LVwG-500060/8/Kü/AK
Linz, 27.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn F L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S B, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Mai 2014, GZ: UR96-36-2013, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 1. (1. Übertretung) zur Gänze behoben wird und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 420 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 840 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom
21. Mai 2014, GZ: UR96-36-2013, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 iVm
§ 73 AWG 2002, § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 und § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 zwei Geldstrafen in Höhe von 3.000 Euro und eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden jeweils Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
- aufgelistet weiter unten unter Pkt. 1-5 - unverzüglich, jedoch spätestens 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides (letzter Tag der Frist: 14.12.2012) nachweislich einer nach dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden Entsorgung zuzuführen.
UR01-40-2012, berichtigt durch Bescheid vom 27.11.2012, UR01-40-2012, an einen anderen Betriebsstandort in x, Grundstück x, KG und Marktgemeinde K, verbracht:
Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102 aus 2002, idF. BGBl. I
Nr. 9/2011, außerhalb von genehmigten Anlagen im Sinn des AWG 2002 nicht gelagert werden dürfen. Eine Genehmigung als Abfalllager im Sinne des AWG 2002 liegt für das ggst. Gelände nicht vor.
AWG 2002 nicht gelagert werden dürfen. Eine Genehmigung als Abfalllager im Sinne des AWG 2002 liegt für das ggst. Gelände nicht vor.
Z 1 AWG 2002 der gesammelte, beförderte, gelagerte oder behandelte Abfall gefährlich im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes sein müsse. Sämtliche Tatbestandsmerkmale des Deliktes nach § 79 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 würden sich auch im Delikt nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, lediglich um die Qualität des gefährlichen Abfalles erweitert, finden. Schon aus dem Vergleich des Wortlautes der beiden Delikte erhelle sich, dass der gesamte Unrechtsgehalt des Deliktes nach § 79 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 auch in jenem nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 enthalten sei. Noch deutlicher würde dies, wenn man sich die praktische Anwendung des Deliktes vor Augen führe. Es sei geradezu unvorstellbar, dass gefährliche Abfälle ohne zumindest Teile von nicht gefährlichen Abfällen in der Praxis angetroffen würden. Mit anderen Worten, die in Dosen oder sonstigen Gebinden gelagerte Säure möge zwar gefährlicher Abfall sein, das Gebinde, in dem diese gelagert würde, stelle für sich genommen in der Regel jedoch nur nicht gefährlichen Abfall dar.
§ 79 Abs. 1 Z 1 konsumiert worden sei, hätte nur eine einheitliche Strafe über den Bf verhängt werden dürfen.
Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebsmittel (Hydrauliköl) enthalten;
FG-Nr. x, insgesamt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert;
Fabr.Nr. x, Plane unbeschädigt - mit Holz ordnungsgemäß beladen
Fabr.Nr. x, Plane unbeschädigt - leicht verschmutzt
GZ: UR01-40-2012, wurde dem Bf gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 7 AWG 2002 von der belangten Behörde aufgetragen, näher bezeichnete, in seinem Eigentum stehende, auf Grundstück Nr. x, KG und Marktgemeinde K, gelagerte Abfälle unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, nachweislich einer dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebsmittel (Hydrauliköl) enthalten;
FG-Nr. x, insgesamt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert;
x, Aufbau - Bodenplatte mit Rahmenträgern mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten;
x), sämtliche Rahmenteile und Fahrwerksteile starke Rostschäden, Getriebe stark ölverschmiert, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten;
Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebsmittel (Hydrauliköl) enthalten;
FG-Nr. x, insgesamt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert;
x, Aufbau - Bodenplatte mit Rahmenträgern mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten.“
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hierfür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.
- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.
3. Oktober 2013 entgegenzuhalten, in welchem diese Altfahrzeuge als Abfälle festgestellt wurden und zudem die Qualifikation als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall ausgewiesen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014,
Zl. 2013/07/0272, als unbegründet abgewiesen. Mithin steht fest, dass die in den Spruchpunkten 2. und 3. genannten Fahrzeuge gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstellen, auf unbefestigtem Grund entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes gelagert werden und daher einer dem Stand der Technik entsprechenden Entsorgung zuzuführen sind. Insofern geht der Einwand des Bf hinsichtlich der Abfalleigenschaft und der fehlenden Qualifikation der Altfahrzeuge als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle ins Leere.
Zl. 2006/07/0011, entgegenzuhalten. In der Begründung des Erkenntnisses stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die erst durch die belangte Behörde vorgenommene Aufteilung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens in zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen (zu beurteilen war im gegenständlichen Fall, ob die erst von der Berufungsbehörde vorgenommene Aufteilung eines strafbaren Verhaltens in Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 1 bzw.
§ 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 rechtmäßig ist) nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde, dass beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs. 3 Z 1
AWG 2002 hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen betreffend die Strafhöhe zu differenzieren ist, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl. § 79 Abs. 1 Z 1 bzw. bei 79 Abs. 2 Z 3
AWG 2002). Es ist daher nicht zu erkennen, dass durch die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung der Sachverhalte hinsichtlich der Lagerung von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen in zwei gesonderte Straftatbestände der Bf in seinen Rechten verletzt worden wäre. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass dem Bf die in den Spruchpunkten 2. und 3. angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht anzulasten sind.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hielt die belangte Behörde fest, dass die einschlägigen Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen sind und das Verschulden ein Ausmaß erreicht hat, welches die ausgesprochenen Strafen jedenfalls rechtfertigt. Zudem ist festzustellen, dass der Bf jegliches Vorbringen hinsichtlich der Strafhöhe unterlässt. Insgesamt waren somit die von der belangten Behörde ausgesprochenen Strafen zu bestätigen.
III. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 30. April 2015, Zl.: Ra 2015/07/0048-5