LVwG-500090/8/KH/EH
Linz, 20.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn G D in T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 10. September 2014, GZ: Wa96-10-2014, betreffend den konsenslosen Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG H in T, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Satz des Spruches die Wortfolge „die Wassergenossenschaft E (bis zum 16.12.2013 noch eine Wassergemeinschaft)“ durch die Wortfolge „Herr G D, geb. x, T“ ersetzt wird und der zweite Satz des Spruches entfällt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,- Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
1.1. G und R D sind Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG H. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) erlangte am 24. Juni 2013 - im Zuge einer telefonischen Anfrage des G D - davon Kenntnis, dass der auf dem Grundstück Nr. x, KG H, befindliche Brunnen das Gasthaus E, H, sowie die Wohnhäuser H, in T, mit Wasser versorgt. Für diese Wasserversorgungsanlage liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor.
1.2. G D ist Obmann der Wassergenossenschaft (WG) E. Die Satzung der WG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
16. Dezember 2013 gemäß dem Wasserrechtsgesetz genehmigt.
1.3. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 wurden die Ehegatten D von der belangten Behörde aufgefordert, bis spätestens 30. November 2013 bekanntzugeben, ob sie beabsichtigen, die Wasserversorgungsanlage aus der wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage der WG S-H wiederherzustellen oder für die Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG H, unter Vorlage eines Einreichprojektes in dreifacher Ausfertigung um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Sollte bis 30. November 2013 keine Stellungnahme abgegeben werden, würde die Gewerbebehörde eingeschaltet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer nicht bewilligten Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darstelle und die Behörde gegebenenfalls gezwungen sei, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Ehegatten D einzuleiten.
1.4. Die im Schreiben vom 28. Oktober 2013 gesetzte Frist
(30. November 2013) wurde zwei Mal verlängert (Mitte Dezember auf
15. Jänner 2014 und Ende Jänner auf 15. März 2014).
1.5. Am 10. Februar 2014 übermittelte die belangte Behörde Herrn G D eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Am 24.06.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgestellt, dass die Wassergenossenschaft E (bis zum 16.12.2013 noch eine Wassergemeinschaft) auf dem Grundstück Nr. x, KG H,
in T, eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage betreibt, ohne hierfür die gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.
Sie sind seit 04.02.2014 Geschäftsführer der Wassergenossenschaft E und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 hierfür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Tatzeit: 04.02.2014 bis 10.02.2014
Tatort: Grundstück Nr. x, KG H, in T“
1.6. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 bestritt Herr D unter näherer Begründung das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung.
1.7. Am 17. März 2014 langte bei der belangten Behörde ein von G und R D unterfertigtes Schreiben ein. Darin beantragen die Ehegatten D unter Vorlage eines Einreichprojektes die wasserrechtliche Bewilligung für die eingangs erwähnte Wasserversorgungsanlage. Als Zweck wurde die „Wasserversorgung mit Trinkwasser für das Gasthaus ‚E‘, H, und die Wohnhäuser x, x und x“ angegeben. Der Antrag zielt auf die Genehmigung des bestehenden Brunnenbauwerkes ab und enthält keinen Schutzgebietsvorschlag. Zitat: „Der bestehende Brunnen D ist genehmigungsfähig. Der Brunnen benötigt als Schutzbedarf kein Schutzgebiet, ...“ Die WG E wird in diesem Schreiben nicht erwähnt.
1.8. Die belangte Behörde ließ die von den Ehegatten D übermittelten Unterlagen von Amtssachverständigen für Wasserversorgung und Hydrogeologie überprüfen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik forderte ergänzende Unterlagen - insbesondere planliche Darstellungen - dazu, wie der Brunnen ausgeführt worden sei. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie forderte einen fachlich begründeten Schutzgebietsvorschlag.
1.9. Die belangte Behörde informierte nicht die Ehegatten D, sondern die WG E über die Stellungnahmen der Amtssachverständigen und erließ einen - an die WG gerichteten - Verbesserungsauftrag mit der Androhung, das Anbringen zurückzuweisen, sollten die geforderten Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht werden.
1.10. Auf die Schreiben der belangten Behörde reagierte nicht die WG, sondern die Ehegatten D, die auf der Erteilung der beantragten Bewilligung für das eingereichte Projekt ohne Vorschreibung eines Schutzgebietes bestanden.
1.11. Mit an die WG E adressiertem Bescheid vom 11. August 2014, GZ: Wa10-280-24-2013, z.H. Obmann D G, zugestellt am
20. August 2014, wies die belangte Behörde den Antrag des Herrn „G D als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft E“ auf wasserrechtliche Bewilligung der bereits bestehenden Wasserentnahme auf Grundstück Nr. x, KG H, Gemeinde T, zur Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Trink- und Nutzwasser gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. In der Begründung führte die Behörde aus, dass der Antragsteller nicht die in den Verbesserungsaufträgen geforderten Ergänzungen eingebracht habe.
1.12. Mit Schreiben vom 8. September 2014 erhoben G und R D in T, gegen den Bescheid vom 11. August 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. In der Begründung rügten die Beschwerdeführer insbesondere die mangelhafte Rechtsbelehrung und die von den Amtssachverständigen geforderten Ergänzungen und brachten vor, dass die Genossenschaft nicht freiwillig gegründet wurde. Die Wassergemeinschaft hätte weitergeführt werden können und müssen, sowohl aus wasser- als auch verwaltungsrechtlichen Gründen.
1.13. Mit Straferkenntnis vom 10. September 2014, GZ: Wa96-10-2014, wurde Herr D wegen des konsenslosen Betriebes der Wasserversorgungsanlage schuldig gesprochen und eine Geldstrafe von 1.000,- Euro verhängt sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgesetzt. Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses entspricht jenem der Aufforderung zur Äußerung. In der Begründung führte die Behörde unter anderem Folgendes aus: „Das [am 17. März 2014 eingelangte] Projekt entsprach nicht den Forderungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie. Dem mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.07.2014 erteilten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 wurde nicht nachgekommen, sodass der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage zurückgewiesen werden musste. Demzufolge wird von der Wassergenossenschaft E nach wie vor eine Gemeinschafts-Wasserversorgungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben.“
1.14. Mit Schreiben vom 24. September 2014 erhob Herr G D (im Folgenden: Bf) Beschwerde gegen das Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).
1.15. Das LVwG führte am 24. November 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung führte Herr D aus: „Im vorliegenden Einreichprojekt vom 14. März 2014, wie es sich im Administrativakt der Wasserrechtsbehörde befindet, sind die versorgten Objekte genau angegeben. Versorgt werden das Gasthaus ‚E‘, H, sowie die Wohnhäuser H in T. Wir haben 30 Jahre lang das Wasser ständig überprüfen lassen und es hat nie irgendwelche Probleme gegeben. Wir fielen wie aus allen Wolken, als uns plötzlich gesagt wurde, wir würden nun dafür eine Bewilligung brauchen. Auch dass es keine Bewilligung gibt, war uns in keiner Weise bekannt. Anlässlich der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungen für das Gasthaus ‚E‘ wurde der Wasserbezug stets von der Behörde zur Kenntnis genommen. Auch bei dem baubehördlichen Genehmigungsverfahren für die Wohnhäuser H und x gab es keine Probleme seitens der Baubehörde.“ Auf den im Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwurf angesprochen, gibt Herr D an, dass er am 4. Februar 2014 als Obmann bzw. Geschäftsführer bekanntgegeben wurde und führte weiters Folgendes aus: „Das gegenständliche Verfahren, wie es von der Bezirkshauptmannschaft Braunau geführt wird, ist aus unserer Sicht vollkommen sinnlos bzw. auch unzumutbar. Wir möchten das Gasthaus ‚E‘ übergeben, es ist ohnedies schon schwer genug, hier eine Gastwirtschaft zu führen. Von Maga. Hörzing befragt, geben wir an, dass im Jahr 1971 dieser Brunnen gebohrt wurde. Im Nahbereich ist eine andere Brunnenanlage in diesem Jahr bzw. damals ohne weiteres wasserrechtlich genehmigt worden, was zeigt, dass hier an und für sich eine Genehmigungsfähigkeit ohne weiteres gegeben ist. Entsprechend der Anregung des Wassergenossenschaftsverbandes Oö. Wasser haben wir alle Unterlagen für die Gründung einer Wassergenossenschaft besorgt und waren sehr verwundert, als wir, sobald wir die Gründung der Genossenschaft bekanntgegeben haben, sofort ein Straferkenntnis bzw. ein Strafverfahren bekommen haben. Von Maga. Hörzing nochmals zum Verhältnis Privatbrunnen und Wassergenossenschaft befragt, gebe ich an, dass es bei der Wassergenossenschaft bislang nur einen Formalakt der Gründung gegeben hat. Ansonsten hat die Wassergenossenschaft keine Tätigkeiten entfaltet. [...]. Zu ergänzen ist, dass wir im Februar 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau gewesen sind und da wurde uns mündlich gesagt, dass hiermit eine Abmahnung erfolgt ist. Von Maga. Hörzing befragt, ob bezüglich Verwaltungsstrafverfahren noch etwas vorzubringen ist, gebe ich an, dass wir nicht einsehen, wieso hier bei einem anhängigen Verfahren überhaupt ein Verwaltungsstrafverfahren bzw. eine Verwaltungsstrafe verhängt wird. Es wurde uns nie gesagt, dass der Brunnen einzustellen wäre. Wir wollten eine nach Ansicht der Behörde unklare Rechtssituation bereinigen und werden jetzt dafür bestraft, wofür wir keinerlei Verständnis haben.“
1.16. Die belangte Behörde bestreitet, dass eine Abmahnung erteilt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen (1.) beschränken sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens, wie sie sich aus den vorliegenden Aktenbestandteilen ergeben. Der Verfahrensablauf ist unstrittig. Hinsichtlich des Vorliegens einer Abmahnung folgt das LVwG den Aussagen der belangten Behörde, die schlüssig und glaubhaft darlegen konnte, dass keine Abmahnung erfolgt sei.
2.2. Festzuhalten ist, dass die Ehegatten D bzw. Herr D alleine die im Akt befindlichen Schreiben unterfertigten und vor dem LVwG am
24. November 2014 bestätigten, nicht für die WG einschreiten zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 10 Abs. 1 und 2 WRG 1959:
„(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.“
§ 74 Abs. 2 WRG 1959:
„Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.“
§ 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
14.530,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hierfür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.“
§ 137 Abs. 7 WRG 1959:
„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.“
§ 31 Abs. 1 VStG 1991:
„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
§ 32 VStG 1991:
„(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9
Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991:
„§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn [...]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; [...]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
§ 58 Abs. 2 AVG:
„Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.“
3.2. Der Bf führt in seiner Beschwerde 18 Einwendungen an. Über diese hat das LVwG wie folgt erwogen:
3.2.1. Einwand „Doppelbestrafungsverbot“:
Der Bf wendet ein, dass ihm die belangte Behörde hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 eine Abmahnung erteilt habe. Das schriftliche Straferkenntnis habe ihn deswegen völlig überrascht und hätte aus Gründen des „Doppelbestrafungsverbotes“ nicht mehr erlassen werden dürfen.
Mit „Abmahnung“ hat sich der Bf wohl auf den Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bezogen. Da die belangte Behörde weder eine Einstellung verfügt hat, noch tatsächlich eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen hat, geht der Einwand eines etwaigen Doppelbestrafungsverbotes ins Leere und ist als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Einwand „Nichtigkeit des Bescheides wegen fehlendem Parteiengehör“:
Der Bf wendet ein, dass die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis nicht auf die im Rechtfertigungsschreiben vom 24. Februar 2014 angeführten 21 Erwiderungspunkte eingegangen sei. Da die belangte Behörde damit nicht jeden einzelnen Punkt, dem nicht zugestimmt wird, nachvollziehbar behandelt habe, habe sie das Parteiengehör (§ 37 AVG) völlig übergangen und das Straferkenntnis sei nichtig.
Eine Verletzung des Parteiengehörs begründet keine Nichtigkeit des Straferkenntnisses. Die belangte Behörde traf zwar die Verpflichtung nach § 58 Abs. 2 AVG (arg. „über Einwendungen abgesprochen“) sich in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.1988, 88/05/0020; 23.2.2001, 2000/06/0123) und hatte insbesondere darzulegen, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (vgl. Pallitsch, Präklusion 56; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 62; Wiederin, ZfV 1999, 684f; ferner VwGH 19.6.2002, 2001/05/0296 [zu § 70 Abs. 2 Wr BauO]), eine Missachtung dieses Gebotes führt allerdings nicht dazu, dass die Einwendungen nicht als miterledigt gelten. Vor dem LVwG fand eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden die Einwendungen des Bf ausführlich behandelt. Das begründete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich behebt einen etwaigen Begründungsmangel im Behördenverfahren und führt somit nicht zu einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 60 Rz 29). Der Einwand ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Einwand „unterlassene Aussetzung des Strafverfahrens“:
Der Bf wendet ein, dass das Strafverfahren anlässlich des laufenden Bewilligungsverfahrens gemäß § 30 Abs. 2 VStG hätte ausgesetzt werden müssen.
§ 30 Abs. 2 VStG bezieht sich auf Fälle der Scheinkonkurrenz, also Konstellationen (unterschiedlicher Art), in denen eine Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fällt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 30 Rz 5). Im vorliegenden Fall war nicht fraglich, ob das Bewilligungsverfahren oder das Strafverfahren von einer „anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht“ zu ahnden ist. § 30 Abs. 2 VStG ist im vorliegenden Fall sohin nicht anwendbar und der diesbezügliche Einwand ist als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Einwand „Verjährung seit 24. Juni 2013“:
Die bewilligungslose Brunnennutzung wurde am 24. Juni 2013 festgestellt. Nach Ansicht des Bf sei die Verfolgungshandlung am 4. Februar 2014 außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. Da innerhalb der halbjährlichen Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei die Verfolgung - wegen Verjährung - unzulässig.
Gemäß § 137 Abs. 7 WRG 1959 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes.
Da der konsenslose Zustand bislang noch nicht beseitigt wurde, hat die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Der Einwand der Verjährung ist damit als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Einwand „Nichtstrafbarkeit infolge Rechtsumwandlung/Rechtsnachfolge“:
Nach Ansicht des Bf könne durch Rechtsumwandlung/Rechtsnachfolge aus einem offenbar nicht strafwürdigen Sachverhalt nicht ein unzulässiger Rechtszustand für eine Strafverfolgung eintreten.
Gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 leg. cit. erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hierfür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.
Dem Bf wird vorgeworfen, dass er auf dem Grundstück Nr. x, KG H,
in T, eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage betreibt, ohne hierfür die gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.
Als Täter iSd § 10 Abs. 2 iVm § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 kommt jene Person in Betracht, welche eine nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG² [2013] mHa VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113).
Gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
Über den verfahrensgegenständlichen Brunnen wird nicht nur das eigene Grundstück des Bf Nr. x, KG H, sondern werden auch drei weitere Anwesen (H) versorgt.
Die (Mit-)Versorgung eines Nachbargrundstückes stellt bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung dar (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.01 § 10 Rz 5).
Durch die Versorgung von drei weiteren Anwesen übersteigt die Grundwasserentnahme durch die gegenständliche Brunnenanlage einerseits den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf und steht diese andererseits auch in keinem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund.
Somit liegt gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 ein bewilligungspflichtiger Tatbestand vor. Derjenige, der die Anlage ohne Bewilligung betreibt, ist verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Der Einwand ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Einwand „Verjährung seit 10. Februar 2014“:
Als Tatzeit wird 4. Februar 2014 bis 10. Februar 2014 angegeben. Nach Ansicht des Bf sei das Straferkenntnis erst am 16. September 2014 zugestellt worden und somit verjährt.
Wie bereits ausgeführt, ist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten - der konsenslose Betrieb der gegenständlichen Brunnenanlage stellt ein Dauerdelikt dar und dieser dauert nach wie vor an. Der Verjährungseinwand ist jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Einwand „unrichtige Sachverhaltsfeststellung“:
Nach Ansicht des Bf habe am 24. Juni 2014 keine Wassergenossenschaft und keine Wassergemeinschaft bestanden bzw. würden der Behörde dafür keine Beweise vorliegen.
Gemäß § 74 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 kann eine Wassergenossenschaft auch durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) gebildet werden. Gemäß § 74 Abs. 2 WRG 1959 schließt der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
Nach der Judikatur (VwGH 31.1.1984, 83/07/0062) sind für die Bildung einer Wassergenossenschaft zwei Akte erforderlich: zum einen der Beschluss der Beteiligten, und zum anderen der Genehmigungsbescheid der Wasserrechtsbehörde. Rechtspersönlichkeit erlangt die vereinbarte Wassergenossenschaft erst mit behördlicher Anerkennung (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 74
Rz 2).
Laut Gründungs-Niederschrift vom 5. Dezember 2013 wurde bei der am selben Tag abgehaltenen Gründungsversammlung für die Wassergenossenschaft „E“ die Satzung zum Zwecke der Wasserversorgung einstimmig beschlossen. Die Wassergenossenschaft E erlangte mit Rechtskraft des Gründungsbescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom
16. Dezember 2013, Wa20-7-2013, Rechtspersönlichkeit. Der Einwand des Bf ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.8. Einwand „mangelhafte Tatzeitfeststellung“:
Nach Ansicht des Bf fehlt für die Tatzeitfeststellung die Uhrzeit für die notwendige Konkretisierung; seiner Meinung nach liegt damit ein zeitlich unbestimmtes und nicht straffähiges Delikt vor.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.11.1998, 98/04/0034 [§ 367 Z 25 GewO 1994]; VwSlg 17.713 A/2009 [AuslBG]) ist die Angabe der Uhrzeit nicht in allen Fällen erforderlich. In Ermangelung einer Uhrzeitangabe ist davon auszugehen, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last legt (vgl. VwGH
25.9.1990, 90/04/0096) (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a Rz 3). Durch die Nichtanführung der konkreten Uhrzeit belastet die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der diesbezügliche Einwand ist als unbegründet abzuweisen.
3.2.9. Einwand „mangelhafte amtliche Feststellung“:
Nach Ansicht des Bf sei nicht ersichtlich, welche Amtsperson sich von der Tatsache vor Ort überzeugt hat und welche Aufzeichnungen gemacht worden sind. Es habe vor Ort keine mündliche Verhandlung gegeben und es sei vor Ort keine Möglichkeit der Rechtfertigung eingeräumt worden. Die Vorhalte und Sachverhalte des Amtes seien nicht ausreichend und vollständig konkretisiert worden.
Da die Behörde weder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) einen Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sah, noch - soweit ersichtlich - der Bewilligungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangte
(§ 107 Abs. 2 WRG 1959), konnte diese unterbleiben.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Einwand mangelhafter amtlicher Feststellungen geht somit ins Leere.
3.2.10. Einwand „Mängel des Adressaten“:
Nach Ansicht des Bf ist nicht ersichtlich, warum die „Wassergemeinschaft“ untersagt wurde; schließlich gäbe es anderswo in Österreich derartige Wassergemeinschaften und diese seien nicht verboten. Es sei von der Behörde einseitig vorgegangen worden und nicht geprüft oder erwogen worden, ob nicht auch ein Privatbrunnen nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 vorliege.
Entgegen dem Einwand des Bf hat die belangte Behörde weder die „Wassergemeinschaft“ verboten, noch eine Prüfung der Bewilligungspflicht unterlassen. Sie kam zum Ergebnis, dass die vorliegende Wasserversorgungsanlage sehr wohl bewilligungspflichtig ist. Darüber hinaus wurde die „Wassergemeinschaft“ nicht untersagt, vielmehr wurde freiwillig eine Wassergenossenschaft gegründet (siehe auch unter 11.). Die diesbezüglichen Einwendungen sind somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.11. Einwand „unfreiwillige Genossenschaftsgründung“:
Nach Ansicht des Bf wurde die Gründung der „Wassergenossenschaft E“ durch die belangte Behörde erzwungen; da nun der Bf wegen Gründung der Wassergenossenschaft von der belangten Behörde bestraft werde, habe die belangte Behörde infolge Nichtbelehrung über die beste und schnellste Vorgangsweise ihre Manuduktionspflicht verletzt. Für den Bf stelle sich darüber hinaus die Frage, ob die Behörde nicht sogar als Anstifter gehandelt habe.
Wie bereits unter 10. dargelegt, wurde entgegen der Ansicht des Bf die Wassergenossenschaft freiwillig gegründet. Die Initiative zur Bildung einer Wassergenossenschaft erfordert - auch bei Wassergenossenschaften mit Beitrittszwang - eine freiwillige Vereinbarung der Interessenten (Einigung über Aufgaben, Zwecke, Ziele, Organisation, Satzungen). Dies gilt auch dann, wenn z.B. die Wasserrechtsbehörde die Bildung einer Wassergenossenschaft als sinnvoll anregt; eine wasserrechtsbehördliche Initiative ist nur bei Zwangsgenossenschaften möglich. Der freiwillige Beitritt ist nicht an die Schriftform gebunden und kann auch aus konkludenten Umständen geschlossen werden (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 74 Rz 1 mit Hinweis auf VwGH 28.3.1916, Slg 11.335, zu Böhm WRG).
Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch nicht ihre Manuduktionspflicht verletzt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe auch VwGH 18.12.2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten (VwGH 25.1.2011, 2009/04/0238; 3.5.2011, 2009/05/0247; 27.5.2011, 2007/02/0245).
Die Einwendungen des Bf sind somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.12. Einwand „Strafbarkeit der behördlich vorgeschriebenen Wassergenossenschaft“:
Nach Ansicht des Bf könne die Gründung einer behördlich vorgeschriebenen Wassergenossenschaft nicht als Delikt begründet werden. Da die Wassergenossenschaft nicht untersagt worden sei, sei ihre Tätigkeit gesetzeskonform und ihr eine straflose Übergangsfrist einzuräumen.
Wie bereits mehrfach (siehe 10. und 11.) ausgeführt, ist die Wassergenossenschaft freiwillig gegründet worden. Mit dem Anerkennungsbescheid wurden die bei der Gründungsversammlung der künftigen Genossenschaftsmitglieder am
5. Dezember 2013 getroffene Vereinbarung betreffend die Bildung der Wassergenossenschaft Entenwirt sowie die Satzung anerkannt, nicht aber der konsenslose Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage. Der konsenslose Betrieb ist somit - entgegen der Ansicht des Bf - nicht gesetzeskonform; das Wasserrechtsgesetz 1959 sieht in solchen Fällen auch keine straflose Übergangsfrist vor. Der Einwand des Bf ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.13. Einwand „mangelhafte Beweiswürdigung“:
Nach Ansicht des Bf sei die Beweiswürdigung nicht an allen Sachverhalten erfolgt.
Entgegen der Ansicht des Bf enthält die Begründung sehr wohl die gemäß § 60 AVG geforderten „bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen“. Die belangte Behörde hat auch entsprechend dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung beurteilt, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 13 Rz 20). Darüber enthält das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich entsprechende Begründungen betreffend alle in der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Bf. Die Einwendung ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
3.2.14. Einwand „unverhältnismäßiges unmittelbares Einschreiten und Strafhöhe“:
Der Bf wendet ein, dass das unmittelbare Einschreiten der Behörde und die hohe Strafe eine Schädigung und Gefahr in Verzug gefordert hätten. Mangels Vorliegen einer Schädigung bzw. Gefahr in Verzug habe die belangte
Behörde unverhältnismäßig gehandelt.
§ 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 iVm § 10 Abs. 2 WRG 1959 stellt kein Erfolgsdelikt, sondern ein Ungehorsamsdelikt dar. Der Deliktstatbestand beschränkt sich auf das bloße Verbot einer Verhaltensweise; es bedarf keines zusätzlichen Eintrittes eines tatbestandlichen Erfolges (Veränderung in der Außenwelt). Der tatbestandliche Unwert erschöpft sich diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungs-/Unterlassungsbefehl (deshalb: „Ungehorsamsdelikt“) (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 6).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Der Bf hat die Tat an sich nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass ein bewilligungsfreier „Privatbrunnen“ vorliege; dies obwohl er über die gesetzlichen Bestimmungen informiert war. Der Bf hat damit die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Einwendungen des Bf sind auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Die verhängte Strafe ist überdies tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb die Behörde im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, da nach § 137 Abs. 2 WRG 1959 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu 14.530,- Euro verhängt werden können. Die Behörde hat die Bemessungskriterien des § 19 Abs. 1 und 2 VStG im gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt. Somit ist auch der Einwand der überhöhten Strafe als unbegründet abzuweisen.
3.2.15. Einwand „Nichtbestrafung der Wassergemeinschaft“:
Nach Ansicht des Bf habe es die belangte Behörde unterlassen, der privatrechtlichen „Wassergemeinschaft“ für die Verwirklichung des gleichen Sachverhaltes einen strafbaren Tatbestand vorzuhalten.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurde freiwillig eine „Wassergenossenschaft“ gegründet. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Bf jedoch an, dass die Anträge nicht von der Wassergenossenschaft, sondern von den Ehegatten D gestellt worden seien.
Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Tat ist somit nicht der Bf in seiner Funktion als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft E gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991, sondern die Ehegatten D als Grundeigentümer und Betreiber des Brunnens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 94/09/0035, vom 19. Jänner 1988, 87/04/0022, und vom 23. November 1982, 81/11/0097) (vgl. VwGH 29.6.1995, 94/07/0178). Nichts anderes hat nunmehr für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht und für den vorliegenden Beschwerdefall zu gelten. Der Spruch des Straferkenntnisses ist daher insofern abzuändern, als der Bf nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft, sondern als Betreiber eines Privatbrunnens, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mehrfach von ihm angegeben, zur Verantwortung gezogen wird.
3.2.16. Einwand „Rechtswidrigkeit wegen Fristeinhaltung“:
Der Bf wendet ein, dass ihm die Behörde für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Frist bis 14. März 2014 eingeräumt habe. Er habe in dieser Zeit auch sämtliche notwendigen Schritte eingeleitet und einen entsprechenden Auftrag zur Erstellung eines Projektes erteilt.
Das am 17. März 2014 eingelangte Projekt entsprach nicht den Forderungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie. Dem mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Juli 2014 erteilten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 wurde nicht nachgekommen, sodass der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage zurückgewiesen werden musste. Demzufolge wird nach wie vor eine Wasserversorgungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben. Da sohin der Straftatbestand erfüllt ist, hatte die belangte Behörde zu Recht ein Straferkenntnis erlassen. Der Einwand des Bf ist als unbegründet abzuweisen.
3.2.17. Einwand „Nichtdarlegung des rechtlichen Interesses an der Strafverfolgung“:
Nach Ansicht des Bf habe es die Behörde rechtswidrigerweise unterlassen, das rechtliche Interesse an der Strafverfolgung des besonderen Sachverhaltes darzulegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Allgemeinen zur amtswegigen Strafverfolgung verpflichtet, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0016). Die Einleitung eines Strafverfahrens und die Verhängung einer Strafe liegen daher nicht im Ermessen der Behörde, sondern haben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich zu erfolgen (Walter/Thienel II2 § 25 Anm. 3) (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 Rz 2). Das Straferkenntnis ist auch entsprechend begründet. Die Einwendungen des Bf sind somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.18. Einwand „Nichtbeachtung des prätorischen Gesetzesauftrages nach
§ 39 Abs. 2 AVG“:
Nach Ansicht des Bf entspricht das Vorgehen der belangten Behörde nicht dem prätorischen Gesetzesauftrag nach § 39 Abs. 2 AVG (Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis).
Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Entgegen den Ausführungen des Bf hat die belangte Behörde entsprechend der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festgestellt. Wie bereits oben ausgeführt, war sie nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das Verfahren wurde vielmehr zweckmäßig, rasch, einfach und kostengünstig abgeführt. Da somit kein ergebnisrelevanter Verfahrensfehler vorliegt, ist auch dieser Einwand als unbegründet abzuweisen.
3.3. Objektive und subjektive Tatseite:
Wie unter Punkt 3.2.5. bereits ausgeführt, bedarf gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Über den verfahrensgegenständlichen Brunnen wird nicht nur das eigene Grundstück des Bf Nr. x, KG H, sondern werden auch drei weitere Anwesen (H x, x und x) versorgt.
Die (Mit-)Versorgung eines Nachbargrundstückes stellt bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung dar (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.01 § 10 Rz 5).
Durch die Versorgung von drei weiteren Anwesen übersteigt die Grundwasserentnahme durch die gegenständliche Brunnenanlage den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf und steht diese in keinem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund.
Somit liegt gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 ein bewilligungspflichtiger Tatbestand vor und die gegenständliche Wasserversorgungsanlage wird ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben.
Zur Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist auf Punkt 3.2.15. zu verweisen - verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Tat ist somit nicht der Bf in seiner Funktion als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft E gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991, sondern die Ehegatten D als Grundeigentümer und Betreiber des Brunnens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 94/09/0035, vom 19. Jänner 1988, 87/04/0022, und vom 23. November 1982, 81/11/0097) (vgl. VwGH 29.6.1995, 94/07/0178). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden - der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mehrfach angegeben, Betreiber eines Privatbrunnens zu sein und ist als dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Spruch des Straferkenntnisses ist daher insofern abzuändern, als der Bf nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft, sondern als Betreiber eines Privatbrunnens zur Verantwortung gezogen wird.
Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass die objektive Tatseite erfüllt ist.
Zur subjektiven Tatseite wird nochmals auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.14. hingewiesen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Der Bf hat die Tat an sich nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass ein bewilligungsfreier „Privatbrunnen“ vorliege; dies obwohl er über die gesetzlichen Bestimmungen informiert war. Der Bf hat damit die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Die verhängte Strafe ist überdies tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb die Behörde im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, da nach § 137 Abs. 2 WRG 1959 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu 14.530,- Euro verhängt werden können. Die Behörde hat die Bemessungskriterien des § 19 Abs. 1 und 2 VStG im gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage nach Betrieb und Betreiber einer bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlage.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing