LVwG-650289/2/MS/Bb
Linz, 30.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der S. C., geb. 19.., O., vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K. H., S.straße, L., vom 12. Dezember 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. November 2014, GZ 14446591, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. November 2014, GZ 14446591, wurde die Lenkberechtigung der S. C. (der nunmehrigen Beschwerdeführerin – im Folgenden kurz: Bf) für die Klassen AM, A (79.03 – Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge; 79.04 – Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg) und B bis 18. November 2015 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:
- Vorlage eines aktuellen Harnbefundes auf Drogenmetabolite THC drei Mal innerhalb der nächsten 12 Monate (Code 104) jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde und
- amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 18. November 2015.
Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten vom 18. November 2014, GZ San20-11-73-2014.
I.2.) Gegen diesen Bescheid – persönlich übernommen am 18. November 2014 – wurde durch den Rechtsvertreter der Bf fristgerecht die Beschwerde vom 12. Dezember 2014 erhoben, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu für den Fall, dass aufgrund der Aktenlage der Bescheid nicht ersatzlos aufgehoben werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Das Rechtsmittel begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, dass die Bf zwar in der Vergangenheit gelegentlich in geringen Mengen Cannabis konsumiert habe, jedoch sei dies niemals auch nur in Zusammenhang oder in zeitlicher Nähe zum Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden. Es sei auch zu betonen, dass keinesfalls eine Gewöhnung an, oder gar Abhängigkeit von Suchtmitteln bestehe, sondern eben nur gelegentlich beim Fortgehen ein Konsum von Marihuana stattgefunden habe.
Das amtsärztliche Gutachten treffe keine Aussagen über konkrete aktuelle Bedenken hinsichtlich der Person der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern stelle nur Mutmaßungen an, was allenfalls in der Zukunft im Falle eines Abhängigkeitssyndroms, das auch der Amtsarzt nicht als gegeben erachtete, sein könnte. Der durchgeführte Drogenschnelltest, der hinsichtlich Cannabis positiv verlaufen sei, sei auf die ohnehin zugestandene Cannabis Konsumation während einer Veranstaltung vom 26. Juli 2014 zurückzuführen, anlässlich dieser sie einen Joint geraucht habe. Sie habe dem Drogentest freiwillig zugestimmt und auch ihre gelegentliche Konsumation von Marihuana in den vergangenen Jahren offen gelegt.
Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift - unter Zitierung mehrerer Entscheidungen - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 FSG verwiesen und geltend gemacht, dass der vorangegangene Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG nicht zulässig gewesen sei und sich aus denselben Erwägungen auch der angefochtene Bescheid als rechtwidrig erweise. Derartige Maßnahmen wären nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen würden, wobei auch eine gelegentliche Konsumation von Suchtmitteln nicht ausreiche, eine Rechtmäßigkeit einer Aufforderung im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG zu begründen.
I.3.) Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 19. Dezember 2014, GZ 14/446591, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I.4.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage für das erkennende Gericht hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sachlage nicht erwarten ließ und überdies ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, unterbleiben. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.
I.4.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Die am ... August 19.. geborene Bf ist Besitzerin einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, A (79.03; 79.04) und B.
Aus Anlass einer polizeilichen Anzeige vom 29. September 2014 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 27 Suchtmittelgesetz (Erwerb und Konsum von Marihuana) veranlasste die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1.
Das vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Dr. R. S., erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 18. November 2014, GZ San20-11-73-2014, beurteilt die Bf als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, wobei er eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres sowie als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage von Drogenharnbefunden auf THC drei Mal innerhalb der nächsten 12 Monate jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde (Code 104) vorschlug. Begründet wurden die empfohlenen Maßnahmen unter Zugrundelegung eines auf THC negativen Laborbefundes vom 17. November 2014 mit dem zumindest in der Vergangenheit nachweislich und auch anamnestisch erhobenem längerfristigen Drogenabusus der Bf über einen Zeitraum von ca. zehn Jahren. Der letzte Konsum habe laut eigenen Angaben der Bf am 26. Juli 2014 im Rahmen einer Veranstaltung stattgefunden, wobei jedoch ein am 13. August 2014 durchgeführter Drogenharntest positiv auf THC verlaufen sei. Ein erneuter Rückfall in einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch bzw. das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms hätte – laut Amtsarzt - eine Beeinträchtigung der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie der Bereitschaft zu einem verkehrsangepassten Verhalten zur Folge, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben wäre, weshalb im Befristungszeitraum drei Harnuntersuchungen auf THC wie vorgeschlagen notwendig seien.
Auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
I.5.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. [...]
Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
I.5.2) Bei der Bf besteht ein Zustand nach langjährigem schädlichen Gebrauch von Cannabis, wobei ihr letzter Konsum offenbar im Sommer 2014 stattfand und sie seither abstinent ist.
Trotz dieser nunmehrigen positiven Verlaufsprognose ist die Bf nach den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 18. November 2014 gegenwärtig gesundheitlich aber nur zeitlich befristet und unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1 zu lenken. Der Amtsarzt erörterte, dass aufgrund des in der Vergangenheit nachweislichen und langjährigen Drogenmissbrauchs der Bf im Ausmaß von etwa zehn Jahren Kontrollen in Form der vorgeschlagenen Einschränkungen geboten und notwendig seien, um einen Rückfall in einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch auszuschließen. Ein erneuter Rückfall bzw. das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms hätte eine Beeinträchtigung der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie der Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten zur Folge, wodurch das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges durch die Bf nicht mehr gewährleistet wäre.
Diese amtsärztliche Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da wie allgemein bekannt ist, die Rückfallgefahr nach langjährigem Drogenkonsum generell bekanntlich zumindest anfänglich besonders hoch ist. Der aktenkundige zehnjährige – wenn auch ihren Behauptungen nach nur gelegentliche - Konsum lässt auf einen problematischen Umgang der Bf mit Drogen schließen, sodass ihre behauptete nunmehrige Abstinenz jedenfalls noch zu kurz ist und die bislang einmalige Vorlage unbedenklicher Laborwerte vom November 2014 noch nicht ausreicht, um ihre uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM, A und B annehmen zu können. Der Nachweis der Abstinenz von Cannabis über den Zeitraum von 12 Monaten durch dreimalige Befundvorlage über behördliche Aufforderung zu nicht bekannten Zeitpunkten erscheint daher zur Überwachung und Überprüfung des Konsumverhaltens der Bf besonders geeignet als auch im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, wobei sich diese Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen insbesondere auch aus § 14 Abs. 5 FSG-GV ergibt. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn von der Bf eine ausreichend lange Drogenabstinenz nachgewiesen wurde, sodass keine relevante Gefahr eines Rückfalles mehr besteht.
Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen überdies zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Damit liegt die zeitliche Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen des Amtsarztes bzw. der Behörde, sondern sind diese gesetzlich vorgesehen. Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die vom Amtsarzt vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 18. November 2014, zu berechnen.
Die Bf hat gegen den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens zwar in ihrer Beschwerde Einwände erhoben, letztlich aber diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Es ist ihr damit nicht gelungen, durch ihr bloßes Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, das zugrundeliegende schlüssige und nachvollziehbare Amtsarztgutachten zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Das Gutachten war daher letztlich auch deshalb als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.
Schließlich ist auch der Einwand der Bf, der ihr zugegangene Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG vom 7. Oktober 2014 sei unzulässig gewesen, unbedeutend, da dieser nachweislich am 21. Oktober 2014 zugestellte Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwuchs und die Bf dementsprechend verpflichtet war, die Aufforderung zu befolgen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides konnte im konkreten Verfahren aufgrund dessen Rechtskraft nicht mehr überprüft werden.
Private und wirtschaftliche die Bf betreffende Belange, welche möglicherweise mit der Befristung, den Kontrolluntersuchungen und der auferlegten amtsärztlichen Nachuntersuchung verbunden sind, können im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden.
II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika S ü ß