LVwG-550355/17/SE/AK
Linz, 20.01.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn P F,
x, x, vom 28. April 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. März 2014, GZ: ForstR10-49/1-2013, wegen einer amtswegigen Waldfeststellung auf dem Grundstück Nr. x, KG S, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. März 2014, GZ: ForstR10-49/1-2013, wurde festgestellt, dass eine Teilfläche des Grundstückes Nr. x, KG S, Stadtgemeinde G, im Ausmaß von 2064 m², im Eigentum von Mag. H K, x, x, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist. Zur Darstellung wurde ein Lageplan „K, Gst. x, KG S“ vom 19. Juli 2013 angeschlossen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das im beiliegenden Lageplan eingezeichnete Teilstück im Ausmaß von 2064 m² des Grundstückes Nr. x, KG S, aufgrund Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen Wald sei. Die amtswegig durchgeführte Waldfeststellung stelle eine Aufnahme der tatsächlichen Verhältnisse dar.
I. 2. Gegen diesen Bescheid hat Herr P F (im Folgenden: Beschwerdeführer), Eigentümer der Grundstücke Nr. x und Nr. x, je KG S, mit Schriftsatz vom 28. April 2014 Beschwerde erhoben. Darin führt er ausschließlich betreffend das Grundstück Nr. x, KG S, zusammenfassend aus:
- Das Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt wird, versinke in Dunkelheit, weil auf dem Nachbargrundstück Nr. x der aufkommende Bewuchs zunehmend das Licht wegnimmt. Dadurch verschwand auch die Sicht auf den See.
- Das Grundstück sei 1982 als landwirtschaftlicher Nutzgrund gekauft worden.
- Die festzustellende Waldfläche sei so nah an den Häusern.
- Der Eigentümer des Grundstückes Nr. x wolle Obstbäume pflanzen.
- Der Lichtentzug durch die Waldwidmung verursache wirtschaftlichen Schaden, zudem bedeute es insgesamt eine massive Entwertung des Grundstückes.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass die bestehende Widmung als landwirtschaftlicher Nutzgrund - Wiese aufrecht bleibt.
I. 3. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 8. Mai 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.
I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat ein forstfachliches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten vom 28. Oktober 2014 wird Folgendes ausgeführt:
„Aufgrund des zur Verfügung gestellten Unterlagen und eines am
22. Oktober 2014 durchgeführten Ortsaugenscheines in Anwesenheit des Besitzers Mag. H K wird in der gegenständlichen Angelegenheit nachfolgende forstfachliche Stellungnahme abgegeben:
B e f u n d
Westen (unterhalb) grenzen bebaute Wohnparzellen an. Im Nordosten befindet sich ein 20 bis 25 Meter hoher Baumbestand mit vorwiegend Buche, Hainbuche, Esche und einzelnen Schwarzerlen. Im Südosten führt ein Wanderweg entlang der Parzellengrenze vorbei. Anschließend befindet sich eine Fläche mit teilweisem Baum- und Strauchbewuchs. Im Süden wird der bisher landwirtschaftlich genutzte Teil des Grundstückes x (jetzt x) durch den Wanderweg und anschließend durch ein tief eingekerbtes Bachbett begrenzt. Das Bachbett wurde durch Bauwerke von der Wildbach- und Lawinenverbauung gesichert. Der anschließend südlich gelegen Teil der Parzelle ist Wald.
3 Meter Höhe sind aktuell vorhanden. Aufgrund der guten Bodenverhältnisse und durch das Lichtangebot kommt großflächig Brombeere auf. Weiters sind die
Stöcke der geschlägerten Bäume (Esche, Bergahorn, Rotbuche, Pappel, Hainbuche und einzelner Obstbäume mit 25 bis 54 cm Durchmesser am Stock) auf der als Wald festzustellenden Fläche vorzufinden. Der westliche Streifen der gegenständlichen Fläche ist frei von forstlichem Bewuchs und weist eine für landwirtschaftliche Flächen typische Grasnarbe auf Zur Abgrenzung zwischen der vormals bestockten Fläche und der landwirtschaftlichen Fläche wurden mittels optischem Distanzmesser die Entfernungen der vorhandenen Stöcke zur Grundstücksgrenze gemessen und die Fläche mittels GIS-Programm rechnerisch ermittelt. Die als Wald angesprochene aktuell geschlägerte Fläche hat 1989 m2. Der unbewaldete Streifen im Westen hat 1030 m2. Die Summe aus bewaldeter Fläche, nicht bewaldeter Fläche und verkaufter Fläche ergibt somit 3497 m2 und entspricht jener Fläche, die laut erstinstanzlichem Gutachten vor dem Verkauf als LN (verbuschte landwirtschaftliche Fläche) eingetragen war. Neben den Orthofoto aus der beiliegenden Skizze aus dem Jahr 2010 wird auch das Orthofoto aus dem Jahr 2005 beigefügt, das weniger Schatten aufweist und weitere Hinweise auf die Bewaldung im zu untersuchenden Zeitraum gibt.
Orthofotos gut erkennbar. Bereits im aktuellen Orthofoto sind trotz Schatten die hellen Baumwipfel der Bäume am Bestandsrand gut erkennbar. Das Google-Foto, das vom Beschwerdeführer angeführt wurde, hat weder ein genaues Datum noch die georeferenzierte Hinterlegung mit der DKM und wird aus diesem Grunde nicht herangezogen. Allerdings hat das Orthofoto aus dem Jahr 2005 ähnlich wenig Schatten und zeigt gut den Verlauf des Bestanderandes. Das in der Beschwerde erwähnte Orthofoto aus dem Jahr 2000 zeigt den Zustand des Bewuchses vor dem zu untersuchenden Zeitraum der letzten 10 Jahre und wird aus diesem Grund nicht berücksichtigt.
x
I. 5. Die belangte Behörde hat mit Eingabe vom 27. November 2014 im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zum forstfachlichen Gutachten wie folgt Stellung genommen:
Die Veränderungen entsprechend der übermittelten Fotos waren zur Zeit der behördlichen Begehung noch nicht vorhanden. Die resultierende Flächendifferenz begründet sich augenscheinlich durch messtechnische Unschärfen.
I. 6. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 1. Dezember 2014 „Beschwerde“, dass er als Grundnachbar nicht zur Begehung des Grundstückes Nr. x geladen wurde und auch nicht über die weitere Vorgangsweise informiert wurde. Weiters führte er aus, dass eine Waldfeststellung auf dem Grundstück
Nr. x eine Entwertung seines Grundstückes Nr. x bedeute, weil ihm jegliche gärtnerische Aktivität durch den Entzug von Licht durch die aufkommenden Bäume des Nachbarn zunichte gemacht würde. Zudem bemängelte er die Rechtssicherheit.
I. 7. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des Parteiengehörs zum forstfachlichen Gutachten vom 30. Oktober 2014 mit E-Mail vom
17. Dezember 2014 zusammenfassend wie folgt:
- Es sei falsch, dass sich anschließend an den Wanderweg eine Fläche mit teilweisem Baum- und Strauchbewuchs befinde.
- Die Waldfeststellung erfolge bedenkenlos bis zur Grundgrenze.
- Ein Schutzbewuchs müsse mit den Eigentümern abgestimmt werden. Es habe noch keine Hangrutschungen gegeben.
I. 8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 12. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, der Grundstückseigentümer des Grundstückes Nr. x, KG S, und der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige teilgenommen haben.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2015 teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf eine Teilnahme verzichtet und verwies auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 27. November 2014.
Der Beschwerdeführer fasste in der mündlichen Verhandlung nochmals seine bisher ergangenen Stellungnahmen zusammen und ersuchte um Einhaltung einer Abstandsfläche sowie Begrenzung der Wuchshöhe bei einer Waldfeststellung.
Der forstfachliche Amtssachverständige erörterte sein Gutachten vom
28. Oktober 2014 und erklärte, dass mit der Beschreibung „Baum- und Strauchbewuchs“ auf Seite 1 des Gutachtens die landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen sei, sondern diese genauso gewidmet ist und teilweise gärtnerisch genutzt wird.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines forstfachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
12. Jänner 2015.
II. 2. Das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom
28. Oktober 2014 enthält einen eingehenden Befund und darauf aufbauende fachliche Schlussfolgerungen. Es ist schlüssig und nachvollziehbar.
II. 3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG S, Stadtgemeinde G. Das Grundstück Nr. x grenzt direkt an das Grundstück Nr. x, KG S, und ist keine Waldfläche. Das Grundstück Nr. x ist Wald und grenzt nicht unmittelbar an das Grundstück Nr. x an. Diese beiden Grundstücke werden durch das Grundstück Nr. x getrennt. Der Abstand der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. x und Nr. x beträgt im nördlichen Bereich des dreieckigen Grundstückes Nr. x weniger als 10 m.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, lauten:
„Feststellungsverfahren
§ 5 (1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rodungsverfahren
§ 19 ....
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. Die Antragsberechtigten im Sinne des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dienlich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 2. Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
.....
Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen
§ 14 ....
(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite sind hierbei nicht einzurechnen.“
Das Grundstück Nr. x, KG S, ist keine unmittelbar angrenzende Waldfläche an das Grundstück Nr. x, KG S, weshalb dem Beschwerdeführer als Eigentümer dieses Grundstückes keine Parteistellung im gegenständlichen Waldfeststellungsverfahren zukommt.
Eine Parteistellung des Beschwerdeführers wird aber für das Grundstück
Nr. x, KG S, begründet, weil dieses im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. x weniger als 10 m vom Grundstück Nr. x, KG S, entfernt ist und daher gemäß §§ 19 Abs. 4 Z. 4 iVm 14 Abs. 3 2. Halbsatz Forstgesetz 1975 als angrenzend gilt.
Nachdem alle Einwendungen des Beschwerdeführers das Grundstück Nr. x, KG S, betreffen, wofür keine Parteistellung gegeben ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer für seine Eingaben jeweils eine Eingabegebühr von 14,30 Euro und je Beilage eine Gebühr von 3,90 Euro zu tragen. Es wurden zwei Eingaben mit insgesamt zwei Beilagen eingebracht.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer