LVwG-150225/2/MK
Linz, 16.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn K P, vertreten durch die L Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Aspach vom 06.03.2014, GZ. 131/9-2012,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Im Zuge eines naturschutzbehördlichen Verfahrens im Zusammenhang mit einem Biotop auf Gst.Nr. x, KG W, Gemeinde A., wurde festgestellt, dass sich auf diesem Grundstück auch eine Gerätehütte befindet.
I.1. In einer Stellungnahme samt Skizze zu diesem Sachverhaltsvorhalt gab der Bf am 22.07.2012 an, dass es sich dabei um einen nicht bewohnbaren Geräteschuppen mit den Außenmaßen von etwa 4 x 4 m mit einer Türe und zwei kleinen Fenstern in einer auf ca. 1,80 m überdachten Außenterrasse handle, der kein Fundament, keine Isolierung und keinen Stromanschluss aufweise, sondern lediglich der Einstellung von Gartenmöbeln, Rasenmäher und Sonstigem dienen würde.
Die Hütte sei im Jahr 2002 errichtet worden.
I.2. Eine zu diesem Sachverhalt bzw. zum Zweck der Beurteilung der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit eingeholtes agrarfachliches Gutachten ergab, dass auf der Grundlage des § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Voraussetzung für die Notwendigkeit eines Gebäudes im Grünland zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung sei. Ein derartiger Betrieb zeichne sich durch eine Tätigkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion aus, also der Herstellung pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse auf Basis von Nutzflächen aus, müsse über die Eigenversorgung hinausgehen sowie nachhaltig und planvoll mit dem Ziel erfolgen, dauerhaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfolg als maßgeblichen Einkommensbeitrag zu erzielen. Die Betriebsführung habe auf eigene Rechnung und Gefahr zu erfolgen. Ferner müsse eine räumlich und funktionell selbständige Wirtschaftseinheit vorliegen.
Im gegenständlichen Fall würden keine land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zur Erzielung eines Einkommens produziert. Es handle sich vielmehr um ein 5.700 m² großes Grundstück mit Freizeitteichen, welches zu Hobbyzwecken genutzt werde. Der Bf habe auch nicht vorgebracht, Landwirt zu sein.
I.3. Mit Eingabe vom 03.12.2012 beantragte der Bf die nachträgliche Bewilligung der Gerätehütte. Unter einem wurde ausgeführt, dass beabsichtigt sei, auf dem betreffenden Areal die Bienenzucht und Imkerei nach Übernahme von seinem Großvater zu betreiben und daraus einen zusätzlichen Erwerb zu erzielen.
Dem Bf würden dabei die notwendigen Utensilien und 10 bis 15 Bienenvölker überlassen werden. Der Bf stehe auch in Kontakt mit einem weiteren Imker, welcher erwäge, seine Völker im darauffolgenden Jahr auf die in Rede stehende Liegenschaft zu verlegen, wodurch sich der landwirtschaftliche Ertrag vervielfachen würde. Ein Betriebskonzept sei bereits erstellt worden und liege dem Antrag bei. Die Gerätehütte würde in der Folge für die witterungsgeschützte Lagerung der notwendigen Gerätschaften (Honigschleuder, Stromaggregat, Utensilien zur Pflege der Grünflächen, etc.) benötigt werden.
Die Imkerei stelle grundsätzlich eine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft iSe nach der stRsp planvollen und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen Tätigkeit dar. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung habe auf der Grundlage eines Betriebskonzeptes zu erfolgen, aus welchem sich die mögliche Erzielung eines Gewinns, also der die Ausgaben übersteigenden Einnahmen, ableiten lassen müsse. Es würde – auf Beurteilungsbasis von durchschnittlich 13 Völkern – von einem Reinertrag von 2.100 Euro pro Jahr abzüglich eines Produktionsaufwandes von 10 % ausgegangen werden.
I.4. In einem von der belangten Behörde dazu eingeholten neuerlichen agrarfachlichen Gutachten vom 18.03.2013 wurde ausgeführt, dass es – da das betreffende Grundstück vom Bf bislang zu Freizeitzwecken genutzt worden sei – im Wesentlichen zu prüfen gelte, ob es sich bei lt. Betriebskonzept bekannt gegebenen künftigen Bewirtschaftung um einen neu gegründeten landwirtschaftlichen Imkereibetrieb (iSd oben bereits dargestellten Definition) handle.
Dabei wären sei vor dem Hintergrund des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 zu beurteilen, ob
1. ein neu gegründeter, aktiver, erwerbsorientierter landwirtschaftlicher Betrieb als Voraussetzung für bauliche Maßnahmen im Grünland vorliege und
2. die gegenständlichen baulichen Anlagen für die angegebene Bewirtschaftung nötig seien.
Aus fachlicher Sicht sei zum ersten Punkt festzuhalten, dass sich die bei 13 Völkern zu veranschlagenden jährlichen Produktionskosten auf etwa 1.200 Euro belaufen würden und sich der zu erwartende Ertrag um die üblichen Mengen des Eigenbedarfes und der anteiligen Gebäudekosten weiter reduziere. Bei einem Monatsertrag von tendenziell unter 100 Euro könne von keinem maßgeblichen Einkommensbeitrag gesprochen werden. Es sei vielmehr von einer Hobbyimkerei auszugehen, welche die Zulässigkeit von Bauten im Grünland nicht begründen könne.
In funktioneller Hinsicht wäre zum zweiten Punkt festzuhalten, dass bereits bestehende Gebäude als einfache Holzhütte aus hygienischer Sicht und auf Grund der feuchten Umgebungslage für die Imkerei nicht geeignet sei. Die wenig platzintensive Lagerung einer Honigschleuder könne ein Gebäude nicht rechtfertigen. Die Verlagerung fremder Bienenstöcke auf das gegenständliche Areal könne im Zusammenhang mit der Beurteilung des Sachverhalts nicht zu Gunsten des Bf berücksichtigt werden.
Die Lagerung der für die Pfleger der Grünflächen erforderlichen Geräte würde für sich die Notwendigkeit einer baulichen Anlage ebenfalls nicht rechtfertigen.
I.5. In einer zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme des Bf vom 24.04.2013 wurde ausgeführt, dass dieser sämtliche Gerätschaften und Utensilien zu Honigproduktion (einschließlich eines mehrjährigen Vorrates an Gläsern) von seinem Großvater unentgeltlich übernommen und daher keine „Gründungskosten“ zu tragen habe. Die fachliche Feststellung, die jährlichen Produktionskosten würden sich pro Volk auf über 80 Euro belaufen, sei somit nicht nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Gutachtensergänzung würde ausdrücklich gefordert. Demgegenüber würden sich die im Betriebskonzept angegebenen Aufwendungen – ebenso wie der zu erwartende Erlös – auf die mehrjährige Erfahrung des Großvaters des Bf stützen und daher einen realistischen Kalkulationsansatz darstellen. Der zu erwartende monatliche Ertrag würde folglich deutlich über 100 Euro liegen und sehr wohl einen maßgeblichen Beitrag zum Einkommen des Bf ausmachen. Es handle sich daher keinesfalls um eine hobbymäßige Imkerei.
Auch die funktionelle Nichteignung des Gebäudes sei im Gutachten nicht näher begründet, weshalb dieses auch um nähere Angeben zu den tatsächlichen hygienischen Anforderungen an die Honigproduktion zu ergänzen sei. Die Lage der Bienenstöcke am Waldrand sei zudem – nicht zuletzt auf Grund der geringen Pestizidbelastung – als geeignet zu bezeichnen, weshalb die (wiederum unbegründeten) Ausführungen zur Untauglichkeit des Standorts nicht nachvollzogen werden könnte.
Das gegenständliche Gutachten sei im Ergebnis nicht geeignet, die nicht vorliegende Notwendigkeit des Gebäudes im Grünland schlüssig darzulegen, weshalb die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung, in eventu die Ergänzung des Gutachtens beantragt würde.
I.6. In einem Ergänzungsgutachten vom 18.06.2013 wurde aus agrarfachlicher Sicht ausgeführt, dass sich der auf Basis des Standarddeckungsbeitragskataloges des BMLFUW (Stand: 2008) als Standardwerk zur Beurteilung der wirtschaftlichen Ertragskraft der zu veranschlagende jährliche Aufwand (bestehend aus Bestandsergänzung, Bienenwohnung [Beuten] und Reparatur, Zucker, Maschinen und Reparatur, Strom, Wasser, Gebinde und sonstige Hilfsmittel) auf 84 Euro pro Volk und Jahr (bei niedrigster Ertragsklasse, anteilige Gebäudekosten aber nicht eingerechnet) belaufen würde, was sich deutlich von den im Betriebskonzept veranschlagten Aufwendungen in der Höhe von 18,50 Euro unterscheiden würde.
Bei einem jährlichen Ertrag von 2.100 Euro (13 Völker x 18 kg Honig x 10 Euro pro kg), dem ein durchschnittlicher Aufwand von 1.118 Euro (13 Völker x 86 Euro pro Volk [2 Euro Gebindezuschlag zu niedrigster Ertragsklasse wegen Honigmehrertag]), würde sich ein Jahresgewinn in der Höhe von 982 Euro errechnen. Damit sei bei der Neugründung eines Imkereibetriebes von keiner Erwerbsorientierung auszugehen.
Im Zusammenhang mit den hygienischen Anforderungen an die Herstellung von Bienenhonig sei auf die Leitlinie der Landessanitätsdirektion iSe fachlichen Empfehlung zu verweisen, welche [Anm.: an dieser Stelle nicht wiedergegeben] dem Gutachten beigefügt sei.
Abschließend sei festzuhalten, dass das im Vorbringen des Bf angeführte „äußerst geringe Maß“ des Fütterungsaufwandes fachlich nicht nachvollzogen werden könne. Hingegen würde die Exposition der Gerätehütte über Wasserfläche des bestehenden Teiches zu erhöhter Schimmelbildung und Keimbelastung führen. Der Kontakt mit Pestiziden könne bei sachgemäßer Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln generell ausgeschlossen werden.
Es ändere sich daher nichts an der bisherigen fachlichen Beurteilung.
I.7. Dem hielt der Bf in seiner Stellungnahme vom 13.07.2013 entgegen, dass der Betriebsstart in größerem Umfang nicht möglich sei, dass er zwischenzeitlich aber bereits über 15 Bienenvölker verfüge und nach seinem Zucht- und Zukaufsplan bis Mitte 2015 etwa 100 Völker besitzen wolle. Dieser Tätigkeitsumfang stelle (zumal im Nebenerwerb ausgeübt) sehr wohl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar.
Hinsichtlich der hygienischen Unvereinbarkeit der gemeinsamen Lagerung von Gegenständen zur Honigproduktion mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sei dem Gutachten zwar beizupflichten, es würde dabei aber übersehen werden, dass der Bf für zweiteres ja die Errichtung einer weiteren Hütte beabsichtige. Faktum sei, dass der Bf zwei Gerätehütten benötige. Eine zur Lagerung der landwirtschaftlichen Geräte und eine zweite, neu zu errichtende, für die Unterbringung der – vorerst bei seinem Großvater bereit gehaltenen – Gerätschaften und Utensilien für die Honiggewinnung.
Der Bf führe daher eine ordnungsgemäße Imkerei durch die in der Folge aufgebaut und verbessert werde.
I.8. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Aspach vom 12.12.2013, GZ: 131/9-2012, wurde dem Bf die Abtragung der konsenslos errichteten und nicht nachträglich bewilligungsfähigen Gerätehütte samt vorgelagerter Terrasse und Terrassenüberdachung auf Gst.Nr. x, KG W, Gemeinde A., innerhalb einer Frist von 2 Monaten und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen.
Begründend wurde – neben der detaillierten Wiedergabe des Verfahrensganges – zusammengefasst ausgeführt, dass der Beseitigungsauftrag auf der Basis des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ungeachtet des Antrages auf nachträgliche Bewilligung zu erteilen gewesen sei, da es sich bei der gegenständlichen Gerätehütte um ein konsenslos errichtetes Gebäude handle und dabei der Frage, ob dieses Gebäude (auch) Gegenstand eines anhängigen Bewilligungsverfahren sei, in der Vergangenheit gewesen sei oder in der Zukunft durch eine allfällige Neuaufrollung des Bauverfahrens sein könnte, keine Bedeutung zukomme.
I.9. Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 wurde vom Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Neben der Darstellung des Verfahrensablaufes und der Wiederholung des bisherigen Vorbringen wurde insbesondere ausgeführt, dass die eingeholten agrarfachlichen Gutachten in Summe unschlüssig seien, da wesentliche Elemente zur Begründung des Schlusses, das gegenständliche Gebäude sei für die bestimmungegenmäße Nutzung der Liegenschaft iSd § 30 Oö. ROG 1994 nicht erforderlich, fehlen würden. Vor allem die Beurteilung des erforderlichen Aufwandes für die Honigproduktion und Direktvermarktung wären in der konkreten Situation nicht nachvollziehbar.
Die Angaben im vorgelegten Betriebskonzept würden hingegen auf den langjährigen Erfahrungen des Großvaters des Bf beruhen, dessen Betrieb ja übernommen würde. Der zu erzielende Ertrag würde daher deutlich über den aus fachlicher Sicht angesetzten Größenordnungen liegen und sehr wohl einen wesentlichen Einkommensbeitrag darstellen. Es liege jedenfalls keine Hobbyimkerei vor, der Bf sei Land- und Forstwirt im Nebenerwerb.
Für den Betrieb würden zwei Gebäude benötigt. Das bestehende für die Lagerung der Gerätschaften für die Landschaftspflege, das geplante für die Unterbringung der Utensilien für die Imkerei und Honiggewinnung.
Es würde daher die Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an den Bürgermeister zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt.
I.10. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Aspach vom 06.03.2014, GZ: 131/9-2012, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegt, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Dabei wurde in Ergänzung der erstinstanzlichen Bescheidbegründung festgehalten, dass das in Zweifel gezogene Gutachten sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar sei, da sich der Amtssachverständige eingehend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe und über die notwendigen Detailkenntnisse und Vergleichswerte verfüge.
Hingegen würden die vom Bf angegebenen Beträge jeder nachvollziehbaren betriebskostenrechnerischen Grundlage entbehren. Für die Beurteilung eines Vorhabens sei zudem der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich und nicht die geäußerte Absicht.
I.11. Am 13.03.2014 wurde gegen diese Berufungsentscheidung Beschwerde gemäß Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG erhoben.
Durch den bekämpften Bescheid, welcher sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes also auch auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, sei der Bf in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterbleiben eines Beseitigungsauftrages verletzt.
In der Sache wurde – replizierend auf die ergänzende Begründung im Berufungsbescheid – zusätzlich zum Berufungsvorbringen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den seitens des Bf im Verfahren gerügten Mangel der Unschlüssigkeit der fachlichen Beurteilung nachzugehen und diesen zu beseitigen. Der Bf habe ein Betriebskonzept vorgelegt aus dem die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung klar hervorgehe.
Die Argumentation der belangten Behörde, der Amtssachverständige verfüge über das erforderliche Detailwissen und die entsprechenden Vergleichswerte, sei substanziell schlichtweg zu wenig.
Auf das Vorbringen des Bf im Zusammenhang mit der besonderen Standorteignung infolge der Pestizidfreien Umgebung sei die belangte Behörde gar nicht eingegangen. Die fachliche Beurteilung sei daher unvollständig.
Die Anwendung des § 49 Abs.1 Oö. BauO 1994 sei daher unrichtig, der bekämpfte Beschied daher inhaltlich rechtswidrig.
Es würde daher die gänzliche Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der Kosten beantragt.
I.12. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da auf der Grundlage der sachlich bereits in den bisherigen Vorbringen erschöpften Argumentation keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1 In der Sache:
Gemäß § 30 Abs.1 Oö. ROG 1994 sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Flächen als Grünland zu widmen.
Abs.2 bestimmt, dass Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen sind.
In Abs.5 dieser Bestimmung wird normiert, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4).
Gemäß § 3 Abs.1 Oö. BauO 1994 darf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
Dies gilt nach Abs.2 dieser Bestimmung nicht für:
[…]
5. Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m²), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.
Gemäß § 24 Abs.1 Oö. BauO 1994 bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1.der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
[…]
Nach § 49 Abs.1 leg.cit. hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde […] dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Nach Abs.2 wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam, wenn der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht ansucht und dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder der Antragsteller den Antrag zurückzieht; Die im Bescheid gemäß Abs.1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung des nachtäglichen Baubewilligungsantrages.
III.2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
In § 27 leg.cit wird festgelegt, dass das Verwaltungsgericht […] den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs.3) zu überprüfen hat.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Unabhängig von dem im Fall der (wie hier beantragten) nachträglichen Bewilligung einer baulichen Anlage durchzuführenden Verfahren bzw. den allenfalls darauf beruhenden behördlichen Anordnungen ist auf der Grundlage des § 49 Abs.1. Oö. BauO 1994 primär (endgültig) zu prüfen, ob eine nachträgliche Bewilligungsfähigkeit gegeben ist. Dafür ist nach der zentralen Bestimmung des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 zu beurteilen, ob ein Gebäude im Grünland für dessen bestimmungsgemäße Benutzung (d.h. gemäß Abs.2 im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft) notwendig ist. Schon aus der Formulierung dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass es sich dabei um keine Zweckmäßigkeitsbeurteilung handelt, sondern ein tatsächliches Erfordernis als Voraussetzung vorliegen muss.
Zum Begriff der „Landwirtschaft“ gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Dabei stellt der VwGH im Zusammenhang mit der Frage, ob (zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb vorliegt, darauf ab, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl. jüngst VwGH vom 24.04.2014, 2012/06/0220).
Die verwaltungsgerichtliche Judikatur geht weiters (was nun den Begriff des „Betriebes“ anbelangt) davon aus, dass es gegen die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes spricht, wenn schon von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der […] Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer unter den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben. Ob zumindest ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Vergleich zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über den bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang mit dieser Abgrenzung auf die Maßgeblichkeit der Ertragslage.
Wie der VwGH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an anderer Stelle ausführt, sind Tätigkeiten, die ein „Hobby“ darstellen oder der Freizeitgestaltung dienen, keine (land-)wirtschaftlichen Tätigkeiten und können konsequenter Weise auch die Notwendigkeit einer baulichen Anlage nicht begründen.
Dies liegt insbesondere dann vor, wenn eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern beispielsweise aus persönlicher Neigung ausgeübt wird. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum privaten Konsum verlangt nach der Rsp des EuGH eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH vom 26.09.1996, Enkler, C.230/94, Randnr. 30, und zur Nutzung eines Privatforstes das Urteil vom 19.07.2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 40). Im Urteil Redlihs hat der EuGH darauf abgestellt, ob der Betroffene aktive Schritte der Forstwirtschaft unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister […] bedient. Bejahendenfalls sei die Tätigkeit als „wirtschaftliche Tätigkeit“ […] zu beurteilen (vgl. VwGH vom 25.04.2013, 2010/15/0107).
Im gegenständlichen Fall ist schon auf Grund der Betriebsgröße nicht von einer ertragsorientierten, wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Der Bf plant – wie er selbst immer wieder betont – die Übernahme der Imkerei des Großvaters, die zweifellos im bestehenden Umfang selbst einen „Hobbybetrieb“ darstellt.
Nicht umsonst argumentiert der Bf mehrfach, eine Vervielfachung des Tätigkeitsumfanges anzustreben. Diese Expansion wird aber in keiner Weise nachvollziehbar vorgebracht, sondern wirft schon bei laienhafter Betrachtung maßgebliche Zweifel auf. Die angestrebte Erweiterung ist weder wirtschaftlich noch zeitlich konzipiert („… im Rahmen der Ersparnisse …“, „… möglicherweise bereits Ende 2014 einhundert Bienenvölker …“) noch fachlich und räumlich gesichert dargestellt. Das vorgelegte Betriebskonzept enthält dazu überhaupt keine Angaben.
Die belangte Behörde ließ diese offenkundig konstruierten und spekulativen Überlegungen daher zu Recht bei der Beurteilung des Sachverhalts außer Acht, zumal dieser Argumentationslinie des Bf im Zusammenhang mit der Beurteilung der Notwendigkeit einer baulichen Anlage unter Berücksichtigung der nachstehenden Überlegungen ohnehin nur mittelbare Bedeutung zukommt.
IV.2. Dass die Honiggewinnung abstrakt der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen ist, steht außer Zweifel. Die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft durch den Bf ist – wie oben bereits ausgeführt – in der hier zu qualifizierenden Art und Weise nicht anzunehmen.
Unabhängig davon ergibt sich aber aus der vorliegenden fachlichen Beurteilung auch, dass für die Lagerung der Gerätschaften zur Honigproduktion ein Gebäude vor Ort generell nicht erforderlich ist, da der Platzbedarf für diese Utensilien ein solches (und dies wohl auch bei einer deutlich vergrößerten Imkerei) nicht rechtfertigt, dieses v.a. aber gar nicht geeignet ist.
Letztendlich führt nun der Bf seine Argumentation betreffend nachträglicher Baubewilligungsfähigkeit selbst ad absurdum wenn er ausführt, dass für die Zwecke der Imkerei dieses bestehende Gebäude aus eben den in den Gutachten aufgeworfenen produktionstechnischen, insbesondere hygienischen Gründen gar nicht verwendet werde soll, sondern ein weiteres, erst zu errichtendes.
Vor diesem Hintergrund reduziert sich die Frage der Notwendigkeit des bestehenden Gebäudes also auf das Vorhaben der Einstellung von Geräten zur Landschaftspflege rund um einen Freizeitteich, was aber jedenfalls zu verneinen ist. Das Areal wird von allen Beteiligten – insbesondere auch vom Bf – als „Freizeitteich“ bezeichnet. Die vom Bf aufgebaute Rechtfertigungsargumentation der beabsichtigten Ausübung der Imkerei geht also – da ein Eventualauftrag iSd § 49 Abs.1 Oö. BauO 1994 nicht zu erteilen war bzw. gar nicht erteilt werden konnte – vollends ins Leere. Der bekämpfte Bescheid war daher zu bestätigen.
IV.3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der vom Bf im Zuge des Parteiengehörs gestellte bzw. erweiterte Antrag auf Bewilligung zweier Bauwerke durch diese Entscheidung (da nicht Gegenstand dieses Verfahrens) formal unerledigt bleibt. Auf der Grundlage des im gegenständlichen Verfahren erhobenen Ermittlungsergebnisses sollte dieser aber ohne weiteres einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden können.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das bestehende, konsenslos errichtet Gebäude auf Gst.Nr. x, KG W., Gemeinde A., in Ermangelung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit bescheidgemäß und innerhalb der festgesetzten Frist zu entfernen ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger