LVwG-350115/6/KLi/BD

Linz, 26.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 des M U, geb. x, D, F, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5. Dezember 2014, GZ: SH10-4495 wegen Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5.12.2014, GZ: SH10-4495 bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.12.2014, GZ: SH10-4495 wurde ausgesprochen, dass aufgrund des Antrages vom 28.11.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowohl dem Beschwerdeführer als auch den mit ihm im Haushalt lebenden Personen laufende monatliche Geldleistungen zuerkannt werden.

 

 

Der Spruch dieses Bescheides hat nachfolgenden Inhalt:

 

„1.         Es wird Ihnen für sich und die folgenden in Ihrem Haushalt lebenden Personen ab                 01.12.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs             in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

         a) U M, geb. am x

Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV)

 

         b) U E, geb. am x

Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z, 3 lit. a Oö. BMSV)

 

Der oben dargestellte Mindeststandard wird gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG             auf Grund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der             Arbeitskraft für die drei nächstfolgenden Monate (Dezember 2014, Jänner             2015, Februar 2015) um 312,85 Euro (= 50 % des Mindeststandards)             reduziert.

 

c) V K, geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

d) U M, geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

e) U C, geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

f) U M, geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

 

 

 

2.    Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) U M, geb. am x

- Notstandshilfe (AMS)

 

b) U E, geb. am x

- Lohn (Dr. P)

 

c) V K, geb. am x

- Entschädigung 2. Lehrjahr (J H GmbH.)

unter Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. BMSV

 

 

Diese Leistung ist befristet bis 28.02.2015. Für die Weitergewährung der Mindestsicherung ist die Vorlage von Bewerbungen (mind. 5 pro Monat) von Fr. U notwendig, da ansonsten die Leistung weiter verringert wird.“

 

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass zunächst mit Bescheid vom 21.10.2014 sowohl dem Beschwerdeführer als auch den mit ihm im Haushalt lebenden Personen ab 1.10.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs bis 30.11.2014 zuerkannt worden sei. Der Mindeststandard der Ehegattin sei für diese 2 Monate um 20% des Mindeststandards aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft (§ 11 Abs. 4 Oö. BMSG) reduziert worden. Als Auflage für die Weitergewährung der Mindestsicherung sei seiner Ehegattin die Vorlage von Stellenbewerbungen (mindestens fünf pro Monat) aufgetragen worden. Am 28.11.2014 habe der Beschwerdeführer zwei Listen mit jeweils fünf Adressen von Firmen, bei denen sich die Gattin im Oktober und November beworben habe, vorgelegt. Mit zwei der Firmen sei am 1.12.2014 telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Stellen schon lange ausgeschrieben und daher nicht mehr frei gewesen seien sowie, dass auch keine Bewerbung der Gattin bei den beiden Firmen eingelangt sei.

 

I.2. Gegen die Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung richtet sich die Beschwerde vom 17.12.2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerde-führer vor, entgegen den Behauptungen der belangten Behörde, seien alle Auflagen eingehalten worden. Seine Ehegattin habe sehrwohl die zehn geforderten Bewerbungen an die namhaft gemachten Firmen abgeschickt. Die belangte Behörde habe die Durchführung dieser Bewerbungen lediglich oberflächlich überprüft. Außerdem könne es nicht seiner Ehegattin zum Vorwurf gemacht werden, dass die ausgeschriebenen Stellen, auf welche sie sich beworben habe, bereits besetzt gewesen seien. Es habe sich bei allen Stellenausschreibungen um solche beim AMS gehandelt und sei nicht vermerkt gewesen, dass diese Arbeitsstellen bereits besetzt gewesen seien.

 

Zusammengefasst beantragt der Beschwerdeführer daher, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass eine Kürzung der Leistung nicht vorgenommen und die volle bedarfsorientierte Mindestsicherung zugesprochen werde.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer hat zunächst für sich und die mit ihm im Haushalt lebenden Personen – das sind seine Ehegattin E U, sowie die Kinder K V, M U, C U und M U – bedarfsorientierte Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) beantragt.

 

Zunächst wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2011, GZ: SH10-4495 die bedarfsorientierte Mindestsicherung entsprechend den in der Oö. BMSV normierten Mindeststandards ungekürzt zugesprochen.

 

II.2. In weiterer Folge wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehegattin nachweislich dahingehend ermahnt, dass eine entsprechende Bemühungs- bzw. Mitwirkungspflicht zum Einsatz der zumutbaren Arbeitskraft besteht, sowie dass bei Verstoß dagegen eine entsprechende Kürzung vorgenommen werden kann.

 

Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit 31.10.2013 diesbezüglich eine Ermahnung erteilt. Ihr wurde aufgetragen, bis 30.11.2013 mindestens zehn Bewerbungen beizubringen, da die Leistung ansonsten gekürzt wird.

 

Auch der Beschwerdeführer selbst wurde mit Schreiben vom 5.11.2013 zur Mitwirkung bzw. zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft ermahnt. Insbesondere wurde er dahingehend gerügt, dass er eine geplante Diagnose-woche durch die BBRZ-Gruppe nicht angetreten hat.

 

II.3. Der Beschwerdeführer bzw. die Ehegattin legten daraufhin eine Liste mit Firmen vor, bei welchen sich die Ehegattin nach deren Angaben beworben hat. Es handelte sich hiebei um die S S Wohngemeinschaft, S S, S S S A, B f A, Dr. I S, S G, P. D GesmbH, F W F GmbH, K und S S M G KG.

 

Nachfragen der belangten Behörde bei diesen Unternehmen ergaben allerdings, dass zumindest bei der S S, S A, B f A, S G und F W F GmbH Bewerbungen entgegen der Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin nicht eingelangt waren.

 

II.4. Die belangte Behörde machte ferner mittels E-Mail vom 9. Jänner 2014 eine ausgeschriebene Stelle des AMS für den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin namhaft. Es handelte sich hiebei um die Suche einer Reinigungskraft durch die Konditorei L in F. Obwohl die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin diese offene Stelle vermittelt hatte, bewarb sich die Ehegattin des Beschwerdeführers dort nicht.

 

II.5. Mit Bescheid vom 23.01.2014, GZ: SH10-4495 wurde daraufhin die bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Ehegattin des Beschwerdeführers um 15% des Mindeststandards, das sind 93,86 Euro, gekürzt; für die Monate Februar 2014 und März 2014.

 

Begründet wurde die Kürzung damit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 20.11.2013 bis 22.01.2014 lediglich eine einzige Bewerbung vorlegen konnte. Dieser Bescheid erwuchs (ohne Rechtsmittel) in Rechtskraft.

 

II.6. Daraufhin übermittelte sodann am 25. Jänner 2014 der Beschwerdeführer neuerlich eine Liste mit Firmen, bei welchen sich seine Ehegattin nach deren Angaben beworben hatte. Es handelte sich hiebei um die G Möbelwerkstätten GmbH, Reisebüro D, H S, V V, V L, Café L, I L, A P, T Personaldienste und S S.

 

Nachfragen durch die belangte Behörde ergaben sodann, dass zumindest beim Café L bzw. bei der V L keine Bewerbungen eingelangt waren.

 

II.7. In weiterer Folge wurde sodann mit Bescheid vom 5.05.2014, GZ: SH10-4495 die bedarfsorientierte Mindestsicherung wiederum verlängert. Dem Antrag vom 31.03.2014 wurde der Gestalt stattgegeben, dass für den Beschwerdeführer und die Kinder der Mindeststandard ungekürzt zu Grunde gelegt wurde.

 

Für die Ehegattin wurde der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die drei nächstfolgenden Monate (April, Mai, Juni) wiederum um 15% des Mindeststandards, das sind 93,86 Euro, reduziert.

 

Begründet wurde dies damit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einer Vorsprache am 31.03.2014 zehn Bewerbungen vorgelegt hatte, die noch nicht abgesendet waren. Das bedeutet, dass weder im Februar noch im März Bewerbungen stattgefunden haben. Nach Rücksprache mit zwei der Firmen war bis zum 5.05.2014 keine Bewerbung eingelangt.

 

II.8. Mittels Vorlage vom 26.06.2014 gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, sich im Juni 2014 beim W, der S T – G GmbH, der T P GmbH, der R&R B und I GmbH sowie der S S A. K L GmbH beworben zu haben. Weitergehende Bewerbungen waren nicht getätigt worden.

II.9. Mit dem darauf folgenden Bescheid vom 26.06.2014 wurde wiederum bedarfsorientierte Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) gewährt. Für den Beschwerdeführer und die Kinder wurde der Mindeststandard wieder ungekürzt zu Grunde gelegt.

 

Für die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde der Mindeststandard neuerlich gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die drei nächstfolgenden Monate (Juli, August, September) um 15% des Mindeststandards, das sind 93,86 Euro, reduziert.

 

Begründet wurde dies damit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einer Vorsprache am 26.06.2014 lediglich eine Liste mit fünf Firmen vorlegen konnte, bei denen sie sich nach ihren Angaben beworben hatte. Weitere Bewerbungen für den Zeitraum von 1.04.2014 bis 30.06.2014 konnten nicht vorgelegt werden.

 

Ferner wurde ausgeführt, dass die Leistung befristet ist bis 30.09.2014. Für die Weitergewährung der Mindestsicherung wurde die Vorlage von Stellen-bewerbungen (mindestens fünf pro Monat) durch die Ehegattin des Beschwerdeführers gefordert. Ferner wurde angekündigt, dass die Leistung ansonsten weiter verringert wird.

 

II.10. In weiterer Folge erging der Bescheid vom 21.10.2014, GZ: SH10-4495 über die Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Auch mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sowie den Kindern bedarfsorientierte Mindestsicherung ungekürzt zuerkannt.

 

Im Hinblick auf die Ehegattin wurde der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die beiden nächstfolgenden Monate (Oktober, November) um 20% des Mindeststandards, das sind 125,14 Euro, gekürzt.

 

Diese Kürzung wurde damit begründet, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung bis 30.09.2014 zuerkannt wurde. Der Mindeststandard der Gattin wurde für diese drei Monate um 15% des Mindeststandards reduziert, dies aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft (§ 11 Abs. 4 Oö. BMSG). Als Auflage für die Weitergewährung der Mindestsicherung wurde die Vorlage von Stellen-bewerbungen (mindestens fünf pro Monat) aufgetragen. Am 22.09.2014 konnte lediglich eine Liste mit zehn Firmennamen vorgelegt werden. Im Zeitraum von 1.07.2014 bis 30.09.2014 wurden die geforderten Bewerbungen insofern nicht getätigt. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 11 Abs. 4 Oö. BMSG Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden können, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

 

Darüber hinaus wurde die Leistung neuerlich befristet, dies bis zum 30.11.2014. Für die Weitergewährung der Mindestsicherung wurde die Vorlage von Stellenbewerbungen (mindestens fünf pro Monat) aufgetragen; ferner wurde die weitere Verringerung der Leistung angedroht.

 

II.11. Der Beschwerdeführer legte sodann für den Monat November 2014 eine Liste mit Bewerbungen vor, welche die Firmen G z P, R K, job.on, S-T beim H und Gasthof M beinhaltete.

 

Für den Monat Oktober 2014 wurden die Unternehmen M G, E Forst- u. Gartentechnik, Gasthof P, x Wirt W und V GmbH Dienstleistungsagentur namhaft gemacht.

 

Nachfragen bei K R, j Personaldienste GmbH, V GmbH ergaben, dass keine Bewerbung eingelangt ist.

 

II.12. Die belangte Behörde hat über diese Erhebungen sowohl auf den Bewerbungslisten des Beschwerdeführers handschriftliche Vermerke angebracht sowie einen Aktenvermerk vom 16.12.2014 erstellt. Beide Dokumente wurden dem Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

In seiner Stellungnahme vom 21.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, es seien alle Auflagen der belangten Behörde erfüllt worden. Alle angegebenen Bewerbungen seien verschickt worden. Es könne auch nicht seiner Ehegattin vorgeworfen werden, dass einige Stellen schon besetzt waren, zumal ein Hinweis darauf im AMS Jobportal nicht gegeben gewesen sei.

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Sowohl befinden sich sämtliche Bescheide der belangten Behörde als auch die dazwischen erfolgte Korrespondenz mit dem Beschwerde-führer sowie die Erhebungstätigkeiten über die Bewerbungen der Ehegattin des Beschwerdeführers im Akt. Es handelt sich hiebei insbesondere um den Bescheid vom 10.11.2011 (ON 1), Schreiben an den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin vom 31.10.2013 (ON 2), das Schreiben an den Beschwerdeführer (Ermahnung) vom 5.11.2013 (ON 3), eine Liste mit Stellenangeboten samt Aktenvermerken der belangten Behörde (ON 5), der Namhaftmachung einer offenen Stelle in der Konditorei L (ON 6), den Bescheid vom 23.01.2014 (ON 7), einen Aktenvermerk von Jänner 2014 samt einer Liste mit Bewerbungen (ON 8a), Bewerbungsunterlagen samt Aktenvermerken der belangten Behörde (ON8b), den Bescheid vom 5.05.2014 (ON 10), eine Bewerbungsliste samt Aktenvermerk von Juni 2014 (ON 11), den Bescheid vom 26.06.2014 (ON 12), den Bescheid vom 21.10.2014 (ON 16) sowie den Bescheid vom 5.12.2014 (ON 25).

 

III.2. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich über die weitergehenden Erhebungstätigkeiten der belangten Behörde zu den Stellenbewerbungen seiner Ehegattin (ON 27) informiert. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Jänner 2015 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche diesbezügliche Unterlagen vorgelegt und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

 

In seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 2015 konnte der Beschwerdeführer die getätigten Erhebungen der belangten Behörde, insbesondere die Feststellung, dass seine Ehegattin ihrer Mitwirkungspflicht bzw. ihrer Bemühungspflicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht nachgekommen ist, nicht erschüttern.

 

Insbesondere brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, es seien alle Auflagen eingehalten und zehn Bewerbungen an die angegebenen Adressen versendet worden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungspflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen. Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. § 11 Oö BMSG regelt die Bemühungspflicht von Hilfeempfängern, insbesondere den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die aus einer Vernachlässigung der Bemühungspflicht resultierenden Konsequenzen. Ebenso werden Ausnahmen von der Bemühungspflicht normiert.

 

Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Abs.2 und  3 Oö. BMSG treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Insbesondere hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass seine Ehegattin arbeitsunfähig wäre.

 

V.2. Gemäß §§ 11 Abs. 4 und 5 Oö BMSG können die Leistungen stufenweise bis auf 50% gekürzt werden, wenn der Leistungsempfänger gegen seine Bemühungspflicht verstößt. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers gegen den ihr möglichen und zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft verstoßen hat,  bestand für die belangte Behörde die Möglichkeit eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde über diese Möglichkeit vor der Kürzung belehrt und ermahnt.

 

Abgesehen von einer Ermahnung wurde bereits in der Vergangenheit in zahlreichen Bescheiden jeweils eine Kürzung mit Hinweis auf die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft vorgenommen. Der Ehegattin des Beschwerde-führers wurden diesbezüglich jeweils Auflagen erteilt (Absendung von fünf Bewerbungen pro Monat). Die weitergehende Kürzung wurde jeweils angekündigt.

 

Darüber hinaus wurde die Kürzung stufenweise und zunächst mehrmals mit 15%, sodann mit 20% vorgenommen, was angesichts der geradezu leichtfertigen Vorgehensweise des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin gerechtfertigt ist.

 

V.3. Darüber hinaus hat sich bereits in der Vergangenheit – und nunmehr auch im gegenständlich zu prüfenden Fall ergeben – dass Bewerbungen entgegen den Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin nicht abgesendet wurden. Wenngleich sich dies nicht für alle Bewerbungen so ergeben hat, reicht es dennoch aus, dass der Verpflichtung zur Absendung von Bewerbungen zumindest teilweise nicht nachgekommen wurde. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin gegenüber der belangten Behörde anderslautende Angaben machte.

 

Darüber hinaus entstand für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch der Eindruck, dass Bewerbungen bewusst an ältere Stellenausschreibungen abgesendet wurden, bei denen eher damit zu rechnen war, dass diese Stellen bereits besetzt waren.

 

V.4. Die Leistungen für die mit dem Beschwerdeführer in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen wurde in vollem Umfang gewährt. Ein Verstoß der belangten Behörde gegen § 11 Oö. BMSG kann daher nicht erblickt werden.

V.5. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde vom 17.12.2014 keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vom 5.12.2014, GZ: SH10-4495 vollinhaltlich zu bestätigen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer