LVwG-650295/5/BR

Linz, 27.01.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des L. B., geb. 19.., P.gasse x, L., vertreten durch Dr. G. H., Rechtsanwalt, G.straße, B., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich  vom 21.11.2014, GZ: FE-953/2014, nach der am 30.01.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; der Aufforderungsbescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. In Bestätigung Ihres Mandatsbescheides vom 6.10.2014, hat die Behörde mit dem oben angefochtenen Bescheid, gestützt auf § 24 Abs.4 FSG den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM, B folgende Befunde zu erbringen:

• Haaranalyse

• Befund eines Facharztes für Psychiatrie

 

I.1. Bereits im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde folgendes festgehalten:

„Zuweisungsgrund/Anamnese: 1. Anzeige nach SMG

1. Kontakt zu SG mit ca. 18 Jahren, THC sonst laut eigenen Angaben nichts. Konsum beim Fortgehen mit Freunden

 

Diese   Stellungnahme  habe  gemäß der  Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung   zu enthalten:

      Identitätsnachweis des Patienten

      Vorgeschichte

      Diagnose

      Therapie und Compliance

      Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit

      Alkohol: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

      Drogen: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

      Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines KFZ obiger Gruppe, ggf. unter Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§13 Abs. 1 FSG-GV).

      Empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen - Grund angeben!“

 

I.2. In der Begründung wurde nachfolgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften (Z. 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges oder das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen können,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

Mit Mandatsbescheid vom 01.08.2014 wurden Sie aufgefordert, sich binnen 2 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides, somit bis zum 08.10.2014, amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dabei ging die Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie stellte sich am 02.10.2014 der amtsärztlichen Untersuchung bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, wobei Ihnen vom Amtsarzt wegen Marihuana-Konsums die Beibringung folgender Befunde (Haaranalyse, Facharzt f. Psychiatrie) vorgeschrieben wurde, welche zur Erstellung des Amtsarzt - Gutachtens erforderlich sind.

Bei Untersuchungstermin gaben Sie an, dass Sie die Haaranalyse verweigern würden und begründeten dies damit, dass Sie derzeit Zivildienst versehen und nicht das für die Haaranalyse notwendige Geld besitzen. Weiters würde die Analyse positiv ausfallen, da Sie zuletzt vor ca. 3 Monaten Suchtmittel konsumierten.

 

Aufgrund dieser Verweigerung wurde Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014 eine Frist zur Beibringung der fehlenden Befunde binnen 3 Wochen ab Zustellung angeordnet. Dieser Anordnung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

 

Gegen den Mandatsbescheid vom 06.10.2014 haben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen und führten aus:

 

Im angefochtenen Bescheid wird der Vorstellungswerber aufgefordert, eine Haaranalyse sowie den Befund eines Facharztes für Psychiatrie mit einer Stellungnahme zu insgesamt 9 im Bescheid näher bezeichneten Punkten zu erbringen.

 

Begründet wird dies damit, dass der Vorstellungswerber die bei der amtsärztlichen Untersuchung am 02.10.2014 geforderte Haaranalyse bis dato noch nicht vorgelegt habe.

Das Verlangen des Amtsarztes rechtfertigt das Abverlangen von Befunden und fachärztlichen Stellungnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (VwGH 17.06.2009, 2009/11/0052 mwN).

 

Die Behörde hat hierzu wie folgt erwogen:

 

Laut Begründung des amtsärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.11.2014, ist aufgrund des Erstkontaktes zu Suchtgift mit ca. 18 Jahren sowie der regelmäßige THC-Konsum (einmal pro Woche) im letzten Jahr bis hin zur Anzeige nach dem SMG, die Beibringung der Haaranalyse auf THC und eine psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme, zum Ausschluss einer tieferliegenden oder sogar therapiebedürftigen Drogenproblematik notwendig.

Somit steht nunmehr der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit im Raum, weshalb die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 FSG als gegeben erachtet werden, und der Mandatsbescheid daher vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde, die er wie folgt ausführte:

Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.11.2014, FE-953/2014, zugestellt am 26.11.2014, erhebe ich

 

BESCHWERDE,

 

und zwar gegen die Anordnung, bestimmte Befunde und Stellungnahmen zur Feststellung der gesundheitlichen Lenkeignung beizubringen, als auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

 

Begründung:

 

1. In der Beschuldigtenvernehmung beim Stadtpolizeikommando Linz am 10.06.2014 gab der Bf an, seit ca. einem Jahr unregelmäßig, etwa einmal in der Woche Marihuana zu konsumieren. Er habe ein einziges Mal vor ca. zwei bis drei Monaten fünf Gramm Cannabis erworben. Im Übrigen sei er ausschließlich von Freunden beim Ausgehen zum Konsum eingeladen worden.

 

Ein Zusammenhang zum Lenken von Fahrzeugen bestand bei keiner der Konsumgelegenheiten.

 

Die Führerscheinbehörde nahm diesen Sachverhalt zum Anlass, den Bf mit Mandatsbescheid vom 01.08.2014 zur amtsärztlichen Führerscheinuntersuchung aufzufordern. Diesen Bescheid lies der Bf unangefochten und befolgte die Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Am 02.10.2014 unterzog sich der Bf der amtsärztlichen Untersuchung. Der Amtsarzt erklärte, einen Harntest wolle er nicht, er wolle einen Haartest. Der Bf gab gegenüber dem Amtsarzt an, dass er seit der Polizeiintervention am 10.06.2014 nicht mehr konsumiert hat.

 

2. Mit Bescheid vom 06.10.2014 ordnete die Erstbehörde wiederum unter Anwendung des § 57 AVG die Beibringung einer Haaranalyse sowie des Befundes eines Facharztes für Psychiatrie an. Der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung gab die Landespolizeidirektion Oberösterreich Oberösterreich mit Bescheid vom 21.11.2014 nicht statt, sondern bestätigte den Mandatsbescheid vollinhaltlich.

 

3. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt nicht, vom Bf zur Überprüfung, ob seine gesundheitliche Lenkeignung noch gegeben ist, die Vorlage einer Haaranalytik sowie einer psychiatrischen Stellungnahme zu verlangen.

Eine Person, die in unregelmäßigem Abstand, etwa einmal wöchentlich beim Ausgehen, Cannabis konsumiert hat, und diesen Konsum vor mehreren Monaten zur Gänze beendet hat, ist weder suchtmittelabhängig noch steht sie im Verdacht, dass sie ihren Konsum nicht dermaßen einschränken könnte, dass sie beim Lenken eines Fahrzeuges nicht beeinträchtigt ist. Keine Führerscheinbehörde in Österreich käme auf die Idee, von einem 20-Jährigen, der angibt, im Durchschnitt wöchentlich einmal anlässlich des Ausgehens mit Freunden Alkohol zu konsumieren, wobei dieser Konsum in keinem Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen steht, die Überprüfung der gesundheitlichen Lenkeignung anzuordnen, schon gar nicht, wenn diese Person zusätzlich den Freizeitkonsum von Alkohol ohne irgendwelche Folgeerscheinungen einstellen könnte.

 

§ 14 Abs 1 FSG-GV behandelt aber legale (Alkohol, Medikamente) und legalisierte („Suchtmittel") psychotrope Substanzen unterschiedslos. Das Abverlangen der Befunde ist somit rechtlich nicht vertretbar sondern Ausdruck eines irrationalen Verfolgungsdranges verschiedener Führerscheinbehörden gegen gelegentliche Cannabiskonsumenten.

 

4. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist absurd. Da die Nichtbefolgung von Aufforderungsbescheiden, solange diese nicht rechtskräftig sind, keinerlei rechtliche Konsequenzen hat (arg .... „einem rechtskräftigen Bescheid ..." in § 24 ABs 4 Satz 3 FSG), ist auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sinnlos und nicht gerechtfertigt. Dadurch kann die Behörde gar nichts bewirken. Die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde liegen nicht vor.

 

Es wird daher

 

beantragt,

 

1. den   Ausspruches,   dass   die   aufschiebende   Wirkung   einer   Beschwerde ausgeschlossen wird, ersatzlos zu beseitigen,

2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,

3. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben,

 

L. B.“

 

II.1. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht!

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 30.12.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis vorgelegt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht in Erwägung gezogen worden wäre.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war antragsgemäß abzuführen.

Gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und § 28 Abs.2 Z2 VvGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, durch unmittelbare Anhörung des Beschwerdeführer-vertreters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der  die Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Auch die Anregung an die Behörde in der Ladung den Amtsarzt zur öffentlichen mündlichen Verhandlung stellig zu machen wurde nicht aufgegriffen.

 

 

IV.  Sachverhalt:

Dieses Verfahren wurde eingeleitet, nachdem der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 aus hier nicht näher zu bezeichnenden Gründen, welche letztlich auch nicht der Aktenlage nachvollziehbar entnommen werden können, von Kriminalbeamten in dessen Wohnung in der P.gasse in L. aufgesucht worden war. Dabei soll in dessen Wohnung starker Geruch nach Marihuana wahrgenommen worden sein.  Der Beschwerdeführer übergab den Polizeibeamten darauf angesprochen freiwillig eine geringe Menge Marihuana und einen sogenannten Grinder mit Restanhaftungen, sowie einen Rauchaufsatz seines Bong‘s.

Als Grund für das Einschreiten lässt sich der Kontakt mit einer anderen namentlich angeführten Person im Zusammenhang mit Suchtmittel schlussfolgern.

Im Rahmen einer mit dieser Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift räumte dieser ein, in unregelmäßigen Abständen - etwa einmal pro Woche - seit etwa einem Jahr Marihuana geraucht zu haben.

Das sichergestellte Marihuana habe der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vor etwa zwei bis drei Monaten (Februar/März 2014) von einem ihm unbekannten Schwarzafrikaner am L. Hauptbahnhof gekauft.

Die Behörde hat folglich am 1.8.2014 einen Mandatsbescheid erlassen, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs.4 FSG im hier beschwerdegegenständlichen Sinn aufgefordert wurde, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer begab sich offenbar auch am 2.10.2014 zum Amtsarzt, wobei ihm die zu erbringenden Befunde zur Kenntnis gebracht worden sind. Schließlich habe er am 3.12.2013 (richtig wohl 2014) die Entnahme einer Haarprobe verweigert, weil er derzeit Zivildienst versehe und er sich die für diese Probe anfallenden Kosten nicht leisten könne, wobei er vermeint haben soll, die Analyse müsste wohl positiv verlaufen, da er zurückliegend noch konsumiert habe.

In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer am 6.10.2014 in Bestätigung des Mandatsbescheides der hier angefochtene Bescheid erlassen.

Festzustellen ist, dass die Behörde am 14.10.2014 im Rahmen des Aktenvermerkes festhielt, dass laut Rücksprache bei der Staatsanwaltschaft Linz das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt wurde.

Ein gehäufter Konsum kann aus diesen Feststellungen bzw. Angaben des Beschwerdeführers unter sachlichen Gesichtspunkten wohl nicht schlussgefolgert werden.

Im Rahmen der Vorstellung und des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellte die Behörde mit Schreiben vom 30.10.2014 ein „Ersuchen um Stellungnahme“ an den für die Behörde tätigen Amtsarzt, worin die Rechtfertigung für das Abverlangen einer Haaranalyse und einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme gerechtfertigt bzw. begründet würde. In der Beantwortung des Amtsarztes vom 4.11.2014 vermeint dieser, diese zum „Ausschluss einer tieferliegenden oder sogar therapiebedürftigen Drogenproblematik begründet zu sehen.

 

IV.1. Beweiswürdigung:

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung trägt der Rechtsvertreter ergänzend zu den Beschwerdeausführungen vom 21.11.2014 noch vor, dass sich der Beschwerdeführer gemäß dem Aufforderungbescheid vom 1.8.2014 am 2.10.2004 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen habe. Der Amtsarzt habe im Zuge der Untersuchung etwa beim Beschwerdeführer einen Sehtest durchgeführt. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß angegeben, ab der polizeilichen Intervention im Juni 2014 seinen bis dahin gelegentlichen Konsum des bezeichneten Suchtmittels beendet gehabt zu haben.

Die belangte Behörde würde übrigens auch gar nicht behaupten, dass der Amtsarzt bei der Untersuchung auch nur im  Ansatz irgendwelche konkrete Verdachtsmomente in Hinblick auf eine „Drogenproblematik“ angemerkt oder festgestellt hätte. Vielmehr sei die Untersuchung beim Amtsarzt völlig unauffällig verlaufen und die Forderung nach zusätzlichen Befunden würde daher in Wahrheit nur auf bloßes Erkunden hinauslaufen, ob irgendwelche Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung bestehen könnten. Dies begründe jedoch keine rechtliche Grundlage um gegenüber dem Beschwerdeführer einen Aufforderungsbescheid zu erlassen (Hinweis auf VwGH 2009/11/0020.)

In der Sache selbst wird vom Beschwerdeführervertreter auch noch bestätigt, dass sein Mandant im Rahmen der polizeilichen Intervention im Juni letzten Jahres zugegeben habe, einmal pro Woche Marihuana geraucht zu haben. Es wird jedoch gleichzeitig versichert seit dieser polizeilichen Intervention – die im Übrigen nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges erfolgte - keine illegalen Suchtmittel mehr genommen bzw. geraucht zu haben.

 

Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses finden sich jedoch keine wie immer gearteten sachlich nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer infolge einer Drogenabhängigkeit an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ermangeln könnte. Der Auffassung des Amtsarztes kann vor diesem Hintergrund tatsächlich lediglich ein Erkundungscharakter dahingehend zugedacht werden, vom Beschwerdeführer allenfalls noch Abbauprodukte eines Suchtmittels festzustellen um daraus Schlüsse über sein zurückliegendes Konsumverhalten zu ziehen. Konkrete Eignungsmängel sah der Amtsarzt zum Untersuchungszeitpunkt offenbar nicht.

Hingewiesen sei an dieser Stelle, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG der Dartuung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung, der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bedarf (vgl. zum fehlenden Einfluss eines bloß „gelegentlichen Konsums von Cannabis“ auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen VwGH 20.3.2012, 2012/11/0020 mit Hinweis auf das Erkenntnis 2009/11/0119 des gleichen Tages mwN).

Dies ergibt sich insbesondere aus der amtsärztlichen Stellungnahme an die Führerscheinbehörde, die im Ergebnis dahingehend lautet, dass die Untersuchung bzw. die Haaranalyse bloß dem „Ausschluss einer tieferliegenden oder sogar therapiebedürftigen Drogenproblematik“ dienen würde.

Offenbar liegen demnach keine nachvollziehbaren Fakten vor, welche als „begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung“ herzuhalten vermöchten.

Dem Beschwerdeführer ist demnach in seinen Ausführungen zu folgen gewesen.

 

 

V. Rechtlich hat Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet die Besitzerin der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf  § 14 FSG-GV die Auffassung, dass ein geringfügiger   Suchtmittelgenuss   die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühre. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) gegeben wäre, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines stattgefundenen Suchtmittelkonsums    die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. unter vielen, VwGH 25.5.2004, 2003/11/0310 mwN).

Wie der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren im Ergebnis durchaus zutreffend vorbrachte, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein Aufforderungsbescheid eben nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (Hinweis auf Beschluss des VwGH v. 13.8.2004, Zl. 2004/11/0063).

 

V.1. Hier vermag in einem eingestandenen gelegentlichen Konsum durch Rauchen von Cannabis, wobei das letzte Ereignis zwischenzeitig acht Monate zurück zu liegen scheint, keine Bedenken in Richtung gesundheitlicher Eignungsmängel mehr begründen. Eine diesbezügliche behördliche Beweisführung wäre daher tatsächlich nur mehr ein präventiver Erkundungscharakter zuzuerkennen.

Zumal ferner der Beschwerdeführer auch nie im Zusammenhang mit dem Lenken und zwischenzeitig auch sonst nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, können im obigen Beweisergebnis diese Bedenken rechtlich nicht erblickt werden. Grundsätzlich müssen hierfür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, jedoch müssen genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063; VwGH 25.05.2005, 2004/11/0016; VwGH 28.06.2011, 2009/11/0095).

Ein bloß gelegentlicher Konsum bildet an sich schon keine Grundlage für ein Vorgehen der Behörde nach § 14 Abs.5 FSG-GV (VwGH 24.04.2007, 2006/11/0090, VwGH 22.2.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis auf VwGH 27.2.2004, 2003/11/0209). Nicht zuletzt ist auch die zwischenzeitig verstrichene Zeit zu berücksichtigen, wobei ein bereits länger zurückliegender und auch nur gelegentlicher Konsum die Grundlage iSd § 24 Abs.4 FSG  zusätzlich noch abschwächt.

Der § 24 Abs.4 FSG ist  mit Blick auf rechtsstaatliche und einem Sachlichkeitsgebot zu orientierende verfassungskonforme Auslegungsgrundsätze,  letztlich auch nicht so weit zu begreifen, dass einem Amtsarzt gleichsam schrankenloses Ermessen über Art und Umfang der einzuholenden Hilfsgutachten (Haaranalyse und/oder fachärztliche psychiatrische Stellungnahme) eingeräumt wäre. Auf sich bewenden kann hier, inwieweit die Anordnung einer Haaranalyse im Rahmen behördlicher Erkundungen zur allfälligen Einschränkung von Berechtigungen, iSd § 4 Z2 und Z12 DSG 2000 an verfassungs- u. datenschutzrechtliche Grenzen stößt. Schutzwürdige Interessen eines Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Daten und deren Übermittlung wurden als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung personenbezogenen Daten gemäß § 1 Abs.1 DSG 2000 gesehen (vgl. VfGH 11.10.2012, B1369/11; VfSlg. 19691).

Ob letztlich die Gewichtung dieser Schutzinteressen durch die öffentliche Interessenslage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit in eine sachliche Relation gebracht werden könnte, wird vor dem Hintergrund, dass dieser Zweck auch mit weniger Informationsinhalten für einen Gutachtensanlass zur Verfügung steht,   in einem schrankenlosen Einsatz der Haaranalyse wohl eher zu bezweifeln sein.

Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof mit Bezug zu § 14 FSG-GV die Auffassung, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühre. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt wird, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines verbotenen  Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung in begründeter Weise in Zweifel ziehen zu können (Hinweis auf VwGH 25.4.2004, mit weiteren Judikaturhinweisen  zum gelegentlichem Cannabiskonsum).

Da hier, wie oben bereits festgestellt offenbar selbst dem Amtsarzt keine konkreten  Bedenken augenfällig wurden, sondern seine Empfehlung lediglich auf den Ausschluss einer denkbaren „tieferliegenden oder sogar therapiebedürftigen Drogenproblematik“, abzielt, belegt gerade dies, dass es selbst ihm an „begründeten“ Eignungsbedenken ermangelt, sodass die Anordnung nach § 24 Abs.4 FSG keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. auch VwGH 25. Mai 2004, Zl. 2003/11/0310, mwN., vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/11/0191, vom 27. September 2007, Zl. 2006/11/0143, und vom 24. Mai 2011, Zl. 2011/11/0026, mwN).

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. B l e i e r