LVwG-650294/6/Kof/CG
Linz, 29.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J. S.,
geb. 1987, W. gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 2014, GZ: VerkR30-LL-.....-2014, betreffend Aufhebung der Zulassung der Fahrzeuge mit einem näher bezeichneten (Wechsel-)Kennzeichen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und
das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) hat an einem näher bezeichneten Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz vom Bezirk Linz-Land in einen anderen Bezirk verlegt.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 44 Abs.2 lit.g KFG die Zulassung der – auf den Bf mit einem näher bezeichneten (Wechsel-)Kennzeichen zugelassenen – Fahrzeuge zum Verkehr aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben, wobei die oa. Wohnsitzverlegung nicht bestritten wurde.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Mit Schreiben des LVwG OÖ. vom 13. Jänner 2015, LVwG-650294/2
wurde dem Bf folgendes mitgeteilt:
Gemäß § 40 Abs.1 2.Satz 1.Halbsatz KFG gilt als dauernder Standort
eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers.
Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person,
so gilt als dauernder Standort des Fahrzeuges immer der Hauptwohnsitz;
VwGH vom 31.01.2014, Ro 2014/02/0010; vom 29.04.2002, 2002/03/0048.
Aufgrund dieser Rechtsauskunft des LVwG OÖ. hat der Bf
· – wie mit Schreiben vom 19.01.2015 ausgeführt – am 27. Jänner 2015 die Fahrzeuge mit dem verfahrensgegenständlichen Wechselkennzeichen abgemeldet und somit
· die ihm mit dem behördlichen Bescheid aufgetragene Verpflichtung erfüllt.
siehe das Schreiben (E-Mail) des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde vom 28. Jänner 2015.
Es war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerde- verfahren einzustellen; Beschlüsse des VwGH vom 24.05.2011, 2010/11/0222; vom 14.09.2004, 2002/11/0185; vom 19.03.1997, 96/11/0076 mit Vorjudikatur.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler