LVwG-150277/5/RK/FE - 150280/5/RK/FE

Linz, 13.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn K G, des Herrn DI (FH) F W, des Herrn N B, sowie der Frau E I, vom 19.6.2014 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 27.5.2014, Zl. GA6-Bau-402-66/2013-Th, GA6-Bau-402-67/2013-Th, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, 

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 21. Jänner 2014, Zl. GA6-Bau-402-66/2013-St und GA6-Bau-402-67/2013-St, wurde der Wohnbau H Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eing. Gen.m.b.H., die Baubewilligung für den Neubau eines Reihenhauses (drei Einheiten) und für den Neubau eines Doppelhauses (zwei Einheiten) auf dem Grundstück Nr. x, EZ. x, KG, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Mit Eingabe vom 28. Jänner 2014 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf" genannt) gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben. Die Bf brachten in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Wesentlichen folgende Aspekte vor:

 

Einem für den fraglichen räumlichen Bereich existierenden faktischen Bebauungsplan (sogenannter "Bebauungsplanentwurf") entsprechend wäre gerade ein einheitliches Orts- und Landschaftsbild als ein großer Wert in der dortigen Raumordnung erkannt worden.

Auch würde die vorgesehene Zahl von zwei Abstellplätzen pro Wohneinheit nicht ausreichen, weshalb die Forderung des § 43 Oö. Bautechnikgesetz hinsichtlich der Anzahl derartiger Stellplätze anzuwenden wäre (Anmkg.: dies ist offensichtlich eine Argumentation mit allenfalls zu schaffenden- zusätzlichen -Kurzparkzonen). Ferner wäre eine besondere Problematik bei länger andauernden Niederschlägen deswegen gegeben, weil die räumlich angrenzenden Bereiche im Niederschlagsfalle bis zu 20 cm überflutet würden, was auch die neu errichtete Zufahrtsstraße zu den geplanten Wohnobjekten beträfe.

Ein neu errichtetes Wohngebäude wäre ohne erforderliche Aufschüttung genehmigt worden. Es hätten sich äußerst negative Erfahrungen durch den Neubau dieses Wohngebäudes im 30-jährigen Hochwasserschutzgebiet ergeben, weshalb weitere Baugenehmigungen nicht erfolgen könnten.

Das geplante Doppelwohnhaus (dies ist Gegenstand der Berufung bzw. der Beschwerde) würde im Hochwasserschutzgebiet stehen und müsste das diesbezügliche Bauansuchen untersagt werden.

Ein von der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim geplantes Entlastungsprojekt durch Situierung eines Rückhaltebeckens im Oberlauf des xbaches würde somit als logische Konsequenz die Rückstellung des gegenständlichen Bauvorhabens bis zu dessen Fertigstellung bedingen. Es werde daher um "Zurückstellung des Bauansuchens“ gebeten.

 

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Berufungsbehörde sodann zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen ein Gutachten aus dem Fachgebiet Hydrogeologie in Auftrag gegeben und wurde ein solches am 27.2.2014 vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, erstellt, welches eine Aussage über die Einhaltung von Auflagen enthält, welche vorgeschrieben werden müssten, um eine Entwässerung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik bei Bau und Betrieb der baubedingt zu errichtenden Versickerungsanlage zu gewährleisten.

Das Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die projektierten bzw. zur Ausführung gelangenden Entwässerungsmethoden durch Gewährleistung einer großflächigen Versickerung über aktive Bodenkörper keine Verschlechterung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht für den Grundwasserhaushalt bedeuten würden.

Vielmehr garantiere das Entwässerungsprojekt das Erhalten des gesamten Grundwasserregimes.

Abschließend wurde festgestellt, dass die aus Sickermulden und Rohrrigolversickerungen bestehende Versickerungsanlage eine wesentliche Verbesserung der derzeitigen Abflüsse des Grundstückes Nr. x, KG A, bedeuten würde.

Konkret wäre eine Retention und Versickerung der dort anfallenden Regenwässer auf dem baugegenständlichen Grundstück künftig gewährleistet.

 

Die Behörde hat sodann bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme das Parteiengehör gewahrt und den Berufungswerbern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

In der dortigen Stellungnahme führen die nunmehrigen Bf sinngemäß aus, dass die konkreten Versickerungsmaßnahmen, welche auch in den Auflagepunkt 19. des Erstbescheides Eingang gefunden hätten, nie in Frage gestellt worden wären. Problematisch würde aber weiterhin die drohende Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation insbesondere im Bereich der Zufahrtsstraße und der wesentlich tiefer liegenden Bebauungsfläche für das geplante Doppelwohnhaus gesehen.

Demgemäß wäre auch im gleichen Abflussbereich des 30-jährigen Hochwasserschutzgebietes ein weiteres Bauprojekt der Wohnbau H am Grünanger bis zur Errichtung eines Rückhaltebeckens (dieses wurde schon erwähnt) zurückgestellt worden. Auch würde die Gefahr des Zuflusses vom nordwestlichen Einzugsgebiet des xbaches bei länger andauernden Niederschlägen bis jetzt nicht berücksichtigt worden sein.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 27.5.2014 wurde der Berufung der nunmehrigen Bf keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, bezugnehmend auf das eingeholte Gutachten aus dem Bereich Oberflächenentwässerung des Herrn Ing. E K vom 27. Februar 2014  (Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft der Oö. Landesregierung bestätigt). In der dortigen Begründung wurde überblicksweise Folgendes zur näheren Darlegung der spruchmäßigen Ausführungen wiedergegeben:

 

Zu den angesprochenen Aspekten eines "Bebauungsplanentwurfes" wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück (Nr. x, KG A) von keinem Bebauungsplan erfasst wäre und sich somit auch keine allfällig einschränkenden Bebauungsgrundlagen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen, ergeben würden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen abzuweisen gewesen wäre.

 

Zum Themenkreis Frei- und Spielplatzflächen sowie KFZ-Abstellplätze wurde ausgeführt, dass bezüglich Grün- und Erholungsflächen sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heraus kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergeben würde, was auch für allfällige Kinderspielplätze gelte. Auch wären die Einwendungen zu diesen Themenbereichen bereits im erstinstanzlichen Bescheid als unzulässige Einwendungen zurückgewiesen worden, weshalb die Nachbarn (und Bf) hinsichtlich dieses Vorbringens bereits präkludiert wären.

 

Was den Themenbereich KFZ-Abstellplätze beträfe, wären, unabhängig von der fehlenden Berufungsbefugnis der Nachbarn, im Übrigen die anzuwendenden Vorschriften für derartige Stellplätze sowie auch jene für Freiflächen, Grünanlagen und Erholungsflächen rechtmäßig beachtet worden.

 

Zum Themenbereich Überflutungen nach lang andauernden Niederschlägen wurde begründend überblicksweise ausgeführt, dass prinzipiell kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Beseitigung von Oberflächenwässern auf unbebauten Flächen existiere, weshalb die Einwendung betreffend das Abfließen atmosphärischer Niederschläge sohin auch als unzulässig zurückgewiesen worden wäre, was auch der ständigen Rechtsprechung entsprechen würde und sei somit wiederum vom Verlust der Parteistellung wegen Nichtvorbringens von tauglichen Einwendungen auszugehen. Diesbezüglich sei somit wiederum Präklusion für die Bf eingetreten, weshalb das dortige Vorbringen auch im Stadium des Berufungsverfahrens als nicht zulässig zu bewerten und somit zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Hinsichtlich der Beseitigung von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässern im Zusammenhang mit der allfälligen Änderung der faktischen Verhältnisse auf Grund des gegenständlichen Bauprojektes (Doppelhaus mit zwei Einheiten) wäre  das schon erwähnte Gutachten des Amtssachverständigen Ing. E K der Oö. Landesregierung insoferne eindeutig, als dass dort eben gutachtlich festgestellt worden wäre, dass sämtliche Angaben des vorliegenden Oberflächenentwässerungsprojektes der M/J Z GmbH sowohl richtig als auch schlüssig seien und somit auch die geplante Versickerungsanlage eine wesentliche Verbesserung der derzeitigen Abflussverhältnisse am Grundstück Nr. x bringen würde, weil eben auf diesem Grundstück sodann die anfallenden Regenwässer retentiert und vor Ort versickert würden. Auch wäre naturgemäß eine Beachtung der umfangreichen Auflagen vorgeschrieben worden, um eben eine Entwässerung nach dem Stand der Technik, wie gewünscht, tatsächlich zu gewährleisten.

 

Noch einmal wurde zu diesem Themenbereich von der Berufungsbehörde erläuternd ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten über die Versickerung von Niederschlagswässern von Amts wegen zur Wahrung der öffentlichen Interessen eingeholt worden wäre, was somit keinen direkten Bezug zu nachbarlichen Einwendungen und Forderungen hätte, welche hiefür gar nicht erforderlich wären. Auch wäre das Gutachten selbst von den Bf nicht in Zweifel gezogen worden.

 

Sodann wurden weitere Ausführungen zur Niederschlagssituation beim Wohnhaus S I gemacht, die in keinem Zusammenhang mit dem konkret zu beurteilenden Bauvorhaben stünden, weshalb auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn und diesbezüglich auch keine zulässigen Einwendungen hierin erblickt werden könnten.

Auch wäre die Bestimmung des § 47 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (ehemals § 27a Oö. Bautechnikgesetz) über die hochwassergeschützte Gestaltung von Gebäuden unabhängig von einem diesbezüglichen Fehlen subjektiv-öffentlicher Interessen eingehalten worden und wäre die Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung definitiv im erstinstanzlichen Verfahren geprüft und bejaht worden.

Es sei zutreffend, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 4 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz u.a. eine verpflichtende Höhenlage der Fußbodenoberkanten mindestens 20 cm über HW 100 fordere, was ohnehin in den Projektsunterlagen so eingeplant sei.

 

Schließlich sei darauf zu verweisen, dass der Themenbereich Hochwasser prinzipiell von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Wasserrechtsbehörde insbesondere hinsichtlich der Genehmigung von allfälligen wasserrechtlich zu beurteilenden Anlagen wahrzunehmen sei, nicht jedoch durch die Baubehörde, weshalb insgesamt gesehen auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden gewesen wäre.

 

In Bezug auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse an den hier relevanten Nachbarliegenschaften des Grundstückes Nr. x, KG  A, ist hinsichtlich der Bf Folgendes festzuhalten:

 

Herr K G, ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. x, KG A.

Herr DI F W, ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG A.

Herr N B, ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. x, KG A.

Frau E I, ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x (ursprünglich fälschlich mit x bezeichnet), KG  A.

Sämtliche genannten Grundstückseigentümer haben solche Grundstücke im Eigentum, die an dem baugegenständlichen Grundstück unmittelbar anrainen bzw. handelt es sich beim Grundstück des Herrn DI F W um ein solches, bei welchem auf Grund der Nähe zum baugegenständlichen Grundstück trotz Trennung durch die Grundstückparzelle T, Nr. x (öffentliches Gut) Nachbareigenschaft im Sinne der Oö. Bauordnung gegeben ist.

 

Auf dem baugegenständlichen Grundstück Nr. x, KG A, ist der Neubau eines Reihenhauses mit drei Einheiten im mehr südlichen Bereich und der Neubau eines Doppelhauses mit zwei Einheiten im mehr nördlichen Bereich geplant.

Das betroffene Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim als Bauland mit der Widmung Wohngebiet ausgewiesen. Eine Bauplatzbewilligung liegt vor. Das gegenständliche Grundstück ist durch keinen Bebauungsplan erfasst.

Der gesamte Komplex sieht insgesamt fünf Wohneinheiten vor, wobei ein Doppelwohnhaus (zwei Wohneinheiten) sowie eine Reihenhausanlage (bestehend aus drei Wohneinheiten) zur Ausführung gelangen.

Das Doppelwohnhaus besteht in der Errichtung eines zweigeschoßigen Baukörpers in Massivbauweise mit den äußeren Abmessungen von 15,82 x 12,24 m. Die Nutzung beinhaltet zwei selbständige Wohneinheiten, welche durch massive Mauern baulich getrennt werden.

Die Reihenhausanlage sieht die Errichtung eines zweigeschoßigen Baukörpers in Massivbauweise mit den äußeren Abmessungen von 23,59 x 12,24 m vor. Die Nutzung beinhaltet drei selbständige Wohneinheiten, welche durch massive Mauern baulich getrennt werden.

 

Hinsichtlich der gegebenen Gefahrenzonen des wasserführenden O xbaches besteht eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vom 22.6.2012, WR10-114-2012, zum Projekt der Firma L. Darin ist ausgeführt, dass für das Doppelhaus die Wasserspiegellagen für HW100 mit 416,5 m ü.A. und für das Reihenhaus mit 416,65 m ü.A. berechnet sind. Die jeweils geplante Fußbodenoberkante des Erdgeschoßfußbodens liegt je Gebäude (Doppelhausanlage und Reihenhausanlage) 20 cm über HW100, was der Forderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 entspricht. Der gegenständliche Bauplatz liegt nicht im Einzugsgebiet des xbaches, sondern in jenem der O R. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Dach- und Oberflächenabwässer soll grundsätzlich auf eigenem Grund und Boden erfolgen, wobei im Falle eines notwendig werdenden Notauslaufes dieser Überlauf in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden würde. Die von den asphaltierten Flächen abfließenden Oberflächenwässer sollen in Sickermulden mit einer belebten Bodenschicht in den Untergrund zur Versickerung gebracht werden, womit insgesamt gewährleistet ist, dass keine Niederschlagswässer aus dem Projekt auf das Grundstück abfließen werden. Insgesamt soll ein Mindestmaß an versiegelten Flächen zur Ausführung kommen.

An Stellplätzen je Wohneinheit sind jeweils zwei derartige Stellplätze (ein Stellplatz als Garagenabstellplatz im Freien sowie je eine eingebaute Garage) vorgesehen.

Der gesamte Bauplatz wird vom Norden her über den Erlenweg aufgeschlossen werden. Die interne Aufschließung erfolgt über eine befestigte Zufahrt entlang der westlichen Grundstücksgrenze.

 

II. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus eingeholten ergänzenden Stellungnahmen sowie Grundbuchsauszügen und digitalen Raumordnungsabfragen.

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Vorweg ist zur maßgeblichen Baurechtslage und Rechtslage nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensgesetzlichen Bestimmungen festzuhalten, dass die Bf es vorerst unterlassen haben, ihre Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben bzw. sonstwelche explizite Ausführungen zur Echtheit und Richtigkeit ihres Beschwerdevorbringens, welches ununterschrieben blieb, zu machen.

Wenngleich aus dem gesamten Verlauf der Angelegenheit durchaus glaubwürdige Umstände erkennbar sind, dass die gegenständliche Beschwerde sowohl von den dort angegebenen Bf tatsächlich herrührt als auch deren Inhalt von ihnen so gewollt war, was also in gewissem Sinne bereits für die Echtheit und Richtigkeit ihres derartigen Beschwerdevorbringens spricht, sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gleichwohl veranlasst, auf Grund der fehlenden Unterschriften mit einem Bestätigungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen um hier Zweifel über die Identität und die Authentizität des Anbringens der Bf jedenfalls vorweg auszuräumen.

Dies ist  schließlich auch gelungen, weil dem Bestätigungsauftrag von den Beschwerdeführern fristgerecht nachgekommen wurde.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 Oö. Bauordnung (Oö. BauO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Nach § 31 Abs. 4 Oö. BauO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

Gemäß § 35 Abs. 1a Oö. BauO stehen öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.

 

Nach § 47 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) sind Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes hochwassergeschützt zu planen und auszuführen.

 

Gemäß § 47 Abs. 3 Oö. BauTG 2013 ist unter hochwassergeschützte Gestaltung eine Ausführung zu verstehen, durch die ein ausreichender Hochwasserschutz der geplanten Bebauung, soweit sie unter dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegt, gegeben ist. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2 bzw. § 25a Abs. 1a Oö. BauO 1994) sicherzustellen. Entsprechende Bestimmungen können auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden.

 

Nach § 47 Abs. 4 Z 4 Oö. BauTG 2013 ist unter hochwassergeschützte Gestaltung im Sinn des Abs. 3 insbesondere zu verstehen, dass die Fußbodenoberkanten von Wohnräumen, Stallungen und Räumen mit wichtigen betrieblichen Einrichtungen mindestens 20 cm über dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegen und ...

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

 

Nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG 1991 gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

 

Was nun das Beschwerdevorbringen in der Beschwerde vom 19.6.2014 betrifft (der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14. Juli 2014 übermittelt), ist vorerst festzuhalten, dass - wie auch im Vorlageschreiben der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim ausgeführt - die Ausführungen in der Beschwerde inhaltsgleich mit jenen in der Berufung sind, weshalb bereits eine Befassung der Berufungsbehörde mit dem diesbezüglichen Vorbringen richtigerweise stattgefunden hat.

 

Wenn nun zu Beginn der Beschwerde vorerst parteipolitische Aspekte im Zusammenhang mit der zuständigkeitsmäßigen Bearbeitung der Angelegenheit ins Treffen geführt werden, so ist dazu auszuführen, dass hierin kein taugliches Begehren, das eine allfällig anders lautende Entscheidung begründen könnte, gesehen wird; ein direkter Bezug zu baurechtlichen Bestimmungen kann hier vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkannt werden.

 

Auch kann mit dem weiteren Vorbringen eines offensichtlich abweichenden Verwaltungsgebrauches in der Vergangenheit, wo sinngemäß dargestellt wird, dass in einem Bescheid, datiert aus dem Jahr 1968, exakte Fluchtlinien und Höhen vorgeschrieben worden wären, nichts für den gegenständlichen Fall gewonnen werden, entspricht es doch schon allgemeinen Regeln, dass aus früheren Entscheidungen einer Behörde nicht per se auf einen Verwaltungsgebrauch in gleicher Weise, dies insbesondere aufgrund der langen Zeitspanne - mit wesentlichen Änderungen im Rechtsbereich -  geschlossen werden kann.

Auch ist dies im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Bf zu sehen, dass eben lediglich Bebauungsplanentwürfe (so zumindest für eine geraume Zeit nach 1968) sodann existiert haben, welche aber, wozu der Berufungsbehörde Recht zu geben ist, nicht rechtlich wirksam sind, da das hiefür vorgesehene streng geregelte Verfahren nach den §§ 33ff Oö. Raumordnungsgesetz jedenfalls nicht eingehalten worden ist.

Würde es zu derartigen Vorschreibungen gekommen sein, so wären diese Vorschreibungen sodann eben als auf keiner tauglichen Rechtsgrundlage basierend zu betrachten.

Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es eben keine Gleichheit im Unrecht gibt (VwGH vom 17.10.2002, Zl. 2002/07/0092, und vom 23.6.2008, Zl. 2007/05/0150), weshalb diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden sein kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die ursprünglichen Einwendungen der Bf vom 9.12.2013 verwiesen, in welchen die Tatsache des Nichtvorhandenseins eines Bebauungsplans dort ebenfalls geäußert wurde.

 

Was das weitere neuerliche Vorbringen im Zusammenhang mit problematischen gegebenen Hochwasserabflussverhältnissen betrifft, so ist übereinstimmend mit der Erstbehörde auszuführen, dass ein derartiges Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen war, da mit einem derartigen -  im wasserrechtlichen Bereich angesiedelten - Vorbringen keine Verletzung von bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, die dem Interesse der Nachbarschaft dienen, zutreffenderweise releviert werden kann (VwGH vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0042, mwN.; VwGH vom 31.8.1999, Zl. 97/05/0049). Die vorgebrachten Hochwasserschutzaspekte wurden somit von der Erstbehörde bereits zutreffenderweise zurückgewiesen.

Einem neuerlichen Vorbringen steht die Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG entgegen, weshalb dieses zutreffend zurückgewiesen wurde und auch hier vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher nicht mehr aufgegriffen werden kann.

 

Zum weiteren Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf Aspekte der Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern, ist auf das projektgegenständliche Oberflächenentwässerungsprojekt samt ergänzender Stellungnahme der M/J Z GmbH vom 8.11.2013 und das Gutachten des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach die Maßnahmen zur geordneten Versickerung insgesamt die Versickerungsquote auf dem gegenständlichen Grundstück sogar erhöhen würden, sodass mit einer Verbesserung der Versickerungssituation zu rechnen sei.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die diesbezügliche Bescheidauflage im baurechtlichen Genehmigungsbescheid verwiesen.

Dessen ungeachtet steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern ein subjektiv-öffentliches Recht prinzipiell soweit zu, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse, auf das Grundstück des jeweiligen Nachbarn zur Debatte stehen.

Jedoch muss auch festgehalten werden, dass keine Regelung in der Oö. Bauordnung dergestalt besteht, wonach etwa durch ein Bauvorhaben die derzeit gegebenen (natürlichen) Abflussverhältnisse von atmosphärischen Niederschlagswässern nicht verändert werden dürften. So kann bei der allfälligen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auch nicht von einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinn des § 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz gesprochen werden, weil es dem Eigentümer einer im Bauland gelegenen Fläche eben möglich sein muss, den beantragten Bau zu errichten, mag damit auch die Wirkung verbunden sein, dass Abwässer stärker auf das Nachbargrundstück abfließen als bisher (VwGH vom 25.4.1989, Zl. 88/05/0229).

So entspricht es auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass durchaus Geländeerhöhungen bis zu 1 m, welche naturgemäß die Oberflächenwasser-abflusssituation verändern können, in diesem Zusammenhang noch rechtmäßig sein können. Es wird aber nochmals auf das bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangte Oberflächenentwässerungsprojekt verwiesen, welches eben laut Gutachten des Amtssachverständigen sogar eine Verbesserung der Abflussverhältnisse bringen wird.

 

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der dort geäußerten Aspekte des einheitlichen Orts- und Landschaftsbildes, der geplanten Zahl von PKW-Abstellflächen, von neuerlich vorgebrachten Oberflächenwasser-Abflussaspekten, Äußerungen zu  einem hier nicht projektgegenständlichen anderen Wohnhausprojekt im Hochwasserabflussbereich sowie Immissionen, welche auf hier nicht im Beschwerdeverhältnis stehende Anrainer einwirken würden, wird auf das umfangreiche diesbezügliche Begründungsvorbringen in beiden Entscheidungen der Behörde sowie auf die obigen Begründungsausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verwiesen. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Bf konnte, abgesehen von den in der Begründung explizit aufgelisteten Aspekten, weiters nicht vorgebracht werden.

 

Schließlich ist mit der Berufungsbehörde übereinstimmend auszuführen, dass auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde, so insbesondere die unter "Begehren" aufgeführten Umstände, als ein solcher Beschwerdeantrag gesehen wird, die gegenständliche baurechtliche Bewilligung eben nicht zu erteilen. Das ist im Ergebnis ein Antrag auf Abweisung der Baubewilligung bzw. das Begehren zumindest bis zur Fertigstellung der mit dem gegenständlichen Hochwasserabflussaspekt im Zusammenhang gebrachten weiteren Hochwasserabflussmaßnahmen zuzuwarten, also (derzeit) eine Bewilligung nicht zu erteilen, weshalb von einem derartigen Begehren (nach einer im Ergebnis abweisenden Entscheidung) in wesentlicher Übereinstimmung mit der Berufungsbehörde auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgegangen wird, dem aber eben aufgrund der obigen umfangreichen Begründung nicht entsprochen werden kann.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer