LVwG-600065/20/MZ/Bb

Linz, 08.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des H. F. vom 3. Jänner 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. April 2013, GZ: VerkR96-3232-2013-Wf, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.a) Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) hat H. F. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom    8. April 2013, GZ: VerkR96-3232-2013-Wf, die Begehung einer Verwaltungs­übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet. 

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 31.1.2013 um ca. 20.00 Uhr den PKW, Kennzeichen x auf der xautobahn x bei AKm x im Gemeindegebiet von W. gelenkt, wobei Sie sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt haben, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil Xenon-Gasentladelampen samt nicht genehmigten Vorschaltgeräten, keine Scheinwerferwaschanlage und keine automatische Leuchtweitenregulierung montiert waren.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch auf die dienstliche Wahrnehmung des meldungslegenden Polizeibeamten der Autobahn­polizeiinspektion K. Die mit 100 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG und § 134 Abs. 1 KFG mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bf, seinem Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung und dem Umstand, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten ist, begründet.   

 

I.1.b) Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 18. Dezember 2013, wurde vom Bf frist­gerecht (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG) die Beschwerde vom 3. Jänner 2014 erhoben, mit der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.

 

Der Bf bringt dem Grunde nach vor, die beanstandeten Leuchtmittel am selben Tag gegen die Mittagszeit bei einer Forstinger Filiale eingebaut zu haben, da eine Lampe defekt gewesen sei. Es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden und könne daher nicht von einem erwiesenen Tatbestand ausgegangen werden. Seine weiteren Einwendungen sind im Wesentlichen gegen die Aussagen des meldungslegenden Beamten gerichtet.

 

I.1.c) Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Jänner 2014, GZ: VerkR96-3232-2013, ohne Beschwerde­vor­entscheidung dem Landesverwaltungs­­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Ent­scheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.2.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2014, zu welcher der Bf, der meldungslegende Beamte BI G. W. von der Autobahn­polizeiinspektion K. und die belangte Behörde geladen wurden und zu welcher der meldungslegende Polizeibeamte erschienen ist. Die belangte Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Auch der Bf selbst ist zu dieser mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Er hat zwar am Vorabend des Verhandlungstages schriftlich per E-Mail mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen am Erscheinen zur Beschwerdeverhandlung verhindert zu sein, da er seit einigen Tagen an einer Reizgalle leide, eine ärztliche Bestätigung bezüglich Reiseunfähigkeit wurde jedoch trotz nachweislicher Aufforderung nicht vorgelegt (vgl. dazu VwGH 20. Oktober 2010, 2009/02/0292; 16. Oktober 2009; 2009/02/0019; 26. Juni 2009, 2008/02/0001, ua.).

 

Ist der Bf trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der Verhandlung in dessen Abwesenheit, als auch die Fällung des Erkenntnisses als zulässig (VwGH 20. Oktober 2010, 2009/02/0292; 25. Februar 2010, 2009/09/0146; 30. Jänner 2004, 2003/02/0223 uvm.).

 

Es fällt einzig und allein dem Bf zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nicht­erscheinen keinen Gebrauch macht (z.B. VwGH 16. Oktober 2009, 2008/02/0391; 3. September 2003, 2001/03/0178; 29. Jänner 2003, 2001/03/019).

I.2.b) Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bf lenkte am 31. Jänner 2013 um ca. 20.00 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw, Chrysler Voyager, mit dem behördlichen Kennzeichen x, in W. auf der Autobahn x.

 

Im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung bei Strkm x der x wurde von BI G. W. der Autobahnpolizeiinspektion K. im Beisein eines Kollegen festgestellt, dass beim Pkw des Bf Xenon-Gasentladelampen samt nicht genehmigten Vorschaltgeräten angebracht waren und keine Scheinwerfer­waschanlage und keine automatische Leuchtweitenregulierung montiert waren. Laut Anzeige hat der Bf bei der Amtshandlung angegeben, das Xenonlicht selbst eingebaut zu haben, weil das Auto ein schlechtes Licht gehabt habe.

 

Der amtshandelnde Beamte erläuterte anlässlich der mündlichen Verhandlung über Befragen zeugenschaftlich, dass die Einschau in den Motorraum bei dem vom Bf gelenkten Fahrzeug ergeben habe, dass bei der Beleuchtung ein Nachrüstsatz mit Xenonleuchten samt einem entsprechenden Vorschaltgerät montiert war. Als der Bf damit an Ort und Stelle konfrontiert worden war, habe er angegeben, den Einbau aufgrund des schlechten Lichts seines Fahrzeuges selbst vorgenommen zu haben. Dem Meldungsleger war nicht erinnerlich, dass der Bf im Rahmen der Amtshandlung angegeben hätte, dass ein Lichtausfall erfolgt wäre und er die Xenonleuchten kurz davor im Rahmen der Fahrt ausgewechselt hätte. Dies erschiene ihm auch unrealistisch, da ein solcher Einbau nicht ohne weiteres auf dem Parkplatz einer Forstinger Filiale vorgenommen werden könne. Der Zeuge verwies diesbezüglich auf die angefertigten Lichtbilder, auf denen aufgrund der Verschmutzung gut zu sehen ist, dass die Leuchten nicht erst kurze Zeit zuvor im Fahrzeug angebracht worden sein können.

 

I.2.c) Der – unter I.2.b) – angenommene Sachverhalt stützt sich auf die polizeiliche Anzeige vom 1. März 2013, die dienstliche Wahrnehmung des Exekutivbeamten BI G. W., seine zeugenschaftliche Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowie auf von diesem anlässlich der Anhaltung an Ort und Stelle angefertigte Lichtbilder, welche das im rechten Bereich des Motorraumes eingebaute Xenon-Vorschaltegerät entsprechend verschmutzt zeigen. Es gibt konkret keinen Hinweis oder  Anhaltspunkt, um an den Schilderungen des unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat seine Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gänzlich überzeugend und schlüssig geschildert.

 

Dem Bf ist es durch seine Verantwortung nicht gelungen, die Aussagen des meldungslegenden Polizeibeamten und damit den Tatvorwurf zu widerlegen. Durch die dienstliche Wahrnehmung, die schlüssige Zeugenaussage, die zugrundeliegenden Lichtbilder und die Angaben des Bf bei der Amtshandlung sind seine Beschwerdebehauptungen für das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich ausreichend widerlegt und der Beweis dafür erbracht, dass sich das Fahrzeug des Bf zum Tatzeitpunkt in jenem Zustand befunden hat, wie vom Meldungsleger dienstlich festgestellt und angezeigt. Es können daher die getroffenen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.  

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.3.a) Gemäß § 102 Abs. 1 KFG erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

I.3.b) Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. I.2.b und I.2.c) steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, wie vom Meldungsleger anlässlich der Amtshandlung festgestellt, erwiesen fest. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 KFG erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, zumal vom Bf als Inhaber einer Lenkberechtigung und Teilnehmer am Straßenverkehr durchaus zu erwarten ist, dass er vor der Anbringung bzw. Einbau von Teilen an seinem Kraftfahrzeug entsprechende Erkundigungen über die Zulässigkeit seines Vorhabens einholt. Das Verfahren hat damit keine Umstände hervorgebracht, welche das Verschulden des Bf an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es wurde damit die zum Vorwurf erhobene Übertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen.

 

I.3.c) Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Bf bezieht nach eigenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.072,35 Euro, er besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Strafmildernd ist kein Umstand zu berücksichtigen, auch Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. 

 

Die Bestimmungen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die technische Beschaffenheit von Fahrzeugen dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung hinzuweisen und ihn künftighin von einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Bf als eingeschränkt anzusehen sind, muss ihm dennoch zugemutet werden, die im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe, welche lediglich 2 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG) beträgt, zu begleichen. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe war daher aus den dargestellten Gründen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe) zu bezahlen.

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r