LVwG-150268/4/MK
Linz, 27.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Dipl.-Ing. F L, vertreten durch RA Dr. G H, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 28.03.2014, GZ. Bau 1302264 Fe, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, obige Zahl,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt II. des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 28.03.2014, GZ. Bau 1302264 Fe, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, obige Zahl, zu lauten hat:
„Gemäß § 25a Abs.1 Oö. BauO 1994 wird die Ausführung des Bauvorhabens ‚Errichtung einer Photovoltaikanlage mit etwa 20 kWp‘ auf den Grst.‘en Nr. x, KG A untersagt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Schriftsatz vom 08.07.2013 wurde von Dipl.-Ing. F L, (in der Folge: Bf), die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit etwa 20 kWp auf den Gst.Nr. x, KG A, angezeigt. Es solle eine auf Stahlträger aufgeständerte (Abstand der Ständer 4,0 m) L-förmige Solarpaneelanlage mit Schenkellängen von 33,7 m (südwestliche Achse) bzw. 26,7 m (südöstliche Achse) und einer Höhe bis 5,0 m (Paneellänge 2,0 m) errichtet werden. Die Anlage „umschließe“ dabei das nördlich angrenzende Gst.Nr. x, KG A (Grundstück „K“).
Eine bautechnische Vorprüfung des angezeigten Vorhabens am 11.07.2013 ergab, dass die Plandarstellung mangelhaft sei (fehlender Schnitt, Lageplan unrichtig bzw. falscher Maßstab), ein Teil der Anlage im Grünland liege (wobei im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, dieses bestimmungsgemäß zu nutzen), nachzuweisen sei, dass die Anlage für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei (Einholung einer Stellungnahme der Agrar- und Forstbehörde), eine Stellungnahme betreffend Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild einzuholen und die Naturschutzbehörde (nach Vorliegen der vollständigen Anzeigeunterlagen) einzubinden sei.
Eine naturschutzfachliche Vorabbeurteilung ergab am 01.08.2013, dass auf Grund der baulichen Vorbelastung des Teilraumes mit einer positiven Erledigung des Ansuchens gerechnet werden könne.
Seitens der Oö. Umweltanwaltschaft wurde am 05.08.2013 hingegen festgehalten, dass die beabsichtigte Anlage einen maßgeblichen störenden Eingriff in das Landschaftsbild verursachen würde und der Bf im näheren Umfeld über ausreichend große Dachflächen zur (zudem energieeffizienteren) Installierung einer 20 kWp-Anlagen verfüge. Die naturschutzbehördliche Feststellung sei demnach zu versagen.
In einer agrarfachlichen Stellungnahme vom 19.08.2013 zu den raumordnungsrechtlichen Erfordernisses wurde im Ergebnis ausgeführt, dass sich die im (Mit-)Eigentum des Bf stehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen auf ein Gesamtausmaß von ca. 19,2 ha (davon etwa 9 ha landwirtschaftlich genutzt und bis 2017 verpachtet bzw. 9,8 Ha eigenbewirtschafteter Wald) belaufen würde. Für die (ausschließlich heranzuziehende) Eigenbewirtschaftung von 9,8 ha Wald sei eine derartige Anlage weder notwendig noch am geplanten Standort sinnvoll. Die Wahl eben dieses Standortes lasse aus fachlicher Sicht andere Beweggründe vermuten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 02.09.2013, GZ Bau 1302264 Fe, wurde die Ausführung der angezeigten Anlage bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens untersagt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das durchzuführende Ermittlungsverfahrens innerhalb der gesetzlichen Untersagungsfrist nicht abgeschlossen habe werden können (Fehlen der Beurteilung der Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild) und die Angelegenheit daher nicht entscheidungsreif sei. Auf Grund der Genehmigungsfiktion des § 25a Abs.2 Oö. BauO 1994 sei ein Bescheid zu erlassen gewesen, welcher aus den obigen Überlegungen vorsorglich negativ zu gestalten gewesen sei.
In einer Stellungnahme zur agrarfachlichen Beurteilung führte der Bf am 04.09.2013 aus, dass die an der südwestlichen Grenze des Gst.Nr. x, KG A, situierte Anlage mit einer Leistung von 6,5 kWp der Versorgung des Hauses auf Gst.Nr. x gelegenen Hauses diene, die entlang der südöstlichen Grenze gelegene Anlage mit einer Leistung von 10 kWp würde für die Betätigung des elektrischen Tores in diesem Bereich sowie für den Betrieb der Maschinenhalle auf Gst.Nr. x, KG A, errichtet werden, der dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den obzitierten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 02.09.2013 eingebracht, und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
In der bekämpften Entscheidung verkenne die Behörde, dass eine Untersagung aus dem Grund der nicht vorliegenden Entscheidungsreife nicht vorgesehen sei, sondern eine solche nur aus den (taxativen) Gründen des § 25a Abs.1 Z1 bis 4 Oö. BauO 1994. Da die Bauanzeige vollständig und ordnungsgemäß bereits am 16.07.2013 eingebracht worden sei, hätte die Behörde bis längstens 10.09.2013 zu entscheiden gehabt, was sie jedoch verabsäumt habe. Es würde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 09.009.2013 langte die Stellungnahme des Ortsplaners der Stadtgemeinde Ansfelden, Architekt Dipl.-Ing. Dr. H E, zum geplanten Vorhaben ein.
Aus raumordnungstechnischer Sicht sei festzuhalten, dass der südwestliche Anlagenteil im Bestandsbereich bestehender Wohngebäude im Grünland und somit definitionsgemäß im Dorfgebiet liege, also eine entsprechende Grundlage aufweise, der südöstliche Teil hingegen im Grünland errichtet werden solle, weshalb eine widmungstechnische Grundlage nicht angenommen werden könne. Eine Photovoltaikanlage dieser Größenordnung, von der mehr als 50 % der Paneele im Grünland liegen würden, übersteige bis zum Beweis des Gegenteils den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Darüber hinaus wäre eine Sonderausweisung zu fordern.
In Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild sei festzuhalten, dass eine Störwirkung in Bachnähe schon auf Grund der Dominanz der Solarpaneele anzunehmen sei. Solle ein entsprechend großer Eigenbedarf nachgewiesen werden können, sei der gewählte suboptimale Standort nicht nachvollziehbar, weshalb eine alternative Standortwahl empfohlen würde.
Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass durch die geplante bauliche Maßnahme das Orts- und Landschaftsbild gestört würde.
In einer darauf replizierenden Stellungnahme des Bf vom 02.10.2013 führte dieser die Berufung ergänzend im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem im Süden angrenzenden Gst.Nr. x, KG A, um einen größtenteils dicht bewachsenen, uneinsehbaren Grünstreifen in Bachnähe handle, der keinerlei landschaftsbestimmende Gliederungselemente oder sonstige charakteristische Merkmale aufweise und seit 1904 als Zufahrt zum Kraftwerk „L“ genutzt würde.
Die Solarpaneele wären vom F. Mühlbach durchwegs mehr als 10 m entfernt.
Die Feststellung einer auf einer nicht näher begründeten optischen Dominanz basierenden Störwirkung stelle ein subjektives Werturteil ohne die Qualität eines Gutachtens dar.
In einer Stellungnahme im Zuge des naturschutzbehördlichen Verfahrens beurteilte der Regionsbeauftragte das Vorhaben bei umgehender Rekultivierung des Baufeldes und Schonung des bestehenden bachbegleitenden Bestockung insbesondere deshalb positiv, da die neue Anlage auf Grund der umgebenden Siedlungsstruktur kaum landschaftsbildwirksam in Erscheinung treten werde. Da der unmittelbare Uferbereich des Mühlbaches vom Vorhaben nicht betroffen sei, könne eine Beeinträchtigung der ökologischen Gegebenheiten des Teilraumes ausgeschlossen werden.
In einem von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten zur fachlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs.3 Z3 Oö. BauTG 2013 wurde seitens des Stadtplaners nach eingehender struktureller Beschreibung des engeren und weiteren Beurteilungsbereichs dargelegt, dass die Realisierung der gegenständlichen Anlage das Orts- und Landschaftsbild insbesondere deshalb stören würde, da diese auf Grund ihrer Dimensionierung das prägende Element des Bachverlaufes negativ beeinflusse. Der geringe Abstand von ca. 11,0 m und die Gesamthöhe der Anlage von etwa 5,0 m würde jegliche optische Wahrnehmung in diesem Bereich auf die dominierende Anlage fokussieren. Das Orts- und Landschaftsbild würde (durch eine fototechnische Visualisierung dargestellt) nicht mehr durch den Verlauf des Mühlbaches sondern durch die Solaranlage geprägt werden.
In einem Privatgutachten des Architekten Dipl.-Ing. H P, Wels, replizierte der Bf auf die fachliche Beurteilung des Stadtplaners und führte dabei – ebenfalls nach detaillierter Befundaufnahme – im Wesentlichen aus wie folgt:
Durch die projektierte Anlage sei eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten. Im unmittelbaren Umfeld seien einige Wohnobjekte und eine Kleingartensiedlung errichtet worden. Das Gerinne des Mühlbaches sei künstlich angelegt, weitestgehend begradigt und der Uferbereich durchgehend bestockt. Aufgrund der umgebenden Siedlungsstruktur, deren Hausdächer bereits jetzt Solar- bzw. Photovoltaikanlagen tragen würden, sowie auf Grund der vorhandenen Lärmschutzwände, die das Landschaftsbild in diesem Bereich prägen würden, sei die Anlage – auch wenn sie freistehend errichtet würde – keinesfalls uncharakteristisch für die Umgebung. Die Anlage würde daher kaum landschaftswirksam. Der Uferbereich des Mühlbaches sei von der Anlage nicht betroffen, weshalb eine ökologische Beeinträchtigung des Grünraumes auszuschließen sei. Die Photovoltaikanlage stelle keine bauliche Sonderform dar. Es komme ihr auf Grund der vorhandenen Örtlichkeit keine Landschaftlichkeit zu.
Der Begleitbewuchs des Mühlbaches sei bezüglich Höhenlage und Entfernung so situiert, dass eine Bewuchshöhe von 6,0 bis 7,0 m ohne Beschattung der Solarpaneele gewährleistet sei und damit auch der Bestand der Ufervegetation als gesichert betrachtet werden könne.
Es sei, ausgehend von der Emissionsquelle des bestehenden Kraftwerks „L“ weiters auf den (rechnerisch noch optimierend nachzuweisenden) Aspekt des Lärmschutzes der Anlage zu Gunsten des „umschlossenen“ Objektes hinzuweisen. Aus technischen Überlegungen sei darüber hinaus die Errichtung der Anlage mit einer 60°-Neigung der Paneele anzuregen, wodurch auch eine Ergänzung des durch die Epochen entstandenen Struktur der Bebauung und Umgebung erzielt würde.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.03.2014, GZ. Bau 1302264 Fe, dem ein entsprechender Beschluss zu Grunde liegt, wurde der Berufung des Bf keine Folge gegeben und die Errichtung der angezeigten Anlage untersagt. Diese Entscheidung wurde – neben der ausführlichen Darstellung der Rechtslage und des Ermittlungsverfahrens – im Wesentlichen wie folgt begründet:
Als Ortsbild sei die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles zu verstehen, unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolge. Geprägt sei das Ortsbild von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst, wobei der bildhaften Wirkung dieser Anlagen und darüber hinausgehender Gestaltungselemente besondere Bedeutung zukomme. Dabei könne das Vorhandensein störender Elemente nicht bedeuten, dass auch jeder weitere Eingriff erlaubt sei.
Die Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes könne nur auf der Basis eines begründeten Sachverständigengutachtens beurteilt werden, wobei des bei Vorliegen mehrerer tauglicher, einander widersprechender Gutachten Aufgabe der Behörde sei, einem dieser Gutachten auf Grund von Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen anhand eigener Überlegungen den Vorzug zu geben.
In diesem Zusammenhang habe das Gutachten des Stadtplaners nachvollziehbar ergeben, dass die geplante Anlage in Ermangelung einer Abstimmung der charakteristischen gestalterischen Merkmale auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes und der Umgebung eine Störwirkung besitze.
Dem gegenüber sei die Einbeziehung der bestehenden Lärmschutzwände durch den Privatgutachter nicht nachvollziehbar, weil diese allesamt weit außerhalb des Sichtbereiches der gegenständlichen Anlage liegen würden. Dass die Errichtung einer freistehenden Anlage nicht uncharakteristisch für die Umgebung sei, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da die im Befund des Gutachtens des Stadtplaners dargestellten bestehenden Energiegewinnungsanlagen allesamt auf Dächern angebracht wären.
Die vom Stadtplaner prognostizierte Fremdkörperwirkung könne anhand der in diesem Gutachten enthaltenen Fotomontage realistisch nachempfunden werden.
Das Privatgutachten sei darüber hinaus in der Tendenz unschlüssig bzw. nicht eindeutig, da es (ohne dass dies in den Anzeigeunterlagen Niederschlag gefunden hätte) „Änderungsvorschläge“ enthalte.
Im Ergebnis würden die Ausführungen des Stadtplaners den materiellen Anforderungen an ein Gutachten entsprechen. Die darin getroffenen Feststellungen hätten durch das Privatgutachten nicht erschüttert oder gar widerlegt werden können. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei daher dem Gutachten des Stadtplaners der Vorzug einzuräumen.
Zu den weiteren bekannten fachlichen Beurteilungen aus den Bereich des Naturschutzes bzw. der Land- und Forstwirtschaft sei zudem anzumerken, dass seitens der Oö. Umweltanwaltschaft die Anlage – gerade auch an diesem Standort – entscheiden abgelehnt würde uns auch die agrarfachliche Beurteilung vor dem Hintergrund der Art und des Umfanges der eigenen Bewirtschaftung die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der Anlage – wiederum gerade an diesem Standort – nicht ergebe. Lediglich die Stellungnahme des Regionsbeauftragten aus Sicht des „grauen Naturschutzes“ sei positiv.
Dass die naturschutzbehördliche Erledigung noch nicht vorliege, sei für die Beurteilung durch die Baubehörde II. Instanz aber nicht wesentlich, da sich der zu beurteilende Sachverhalt umfassend erhoben und daher entscheidungsreif zeige. Auf dieser Grundlage sei die Errichtung der Anlage wegen der Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu versagen.
Der Berufungsbescheid der belangten Behörde enthielt einen nicht zum gegenständlichen Verfahren gehörenden Spruchabschnitt II. Aus diesem Anlass wurde dem Bf am 15.04.2014 mitgeteilt, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Berichtigung dieses offenkundigen Versehens auf der Grundlage des § 62 Abs.4 AVG in der nächsten Gemeinderatssitzung beabsichtige. Der Einbringung eines Rechtsmittels stehe aber auch vor der Erlassung des Berichtigungsbescheides nicht im Wege, im Gegenteil müsse dies u.U. sogar innerhalb der durch Zustellung des zu berichtigenden Bescheides in Gang gesetzten Frist erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 wurde vom Bf daher innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den obzitierten Berufungsbescheid erhoben und darin im Wesentlichen begründend ausgeführt:
Die belangte Behörde habe im Ergebnis festgestellt, dass durch die Untersagung der Ausführung der angezeigten Photovoltaikanlage auf Grund nicht vorliegender Entscheidungsreife der Bf in seinen Rechten nicht verletzt worden sei. Dem könne nicht beigepflichtet werden.
Der angefochtene Bescheid sei schon alleine durch den nicht verfahrensbezogenen Spruchabschnitt II. rechtswidrig, da darin der dem Bf nie zugestellt Bescheid vom 05.03.2013, GZ. Bau 1202377 Fe, und nicht der bekämpfte Bescheid aufgehoben worden sei. Es handle sich dabei um keine offenkundige textliche Unstimmigkeit, sondern um eine rechtswidrige Differenz zwischen Spruch und Begründung. Auch wenn in Spruchabschnitt II. ein falscher Bescheid bezeichnet worden sei, könnten die Spruchabschnitte I., in dem der Berufung keine Folge gegeben würde, und II. logisch nicht nebeneinander bestehen. Die belangte Behörde habe dadurch gegen das Determinierungsgebot des § 59 Abs.1 AVG verstoßen.
Durch die im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid als tragendes Argument der Begründung herangezogene mangelnde Entscheidungsreife sei zudem keiner der in § 25a Abs.1 Z1 bis 4 Oö. BauO 1994 taxativ angeführten Untersagungsgründe verwirklicht. Eine über die Feststellung dieser Gründe hinausgehende Ermessensentscheidung sei der Behörde nicht eingeräumt. Es sei somit von einer rechtzeitig erstatteten, nicht untersagten Bauanzeige auszugehen.
Die Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Störwirkung auf das Orts- und Landschaftsbild könne im Zusammenhang mit der Unbeachtlichkeit der vorhandenen Lärmschutzwände mit der Begründung, diese lägen (weit) außerhalb des Sichtbereiches, nicht nachvollzogen werden. Für die Beurteilung des Ortsbildes seien alle dort bestehenden baulichen Anlagen heranzuziehen, sohin auch die Lärmschutzwände, die sonstige auf Hausdächern situierten Solar- und Photovoltaikanlagen, die Wohnobjekte und Betriebsansiedlungen, das Kleinkraftwerk „L“ und das Autobahngewerk der A x. Dieser Beurteilungsraum zeige ein derart uneinheitliches und inkohärentes Orts- und Landschaftsbild, dass dessen Schutzwürdigkeit dem Grunde nach bezweifelt werden müsse. Zumindest aber könne von einer Störung desselben durch die Anlage nicht mehr die Rede sein.
Zu diesem Schluss gelange auch der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz. Darüber hinaus befinde sich die Anlage – entgegen den Ausführungen der Oö. Umweltanwaltschaft – noch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, den Stadtplaner aufzufordern, sein Gutachten auf das fachliche Niveau des vorgelegten Privatgutachtens anzuheben und sich mit dem darin enthaltenen Vorbringen auseinanderzusetzen. Insofern sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Nicht zuletzt seine die in der Begründung angeführten „widersprüchlichen Änderungsvorschläge“ nicht geeignet das Privatgutachten zu erschüttern, die diese Vorschläge die strittigen Ortsbildschutz unmittelbar gar nicht betreffen würden.
Es würde daher beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben werde. Jedenfalls aber möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, der ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegt, wurde von der belangten Behörde der Spruch des Berufungsbescheides dahingehend abgeändert, dass der darin enthaltene Spruchabschnitt II. gestrichen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurden keine über die bisherigen und oben bereits dargestellten Ausführungen hinausgehenden Argumente vorgebracht.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten (trotz Komplexität der Sach- und Rechtslagelage) weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1 In der Sache:
Gemäß § 30 Abs.1 Oö. ROG 1994 sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Flächen als Grünland zu widmen.
Abs.2 bestimmt, dass Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen sind.
In Abs.5 dieser Bestimmung wird normiert, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4).
Gemäß Punkt 1.3.14 der Anlage 1 zur Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne) ist für bestehende Wohngebäude im Grünland bzw. die dazugehörige und in ihren Grenzen darzustellende Baulandfläche die Flächenwidmung Dorfgebiet festgelegt.
Nach § 22 Abs.2 Oö. ROG 1994 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs.1) errichtet werden dürfen, […]
In § 25 Abs.1 Z7a Oö. BauO 1994 wird die Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen,
a) soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt […]
den anzeigepflichtigen Bauvorhaben zugeordnet.
Nach § 25a Abs.1 leg.cit. hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn
1. Abweisungsgründe im Sinne des § 30 Abs.6 Z1 oder des § 35 Abs.1 Z3 vorliegen oder
2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinne des § 30 Abs.6 Z2 festgestellt werden […]
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
Gemäß § 3 Abs.3 Oö. BauTG 2013 […] müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass […]
3. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei müssen die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes und die Charakteristik der Umgebung abgestimmt werden; […]
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei angezeigten baulichen Maßnahme um eine einheitliche Anlage handelt. Die ergibt sich sowohl aus der Darstellung und Beschreibung in der Anzeige als auch aus den der Anzeige beigefügten Unterlagen, die eine elektrische Gesamtspitzenleistung angeben und auf den Plänen eine zusammenhängende, d.h. einheitliche, grundstücksübergreifende Errichtung und damit Flächeninanspruchnahme darstellen. Dass die Anlage zwei Objekte versorgen soll und diese Teilung technisch definierbar ist, ändert nichts am oben dargestellten und auf dem geäußerten Parteiwillen beruhenden Gegenstand des Verfahrens. Eine einheitliche Einreichung spricht für einen einheitlichen Bauwillen und insofern für ein untrennbares Vorhaben (vgl. VwGH vom 23.07.2013, 2013/05/0053).
Durch eine – auf den nachstehenden Überlegungen basierende – u.U. nur teilweise Bewilligung der Anlage würde zudem auch den Zweck und damit den Charakter der Anlage in einem Ausmaß und daher wesentlich ändern, dass eine (nicht beantragte) andere Sache („aliud“) vorläge (vgl. VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0172).
IV.2. Darüber hinaus ist unstrittig, dass sich die Anlage auf Grundflächen mit unterschiedliche Widmung situiert werden soll, und zwar im Grünland (Gst.Nr. x, KG A) und im Dorfgebiet (Gst.Nr. x, KG A). Aus diesem Umstand ergeben sich aus raumordnungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Zulässigkeitskriterien, wobei in diesem Zusammenhang nach der stRsp des VwGH auf der Basis öffentlichen Interessenskataloges des Baurechts iwS (in heteropolarer Analogie zur Beurteilung des nachbarschaftlichen Immissionsschutzes, vgl. VwGH vom 27.11.2007, 2006/06/0303) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem Aspekt der Freizügigkeit nicht der Vorrang einzuräumen ist. Mit anderen Worten sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Widmungen zu prüfen. Liegen diese nur für eine Kategorie vor, kann daraus kein Anspruch auf die Errichtung der geplanten Anlage (auch) in der anderen Kategorie abgeleitet werden. Im Gegenteil limitiert das strengere Kriterium die Zulässigkeit des Ganzen.
In diesem Zusammenhang bestimmt das Oö. ROG 1994 für die Errichtung von Bauten im Grünland, das auf die Notwendigkeit für dessen bestimmungsgemäße Nutzung abzustellen ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei bloße „Nützlichkeit“ oder „wirtschaftliche Zweckmäßigkeit“ nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2013/05/0223 bzw. VwGH vom 06.09.2011, 2011/05/0046).
Gegenstand der fachlichen Prüfung ist die Notwendigkeit für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Hinblick auf Größe, Ausgestaltung und Lage der baulichen Anlage (vgl. VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0234). Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, ob nicht eine andere Möglichkeit eine gleichwertige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet (vgl. VwGH vom 16.12.2003, 2002/05/0687).
Schon in der der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft vom 05.08.2013 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Notwendigkeit der Errichtung der Anlage an diesem Standort nicht angenommen werden kann. Der Bf würde innerhalb des Errichtungs- bzw. Versorgungsraum der Anlage über ausreichende Dachflächen verfügen, um darauf eine 20 kWp Anlage installieren und betreiben zu können.
Zum selben Schluss gelangt der Amtssachverständige für Agrartechnik in seiner Stellungnahme vom 19.08.2013, wenn er darauf hinweist, dass der Bf in einer Entfernung von etwa 100 m vom geplanten Standort der Anlage über eine Einstellhalle verfügt, die von der Anlage (neben einem nahe am eingereichten Standort situierten Objekt) auch versorgt werden soll, woraus sich also keine wesentlichen Erschwernisse oder neue Situationen im Hinblick auf die Leitungswege ergeben.
Darüber hinaus wird in dieser Stellungnahme festgestellt, dass etwa 40 % der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen noch bis Ende 2017 verpachtet sind, und aus der damit vorliegenden aktuellen Betriebsgröße die Notwendigkeit einer Anlage mit der beantragten Spitzenleistung nicht nachvollziehbar ist.
Auch der Ortsplaner der Stadtgemeinde Ansfelden weist auf die Erforderlichkeit des Nachweises eines entsprechenden Energiebedarfes im Rahmen der Errichtung von (zumindest teilweise) im Grünland gelegenen baulichen Anlagen hin. Diese ist – was aber als Voraussetzung zu fordern ist (vgl. VwGH vom 06.09.2011, 2011/05/0046) – aus den Einreichunterlagen nicht ableitbar.
Für die Verneinung des Notwendigkeitskriteriums ist letztlich auch die in dem vom Bf selbst in Auftrag gegebenen Gutachten des Architekten DI H P, welches zwar grundsätzlich zum Zweck der Beurteilung der Anlagenauswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild erstellt wurde, enthaltenen Feststellung von Bedeutung, wenn dieser die Montage der Paneele mit einer Neigung von 60° vorschlägt, um die Selbstreinigung der Module zu gewährleisten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine uneingeschränkte Funktionsweise in der eingereichten Form gar nicht gesichert angenommen werden kann bzw. nicht dem Stand der Technik entspricht.
Eine derartige Bauweise kann im Ergebnis den strengen Anforderungen an die Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen im Grünland vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht genügen (vgl. wie oben bereits erwähnt VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0234).
IV.3. Auch wenn die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde beschränkt ist, kann bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung nicht angenommen werden, dass durch sie grundsätzliche Aspekte der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch ein quasi „Außer-Streit-Stellen“ unberücksichtigt bleiben müssen. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn eine Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist, nicht aber in ihrer Begründung.
Eder/Martschin/Schmid (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG1, K7. zu § 27 VwGVG) führen dazu aus, dass „zur Frage, ob eine Bindung des VwG an die Beschwerdegründe insofern besteht, als vom Bf nicht geltend gemachte Beschwerdegründe vom VwG von Amts wegen nicht aufgegriffen werden dürfen, somit diesbezüglich ein Überprüfungsverbot besteht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in jedem Verfahren – so auch im Verfahren vor dem VwG – die Notwendigkeit besteht, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken. Da der Gegenstand des Verfahrens gerade nicht durch die Erklärung des Beschwerdeführers, in welchem subjektiven Recht er sich verletzt betrachtet, erfolgen soll, weil eine solche Erklärung nach § 9 Abs.1 VwGVG nicht verlangt wird (vgl. demgegenüber § 28 Abs.1 Z4 VwGG), bedarf es anderer Kriterien, nach denen sich der Gegenstand des Verfahrens bestimmen lässt. Dass sich dafür sowohl die Begründung als auch das darin enthaltene Begehren in besonderem Maße eignen, liegt auf der Hand. Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber in § 27 VwGVG nicht darum ging, das VwG, soweit es den Inhalt seiner Entscheidung betrifft, an die Beschwerdegründe zu binden, sondern mit
§ 27 VwGVG lediglich eine Grundlage dafür schaffen wollte, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken.
[…] Durch eine Bindung an die in der Beschwerde enthaltenen Gründe würde zudem ein – aber ganz offenkundig für das Verfahren vor dem VwG nicht vorgesehenes – Neuerungsverbot eingeführt. Insgesamt sprechen somit die besseren Gründe dafür, dass das VwG bei der Beurteilung der Rechtssache nicht an die in der Beschwerde enthaltenen Gründe gebunden ist.“
Dieser Ansicht ist letztlich nicht nur deshalb beizupflichten, weil es im Bauverfahren jedenfalls kein Neuerungsverbot gibt, sondern auch, weil das Verwaltungsgericht unstrittig offensichtliche allgemeine Rechtswidrigkeiten (außerhalb des konkreten Beschwerdevorbringens) aufzugreifen hat.
Mit anderen Worten kann als Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens nicht ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt oder belassen werden, weil relevante Umstände des Ermittlungsverfahrens in einer Bescheidbegründung und einer darauf basierenden Beschwerde nicht enthalten sind.
IV.4. Da von der Unzulässigkeit der Anlage im Grünland auszugehen ist, konnte eine detaillierte Beurteilung der Eingriffswirkung der Anlage auf das Orts- und Landschaftsbild unterbleiben. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die positive Erledigung des naturschutzrechtlichen Verfahrens für die zu vorzunehmende Beurteilung ebenso völlig bedeutungslos ist wie die Frage der (derzeit) erforderlichen Anlagengröße.
Eine Ergänzung der Sachverhaltsermittlung konnte schon deshalb unterbleiben, da durch die Möglichkeit der Situierung der Anlage auf dem Dach einer im Versorgungsbereich gelegenen Einstellhalle iSe (nach den gesetzlichen Kriterien beurteilt) besseren (weil errichtungs- und betriebseffizienteren) Variante objektiv gegeben ist und die beantragte zusätzliche bauliche Maßnahme in der vorgesehenen und damit verfahrensgegenständlichen Form nicht begründbar ist.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Notwendigkeit der Anlage am eingereichten Standort für die bestimmungsgemäße Grünlandnutzung nicht vorliegt. Ihre Errichtung ist daher unzulässig.
Die Untersagung der Ausführung – als Gegenstand des Anzeigeverfahrens – erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermochten eine Abänderung des materiellen Bescheidspruches nicht zu begründen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger
Beachte:
Das angefochtene Erkenntnis wurde im ersten Teil seines Spruchpunktes I. (Untersagung des Bauvorhabens) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0025-5