LVwG-600471/14/MS

Linz, 15.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J W, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 1. August 2014, GZ. VerkR96-5756-2014, wegen der Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von €  10 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 1. August 2014, VerkR96-5756-2014, wurde über Herrn J W, x, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag von 10 Euro vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
x am 2. Mai 2014 um 8.50 Uhr in der Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Ortsgebiet, H, abgestellt hatte, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.

 

Begründend führt die Behörde aus:

„1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 30.6.2014, VerkR96-5756-1-2014, wurde erstmals gegen Sie der Tatvorwurf der Übertretung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO erhoben. Der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt wurde durch die Anzeige des O Kirchdorf vom 3.6.2014 zur Kenntnis gebracht. Demnach wurde das Kraftfahrzeug, Kennz. X von Ihnen am 2.5.2014 um 08.50 Uhr in der im Ortsgebiet von Kirchdorf an der Krems, H geltenden Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür zu sorgen, Ihr Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu haben.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Wacheorganes des Österreichischen Wachdienstes erwiesen anzusehen ist.

1.1.         Mit Schriftstück vom 11.7.2014 erhoben Sie gegen die an Sie ergangene Strafverfügung Einspruch. In Ihren Einspruchsangaben äußerten Sie sich im Wesentlichen dahingehend, dass Sie 2.5.2014 bei der Fa. K einige A3-Plakate abholen mussten und die Abholung der Plakate im Normalfall nur ca. 1 Minute dauert. Dadurch, dass Sie nicht sofort bedient wurden, hat sich die Entgegennahme der Plakate einige Minuten verzögert.

 

1.2.         Im Zuge einer Niederschrift vom 12.6.2014 teilten Sie uns mit, dass Sie selbst das Kraftfahrzeug, Kennz. X am 2.5.2014 um 08.50 Uhr im Gemeindegebiet von Kirchdorf an der Krems, H abgestellt haben.

Unbestritten bleibt daher, dass Sie den bezeichneten PKW zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit abgestellt haben.

 

2. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

2.1. Zum Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung des Wacheorganes, der Ihr Kraftfahrzeug um 08.50 Uhr kontrollierte und das Organmandat ausstellte, befand sich in Ihrem Kraftfahrzeug keine Parkscheibe. Dies wurde von Ihnen nicht bestritten.

Die vom Mitarbeiter des O Kirchdorf, Dienstnummer x ausgestellte Organverfügung wurde von Ihnen nicht einbezahlt.

In freier Beweiswürdigung ging die Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen zur Last angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Zwar ist richtig, dass die StVO das Halten in Kurzparkzonen nicht verbietet, doch ist generell vom Begriff "Abstellen" eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone gem. § 2 Abs. 1 Kurzparkzoenne-Überwachungs-VO i.V.m. § 25 Abs. 3 StVO auch das Halten umfasst. Das Fahrzeug ist "für die Dauer des Abstellens" zu kennzeichnen, damit kann nur der gesamte Zeitraum (ab dessen Beginn) gemeint sein. Auch nach den Materialien zur StVO 1960 (vgl EBRV 22 BglNR XXI. GP; AB 240 BlgNR IX. GP; nachzulesen bei Pürstl, StVO13 [2011] § 25 Rz 2) liegt eine Kurzparkzone nur dann vor, wenn die Parkzeit zeitlich beschränkt wird und für die Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit bestimmte Maßnahmen erforderlich sind, an denen der Lenker der haltenden oder parkenden Fahrzeuge mitzuwirken habe, etwa durch Anbringen einer Parkscheibe.

 

Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH (vg! 3:3,1969, 732/68 und 27.1,1969, 1700/68) in welcher das Höchstgericht konstatierte, dass beim Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen nur zu Halten auch die Anbringung einer Parkscheibe erforderlich sei. Diese Entscheidungen ergingen zwar zur durch die Kurzparkzonen-Überwachungs-VO ersetzten Parkscheiben-VO, allerdings bezieht sich der VwGH auch nach in Kraft-Treten der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO auf diese Judikatur (vgl VwGH 23.5.1990, 90/17/0004). Demnach ist auch für das Halten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Parkscheibe anzubringen; dies entspricht auch der Intention von Kurzparkzonen, wonach der Parkraum auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden soll und durch das Nichtstellen einer Parkscheibe diese Intention missbraucht werden kann. Des Weiteren ist für einen Fahrzeuglenker oft gar nicht absehbar, ob nur ein 10-minütiges Halten oder ein länger andauerndes Parken "benötigt" wird (zu denken ist etwa an eine Warteschlange an der Supermarktkasse udgl).

 

Mit Ihrer im Einspruch vom 11.7.2014 geschilderten Situation geht keine unmittelbare Gefahr für das Leben bzw. der Gesundheit einher, der sie nur mit dem sofortigen Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone entgehen hätte können. Dabei ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. außer den von ihr angeführten Erkenntnissen aus früherer Zeit u.a. jene vom 11. April 1986, Zlen. 86/18/0051, 0052, und vom 26. Mai 1987, ZI. 86/17/0016) hinzuweisen, wonach unter Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht, jedoch davon im Falle einer wirtschaftlichen Schädigung solange nicht die Rede sein kann, als diese nicht die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht (VwgH 15.5.1991, 91/02/0020, ebenso HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 788, Rz 2 u. 3a, mit Hinweis u.a. auf VwGH 27.5.1987, 87/03/0112).

Sie haben am 2.5.2014 Plakate bei der Fa. K abgeholt, daher kann in Ihrem Fall von einer Notstandssituation nicht ausgegangen werden. Sie hätten lediglich eine richtig eingestellte Parkscheibe in das Fahrzeug legen müssen.

 

3. Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker gemäß § 2 Abs.1 Ziff. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dafür zu Sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Daraus folgt, dass jeder Lenker eines in der Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuges spätestens nach Abiauf der erlaubten Parkdauer - im gegen-ständlichen Fall handelte es sich offensichtlich um eine gebührenfreie Kurzparkzone, sodass nur die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen und daraus die Parkdauer zu errechnen war, wegzufahren hat, wobei es ihm freisteht, sein Fahrzeug anderswo innerhalb derselben Kurzparkzone abzustellen.

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein, Parkzeitgeräte oder Sonder-nachweise bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

 

§ 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dient der Überwachung der im Kurzparkzonenbereich zulässigen Parkdauer durch Anbringen einer ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe am PKW. Fahrzeuglenker, die sich nicht an diese Vorschrift halten, erschweren die Durchsetzbarkeit einer im Interesse der Verkehrsteilnehmer oder zur Erleichterung der Verkehrslage verordneten Kurzparkzone. Damit wird jedenfalls das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich an die Vorschriften halten und auch darauf vertrauen können, dass dies andere tun, beeinträchtigt und so auch der Zweck einer Kurzparkzone missachtet.

 

3.2.         Gemäß § 2 Abs.3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Abs.1 Ziff. 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.

 

3.3.         Gemäß § 4 Abs.2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung hat bei Parkscheiben der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und soweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).

 

3.4.         Der Gemeinderat der Stadt Kirchdorf hat mit Verordnung vom 19.9.2006, VerkR144/69-2006 im Gemeindegebiet von Kirchdorf an der Krems dort näher umschriebene Kurzparkzonen angeordnet.

 

3.5.         Wie der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung entnommen werden kann, geht es bei Kurzparkzonen nicht darum, Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erlassen, vielmehr soll der im innerörtlichen Bereich zur Verfügung stehende und in der Regel beschränkte Parkraum nicht von "Dauerparkern" belegt werden können, sondern möglichst vielen Fahrzeuglenkern - abwechselnd - zur Verfügung stehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Kurzparkzonenverordnungen kann daher zwar nicht als geringfügig angesehen werden, bei der Strafzumessung im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG (Unrechtsgehalt der Tat) darf aber nicht übersehen werden, dass zu differenzieren ist zwischen einem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug im Halteverbot-womöglich an gefährlicher Stelle -abstellt und einem solchen, der die Kurzparkdauer, möglicherweise auch beträchtlich, überschreitet. Zumal nicht angenommen werden kann, dass eine Behörde solche Verkehrsflächen als Kurzparkzonen erklärt, bei denen abgestellte Fahrzeuge eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen könnten, kann sohin nur der eingangs erwähnte Schutzzweck verletzt sein, der aber nicht das gleiche Strafausmaß rechtfertigt, wie die Übertretung eines Halte-und Parkverbotes generell.

 

4.             Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

5.             Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Übertretung nach der Kurzparkzonenverordnung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ihre im Einspruch vorgebrachten Behauptungen reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Ihr

Verschulden wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

 

Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich nicht, zumal es Ihnen freisteht, die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Die Voraussetzungen des § 45 VStG lagen mangels geringfügigen Verschuldens in Ihrem Falle nicht vor. Auch haben Sie im Verfahren keinerlei Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um ein geringfügiges Verschulden zu begründen.

Angesichts der bekannten Parkraumnot im Ortsgebiet von ### kann der durch die angelastete Tat bedingte, über (mindestens) eine Viertelstunde währende notwendige Verzicht der Allgemeinheit auf einen KFZ-Parkplatz im Hinblick auf die öffentlichen Interessen nicht als eine geringfügige Folge angesehen werden.

Dem Vorbringen mit der Zurücknahme der Strafverfügung das Auslangen zu finden, ist entgegen zu halten, wonach ein derartiger Sachverhalt keine Anhaltspunkte auf Ihr bloß geringfügiges schuldhaftes Verhalten indiziert. Ein bloß geringfügiges Verschulden wäre aber unter anderem eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtswohltat. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann daher nicht entsprochen werden (vgl. unter vielen h. Erk. 19.8.2009, VwSen-164366/2/Ki/Jo).

Die Geldstrafe von nur 25,00 Euro ist demnach als äußerst milde bemessen festzustellen. Im Übrigen sprechen spezialpräventive Gründe, nämlich die Disziplin der Autofahrer auch im ruhenden Verkehr mit entsprechendem Nachdruck einzufordern, einer solchen Vorgehensweise entgegen.

 

Die Behörde ist daher zu der Ansicht gelangt, dass mit der Höhe der verhängten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um diesem Zweck zu entsprechen. Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Geldstrafe ist auf Ihre persönlichen Verhältnisse nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass Sie zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage sein werden.

 

Da Sie gemäß § 5 VStG nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war daher spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festzusetzen, wobei Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Im Übrigen erscheint die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen, da sich die Strafe im untersten möglichen Bereich bewegt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist gesetzlich begründet.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014, eingebracht mittels E-Mail selben Datums, und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„Ich finde es nicht angebracht, mich dafür zu bestrafen, weil ich nachweislich auf einen Trauerfall Rücksicht nahm. Diesbezüglich wünsche ich mir mehr Entgegenkommen und Einsicht seitens der Behörde.

Meine Argumente für ein geringfügiges Verschulden sind:

1.         Das Abholen von Plakaten dauert im Normalfall keine Minute. Dies kann durch Herrn W K bestätigt werden (für die Abholung und Bezahlung der Plakate zum Dämmerschoppen am 12. Juli 2014 benötigte ich ganze 43 Sekunden).

2.         Da ich nach der Intention von Kurzparkzonen keinem weiteren Verkehrsteilnehmer einen Parkplatz wegnahm; es waren mit Sicherheit die meisten Parkplätze auf dem Parkplatz unbesetzt.

3.         Ich diese Abholung nicht für mich, sondern freiwillig und unentgeltlich für einen gemeinnützigen Verein (den S Kirchdorf) übernommen habe.

4.         Da ich sofort alles versuchte, um eine sofortige Rücknahme der Strafverfügung zu erreichen. Zuerst versuchte ich den Mitarbeiter des O Kirchdorf noch zu erreichen. Dann erkundigte ich mich über eine Rücknahme der Strafverfügung beim Stadtamt Kirchdorf und auf den Hinweis bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf.“

 

Abschließend wird sinngemäß beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Diese Beschwerde hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Schreiben vom 19. August 2014 unter Beifügung des verwaltungsbehördlichen Strafaktes dem . Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

Das . Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter, soweit Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2015, in der der Beschwerdeführer als Auskunftsperson vernommen wurde.

 

In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen, die er im Beschwerdeschreiben bereits vorgebracht hatte. Zusätzlich führte er aus, es sei ihm im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges gar nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der ggst. Fläche um eine Kurzparkzone gehandelt habe.

 

 

III.        Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 StVO (3) hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, sofern ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Kurparkzonen-Überwachungsverordnung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.

 

 

IV.          Das . Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer hatte am 2. Mai 2014, um 08.50 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X in Kirchdorf an der Krems, Ortsgebiet, H, abgestellt, um in der nahe gelegenen Druckerei Plakate für den S Kirchdorf abzuholen, ohne im Fahrzeug eine Parkscheibe angebracht zu haben.

Für den Bereich H wurde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems eine Kurzparkzone verordnet (Verordnung vom 19. September 2006, Zahl VerkR144769-2006). Die Verordnung umfasst den Bereich an der Ostseite des Pfarrheimes und zwar der Bereich entlang des Gebäudes auf der Baufl. .583, beginnend an der Südostecke in Richtung Nordostecke und an der Südostecke des Gst. x und wird in einem angeschlossenen Plan, der Bestandteil der Verordnung ist, dargestellt. Die Parkdauer ist mit 3 Stunden bestimmt und umfasst Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Die Kundmachung der Verordnung erfolgte am 13. Oktober 2006 durch Aufstellen der Beschilderung gemäß § 52 lit. a Ziffer 13d StVO.

 

Das . Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen
X im von der Verordnung umfassten Bereich abgestellt hatte, ohne eine Parkscheibe im Fahrzeug angebracht zu haben, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ist somit das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten.

 

Zum subjektiven Tatbild ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, er habe im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges nicht gewusst, dass der ggst. Bereich eine Kurzparkzone sei.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist ein sogen. Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs-1 VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung des Delikts kein Verschulden trifft.

 

Hierzu ist festzustellen, dass die die Kurzparkzone regelnde Verordnung aus dem Jahr 2006 stammt und daher im fraglichen Zeitpunkt (2. Mai 2014) bereits seit fast 8 Jahren in Geltung stand. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, dass er auch schon früher Drucksachen von der Druckerei abgeholt habe, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine Kurzparkzone handelt, nicht glaubhaft, sondern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Kenntnis der Kurzparkzone ohne Abringen einer Parkscheibe abgestellt hat, da er davon ausging, schnell wieder zurück zu sein. Somit ist dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Auch die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Drucksache nicht für sich selber abgeholt und ansonsten habe die Abholung kaum länger als eine Minute gedauert, sind insgesamt nicht geeignet, Gründe darzulegen, die die Schuld des Beschwerdeführers aufheben könnten, da die Verpflichtung eine Parkscheibe im Fahrzeug anzubringen eben schon mit dem Abstellen des Fahrzeuges entsteht, unabhängig davon, aus welchem Grund, ob für den Eigen- oder Fremdnutz und wie lange innerhalb der zulässigen Dauer, das Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Das subjektive Tatbild ist somit als erfüllt zu betrachten.

 

Die Anwendbarkeit des § 45 VStG ist ausgeschlossen, da als eine der Voraussetzungen die Geringfügigkeit der Schuld vorzuliegen hat. Es ist aber wie oben bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug trotz Kenntnis der Kurzparkzone ohne Abringen der Parkscheibe abgestellt hat. Aus diesem Grund ist die Schuld nicht als geringfügig zu bewerten und kommt daher schon eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht.

 

Die verhängte Geldstrafe ist jedenfalls angemessen, da sie den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (bis 726 Euro) zu nicht einmal 3 % ausschöpft und ist zudem aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer Delikte dieser Art abzuhalten.

 

V.           Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß