LVwG-550240/17/SE/AK

Linz, 20.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn P F,
A, G, vom 28. April 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. März 2014, GZ: ForstR10-49/2-2013, wegen einer amtswegigen Waldfeststellung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde mit der Feststellung teilweise stattgegeben, dass die im nachstehenden Lageplan, DKM-Stand 10/2013, vom Oktober 2014, rotbraun dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. x, KG S, Stadtgemeinde G, im Ausmaß von 380 m2 Wald im Sinne des Forstgesetzes ist.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. März 2014, GZ: ForstR10-49/2-2013, wurde festge­stellt, dass eine Teilfläche des Grundstückes Nr. x, KG S, Stadtge­meinde G, im Ausmaß von 546 , im Eigentum von P F, G, A, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist. Zur Darstellung wurde ein Lageplan vom 2. September 2013 „P F, Waldfeststellung Gst. x“ angeschlossen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Grund­stück Nr. x, KG S, im Grundbuch des Bezirkes G zwar mit der Nutzungsart Landwirtschaft (verbuscht) eingetragen sei, in der Natur jedoch vom forsttechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass das im bei­liegenden Lageplan eingezeichnete Teilstück im Ausmaß von 546 Wald sei. Die amtswegig durchgeführte Waldfeststellung stelle eine Aufnahme der tatsäch­lichen Verhältnisse dar. Da der forstfachliche Amtssachverständige bei seinem Lokalaugenschein die Waldeigenschaft eindeutig feststellen konnte, sei das Verfahren durchgeführt und die Erlassung des Bescheides erforderlich gewesen, um den forstgesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid hat Herr P F (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 28. April 2014 Beschwerde erhoben. Darin führt er zusammenfassend aus:

 

-       Die bestockte Fläche der beiden Baumgruppen beträgt einmal ca. 12 und einmal ca. 35 , die Breite beträgt keine 10 m. Es ist kein räumlicher Zusammenhang zum darüber liegenden Waldrand gegeben, da der geringste Abstand punktuell 9,70 m beträgt.

-       Eine Waldfeststellung bedeutet einen entscheidenden Nachteil für den Beschwerdeführer und sein Eigentum.

-       Das Grundstück hat eine landwirtschaftliche Widmung und wird weiterhin als Freizeitfläche Garten mit da und dort parkähnlichem Baumbewuchs genutzt.

-       Die im „Doris Orthofoto“ auszumachenden Überkronungen sind hauptsächlich ein Resultat von weit ausladenden Ästen der großen Bäume, z.B. eine Riesenbuche als nördlicher Grenzbaum und einige große Bäume entlang der jetzigen Waldgrenze.

-       Die beschriebene Naturverjüngung wurde im Winter weitestgehend nieder­geschnitten.

-       Entlang der östlichen Waldgrenze (Grundstücksgrenze) und entlang der Bach­kante soll als Abschluss und als Befestigung Strauchwerk bestehen bleiben.

-       Die Überschirmung im südöstlichen Bereich zum angrenzenden Waldbestand ist deutlich unterbrochen.

-       Einige Bäume wurden gefällt, damit der Garten vorwiegend als Obstgarten genutzt und gepflegt werden kann. Der wenig besonnte Teil des Grundstückes soll einen parkähnlichen Charakter haben (Landschaftsgarten).

-       Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörde wegen ein paar frei stehender Bäume über privates Eigentum bestimmt. Es fehlt die Rechtssicherheit und die Verhältnismäßigkeit.

-       Seit dem Grundstückskauf im Jahr 1982 waren auf dem Grundstück noch nie so wenige Waldbäume wie jetzt.

 

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die bestehende Widmung als landwirt­schaftlicher Nutzgrund aufrecht bleibt.

 

I. 3. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 8. Mai 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat ein forstfachliches Gut­achten eingeholt. In diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom
30. Oktober 2014 wird Folgendes ausgeführt:

 

B e f u n d

 

Im Zuge des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens nach § 5 (1) Forstgesetz 1975 auf dem Grundstück x, KG S wurde mit Bescheid
ForstR10 - 49/2-2013 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. März 2014 eine Teilfläche im Ausmaß von 546 als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt. Mit Beschwerde vom 28. April 2014 erhebt Herr F Einspruch gegen das Ausmaß der Fläche, den Zusammenhang mit angrenzenden Wald­flächen und das Vorliegen von Wald auf der betreffenden Fläche.

 

Das dreieckige Grundstück x mit einer Gesamtfläche von 1.281 liegt auf einem nach Westen abfallenden Hang. Im Nordwesten grenzt ein Wanderweg und in weiterer Folge einer Fläche mit forstlichem Bewuchs, dessen Baumbestand vor kurzem geschlägert wurde, an. Im Osten grenzt die Fläche an einen Baumbestand mit Rotbuche, Esche, Ahorn und Hainbuche mit einer Oberschicht von 20 bis 25 Metern Höhe. Im südlichen Bereich der Parzelle sowie entlang der südwestlichen Grenze verläuft ein tief eingekerbter Bach, der im unteren Bereich durch Bauwerke der Wildbach- und Lawinenverbauung gesichert wurde.

 

Die Parzelle x weist entlang des Wanderweges am nordwestlichen Rand eine Laubholzhecke auf. Im anschließenden rund 15 Meter breiten Streifen sind kleinere Bereiche mit Haselsträuchern, einige Steinmauern, Ziersträuchern und
-bäumen sowie eine Baumgruppe mit Linden, Kirschen und Bergahorn vorhan­den. Auf Teilen dieses Streifens ist eine wiesenähnliche Grasnarbe vorhanden. In den dazwischen liegenden Bereichen wird augenscheinlich die ankommende Naturverjüngung regelmäßig niedergeschnitten.

 

In letzter Zeit wurden mehrere Bäume auf der gesamten Fläche geschlägert, wie dies auch der Beschwerdeführer angibt. Die Stöcke dieser Bäume (25 bis 55 cm Durchmesser am Stock) sind auf der Fläche vorzufinden. Im östlichen Bereich der Parzelle sind mehrere Rotbuchen, Eschen und Linden mit Baumhöhen über 20 Meter vorhanden, deren Kronen einander berühren und direkt an das zur Gänze bewaldete Grundstück im Osten (Parzelle x mit 1748 ) anschließen. Der Boden unter diesem Altholzschirm zeigt eine für Waldbestände typische Naturverjüngung und krautige Vegetation. Obwohl der Bewuchs vor kurzer Zeit in Bodennähe gekappt wurde, zeigt sie, von diesem Eingriff abgesehen ein vergleichbares Bild mit jenem Bewuchs des angrenzenden Waldbestandes. Die aktuelle Überschirmung (ohne geschlägerte Bäume) beträgt mindestens 70 %.

 

Durch Vermessen der vorgefunden Stämme und Stöcke mittels optischem Distanzmesser wurde die klar als Wald erkennbare Fläche abgegrenzt. Die sich daraus ergebende Fläche im Ausmaß von 380 wurde im GIS-Programm berechnet und in der beiliegenden Karte rot hinterlegt eingezeichnet.

 

Der Bereich zwischen den beiden oben beschriebenen Flächen (insbesondere im Süden) bildet einen fließenden Übergang zwischen gärtnerischer Nutzung und Wald. Die aufkommende stark beschädigte Naturverjüngung und Rasenbüschel lassen ein regelmäßiges Mähen erkennen. Die stellenweise durch Naturver­jüngung vorhandenen Sträucher wie Hasel und Holunder erreichen Höhen bis maximal 2 Meter. In diesem Bereich wurden beim Ortsaugenschein keine alten Baumstöcke (abgesehen von jenen geschlägerten Bäumen der Baumgruppe im nordwestlichen Streifen) vorgefunden.

 

Gutachten

 

Gemäß § 1a des Forstgesetzes 1975 ....

 

Die östlich gelegene Fläche von 380 weist aktuell eine Überschirmung von mehr als fünf Zehntel auf und war vor Schlägerung eines Teils des Bestandes wahrscheinlich sogar zu 100 % überschirmt. Diese Fläche ist sowohl aufgrund der ausreichenden Überschirmung, dem typischen Bodenaufbau und dem direkten Zusammenhang mit dem östlich gelegenen Waldgebiet auf Parzelle x als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Zusammenhang nicht gegeben wäre, da der Abstand zwischen den Bäumen 9,70 Meter und mehr beträgt. Für die Feststellung der Wald­eigenschaft ist der Abstand zwischen den Bäumen nicht von Bedeutung, insbesondere da bei Laubbäumen im Baumbestand die Kronen mehr als 10 Meter Durchmesser aufweisen können. Ausschlaggebend dafür ob eine Fläche zu Wald wird ist, dass der forstliche Bewuchs eine Überschirmung von fünf Zehnteln erreicht (siehe z.B. VwGH-Erkenntnis 93/10/0231 vom 10.12.1994). Auch auf dem Orthofoto der Beilage ist der hohe Überschirmungsanteil der in Betracht kommenden Fläche ersichtlich.

 

Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Grundstück seit dem Kauf 1982 immer landwirtschaftlicher Nutzgrund gewesen wäre und dass noch nie so wenige Waldbäume standen wie jetzt. Obwohl bei Parzelle x auf der gesamten Fläche die Nutzung Landwirtschaft ausgewiesen ist, kann eine tatsächliche abweichende Nutzung gegeben sein. Für die Waldeigenschaft ist die Zuordnung der Fläche im Grundsteuer- oder Grenzkataster bedeutungslos. Gleiches gilt für die im Grundbuch ausgewiesene Benutzungsart (siehe z.B. VwGH-Erkenntnis 2003/07/0061 vom 16.10.2003). Sowohl des Orthofoto als auch die aktuelle Situation vor Ort zeigen eine andere als landwirtschaftliche Nutzung. Hinsichtlich der heute geringen Stammzahl ist anzumerken, dass jene (wenigen) heute auf der Fläche stehenden Bäume mit Durchmessern bis 55 cm auch entsprechende Kronen aufweisen. Vor 35 Jahren hatten diese Bäume weniger Standraumbedarf, wodurch auch Platz für eine größere Zahl von Bäumen war. Die obige Aussage bekräftigt somit weiter die Tatsache, dass im besagten Teil der Fläche bereits seit längerem die Entwicklung eines Waldbestandes gegeben war.

 

Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (§ 1a Abs 4 lit b Forstgesetz 1975) setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten „Landschaftsgartens" voraus. Übliche verwendete Gestaltungsmittel sind Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl. (siehe z.B. VwGH-Erkenntnis 96/10/0204 vom 22.03.1999). Im westlichen Bereich der Fläche ist eine gärtnerische Nutzung erkennbar, die durch das regelmäßige Mähen, das Vorhandensein von (exotischen) Zierpflanzen und einigen Steinmauer den Schluss einer parkähnlichen Nutzung zulässt. Der Übergangsbereich zwischen dem nordwestlich gelegenen gärtnerisch genutzten Bereich und der Waldfläche im Osten des Grundstückes hat zwar keine klare gärtnerische Struktur, mangels klarer Erkennungsmerkmale als Wald wird diese Fläche als nach wie vor landwirtschaftlich genutzte Fläche gewertet. Somit verbleiben 901 der Par­zelle als teilweise bestockte gärtnerisch genutzte Fläche, wobei eine starke Ten­denz in Richtung der erstinstanzlich festgestellten Waldfläche erkennbar ist.

 

Aus fachlicher Sicht ist daher festzustellen, dass die östlich gelegene Teilfläche des bisher landwirtschaftlich genutzten Teils der Parzelle x (KG S) im Ausmaß von 380 eindeutig die Charakteristiken eines Waldes im Sinne des Forstgesetzes 1975 aufweist.“

 

I. 5. Der Beschwerdeführer legte mit E-Mail vom 28. Oktober 2014 das Mappen­blatt Nr. x vom 17. Mai 2002 des Vermessungsamtes G vor und hielt fest, dass durch den Umstand, dass das Grundstück Nr. x nicht widmungs­­gemäß als landwirtschaftlicher Nutzgrund gepflegt wurde, sondern einfach über viele Jahre dem Wildwuchs überlassen wurde, ein Schaden entstan­den sei. Durch den Lichtmangel seien Gartenpflanzen, Obstbäume und der lebende Zaun entlang der Grundgrenze stark in Mitleidenschaft gezogen worden und teilweise auch eingegangen. Der Grundnachbar habe seinen Wildwuchs bis an die Grundgrenze dahinwachsen lassen und auch keinen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze frei gehalten. Die Grundstücke Nr. x und x seien landwirt­schaftlicher Nutzgrund, das Grundstück wurde auch um 150.000 Schilling (1.281 ) gekauft.

 

I. 6. Die belangte Behörde hat mit Eingabe vom 27. November 2014 im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zum forstfachlichen Gutachten wie folgt Stellung genommen:

Die Veränderungen entsprechend der übermittelten Fotos waren zur Zeit der behördlichen Begehung noch nicht vorhanden. Die resultierende Flächendifferenz begründet sich augenscheinlich durch messtechnische Unschärfen.

 

I. 7. Der Beschwerdeführer äußerte sich zum forstfachlichen Gutachten vom
30. Oktober 2014 mit E-Mail vom 1. Dezember 2014 zusammenfassend wie folgt:

 

Die im forstfachlichen Gutachten auf Seite 2 oben angeführten „mehrere Rotbuchen, Eschen und Linden“ seien lediglich drei Bäume. Obwohl rechts von der Esche nichts stehe und von dort aus der Himmel zu sehen sei. Eine Waldwidmung sei nicht gewollt. Aufgrund Geringfügigkeit solle von der Waldwidmung Abstand genommen werden.

 

I. 8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 12. Jänner 2015 eine  öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige teilgenommen haben. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2015 teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf eine Teilnahme verzichtet und verwies auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 27. November 2014.

 

Der Beschwerdeführer fasste in der mündlichen Verhandlung nochmals seine bisher ergangenen Stellungnahmen zusammen und äußerte seine Sorge über die Bedrohung für sein Grundstück durch die umgebenden Wälder. Als Eigentümer möchte er das ca. 1300 m2 große Grundstück unbeschränkt nützen können.

 

Der forstfachliche Amtssachverständige erörterte kurz sein Gutachten vom
30. Oktober 2014 und stellte fest, dass sich auf dem gegenständlichen Grundstück Bewuchs, der weit über 10 Jahre (wahrscheinlich mindestens
60 Jahre) bestehe, befinde. Mit der unmittelbar räumlich zusammenhängenden Bestockung auf dem Grundstück Nr. x ergibt sich ein Gesamtausmaß von mindestens 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines forstfachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhand­lung am 12. Jänner 2015.

 

II. 2. Das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom
30. Oktober 2014 enthält einen eingehenden Befund und darauf auf­bauende fachliche Schlussfolgerungen. Es ist schlüssig und nachvollziehbar.

 

II. 3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des 1281 m2 großen Grundstückes
Nr. x. Im Nordwesten, entlang des angrenzenden Wanderweges, besteht eine Laubholzhecke und in weiterer Folge grenzt eine Fläche mit forstlichem Bewuchs, dessen Baumbestand geschlägert wurde, an. Im anschließenden rund 15 m breiten Streifen sind kleinere Bereiche mit Haselsträuchern, einigen Steinmauern, Ziersträuchern und -bäumen sowie eine Baumgruppe mit Linden, Kirschen und Bergahorn. Auf Teilen dieses Streifens ist eine wiesenähnliche Grasnarbe vorhanden. In den dazwischen liegenden Bereichen wird die ankommende Naturverjüngung regelmäßig niedergeschnitten. Im Osten grenzt die Fläche an einen Baumbestand mit Rotbuche, Esche, Ahorn und Hainbuche mit einer Oberschicht von 20 bis 25 m Höhe an.

 

Es sind Stöcke von Bäumen mit einem Durchmesser von 25 bis 55 cm vorhanden. Im östlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes sind mehrere Rotbuchen, Eschen und Linden mit Baumhöhen über 20 m, deren Kronen einander berühren und direkt an das zur Gänze bewaldete Grundstück Nr. x mit 1748 m2 Größe im Osten anschließen. Der Boden unter diesem Altholzschirm zeigt eine für Waldbestände typische Naturverjüngung und krautige Vegetation, ähnlich dem Bewuchs des angrenzenden Waldbestandes. Die aktuelle Überschirmung auf einer Fläche von 380 m2 - ohne geschlägerte Bäume - beträgt mindestens 70 %.

Eine Überschirmung von mehr als fünf Zehntel ist gegeben. Der Übergangs­bereich zwischen dem nordwestlich gelegenen gärtnerisch genutzten Bereich und der Waldfläche im Osten ist derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, lauten:

 

„Begriffsbestimmungen

 

§ 1a (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

 

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

 

....

 

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten:

a)   unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,

b)   bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

c)   forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Nieder­wald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft fest­gestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,

d)   Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,

e)   ....

 

....

 

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehntel aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

 

....

 

Feststellungsverfahren

 

§ 5 (1) Bestehen Zweifel, ob

a)   eine Grundfläche Wald ist oder

b)   ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutz­anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinn­gemäß anzuwenden.

 

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstel­lung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne dieses Bundes­gesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.   die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.   eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neube­wal­dung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

 

....

 

Rodungsverfahren

 

§ 19 ....

 

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1.   Die Antragsberechtigten im Sinne des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2.   der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dienlich Berechtigte,

3.   der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen berg­freier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4.   der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung bean­tragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 2. Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5.   das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landes­verteidigung dienen.

 

....“

 

III. 2. Auf einer Teilfläche in der Größe von 380 m2 des Grundstückes
Nr. x, KG S, besteht eine mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundfläche. Gemeinsam mit der unmittelbar angrenzenden Waldfläche des Grundstückes Nr. x, KG S, erreicht die Bestockung insgesamt eine Fläche von mindestens 1000 m2 und eine durchschnittliche Überschirmung von mehr als fünf Zehntel. Die auf der gegenständlichen Teilfläche stehenden Bäume mit Durchmesser bis 55 cm weisen eine entsprechende Krone und Über­schirmung von mehr als fünf Zehntel auf. Der Beschwerdeführer führt an, dass seit dem Kauf des Grundstückes im Jahr 1982 noch nie so wenige Waldbäume vorhanden waren, womit bestätigt wird, dass die vorhandenen Bäume vor 35 Jahren noch weniger Standraumbedarf hatten und bereits seit längerem die Entwicklung eines Waldbestandes gegeben ist.

 

Die gegenständliche Teilfläche im Ausmaß von 380 m2 erfüllt somit gemeinsam mit der unmittelbar angrenzenden Waldfläche im östlichen Bereich (Grund­stück Nr. x, KG S) die Voraussetzungen für die Waldeigenschaft gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975. Tatbestände gemäß § 1a Abs. 4 leg. cit., wonach kein Wald vorliege, sind nicht gegeben und wurden auch nicht eingewendet.

Nachdem der vorhandene forstliche Bewuchs auch weit über 10 Jahre besteht, war festzustellen, dass die gegenständliche Teilfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist.

 

Der Beschwerdeführer wendet zusammenfassend ein, dass die Voraussetzungen für die Waldfeststellung nicht gegeben sind. Mit diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer allerdings den oben genannten, auf sachverständiger Grundlage gewonnenen, schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

 

Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sehen keine Berücksichtigung hinsichtlich der Einwendungen betreffend Wertverlust des gegenständlichen Grundstückes und Eingriff ins Privateigentum wegen der durch die Waldfeststellung eingeschränkten Möglichkeiten der Nutzbarkeit vor.

 

 

IV. Gemäß Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer eine Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer