LVwG-650149/15/SCH/HK
Linz, 30.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der G. A., A. H.straße, A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. K., A.straße, L., vom 3. Juni 2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. April 2014, GZ. Verk-720.518/27-2014-Pr, wegen Auflassung der Eisenbahnkreuzung der L. L. I in Bahnkilometer 13,205 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. August 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene behördliche Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. 1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat von amtswegen mit Bescheid vom 28. April 2014, Verk-720.518/27-2014-Pr, Folgendes angeordnet:
2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene G. A. rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27. August 2014, einem davor vom zuständigen Richter durchgeführten Lokalaugenschein sowie einem weiteren Lokalaugenschein im Beisein von Vertretern der G. A. und des Eisenbahnunternehmens, Einholung eines eisenbahntechnischen Gutachtens im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, einer weiteren eisenbahnfachlichen Stellungnahme im Zuge des weiteren Verfahrens sowie Einsichtnahme in das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für technische Physik und schließlich in die Stellungnahme des Pflichtbereichskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr A.
4. In dem verfahrensgegenständlichen Bewilligungsbescheid zur Auflassung der erwähnten Eisenbahnkreuzung heißt es nach Wiedergabe der relevanten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der eisenbahnfachlichen Stellungnahme und der Einwendungen der Beschwerdeführerin wie folgt:
„Im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde insbesondere zu prüfen, ob das verbleibende oder umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht und eine allenfalls erforderliche Umgestaltung den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar ist.
Laut Stellungnahme des bau- und eisenbahnfachlichen Amtssachverständigen, auf welchen sich die Behörde bei ihrer Beurteilung vollinhaltlich stützt, ist das verbleibende Wegenetz für den öffentlichen Verkehr im Siedlungsgebiet geeignet und zumutbar und auf alle Fälle wesentlich sicherer als die Straße „A. S.“ mit der dort vorhandenen Notwendigkeit der Bahnquerung. Es ist aufgrund der Gefährlichkeit dieser Kreuzung und der Unmöglichkeit der Verbesserung der Straßenverhältnisse eine Auflassung der EK in die Wege zu leiten. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Auflassung ist in gegenständlicher Angelegenheit nicht erforderlich, da keine Ersatzlösung angeordnet wurde.
Es kommt durch die gegenständliche Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung somit zu einer Verbesserung des sich kreuzenden Verkehrs und zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Straße und der Schiene und entspricht das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen“.
5. Dem gegenüber führt die Beschwerdeführerin als Beschwerdegrund iSd § 9 Abs.1 Z 3 VwGVG in ihrem Rechtsmittel vom 3. Juni 2014 aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Ausführungen des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Verhandlung vom 19. März 2014 begnügen hätte dürfen. Insbesondere aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Verhandlung, wonach man sich ausführlich mit der vorgeschlagenen Situation insbesondere in Bezug auf die neuen Verkehrsströme, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Anliegerverkehr, Schulbusse etc. befassen muss, hätte die Behörde dementsprechende Erhebungen in Bezug auf das verbleibende Wegenetz, dies insbesondere auch durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen sowie konkrete Verkehrserhebungen, tätigen müssen, um basierend auf einer umfassenden und vollständigen Entscheidungsgrundlage eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
So sei hinsichtlich der verbleibenden Zufahrtsstraße auf deren Steilheit zu verweisen, was insbesondere in den Wintermonaten zu einer erschwerten Nutzbarkeit führt. Bei Schneefall könne diese ohnehin nur mit Ketten befahren werden. Das dort befindliche Unterführungsbauwerk in Form eines Viaduktes weise nur eine Breite im Ausmaß von 3,5m auf, welches dem dann gegebenen Verkehrsaufkommen, insbesondere in Bezug auf landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge in keinster Weise entspreche.
6. Diese Einwendungen wurden im Rahmen der oben erwähnten Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin noch konkretisiert:
„Es ist gegenständlich dies immerhin die einzige Straße, die die geringste Steigung zum Erreichen der Siedlung „A. S.“ hat. Wir haben das Problem, dass im Winter die anderen Straßen praktisch unpassierbar sind. Aufgrund der Steigung ist dies so. Die Erschließung der B.gasse würde nur über eine spitzwinkelige Kurve erfolgen, wo die Schleppradien keinesfalls gegeben sind. Zur Unterführung ist zu sagen, dass diese, über die der zukünftige Verkehr geleitet werden soll, nur einspurig befahrbar ist und zudem schlecht einsehbar bzw. gar nicht einsehbar ist.
Die Durchfahrtshöhe beträgt im Übrigen 3,60 Meter.
Es ist zwar eine Zufahrtsmöglichkeit von L. kommend ohne Benützung der erwähnten EK gegeben, aber hier ist das Problem mit der B.gasse nicht gelöst. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorhandenen Steigungen.
Eine dieser Straßen ist im Übrigen mit einem Fahrverbot in beide Richtungen belegt. Grund dafür war die starke Steigung dieser Straße.
Die Straßenvariante in Form einer Verbindungsstraße zwischen A. S. und F.straße parallel zur Bahn wäre wohl nur mit einer Enteignung des Grundeigentümers zu realisieren. Dieser spricht sich nämlich vehement gegen eine Grundabtretung aus.
Auch wäre eine Verbindung der B.gasse mit der Q.gasse anzudenken. Dies hängt allerdings auch wieder von Widmungen ab. Wenn hier eine Umwidmung erfolgen würde, könnte man darüber reden.“
Aus eisenbahnfachlicher Sicht wurde erläutert, dass es zwischen der F.straße und der W.gasse zwei unbenannte Verbindungsstraßen gebe, die zwar relativ große Steigungen aufwiesen (14% bzw. 16%), welcher Umstand aber einer Auffassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nicht entgegenstünde. Es handle sich zudem um keine Eisenbahnkreuzung, die zur Durchfahrt benötigt würde, sondern um eine reine Zufahrtsstraße zu einer Siedlung. Die Verkehrsfrequenz auf der Straße betrage 300 Fahrzeuge täglich, weshalb die Eisenbahnkreuzung als von untergeordneter Bedeutung für den Straßenverkehr im Hinblick auf die Frequenz angesehen werden müsse.
Das verbleibende Wegenetz sei jedenfalls als ausreichend für die in Frage kommenden Straßenverkehrsteilnehmer anzusehen.
7. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine ergänzende Stellungnahme des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen eingeholt, insbesondere zur Frage der Steigungen im verbleibenden Straßennetz und zur Umwegzumutbarkeit. Auch hier kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Neigungen im Straßennetz und die Umwege für die Verkehrsteilnehmer den zulässigen Werten entsprächen.
8. Nach Kenntnisnahme von den Ausführungen des Amtssachverständigen hat die Beschwerdeführerin das Gutachten des Ingenieurkonsulenten für technische Physik DI. T. S. vom 21.11.2014 vorgelegt.
Dort heißt es unter anderem, dass die beiden als Hangstraßen 1 bzw. 2 bezeichneten Verkehrsflächen, die von den Straßenbenützern nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung zur Erreichung des weiteren Wegenetzes benützt werden müssten, massive Unebenheiten aufwiesen. Es seien flächendeckend Netzrisse in der Asphaltoberfläche vorhanden, sodass eine zusätzliche Aufnahme von Kraftfahrzeugen ohne eine massive Beschädigung der Oberbaustruktur nicht verkraftet werden könne.
Die Hangstraße 1 weist zudem ein beschildertes Fahrverbot in beiden Richtungen auf. Die Steigung dieser Straße weist einen mittleren Wert im oberen Bereich von 18% und im unteren Bereich von 14,4% auf, die maximale Steigung liegt bei 20,2 bzw. 16,2%.
Die Hangstraße 2 weist im mittleren Steigungsbereich ähnliche Werte auf, die maximale Steigung ist etwas geringer. Auch die Fahrbahnbreiten von jeweils etwa 4,40m liegen gleichauf.
Im Ergebnis kommt der Gutachter zu folgender Aussage:
9. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch noch eine Stellungnahme des Pflichtbereichskommandanten Abschnittsbrandinspektor M. W. von der Freiwilligen Feuerwehr A. eingeholt und dem erkennenden Verwaltungsgericht vorgelegt. Hierin heißt es im Wesentlichen:
10. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierüber Folgendes erwogen:
Gemäß § 48 Abs. 1 Z2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) hat die Behörde auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens, eines Trägers der Straßenbaulast oder auch von amtswegen die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits anzuordnen, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sohin ist im Falle der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ein gesetzliches Erfordernis, dass das verbleibende oder allenfalls umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133, zu dieser Frage Folgendes ausgeführt:
Damit das verbleibende oder umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, muss für die Erfordernis des Verkehrs auf der Straße vorgesorgt werden, also die Ersatzlösung den bestehenden Erfordernissen des Straßenverkehrs über die aufgelassene Eisenbahnkreuzung gerecht werden. Dazu ist es notwendig, Feststellungen über den Bedarf an Kreuzungsmöglichkeiten für den lokalen Straßenverkehr und den Durchzugsverkehr zu treffen. Dazu ist festzustellen, mit welcher Frequenz diese Eisenbahnkreuzung von welchen Verkehrsteilnehmern benutzt wird (lokaler oder Durchzugsverkehr? PKW-, LKW-, Autobus- oder sonstiger Verkehr?) und inwieweit dem vorhandenen Bedarf durch die vorgesehene Ersatzlösung Rechnung getragen werden kann. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob die vorgesehenen Änderungen den Verkehrserfordernissen tatsächlich entsprechen.
Zur Klarstellung merkt der Gerichtshof an, dass der betroffenen Gemeinde kein Anspruch darauf zukommt, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteile führt, steht somit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung entgegen. Allerdings dürfen die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen nicht außer Acht gelassen werden und können unzumutbare Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile einer Gemeinde vom restlichen Gemeindegebiet und von jenseits der Bahnstrecke gelegener Straßeninfrastruktur dazu führen, dass von einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegenetz nach Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht mehr auszugehen wäre.
11. Konkret für die hier verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung ist aufgrund des ermittelten Sachverhaltes und der dargelegten Rechtslage zu bemerken:
Im Hinblick auf Art und Frequenz des stattfindenden Straßenverkehrs steht außer Zweifel, dass ausschließlich lokaler Verkehr über diese Eisenbahnkreuzung abgewickelt wird. Ein Durchzugsverkehr, insbesondere von LKW, aber auch eine allfällige Autobuslinie, sind nicht betroffen, weil nicht vorhanden. Die Frequenz auf der Straße beträgt laut entsprechender Verkehrszählung unter 300 Fahrzeugen täglich. Ein derartiger Benützerumfang wird aus fachlicher Sicht als niedrig frequentierte Eisenbahnkreuzung eingestuft.
Die gutachtlichen Aussagen des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen können sowohl im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Eisenbahnkreuzung als auch auf die Zumutbarkeit der für den Straßenverkehr bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung entstehenden Mehrwege schlüssig nachvollzogen werden.
Andererseits sind die dann verbleibenden Straßen, die auch den Verkehr aufzunehmen hätten, der derzeit über die Eisenbahnkreuzung läuft, als höchst problematisch einzustufen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auf die relativ starken Steigungen der beiden Hangstraßen verwiesen, den sehr schlechten Zustand, in dem sich diese Straßen befinden, die Tatsache, dass eine hievon auch noch mit einem Fahrverbot in beide Richtungen belegt ist, und auf die jeweiligen – vor allem bei winterlichen Fahrverhältnissen – kritischen Kreuzungssituationen mit den querverlaufenden Verkehrsflächen. Auch die Bahnunterführung im Zuge der Feldstraße wird als nicht ausreichend geeignet angesehen, da nur ohne Gegenverkehr passierbar, höhenbeschränkt und schlecht einsehbar. Die durchgeführten Lokalaugenscheine haben die so dargelegte Situation bestätigt.
Ein besonderes Problem dürfte im Falle der Auflassung der Eisenbahnkreuzung auch die Erreichbarkeit der Siedlung für Feuerwehrfahrzeuge sein. Die in der entsprechenden Stellungnahme der aufgezeigten Schwierigkeiten, im Einsatzfalle rasch genug die Objekte in der Siedlung erreichen zu können, wenn die gegenständliche Eisenbahnkreuzung nicht mehr zur Verfügung steht, sind durchaus nachvollziehbar.
Im vorliegenden Fall stehen im Ergebnis somit die lokalen Bedürfnisse an der Eisenbahnkreuzung als Verkehrsverbindung für die Siedlung einer Auflassung entgegen und muss von unzumutbaren Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses der Siedlung an das jenseits der Bahn liegende Gemeindegebiet ausgegangen werden, weil nach Auflassung dann ein den Verkehrserfordernissen entsprechendes Wegenetz nicht mehr zur Verfügung stünde. Einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung könnte allenfalls dann näher getreten werden, wenn den Verkehrserfordernissen entsprechende Ersatzmaßnahmen gesetzt würden, wovon im gegenständlichen Auflassungsverfahren nur sehr unkonkret und zudem derzeit als aus faktischen bzw. rechtlichen Gründen nicht umsetzbar die Rede war.
Aus diesen Erwägungen heraus war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene behördliche Bescheid zu beheben.
Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Schön