LVwG-600644/4/Bi

Linz, 22.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn B P, x, vom 14. Dezember 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 31. Oktober 2014, VerkR96-113-2014, wegen Übertretung der StVO 1960 den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 10. November 2014 zugestellt. 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) am 15. Dezember 2014 unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht. Von der belangten Behörde wurde auf Ersuchen der bezughabende Akt vorgelegt und keine Beschwerdevor­entscheidung getroffen. Das Landesverwaltungs­gericht hat über die Beschwerde gemäß Art.131 B-VG – im Wege eines Beschlusses gemäß § 31 Abs.1 VwGVG – zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei sich nicht im Klaren darüber, warum er ein Straferkenntnis erhalten habe, und ersuche um Einstellung des Verfahrens. Ihm werde vorgeworfen, am 17. Dezember 2013 auf der B133 in A beinahe einen Unfall verursacht zu haben. Er sei nicht dieser Meinung und seine Freundin könne bezeugen, dass er niemanden gefährdet habe. Beigelegt war eine Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1. August 2014 und eine Verständigung vom 4. Dezember 2014, dass ein Einspruch gegen ein Straferkenntnis nicht zulässig sei, der Bf Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben müsse und eine Zeugenaussage.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme einen Termin am 3. September 2014 für eine mündliche Erörterung bei der belangten Behörde enthielt, wobei dem Bf aber auch freigestellt wurde, sich schriftlich zur beigelegten Zeugenaussage der Zeugin L. zu äußern. Weiters wurde der Bf ersucht, für den Fall, dass er den Termin am 3. September 2014 nicht einhalten könne, sich mit der BH telefonisch zwecks Vereinbarung eines neuen Termins in Verbindung zu setzen, und er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme – dh der Aussage der Zeugin L. – ergehen werde, soweit nicht seine Stellungnahme dazu anderes erfordere.

Der Bf teilte der belangten Behörde am 28. August 2014 mit, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er eine Woche auf Urlaub sei; er werde nochmals den Bearbeiter kontaktieren.

Das hat er aber offensichtlich nicht getan, sodass das mit 31. Oktober 2014 datierte Straferkenntnis erging, das am 10. November 2014 im Wege der Postzustellung von D. P. („Mitbewohnerin“) übernommen wurde.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

 

Gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses am 10. November 2014 endete die  Beschwerdefrist (wegen des Feiertags am 8. Dezember) am 9. Dezember 2014, dh spätestens an diesem Tag hatte die Postaufgabe zu erfolgen.

Obwohl er mit Schreiben der belangten Behörde mit 4. Dezember 2014 ausdrücklich auf das Erfordernis einer Beschwerdeerhebung aufmerksam gemacht worden war und das ihm zugegangene Straferkenntnis eine mit der obigen Bestimmung im Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat der Bf die mit 14. Dezember 2014 datierte Beschwerde am 15. Dezember 2014 zur Post gegeben, demnach zweifellos verspätet. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger