sich binnen der gesetzlichen Frist von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden und wurde mit 40 Euro (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen des Meldegesetzes wie folgt aus:

 

 

Am 13.05.2014 wurde J. W., Ihr Bruder, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding vorstellig und gab bekannt, dass am 09.07.2013 durch das Bezirksgericht Eferding auf der Liegenschaft K. eine Delogierung durchgeführt wurde. In der Folge meldeten Sie und Ihre Ehefrau den Hauptwohnsitz auf der genannten Adresse nicht ab. Herr J. W. legte zum Beweis mehrere Schriftstücke vor. Am 15.05.2014 wurde im Beisein eines Exekutivorganes der PI P von der Bezirkshauptmannschaft Eferding ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei ergab sich, dass das Grundstück K. unbewohnt ist und sich auch wie von Ihnen in früheren Verfahren angeführt, kein Fahrzeug darauf befindet.

 

Es wurde sodann das Grundstück K. in Augenschein genommen, welches Sie mit Ihrer Gattin tagsüber bewohnen. Eigentümer der Liegenschaft K. ist DI P., whft. vermutlich in W.

 

Auf der Liegenschaft in K. befinden sich mehrere Pkw's, welche zum Teil keine § 57 KFG-Plakette aufweisen sowie eine Vielzahl von Baupaletten.

 

Das Gebäude in K. wurde zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines beheizt, jedoch wurde auch nach Klopfzeichen weder die Eingangstür, noch die Verandatür bzw. auch die Brandschutztüre nicht geöffnet.

 

 

 

Die Befragung von Frau N. der dort unmittelbar wohnenden Nachbarin ergab, dass Sie sich beinahe täglich am Grundstück K. aufhalten würden. Sie würden jedoch in W. wohnen und auch dort schlafen. Frau N. hätte noch nie beobachtet, dass Sie in einem auf Grundstück K. abgestellten Pkw genächtigt hätten. Das Grundstück K.,  von welchem Sie delogiert worden sind, würden Sie auch nicht betreten. Zudem würden Sie sich die Post zum Grundstück K. nachsenden lassen.

 

 

 

Eine telefonische Rücksprache mit Frau W. ergab, dass es typisch für Sie sei, auf Klopfzeichen nicht zu reagieren.

 

 

 

Am 15.05.2014 wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding aufgefordert, sich zu dem vorliegenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu rechtfertigen. Mit Schreiben vom 28.05.2014 erhoben Sie rechtzeitig Stellung. In der Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, Sie seien Anerbe gem. § 3 AnerbenG, Besitznachfolger und Gutübernehmer gem. § 364c ABGB, Erbpfandbesitzer, Ersitzungsbesitzer, ausserbücherlicher Eigentümer, rechtmäßiger und redlicher Rechtsbesitzer (§§ 316, 326 ABGB), Zurückbehaltungsberechtigter, Landwirt und Zeit Ihres Lebens Bewirtschafter des ungeteilten, rechtskräftig unstrittig anerkannten, gem. § 1 AnerbenG Erbhofes K. Die Delogierung sei vorsätzlich rechtswidrig erfolgt, da anhängige Strafanzeigen bis dato nicht ausjudiziert sind. Sämtliche Behörden und Gerichte würden die offenkundige Beweislast missachten. … Es ist untersagt, die Lebens- und Existenzgrundlage des Anerben zu zerstören und in den Ruin zu treiben... Es liege Scheinerbschaft vor. Die vorsätzlich illegale Räumung stelle einen massiven und ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht gem. Art. 1 1. ZP-EMRK und in das Recht auf Achtung der Wohnung gem. Art. 8 EMRK dar. ... Der Erbschleicher J. W. brauche nur Geld und würde den gesamten Erbhof samt Wohnhaus, Stall und Wirtschaftsgebäude dem Erdboden gleich machen. ... Da Falschurteile und Falschprüfungen vorliegen würden, käme es zu Haftungsfällen der Gerichte und Behörden. ... Dr. x Richter des Bezirksgerichtes Eferding, verfügte, um in der Sache nicht mehr belästigt zu werden, den vorsätzlichen massiven Gesetzes- und Rechtsbruch. ... Dadurch hätte Dr. B. eine ganze Familie völlig mittel- und obdachlos gemacht und sei dies einzigartig in Österreich. Außer ihrem Leben sei alles mit schwerwiegendem Vorsatz vernichtet worden. Das gesamte Gutsinventar sei durch die Delogierung zerstört, verschrottet, entsorgt und verschleppt worden. Ihre gesamte Lebens- und Existenzgrundlage sei dadurch zur Gänze zu Nichte gemacht worden. Sie seien daher gezielt in den Ruin getrieben worden. Dies sei den Behörden, Gerichten und Staatsorganen untersagt, sie hätten die ureigenste Pflicht, den Anerben samt seiner Familie durch die verpflichtend anzuwenden Gesetze und Rechte, Anerbengesetze zu schützen und nicht mit massiven Vorsatz zu kriminalisieren und zu vernichten, sondern ihre Lebens- und Existenzgrundlage abzusichern. Es sei offenkundig, dass der Erbhof dem Anerben A. W. samt seiner Familie dem dringenden Wohnbedürfnis dienen würde, der ohnehin seit 09.07.2013 unbewohnt sei und leer stünde und nicht bewirtschaftet werden würde. Ziel sei es, die unverzügliche Wiedererlangung des Erbhofes und angestammten Wohnrechtes samt Schadenersatz durch Schadenersatzleistung, volle Genugtuung von mindestens € 30 Millionen, denn je länger die gerichtliche Mindestleistung andauern würde, desto früher würde der Erbhof zugrunde gehen und würde der mit massiven Vorsatz rechtswidrig zugefügte Schaden immer größer sein, der zu ersetzen sei. Es werden daher nachstehende Anträge gestellt wie folgt:

 

 

 

I.          Unverzügliche Rückübertragung des angestammten und ersessenen Wohnrechtes vom Erbhof K.

 

II. Den ungeteilten rechtskräftig anerkannten und ersessenen Erbhof samt Schadenersatzleistung, volle Genugtuung von mindestens € 30 Millionen dem Anerben unverzüglich zuzuführen.

 

III. Die Herstellung des Zustandes in ihrem gesamten Vermögen, wie die gesamte Wiederherstellung des Vermögens, volle Genugtuung durch Schadenersatz unverzügliche Schadenersatzleistung durch gerechtfertigte Forderungsansprüche von mindestens € 30 Millionen Euro, Kondiktionsansprüche gem. §§ 1435 iVm 1152 ABGB samt unverzüglicher Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, ursprünglicher Zustand des Erbhof K. so wie er vor dem 09.07.2013 war, samt unverzüglicher grundbücherlicher Durchführung. Bewirkung der lastenfreien - war durch Ihren Fließ schuldenfrei - Rückübertragung des ungeteilten Erbhofes K. gem. § 1 AnerbenG im Gesamtausmaß von 17 ha 53 a und 16 m2 mit Hausnummer x in K. an den Anerben gem. § 3 AnerbenG. Einverleibter grundbücherlich sichergestellter Besitznachfolger, Gutsübernehmer, verdinglicht gem. § 364c ABGB. Einverleibter, verdinglicht verbücherter Erbpfandbesitzer, rechtkräftiger Ersitzungsbesitzer, Zurückbehaltungsberechtigter, Legat, außerbücherlicher Eigentümer, rechtmäßiger und redlicher Rechtsbesitzer gem. §§ 312 und 326 ABGB A. W.

 

IV. Bewirken, Ihnen als Anerben und Ihrer ganzen Familie den Ihren bislang mit massiven Vorsatz zugefügten materiellen und immateriellen Schaden durch Schadenersatz, volle Genugtuung durch Schadenersatzleistung Forderung von mindestens 30 Millionen Euro unverzüglich zur Gänze zu ersetzen. Sämtliche Eingaben bleiben weiterhin zur Gänze aufrecht.

 

V. Der Beschluss 4E 725/13x des BG Eferding ist von der Behörde solange zu akzeptieren bis das angestammte und ersessene Wohnrecht wiederhergestellt und rückübertragen ist. Somit erfolgt keine Abmeldung in K.

 

 

 

Der Hinweis, dass Sie in W. wohnhaft seien, sei falsch. Auswüchse der vorsätzlichen Falschleistungen einer aufgeblähten Bürokratie werden nun in der Öffentlichkeit sichtbar. Somit kommt volle Staatshaftung zum Tragen. Schadenersatzpflicht kommt zur vollen Geltendmachung, unverzüglich mindestens € 30 Millionen. Gegen Sie würde mit massivem Vorsatz mutwillig Prozess geführt werden. Als solche Pflichten für Ihre Ehefrau V. W. würden Sie den Betrag in Höhe von € 1.088,07 geltend machen.

 

 

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Frage der Unterkunftaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, ZI. 2000/05/0108, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1984, ZI. 82/01/0019, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, ZI. 2004/05/0221). Entscheidend für die Abmeldung ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 6. März 2001). Ihre gerichtliche Delogierung erfolgte am 09.07.2013 und haben Sie die Liegenschaft in K. somit an diesem Tag faktisch verlassen ohne dass eine Möglichkeit zur Rückkehr besteht.

 

 

 

Ihre Anträge beinhalten zur Gänze zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Ihrem Bruder J. W. und verweist die Bezirksverwaltungsbehörde Sie an die zuständigen Gerichte.

 

 

 

Sie und Ihre Gattin wurden mit Wirkung vom 04.06.2014 an der Adresse K. polizeilich abgemeldet.

 

 

 

Die Strafbemessung erfolgte auf Grund unter Berücksichtigung der Annahme, dass Sie kein Vermögen und Sorgepflichten für eine Gattin haben. Bei der Bemessung der Strafe war auf das Ausmaß des Verschuldens sowie den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung besonders Bedacht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Festsetzung des Strafausmaßes innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt. Zudem wird ausgeführt, dass die Strafhöhe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist.

 

 

 

Strafmildernd war: ---

 

Straferschwerungsgründe ---

 

 

 

Die festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro ist sowohl schuld- wie auch tatangemessen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

2. Entsprechend der Zustellverfügung versuchte das Postzustellorgan das Straferkenntnis dem Bf an der angeführten Adresse, an der jedenfalls der Sohn und die Gattin des Bf wohnen, zuzustellen. Da er den Bf nicht angetroffen hat, hat er die Verständigungsanzeige über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in jenen der beiden vorhandenen Hausbriefkästen eingeworfen, der kein Namensschild aufgewiesen hat. Auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen wusste der Zusteller, dass dieser vom Bf bzw. seiner Frau geleert wird.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass die Zusendung des behördlichen Dokuments [Straferkenntnis] nicht an seine Meldeadresse in K. erfolgt sei, daher werde er auch das hinterlegte Dokument nicht abholen. Sein Hauptwohnsitz sei in K. dieser wurde und werde nicht aufgegeben. Die Verständigungsanzeige wurde in Kopie dem Schreiben beigelegt.

 

4.1. Auf Grund der Mahnung vom 2. September 2014 hat der Bf mit Fax vom
3. September 2014 (Fax-Kennung: 03-SEP-14 19:57 W. xxxx [laut Herold.at: Telefonnummer des Bf an der Adresse X – siehe Auszüge ONr1 und 10 des Vorlageaktes]) um Übermittlung des Schreibens vom 7. Juli 2014 ersucht.

 

4.2. Mit Schriftsatz vom 16. September 2014 (zeitgleich persönlich eingebracht bei der belangten Behörde) erhob der Bf „Einspruch“ gegen die Mahnung vom 2. September 2014. Im Schreiben wies er darauf hin, dass er das Straferkenntnis „auf Umwegen durch funktionierende Briefträger mit Menschenverstand am 12. September 2014“ erhalten habe, obwohl dieses „vorsätzlich gezielt falsch adressiert“ worden war.

 

Ohne weitere Begründung erhob der Bf in diesem Schriftsatz Beschwerde gegen das vorliegende Straferkenntnis.

 

4.3. Am 8. Oktober 2014 beantragte der Bf die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

 

5. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014, GZ: Sich96-37-2014, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend führte diese wie folgt aus:

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

 

 

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wurden Sie aufgefordert, zu Ihrer unterlassenen Abmeldung vom Wohnsitz K. Stellung zu beziehen.

 

 

 

Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 bezogen Sie zum Tatvorwurf der unterlassenen Abmeldung rechtzeitig Stellung.

 

 

 

Mit Straferkenntnis vom 07. Juli 2014 wurden Sie gem. § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40,-- Euro wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift gem. § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. verhalten. Das Straferkenntnis wurde mit RSa-Briefkuvert von der Bezirkshauptmannschaft Eferding an die Adresse in der x Str., W. abgefertigt.

 

Das behördliche Schriftstück wurde am 09. Juli 2014 beim zuständigen Postamt für W. hinterlegt.

 

 

 

Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 reagierten Sie auf die Zusendung des RSa-Briefes, indem Sie eine Kopie von der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes an die Bezirkshauptmannschaft Eferding übermittelten und mitteilten, die Bezirkshauptmannschaft Eferding hätte das behördliche Schriftstück absichtlich falsch adressiert und würden Sie sich daher das behördliche Schriftstück nicht abholen.

 

 

 

Am 29. Juli 2014 wurde das behördliche Schriftstück mit dem postalischen Vermerk „Nicht behoben" an die Bezirkshauptmannschaft Eferding retourniert.

 

 

 

Mit Schreiben vom 03. September 2014 ersuchten Sie aufgrund einer mittlerweile erfolgten Mahnung um Zusendung des Schreibens vom 07. Juli 2014.

 

 

 

Das Straferkenntnis wurde Ihnen daher nochmals mittels Fensterkuvert an Ihre Adresse in der x Str. W. übermittelt.

 

 

 

Dagegen erhoben Sie am 16. September 2014 Einspruch mit der Begründung, dass Sie vom Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 07. Juli 2014 keine Kenntnis erlangt haben.

 

 

 

Am 08.Oktober 2014 stellten Sie einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers.

 

 

 

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

 

 

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.

 

 

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

 

In der Sache hat die Behörde erwogen:

 

 

 

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ermächtigt die Behörde, zunächst selbst binnen einer Frist von zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit wird von der Bezirkshauptmannschaft Eferding im vorliegenden Beschwerdevorentscheidungsverfahren Gebrauch gemacht.

 

 

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 wurden Sie am 09. Juli 2014 von der Hinterlegung unseres behördlichen Schriftstückes beim zuständigen Postamt für x W. a. d. T. verständigt. Mit der Verständigung von der Hinterlegung gilt somit gegenständliches Straferkenntnis als zugestellt.

 

 

 

Da Sie auch nachweislich vom Zustellvorgang Kenntnis erlangten, indem Sie am 15. Juli 2014 eine Kopie von der Verständigung der Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes an die Bezirkshauptmannschaft Eferding übermittelten, endete die Frist zur Beschwerdeführung am 06. August 2014.

 

 

 

Das Straferkenntnis vom 07. Juli 2014 wurde somit am 07. August 2014 rechtskräftig, und langte Ihre Beschwerde vom 16.September2014 sowie Ihr Antrag auf Beistellung eines Verteidigers vom O8.0ktober 2014 verspätet ein.

 

 

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

6. Gegen die am 10. November 2014 zugestellte Beschwerdevorentscheidung hat der Bf innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag eingebracht und ergänzend eine Beschwerdeschrift beigelegt. Darüber hinaus hat er zahlreiche Anträge gestellt, die sich im Wesentlichen auf die Rückübereignung des bezeichneten Erbhofes und auf Geldforderungen (ca. 30 Millionen Euro) beziehen.

 

Nach Ausführungen zum Anerbenrecht nahm der Bf im Vorlageantrag auf die seiner Ansicht nach noch offene (beiliegende) Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 7. Juli 2014 und die „vorsätzlich rechtswidrig gezielte falsche Adressierung“ diverser behördlicher Schriftsätze Bezug.

Demnach sei am 9. Juli 2014 im „Eigentümer Briefkasten“ eine Verständigung über eine Hinterlegung eines behördlichen Dokuments hinterlassen worden. Diese habe sich auf ein Straferkenntnis, das mit der falschen Anschrift versehen war, bezogen. Der Briefträger habe davon [falsche Adressierung] keine Kenntnis gehabt. In Kenntnis der Hinterlegung informierte der Bf die belangte Behörde und teilte dieser mit, dass er sich an der genannten Adresse nicht aufhalte.

 

In der Beschwerdeschrift hält der Bf fest, dass er auf Umwegen durch funktionierende Briefträger mit gesundem Menschenverstand das Straferkenntnis vom 7. Juli 2014 am 12. September 2014 erhalten habe.

Der Hauptwohnsitz in K. wurde und werde nicht aufgegeben. Somit habe er keine Rechtsvorschriften verletzt.

Im vorliegenden Fall handle es sich um „eine vorsätzlich illegale verbotene zwangsweise Räumung des unwiderruflich angestammten rechtskräftig ersessenen Erbhofes“. Eine Unmöglichkeit der Rückkehr bestehe niemals und diese werde immer angestrebt. Da das Wohnrecht niemals aufgegeben worden sei, werde weiterhin die Absicht bekundet, dieses wieder aufzunehmen.

 

Nach weitergehenden Ausführungen zur „angestammten Wohnadresse“ stellt der Bf zahlreiche Anträge, die – seinen Angaben folgend – zur Gänze strafrechtliche Ansprüche beinhalten. Abschließend stellt der Bf wiederum diverse Anträge, die neben überwiegend zivilrechtlichen auch melderechtliche Aspekte beinhalten.

 

7. Mit Schreiben vom 26. November 2014, eingelangt am 15. Dezember 2014, übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt samt Aktenverzeichnis zur Entscheidung.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (siehe § 44 Abs. 4 VwGVG).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht im Wesentlichen von dem unter Pkt. I.1 bis I.6. dargestellten Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist festzustellen, dass der Bf seit seiner Delogierung am 9. Juli 2013 nicht mehr an der Adresse K. wohnhaft ist und diese somit keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes darstellt.

 

Jedenfalls zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses war die in diesem angeführte Adresse als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes anzusehen.

 

4. Unstrittig ist, dass der Bf am 9. Juli 2013 delogiert worden ist und er seit diesem Zeitpunkt seine Wohnbedürfnisse an der Adresse K. nicht mehr befriedigen kann und dort auch nicht mehr aufhältig ist. Daran ändert auch nichts, dass er gewillt ist, an dieser Adresse wieder Unterkunft zu nehmen und sich tagsüber am Nachbargrundstück (K.) aufhält. Seit der Delogierung ist dem Bf der Zutritt zur Liegenschaft und ein Betreten des „Erbhofes“ weder gestattet noch tatsächlich möglich (Austausch der Schlösser). Ebenso ist unbestritten, dass der Bf über keine aufrechte Anmeldung im Bundesgebiet verfügt.

 

Auch wenn der Bf vehement bestreitet, in W. x Straße, aufhältig zu sein, belegen zahlreiche Indizien das Gegenteil.

An der zuletzt genannten Adresse sind der Sohn des Bf, seine Schwiegertochter und seine Gattin wohnhaft und auch gemeldet. Der Bf wird im Telefonbuch (www.herold.at) mit der Telefonnummer x, Adresse W. xStraße geführt (siehe Auszug unter ONr 1).

 

Der Lokalaugenschein am 15. Mai 2014 ergab, dass am Grundstück K. kein Fahrzeug abgestellt war. Mehrere Fahrzeuge wurden jedoch am Nachbargrundstück K. vorgefunden. Im Zuge des Augenscheins gab eine Nachbarin an, dass sich der Bf beinahe täglich am Grundstück K. aufhalte, sich die Post nachschicken lasse und in W. wohne und schlafe. Bestätigung findet diese Aussage auch in den Angaben des Sohnes des Bf, der bei einem der zahlreichen Zustellversuche durch die Polizei vor dem Haus in W. angetroffen wurde und dabei diesen gegenüber angegeben hatte, dass sich sein Vater „tagsüber in K. aufhalte“ (siehe Aktenvermerk vom 11. November 2014 ONr 18).

 

In der Stellungnahme vom 28. Mai 2014 räumt der Bf ein, dass der Erbhof in K.  seit der Delogierung unbewohnt ist, leer stehe und nicht bewirtschaftet werde. Eine Abmeldung erfolge dennoch nicht.

 

Für eine Abgabestelle in W. spricht weiters, dass der Bf von der Hinterlegungsanzeige am 9. Juli 2014 Kenntnis erlangte und dies der belangten Behörde auch unverzüglich mitgeteilt hat. Daran ändert auch nichts, dass der Bf nicht gewillt ist, Postsendungen an dieser Abgabestelle in Empfang zu nehmen, Nachsendeaufträge erteilt, einen anonymen Briefkasten an der Abgabestelle befestigt und der belangten Behörde vorzuschreiben versucht, an einer Adresse zuzustellen, bei der es sich nachweislich um keine Abgabestelle handelt.

 

Auch die Übermittlung des Schreibens vom 3. September 2014 (Bezugnahme auf das behördliche Mahnschreiben; Ersuchen um „sofortige Zusendung“ des Straferkenntnisses) mittels Fax von seiner Anschlussnummer x
(W. x Straße) lässt eindeutige Rückschlüsse auf die Abgabestelle zu.

 

Abstellend auf diese Indizien ist nachvollziehbar davon auszugehen, dass zumindest zum Hinterlegungszeitpunkt die Adresse „W. x Straße“ als Abgabestelle des Bf anzusehen war. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hatte auch der Postzusteller beim Zustellversuch und der anschließenden Hinterlegung keinen Zweifel daran.

 

 

 

 

III.

 

1.1. Nach § 2 Abs. 4 ZustellG ist unter Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein von einem Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

1.2. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.

 

 

 

2. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung zu erkennen ist, stellt die Wohnung im Haus W. x Straße, zumindest eine sonstige Unterkunft des Bf und somit eine Abgabestelle dar.

 

In der Hinterlegungsanzeige vom 9. Juli 2014 hat der Zusteller festgehalten, dass das Dokument ab 10. Juli 2014 behoben werden kann (Beginn der Abholfrist) und bis zum 28. Juli 2014 beim Gemeindeamt W. zur Abholung bereitgehalten wird.

Auch wenn sich der Bf weigert, diese Unterkunft als Abgabeort im Sinnes des Zustellgesetzes zu akzeptieren und alle möglichen Vorkehren trifft, um diese nicht als solchen erscheinen zu lassen, hatte der Zusteller zum Hinterlegungszeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass sich der Bf nicht regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält.

 

Den Feststellungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Bf Kenntnis von der Zustellung erlangt und auf Grund der Hinterlegungsanzeige die belangte Behörde innerhalb von ein paar Tagen kontaktiert hat. Die Mitteilung, die hinterlegte Sendung keinesfalls zu beheben, da er die Zustelladresse nicht als Abgabestelle betrachte, ändert nichts an der rechtskonformen Zustellung.

 

Das der Entscheidung zugrundeliegende Straferkenntnis gilt daher mit
10. Juli 2014 als zugestellt.

 

Da der Bf bis zum 7. August 2014 kein Rechtsmittel erhoben hat, ist das Straferkenntnis nach Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Beschwerde vom 16. September 2014 ist somit verspätet eingebracht worden. Zu Recht hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

 

3. Der Vorlageantrag war spruchgemäß abzuweisen.

 

4. Die weitergehenden Anträge, die strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche und das Meldegesetz betreffen, waren spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

 

IV.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 12. Juni 2015, Zl.: E 445/2015-4