LVwG-500060/8/Kü/AK

Linz, 27.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn F L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S B, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Mai 2014, GZ: UR96-36-2013, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 1. (1. Übertretung) zur Gänze behoben wird und diesbezüglich das Verwaltungsstrafver­fahren eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge­wiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 420 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den  Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 840 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom
21. Mai 2014, GZ: UR96-36-2013, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 iVm
§ 73 AWG 2002, § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 und § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 zwei Geldstrafen in Höhe von 3.000 Euro und eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden jeweils Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

 

 

1. Übertretung

 

Ort der Unterlassung Zeit der Unterlassung

 

Parz. x und x, KG und Gemeinde A, 16.11.2012-14.12.2012

 

unbefestigtes Gelände in Zusammenhang mit Grundstück x, KG und Marktgemeinde K

 

 

 

Sie wurden mit abfallrechtlichem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.11.2012, UR01-40-2012 (berichtigt durch Bescheid vom 27.11.2012, UR01-40-2012) dazu verpflichtet, die in Ihrem Eigentum stehenden Altfahrzeuge
- aufgelistet weiter unten unter Pkt. 1-5 - unverzüglich, jedoch spätestens 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides (letzter Tag der Frist: 14.12.2012) nachweislich einer nach dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden Entsorgung zuzuführen.

 

 

 

Sie haben diesen Auftrag (= Auftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002) nicht befolgt. Die Nichtbefolgung war: Sie haben die genannten Altfahrzeuge entgegen dem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.11.2012,
UR01-40-2012, berichtigt durch Bescheid vom 27.11.2012, UR01-40-2012, an einen anderen Betriebsstandort in x, Grundstück x, KG und Marktgemeinde K, verbracht:

 

 

 

Verbrachte Altfahrzeuge:

 

1.    Sattelanhänger Fabrikat S, 2 Achsen, blau, FG-Nr. x, Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebs­mittel (Hydrauliköl) enthalten.

 

2.    Sattelanhänger mit 1 Achse, Aufschrift "x" am Rahmen rechts vorne und einge­schlagene Nummer x, insgesamt starke Rostschäden, Holzplateau völlig morsch und mehrfach durchgebrochen

 

3.     Wechselaufbau mit Planengestell und Plane und völlig beschädigter Plane, Fabrikat K, Nr. x, Bj. 1985, blau, insgesamt starke Rostschäden

 

4.     Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat S, braun, FG-Nr. x, insgesamt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert

 

5.     Anhänger, 2 Achsen, braun, FG-Nr. x, mit abgelaufener Begutachtungsplakette Nr. x, insgesamt sehr starke Rostschäden

 

 

 

Beweis: Ergebnis der behördlichen Überprüfung am 2.5.2013 (Niederschrift vom 2.5.2013, UR01-40-2012)

 

 

 

2. Übertretung

 

Ort der Übertretung Zeit der Übertretung

 

Grundstück x, KG und Marktgemeinde K       20.1.2013-12.11.2013

 

 

Sie haben folgende Altfahrzeuge (Fahrzeugwracks) - Schlüsselnummer x - Fahr­zeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen - gelagert, obwohl gefährliche Abfälle gemäß § 15 Abs. 3
Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102 aus 2002, idF. BGBl. I
Nr. 9/2011, außerhalb von genehmigten Anlagen im Sinn des AWG 2002 nicht gelagert werden dürfen. Eine Genehmigung als Abfalllager im Sinne des AWG 2002 liegt für das ggst. Gelände nicht vor.

 

 

 

Gelagerte Altfahrzeuge:

 

1.     Sattelanhänger Fabrikat S, 2 Achsen, blau, FG-Nr. x, Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebs­mittel (Hydrauliköl) enthalten.

 

2.     Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat S, braun, FG-Nr. x, insge­samt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert.

 

3.     Omnibus K, x, Farbe beige/braun, FG.Nr. x, Begutachtungsplakette 05/2007 abgelaufen, ehemaliges Kennzeichen x, Aufbau - Bodenplatte mit Rahmenträgern mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten.

 

 

 

Beweis: Ergebnis der behördlichen Überprüfung am 2.5.2013 (Niederschrift vom 2.5.2013, UR01-40-2012)

 

 

 

3. Übertretung

 

Ort der Übertretung Zeit der Übertretung

 

Grundstück x, KG und Marktgemeinde K       20.1.2013-12.11.2013

 

 

Sie haben folgende Altfahrzeuge (Fahrzeugwracks) - Schlüsselnummer x - Fahr­zeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen und sonstige Abfälle gelagert, obwohl nicht gefährliche Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102 aus 2002, idF. BGBl. I Nr. 9/2011, außerhalb von genehmigten Anlagen im Sinn des
AWG 2002 nicht gelagert werden dürfen. Eine Genehmigung als Abfalllager im Sinne des AWG 2002 liegt für das ggst. Gelände nicht vor.

 

 

 

Gelagerte Altfahrzeuge:

 

1.     Sattelanhänger mit 1 Achse, Aufschrift "x" am Rahmen rechts vorne und einge­schlagene Nummer x, insgesamt starke Rostschäden, Holzplateau völlig morsch und mehrfach durchgebrochen

 

2.     Wechselaufbau mit Planengestell und Plane und völlig beschädigter Plane, Fabrikat K, Nr. x, Bj. 1985, blau, insgesamt starke Rostschäden

 

3.     Anhänger, 2 Achsen, braun, FG-Nr. x, mit abgelaufener Begutachtungsplakette Nr. x, insgesamt sehr starke Rostschäden

 

 

 

Beweis: Ergebnis der behördlichen Überprüfung am 2.5.2013 (Niederschrift vom 2.5.2013, UR01-40-2012)“

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe zu mildern.

 

 

 

Begründend wurde zur 1. Übertretung ausgeführt, dass die von der Behörde als erwiesen angenommene Tathandlung kein verwaltungsrechtliches oder sonstiges Delikt darstelle. Die von der belangten Behörde festgestellte Tat, nämlich die Nichtbefolgung eines Behandlungsauftrages hinsichtlich bestimmter Fahrnisse im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 14. Dezember 2012, stelle keine verwal­tungsstrafrechtlich relevante Handlung dar. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt habe die Frist zur Erfüllung des abfallrecht­lichen Behandlungsauftrages mit Ablauf des 14. Dezember 2012 geendet. Eine allfällige Strafbarkeit wäre sohin erst ab dem 15. Dezember 2012 gegeben gewesen. Die zur Last gelegte und von der erstinstanzlichen Behörde als erwiesen angenommene Tathandlung sei, da dem Bf von der Behörde selbst in diesem Zeitraum noch eine Frist zur Umsetzung des Behandlungsauftrages eingeräumt worden sei, nicht strafbar.

 

 

 

Ohnehin seien allfällige Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, die sich auf die Parzellen Nr. x und x, KG und Gemeinde A (unbefestigtes Gelände) beziehen, verjährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­­hofes endet die Strafbarkeit wegen Nichtbefolgung eines Bescheides, wenn durch eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes (wie im vorliegenden Fall das Verbringen der Fahrnisse nach K) eine Vollstreckung des ursprüng­lichen Bescheides nicht mehr möglich sei. Jedenfalls würden sich die in den Punkten 1. bis 5. genannten Fahrnisse seit dem 2. Mai 2013 in K (Datum der behördlichen Überprüfung) befinden, sodass allfällige Vorgänge im Zusammenhang mit der Liegenschaft in A jedenfalls verjährt seien.

 

 

 

Hinsichtlich der Übertretungen 2. und 3. führt der Bf aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Frage, ob es sich bei den im Bescheid genannten Fahrnissen um gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle handle, nicht durch den Bescheid hinsichtlich der Liegenschaft in A rechtskräftig entschieden sei, da sich aufgrund des Verbringens der Fahrzeuge an einen anderen Standort der maßgebliche Sachverhalt soweit geändert habe, dass die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrochen worden sei. Sämtliche im erst­instanzlichen Bescheid genannten Fahrnisse seien noch mit wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen instandsetzbar.

 

 

 

Ergänzend würde ausgeführt, dass es sich bei sämtlichen von der erstinstanz­lichen Behörde festgestellten Sachverhalten zu den Punkten 2. und 3. um ein fortgesetztes Delikt handle. Richtig sei von der erstinstanzlichen Behörde erkannt worden, dass nicht für jedes der gelagerten Fahrnisse eine eigene Verwaltungs­strafe zu verhängen sei, unrichtig angewandt würde jedoch das Gesetz nach wie vor, da im (verwaltungs-)strafrechtlichen Sinn das Unrecht der Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 von der Strafbarkeit nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 konsumiert würde und daher die festgestellten Sachverhalte unter einer einzigen Verwaltungsstrafe zusammengefasst hätten werden müssen.

 

 

 

Beide Delikte würden sich nur dadurch unterscheiden, dass gemäß § 79 Abs. 1
Z 1 AWG 2002 der gesammelte, beförderte, gelagerte oder behandelte Abfall gefährlich im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes sein müsse. Sämtliche Tatbe­standsmerkmale des Deliktes nach § 79 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 würden sich auch im Delikt nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, lediglich um die Qualität des gefährlichen Abfalles erweitert, finden. Schon aus dem Vergleich des Wortlautes der beiden Delikte erhelle sich, dass der gesamte Unrechtsgehalt des Deliktes nach § 79 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 auch in jenem nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 enthalten sei. Noch deutlicher würde dies, wenn man sich die praktische Anwen­dung des Deliktes vor Augen führe. Es sei geradezu unvorstellbar, dass gefähr­liche Abfälle ohne zumindest Teile von nicht gefährlichen Abfällen in der Praxis angetroffen würden. Mit anderen Worten, die in Dosen oder sonstigen Gebinden gelagerte Säure möge zwar gefährlicher Abfall sein, das Gebinde, in dem diese gelagert würde, stelle für sich genommen in der Regel jedoch nur nicht gefähr­lichen Abfall dar.

 

 

 

Da das gesamte Unrecht der Tat nach § 79 Abs. 2 Z 2 von jenem der Tat nach
§ 79 Abs. 1 Z 1 konsumiert worden sei, hätte nur eine einheitliche Strafe über den Bf verhängt werden dürfen.

 

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungs­strafakt mit Schreiben vom 30. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 12. Dezember 2014, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenom­men hat. Der Bf und ein Vertreter der belangten Behörde waren zur mündlichen Verhandlung entschuldigt.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit rechtskräftigem abfallrechtlichen Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmann­schaft Rohrbach vom 15. November 2012, GZ: UR01-40-2012 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. November 2012), wurde dem Bf aufge­tragen, die in seinem Eigentum stehenden Altfahrzeuge, die auf unbefestigtem Grund auf den Parzellen Nr. x und x, KG und Gemeinde A, gelagert waren, unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, nachweislich einer dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Von diesem Behand­lungsauftrag waren unter anderem folgende Altfahrzeuge umfasst:

 

 

 

1.    Sattelanhänger Fabrikat S, 2 Achsen, blau, FG-Nr. x,
Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebs­mittel (Hydrauliköl) enthalten;

 

2.    Sattelanhänger mit 1 Achse, Aufschrift "x" am Rahmen rechts vorne und einge­schlagene Nummer x, insgesamt starke Rostschäden, Holzplateau völlig morsch und mehrfach durchgebrochen;

 

3.    Wechselaufbau mit Planengestell und Plane und völlig beschädigter Plane, Fabrikat K, Nr. X, Bj. 1985, blau, insgesamt starke Rostschäden;

 

4.    Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat S, braun,
FG-Nr. x, insgesamt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert;

 

5.    Anhänger, 2 Achsen, braun, FG-Nr. x, mit abgelaufener Begutach­tungsplakette Nr. x, insgesamt sehr starke Rostschäden.

 

 

 

Am 20. Jänner 2013 wurde über Auftrag der belangten Behörde durch Organe der Polizeiinspektion Peilstein auf dem Grundstück Nr. x, KG und Markt­gemeinde K, ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei konnte fest­gestellt werden, dass die vom abfallrechtlichen Behandlungsauftrag umfassten Fahrzeuge vom Bf auf das genannte Grundstück in der Marktgemeinde K ver­bracht wurden. Der Bf gab gegenüber den erhebenden Beamten an, dass die Fahrzeuge und Anhänger bereits alle verkauft seien und deren Abtransport erst nach Besserung der Witterung möglich sei. Zudem wurde von den erhebenden Beamten festgestellt, dass noch weitere Altfahrzeuge auf dem Grundstück abge­stellt sind, die im Behandlungsauftrag der belangten Behörde nicht genannt sind.

 

 

 

Am 2. Mai 2013 wurde von der belangten Behörde unter Beiziehung von Sach­verständigen der Fachbereiche Kraftfahrtechnik, Abfalltechnik und Naturschutz ein Lokalaugenschein am Grundstück Nr. x, KG K, durchgeführt.

 

 

 

Der Sachverständige für Kraftfahrtechnik führte in seinem in der Niederschrift der Behörde enthaltenen Gutachten Folgendes aus:

 

 

 

Gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik:

 

 

 

Auf der gegenständlichen Parzelle wurden folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugwracks vorgefun­den:

 

 

 

Grundstück x, KG K:

 

1.            Wechselaufbau mit Planengestell, K Aufschrift x, Baujahr 1985,
Fabr.Nr. x, Plane unbeschädigt - mit Holz ordnungsgemäß beladen

 

2.            Wechselaufbau mit Planengestell, K Aufschrift x, Baujahr 1985,
Fabr.Nr. x, Plane unbeschädigt - leicht verschmutzt

 

3.            LKW x, Farbe beige/braun, FG.Nr. x, Begutachtungs­plakette 09/2007 abgelaufen, Rahmenteile stark angerostet, derzeit gerade noch instandsetzbar

 

4.            Omnibus K, Farbe beige/braun, FG.Nr. x, Begutach­tungsplakette 05/2007 abgelaufen, ehemaliges Kennzeichen x, Aufbau - Bodenplatte mit Rahmenträgern mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl, Ge­triebeöl) enthalten

 

5.            Omnibus Ö, Farbe blau, FG.Nr. x, grüne Begutachtungsplakette mit ehemaligem Kennzeichen x, ohne Lochung, theoretische Lochungsende der Plakette 12/2007, Räder im Erdreich stark - bis fast zur Bodenplatte - einge­sunken, Scheibendichtungen stark verwittert, Motor/Getriebe ölverschmiert, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten, Bodenplatte soweit einsehbar starke Rostschäden

 

6.            LKW D, Farbe weiß, FG.Nr. x, Begutachtungs­plakette 04/2007 abgelaufen (ehemaliges Kennzeichen: x), sämtliche Rah­menteile und Fahrwerksteile starke Rostschäden, Getriebe stark ölverschmiert, Be­triebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten

 

7.-11. Die unter Punkt 1., 4., 6., 7. und 8. angeführten Fahrzeuge des am 5.11.2012 unter Zahl UR01-40-2012, erlassenen abfallrechtlichen Behandlungsauftrages wurden nicht einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt, sondern wurden am heutigen Tag auf dem Grundstück x, KG K, vorgefunden.

 

12.     Anhänger 2 Achsen, Fabrikat H, Farbe rot/braun, ohne Aufbau, für Container­transport, FG.Nr. x: Rahmen, Achsen und Federn weisen äußerst starke Rost­schäden mit teilweisen Durchrostungen und starken Rostabplattungen auf.

 

 

 

Die unter Punkt 1. und 2. angeführten Wechselaufbauten können derzeit einer bestim­mungs­gemäßen Verwendung zugeführt werden.

 

 

 

Der unter Punkt 3. angeführte LKW D ist aufgrund der Korrosionsschäden derzeit gera­de noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand noch instandsetzbar. Bei länger andauernder vor Witterungseinflüssen ungeschützter Lagerung des Fahrzeuges wird infolge rasch fortschreitender Korrosion eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sein. Es ist daher aus fachlicher Sicht eine Entfernung des gegen­ständlichen Fahrzeuges innerhalb eines Monates vorzunehmen.

 

 

 

Die unter Punkt 4.-12. angeführten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugwracks weisen so große Beschädi­gungen (insbesondere Korrosionsschäden) auf, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich ver­tretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.

 

 

 

Da die angeführten Fahrzeugwracks keinen handelsüblichen Wert mehr aufweisen, kann eine Wert-/Aufwandrelation nur ergeben, dass eine theoretische Instandsetzung für eine bestimmungs­gemäße Verwendung weit entfernt von einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ist. Der Zeitwert der Fahrzeuge ist dem Alteisen-Rücknahmewert gleichzusetzen (minus Transport- und Bergekosten).

 

 

 

Da in den unter Punkt 4., 5. und 6. angeführten Fahrzeugwracks noch Betriebsmittel enthalten sind, die teilweise in geringen Mengen ausgetreten sind, ist eine Kontaminierung des Erdreiches durch austretende Betriebsmittel nicht auszuschließen.“

 

 

 

Auch der Sachverständige für Abfalltechnik kam zum Schluss, dass die gelagerten Altfahrzeuge Abfälle, teilweise gefährliche Abfälle, darstellen. Der Ablagerungsort ist nach Aussagen des Sachverständigen öffentlich zugänglich, ein Gerinne ist in unmittelbarer Nähe, sodass auch eine Gefahrensituation für Personen und die Umwelt gegeben sei.

 

 

 

Die naturschutzfachliche Amtssachverständige stellte fest, dass eine prägende negative Veränderung des Landschaftsbildes durch die Lagerung der Altfahrzeuge gegeben ist.

 

 

 

Mit abfallrechtlichem Behandlungsauftrag vom 25. Juni 2013,
GZ: UR01-40-2012, wurde dem Bf gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 7 AWG 2002 von der belangten Behörde aufgetragen, näher bezeichnete, in seinem Eigentum stehende, auf Grundstück Nr. x, KG und Marktgemeinde K, gelagerte Abfälle unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, nachweislich einer dem Stand der Technik und der jewei­ligen Abfallart entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

 

 

 

In diesem abfallrechtlichen Behandlungsauftrag sind folgende Fahrzeuge aufge­listet:

 

1.    Sattelanhänger Fabrikat S, 2 Achsen, blau, FG-Nr. x,
Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebs­mittel (Hydrauliköl) enthalten;

 

2.    Sattelanhänger mit 1 Achse, Aufschrift "x" am Rahmen rechts vorne und einge­schlagene Nummer x, insgesamt starke Rostschäden, Holzplateau völlig morsch und mehrfach durchgebrochen;

 

3.    Wechselaufbau mit Planengestell und Plane und völlig beschädigter Plane, Fabrikat K, Nr. X, Bj. 1985, blau, insgesamt starke Rostschäden;

 

4.    Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat S, braun,
FG-Nr. x, insgesamt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert;

 

5.    Anhänger, 2 Achsen, braun, FG-Nr. x, mit abgelaufener Begutach­tungsplakette Nr. x, 1/00, insgesamt sehr starke Rostschäden;

 

6.    Omnibus K, Farbe beige/braun, FG.Nr. x, Begutach­tungsplakette 05/2007 abgelaufen, ehemaliges Kennzeichen
x, Aufbau - Bodenplatte mit Rahmenträgern mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl, Ge­triebeöl) enthalten;

 

7.    Omnibus Ö, Farbe blau, FG.Nr. x, grüne Begutach­tungsplakette mit ehemaligem Kennzeichen x, ohne Lochung, theo­retische Lochungsende der Plakette 12/2007, Räder im Erdreich stark - bis fast zur Bodenplatte - einge­sunken, Scheibendichtungen stark verwittert, Motor/Getriebe ölverschmiert, Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten, Bodenplatte soweit einsehbar starke Rostschäden;

 

8.    LKW D, Farbe weiß, FG.Nr. x, Begutachtungs­plakette 04/2007 abgelaufen (ehemaliges Kennzeichen:
x), sämtliche Rah­menteile und Fahrwerksteile starke Rostschäden, Getriebe stark ölverschmiert, Be­triebsmittel (Motoröl, Getriebeöl) enthalten;

 

9.    Anhänger 2 Achsen, Fabrikat H, Farbe rot/braun, ohne Aufbau, für Container­transport, FG.Nr. x: Rahmen, Achsen und Federn weisen äußerst starke Rost­schäden mit teilweisen Durchrostungen und starken Rostabplattungen auf.

 

 

 

Im abfallrechtlichen Behandlungsauftrag werden die unter Nr. 1., 4., 6., 7. und 8. genannten Fahrzeuge der Schlüsselnummer x, Fahrzeuge, Arbeitsmaschi­nen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl), zugeordnet.

 

 

 

Die Fahrzeuge, welche unter den Nr. 2., 3., 5. und 9. genannt sind, werden der Schlüsselnummer x, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umwelt­relevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, zugeordnet.

 

 

 

Gegen diesen abfallrechtlichen Behandlungsauftrag wurde vom Bf Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Berufungsentschei­dung vom 3. Oktober 2013, GZ: UR-2013-240986/4, der Berufung teilweise stattgegeben und den Behandlungsauftrag wie folgt geändert:

 

 

 

„Es wird Ihnen aufgetragen, nachfolgende in Ihrem Eigentum stehende Fahr­zeuge vom Grundstück x, KG und Marktgemeinde K, unver­züglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides, nachweislich einer nach dem Stand der Technik und der jeweiligen Abfallart entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen:

 

 

 

1.    Sattelanhänger Fabrikat S, 2 Achsen, blau, FG-Nr. x,
Bj. 1986, insgesamt sehr starke Rostschäden, Holzboden der Ladefläche völlig morsch, mehrfach stark durchgebrochen, mit defektem Ladekran auf Ladefläche, Betriebs­mittel (Hydrauliköl) enthalten;

 

2.    Sattelanhänger mit 1 Achse, Aufschrift "x" am Rahmen rechts vorne und einge­schlagene Nummer x, insgesamt starke Rostschäden, Holzplateau völlig morsch und mehrfach durchgebrochen;

 

3.    Wechselaufbau mit Planengestell und Plane und völlig beschädigter Plane, Fabrikat K, Nr. X, Bj. 1985, blau, insgesamt starke Rostschäden;

 

4.    Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat S, braun,
FG-Nr. x, insgesamt starke Rostschäden, Abstützwinde starker Ölverlust, Abstützfüße stark ölverschmiert;

 

5.    Anhänger, 2 Achsen, braun, FG-Nr. x, mit abgelaufener Begutach­tungsplakette Nr. x, 1/00, insgesamt sehr starke Rostschäden;

 

6.    Omnibus K, Farbe beige/braun, FG.Nr. x, Begutach­tungsplakette 05/2007 abgelaufen, ehemaliges Kennzeichen
x, Aufbau - Bodenplatte mit Rahmenträgern mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl, Ge­triebeöl) enthalten.“

 

 

 

Die gegen diesen abfallrechtlichen Behandlungsauftrag erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2013/07/0272, als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten behördlichen Schrift­stücken sowie den bezeichneten Entscheidungen. Dieser Sachverhalt wird vom Bf auch im Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen und steht demnach unbestritten fest.

 

 

 

 

 


 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

 

 

1. Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erfor­derlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beein­trächtigen.

 

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hierfür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beein­trächtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002
- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

 

 

2. Zur Übertretung 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. VwGH vom 24. Mai 2013, Zl. 2012/02/0174).

 

 

 

Den Ausführungen des Bf, wonach er in der im Straferkenntnis genannten Tatzeit vom 16. November 2012 bis 14. Dezember 2012 keine strafbare Handlung gesetzt hat, kommt Berechtigung zu. Aus dem im Sachverhalt genannten Behand­lungsauftrag vom 15. November 2012 ergibt sich, dass dem Bf eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides eingeräumt wurde, die im abfall­rechtlichen Behandlungsauftrag genannten Altfahrzeuge einer dem Stand der Technik entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Der Bf hatte demnach vier Wochen, und zwar bis zum 14. Dezember 2012, Zeit, den behördlichen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Sofern ihm nunmehr angelastet wird, innerhalb dieser vier Wochen ab Bescheid­zustellung den Auftrag nicht erfüllt zu haben, kann darin keine Verwaltungsüber­tretung gesehen werden. Ein strafbares Verhalten des Bf hat erst mit Ablauf des 14. Dezember 2012 und der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des abfallrecht­lichen Behandlungsauftrages begonnen. Dies ist allerdings dem Bf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet worden, weshalb in diesem Punkt der Beschwerde zu folgen, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Nach diesem Ergebnis war auf die Ausführungen des Bf im Beschwerde­vorbringen hinsichtlich der Verjährung aufgrund der maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht weiter einzu­gehen.

 

 

 

3. Zur Übertretung 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

 

Sofern vom Bf vorgebracht wird, dass die Abfalleigenschaft der in den Spruch­punkten genannten sechs Altfahrzeuge nicht feststeht, ist dem der abfallrecht­liche Behandlungsauftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
3. Oktober 2013 entgegenzuhalten, in welchem diese Altfahrzeuge als Abfälle festgestellt wurden und zudem die Qualifikation als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall ausgewiesen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014,
Zl. 2013/07/0272, als unbegründet abgewiesen. Mithin steht fest, dass die in den Spruchpunkten 2. und 3. genannten Fahrzeuge gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstellen, auf unbefestigtem Grund entgegen den Vor­schriften des Abfallwirtschaftsgesetzes gelagert werden und daher einer dem Stand der Technik entsprechenden Entsorgung zuzuführen sind. Insofern geht der Einwand des Bf hinsichtlich der Abfalleigenschaft und der fehlenden Qualifikation der Altfahrzeuge als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle ins Leere.

 

 

 

Dem Vorbringen des Bf, wonach die Übertretungen 2. und 3. als ein Delikt zu verfolgen wären und der Ausspruch zweier Strafen nicht gerechtfertigt ist, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2008,
Zl. 2006/07/0011, entgegenzuhalten. In der Begründung des Erkenntnisses stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die erst durch die belangte Behörde vorgenommene Aufteilung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens in zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen (zu beurteilen war im gegenständlichen Fall, ob die erst von der Berufungsbehörde vorgenommene Aufteilung eines strafbaren Verhaltens in Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 1 bzw.
§ 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 rechtmäßig ist) nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde, dass beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs. 3 Z 1
AWG 2002 hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen betreffend die Strafhöhe zu differenzieren ist, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl. § 79 Abs. 1 Z 1 bzw. bei 79 Abs. 2 Z 3
AWG 2002). Es ist daher nicht zu erkennen, dass durch die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung der Sachverhalte hinsichtlich der Lagerung von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen in zwei gesonderte Straf­tatbestände der Bf in seinen Rechten verletzt worden wäre. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass dem Bf die in den Spruchpunkten 2. und 3. angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht anzulasten sind.

 

 

 

4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

 

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

 

 

Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sein mangelndes Verschul­den aufzuzeigen, zumal sich seine Beschwerdeausführungen in der Erläuterung von Rechtspositionen erschöpfen. Im Verfahren wurden daher keine Gründe vorgebracht, die nachvollziehbar das Verhalten des Bf entschuldigen könnten. Insgesamt ist fest­zuhalten, dass der Bf offensichtlich abfallrechtlichen Vorschrif­ten völlig gleichgültig gegenübersteht, weshalb ihm die vorgeworfenen Verwal­tungs­über­tretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

 

 

 

5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

 

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

 

Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hielt die belangte Behörde fest, dass die einschlägigen Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen sind und das Verschulden ein Ausmaß erreicht hat, welches die ausgesprochenen Strafen jedenfalls recht­fertigt. Zudem ist festzustellen, dass der Bf jegliches Vorbringen hinsichtlich der Strafhöhe unterlässt. Insgesamt waren somit die von der belangten Behörde ausgesprochenen Strafen zu bestätigen.

 

 

III. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 


 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 30. April 2015, Zl.: Ra 2015/07/0048-5