LVwG-350084/21/Py/BD

Linz, 08.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M.L., vertreten durch die Rechtsanwälte Sch., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. Juli 2014, SO-SH-23176-2013 CS, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird als un-zulässig zurückgewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. Juli 2014, SO-SH-23176-2013 CS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 24. Juni 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid vom 13. Mai 2014 der Antrag des Bf auf bedarfsorientierte Mindestsicherung als unbegründet abgewiesen wurde, da Frau B. Versorgungsleistungen für ihn erbringe, welche das Ausmaß von freiwilligen Zuwendungen weit überschreiten. Nachdem sämtliche Grund-bedürfnisse des Bf abgedeckt werden, ist eine bedarfsorientierte Mindest-sicherung nicht mehr erforderlich. Der gegenständliche Antrag sei damit begründet worden, dass der Bf aus der Wohnung in der x ausgezogen sei. Erhebungen des Magistrates der Stadt Wels hätten allerdings ergeben, dass sich dieser dort nach wie vor aufhält. Die Behörde gehe daher aufgrund der angeführten Tatsachen davon aus, dass sich die Umstände seit dem letzten Antrag nicht geändert haben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 13. August 2014. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des Oö. BMSG die erforderlichen Kriterien für die Zuerkennung von bedarfs-orientierter Mindestsicherung vorliegen. Der Bf habe die erforderlichen Nach-weise für den Verlust des bisherigen Wohnortes in Österreich, den Aufenthalt in x, die nachfolgende Wohnungssuche in x, die Arbeitssuche sowie die Mittellosigkeit im Hinblick auf eigenes Vermögen erbracht. Der im nunmehrigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von den bisherigen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Insbesondere wurde das Untermietverhältnis des Antragstellers mit der Zeugin D.B. aufgelöst und der Antragsteller der Wohnung verwiesen. Er musste sich aus der Wohnung der Zeugin D.B. abmelden und ist seither obdachlos. Somit liege keine Hausgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin D.B. vor und auch kein Abweisungsgrund iSd § 8 Abs. 2 Oö. BMSG. Es sei unrichtig, dass sich die Umstände seit dem letzten Antrag nicht geändert hätten. Das Schließen eines Fensters am 15. Juli 2014 in der Wohnung der Zeugin B. durch den Antragsteller stelle keinen Nachweis dafür dar, dass sich der Antragsteller tatsächlich und dauerhaft in der genannten Wohnung aufhält und eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Antragsteller am 15. Juli 2014 die Haustüre der x aufgesperrt und dieses Haus verlassen habe. Diese einmaligen und punktuellen Wahrnehmungen stellen – selbst wenn sie zutreffen sollten, wobei im bekämpften Bescheid in keiner Weise dargelegt wird, durch wen und in welcher Weise diese Wahrnehmungen getätigt sein sollen – keinerlei Nachweis für einen dauerhaften Aufenthalt des Antragstellers im Haus x dar. Tatsächlich verhalte es sich so, dass der Antragsteller nach der Räumung der Wohnung der Zeugin noch einige wenige Fahrnisse im Keller dieser Wohnung aufbewahren dürfe und daher noch Zutritt zum Haus x habe. Seine Anwesenheit in der Wohnung der Zeugin hing damit zusammen, dass in deren Wohnung ein Wasserschaden auftrat, der die sofortige Anwesenheit einer wohnungskundigen Person erforderlich machte. Die Zeugin B. habe diesbezüglich den Antragsteller um Hilfestellung ersucht. Tatsachenwidrig seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Antragsteller bei seiner Wohnungssuche ein Zimmerangebot am 16. Juli 2014 abgelehnt habe. Tatsächlich habe sich dieser beim sozialen Wohnservice in W. um eine Wohnmöglichkeit bemüht und sich auch über die Rahmenbedingungen der Notschlafstelle erkundigt. Da seitens des sozialen Wohnservices im Rahmen der Notschlafstelle keine Wohnmöglichkeit angeboten werden konnte, wurde der Antragsteller auf die Wohnmöglichkeiten bei www.x.at verwiesen. Ein Zimmerangebot wurde vom Bf nicht abgelehnt. Auch stelle die Meldung oder Nichtmeldung des Antragstellers nach den Bestimmungen des Meldegesetzes in keiner Weise eine Voraussetzung für die Verwehrung der Mindestsicherung dar. § 6 Oö. BMSG stelle lediglich auf die materiellen Anforderungen des Wohnbedarfs ab, keinesfalls aber darauf, ob beim Antragsteller eine angemessene Wohnsituation überhaupt vorliegt oder nicht.

 

Insgesamt stelle sich das Verfahren der belangten Behörde als mangelhaft und unvollständig dar und wurden im angefochtenen Bescheid keinerlei für die Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen angeführt, sondern lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes im Verfahren Bezug genommen.

 

3. Mit Schreiben vom 21. August 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht zur Entscheidung vor, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht, Einsichtnahme in den Akt LVwG-350041 mit dem darin einliegenden Protokoll der Verhandlung vom 13. Mai 2014 sowie die Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, VwSen-560281 und VwSen-560320. Des Weiteren wurde am 6. November 2014 und am 2. Dezember 2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführt. An dieser nahmen der Bf mit seinem Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teil. Als Zeugen wurden Frau D.B., Herr W.H. sowie die Beamtinnen des Stadtpolizeikommandos Wels, Revierinspektorin G.A. und Inspektorin Mag. A.D., einvernommen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

4.1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 stellte der Bf bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindest-sicherungsgesetz. Die Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass der Bf in Lebensgemeinschaft mit der Zeugin D.B. lebte, welche ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.744,68 Euro erzielte. Nachdem dieses Einkommen über dem zu Grunde zu legenden Mindeststandard nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung lag, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Mai 2013 den Antrag des Bf auf Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Bf vom 16. Juni 2013 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. Juli 2013 abgewiesen.

 

4.1.2. Mit Eingabe vom 3. August 2013 beantragte der Bf neuerlich Mindestsicherung und gab an, dass seine mittlerweile ehemalige Lebensgefährtin nunmehr seine Vermieterin sei. Er bewohne in deren Wohnung eine Fläche von 20m² und bezahle dafür monatlich 260 Euro Miete. Nach Durchführung von ergänzenden Erhebungen, insbesondere einem Hausbesuch am 19. September 2013, wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung zunächst mit Bescheid vom 30. September 2013 mit der Begründung ab, dass die Wohnverhältnisse des Bf eindeutig auf eine Lebensgemeinschaft hindeuten und sich die Einkommensverhältnisse nicht geändert hätten.

 

Der dagegen vom Bf eingebrachten Berufung vom 17. Oktober 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich insofern Folge, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Insbesondere sei eine zeugenschaftliche Befragung der Vermieterin bzw. allenfalls eine kontradiktorische Verhandlung mit einer Vernehmung der genannten Personen erforderlich.

 

In weiterer Folge führte die belangte Behörde ergänzende Erhebungen durch. Am 11. Februar 2014 wurde Frau D.B. als Zeugin einvernommen, am 13. Februar 2014 erfolgte vor der belangten Behörde die Befragung des Bf. Die Zeugin gab an, monatlich 1.634,61 Euro zu verdienen. Zu den Mietverhältnissen gab sie an, dass die im Untermietvertrag festgelegte Kaution vom Bf nicht bezahlt wurde, auch Miete habe die Zeugin nie erhalten. Die E-Mail Adresse x werde als gemeinsamer Account von ihr und dem Bf genutzt.

 

Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf vom 3. August 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs neuerlich mit der Begründung ab, dass die Lebensgefährtin des Bf über einen gleichbleibenden monatlichen Lohn von 1.634,61 Euro verfüge und die Behauptung des Bf, die Lebensgemeinschaft sei inzwischen beendet worden, den ermittelten Verhältnissen entgegenstehe.

 

Gegen diesen Bescheid richtete sich die als Beschwerde zu wertende Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20. März 2014. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin im Verfahren LVwG-350041-2014 im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2014 eigene Erhebungen getätigt und den Bf sowie die Zeugin D.B. einvernommen. Als Ergebnis wurde als entscheidungswesentlicher Sachverhalt beweiswürdigend festgehalten, dass der Bf und die Zeugin nicht bloß zufällig in der Wohnung lebende Personen sind, die ansonsten getrennte Wege gehen, sondern eine für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Oö. BMSG relevante Hausgemeinschaft bestehe. Die Beschwerde des Bf wurde daher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. Mai 2014 abgewiesen.

 

4.1.3. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag, bei der belangten Behörde eingegangen am 24. Juni 2014, beantragte der Bf neuerlich die Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung.

 

Der Bf, gelernter Koch, weist in der Zeit von 27.01.2009 bis 18.11.2014 folgende versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in Österreich auf:

2009: 0 Tage

2010: 29 Tage

2011: 0 Tage

2012: 8 Tage

2013: 52 Tage

2014 (Stand 18.11.2014): 1 Tag

 

Seit seiner polizeilichen Meldung ab 27.01.2009 in Österreich (W.) weist der Bf bis September 2014 beim Arbeitsmarktservice folgende Vormerkzeiten zur Arbeitssuche auf:

von 30.03.2010 bis 22.04.2010

von 19.01.2012 bis 11.03.2012

von 19.11.2012 bis 02.12.2012

von 29.07.2013 bis 09.09.2013

von 07.03.2014 bis 19.03.2014

von 19.08.2014 bis 04.09.2014

 

Der Bf war in der Zeit vom 16.7.2010 bis 3.6.2014 an der Adresse x, x, an der auch Frau D.B. wohnhaft ist, polizeilich gemeldet. In seiner persönlichen Vorsprache anlässlich der neuerlichen Antragstellung vor der belangten Behörde gab er dazu an, dass er nicht mehr bei Frau B. in der x wohne, sondern zurzeit obdachlos sei. Über Nachfrage, wo er sich aufhalte, teilte er mit, er halte sich da und dort auf. Auf konkrete Nachfrage seines Aufenthaltes vom 23. auf 24. Juni 2014 teilte der Bf mit, er sei am x Bahnhof aufhältig gewesen. Die Frage, ob er sich bereits wohnungssuchend gemeldet habe bzw. sich bei der Notschlafstelle des Sozialen Wohnservices gemeldet habe, wurde vom Bf verneint. Die Frage, ob er beim AMS arbeitssuchend gemeldet ist, wurde von ihm mit der Begründung, er habe keinen festen Wohnsitz, verneint. Der Bf wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass eine solche Meldung sehr wohl möglich und im Hinblick auf seine Situation auch erforderlich sei.

 

Am 4. Juli 2014 gegen 14:00 Uhr wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Bf von einer Nachbarin beim Öffnen der Eingangstüre des Wohnhauses x beobachtet wurde, am 9. Juli 2014 gegen 17:00 Uhr beim Öffnen eines Fensters in der Wohnung von Frau B., am 15. Juli 2014 gegen 9:30 Uhr wird der Bf von einem Mitarbeiter der Dienststelle Soziale Hilfen der Stadt W. beim Verlassen des Hauses x beobachtet.

 

Am 16. Juli 2014 sprach der Bf beim Sozialen Wohnservice der Stadt W. vor. Dabei wurde ihm eine Wohnmöglichkeit angeboten. In einem mit 16. Juli 2014 datierten handschriftlichen Schreiben an einen Mitarbeiter des Magistrates Wels ersucht der Bf um Überweisung seiner Mindestsicherung Juni/Juli bis 18.07.2014 auf das angegebene Konto. Am 7. August 2014 sprach der Bf vor der belangten Behörde vor und teilte mit, dass er nun aufgrund eines Wasserrohrbruches, der die Wohnung der Frau B. in der x für einen Monat unbewohnbar gemacht habe, tatsächlich obdachlos sei. Frau B. könne bei ihrem Dienstgeber im Gasthaus O. wohnen. Daraufhin wurde von der belangten Behörde als spontane Hilfe ein Zimmer in einem Hotel für den Bf für eine Nacht angemietet und an ihn 30 Euro an Lebensmittelgutscheinen ausgegeben. In weiterer Folge wurden vom Magistrat Wels die Kosten für eine Wohnmöglichkeit in einer Pension von 429 Euro übernommen sowie 400 Euro an Bargeld ausbezahlt. Mit Bescheid vom 12. August 2014 wurde ihm befristet für den Monat August 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs zugesprochen und begründend ausgeführt, dass er nunmehr aufgrund des Wasserrohrbruches im August 2014 ohne Unterkunft sei. Tatsächlich war die Wohnung der Zeugin B. auch während der Reparaturarbeiten nach dem Wasserrohrbruch bewohnbar und nächtigte diese nicht bei ihrem Dienstgeber.

 

In der Zeit vom 2. August bis 5. August verschickte der Bf vom E-Mail Account „x“ von Frau B. mehrere E-Mails aufgrund einer inserierten Mietwohnung in W. an Herrn L.H. in x. Dabei gab der Bf Herrn H. die Festnetznummer von Frau B. als Kontaktmöglichkeit bekannt.

 

Aufgrund eines Ersuchens des Magistrates Wels um Erhebung der Meldeverhältnisse in der Wohnung der Frau B. in der x vom 17. Juli 2014 suchten zwei Beamtinnen des Polizeikommissariates Wels am 14. August 2014 gegen 8:30 Uhr das Haus x auf. An der Klingelanlage außen am Haus fanden die Beamtinnen unter der Klingel für die Wohnung von Frau B. einen Zettel mit der Aufschrift „M.L.“ vor. Im Haus wurde der Bf mit Jogginghose und T-Shirt bekleidet von den beiden Beamtinnen in der Wohnung von Frau B. angetroffen. Ihre Frage, ob er hier wohne, bejahte er, beendete dann aber rasch das Gespräch mit dem Hinweis, er habe es eilig.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Bf entgegen seinen Angaben in der gegenständlichen Antragstellung zur Zuerkennung bedarfsorientierter Mindest-sicherung nach wie vor in Haushaltsgemeinschaft mit Frau B. an der x in x wohnhaft war.

 

Befragt zu seiner Arbeitssuche im Juni 2014 gab der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 6. November 2014 an, dass sein Hauptaugenmerk zum damaligen Zeitpunkt auf die Suche nach einer Wohnmöglichkeit gerichtet war. Eine Arbeitsmöglichkeit in seinem erlernten Beruf als Koch lehne er aufgrund seiner Alkoholgefährdung jedenfalls ab. Eine Arbeitsvermittlung über das AMS sei ihm - mangels Wohnanschrift - nicht möglich gewesen. Mit 19. August 2014 meldete sich der Bf beim zuständigen AMS Wels erstmals seit 19. März 2014 wieder als arbeitssuchend. In einem Schreiben des AMS Wels vom gleichen Tag, gerichtet an Herrn M.L., x, x, wurde vom AMS mit dem Bf für 5. September 2014 ein Kontrolltermin vereinbart. Da dieser Termin vom Bf nicht wahrgenommen wurde, teilte ihm das AMS Wels mit Schreiben vom 5. September 2014 mit, dass seine Vormerkung zur Arbeitssuche beendet wurde. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er beim Wunsch einer weiteren Vormerkung innerhalb der nächsten 7 Tage beim Arbeitsmarktservice Wels persönlich vorsprechen möge.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2014 legte der Bf mehrere Visitenkarten von diversen Unternehmen, u.a. auch von gastronomischen Betrieben, vor, und gab an, dass er sich bei diesen Unternehmen erfolglos beworben habe. Es habe sich jedoch nicht um konkret ausgeschriebene Stellen gehandelt. Des Weiteren legte der Bf Bestätigungen der Informationsstelle Arbeitsmarktservice Wels vor, wonach er am 05.06., 11.06., 13.06., 17.06., 23.06., 26.06., 03.07., 09.07., 14.07., 18.07., 23.07., 29.07. und 28.07.2014 Serviceleistungen in Anspruch genommen habe. Erklärend gab er zum Vorhalt, er sei in dieser Zeit nicht als arbeitssuchend beim AMS vorgemerkt gewesen, an, dass man für die Ausstellung derartiger Bestätigungen zum AMS gehen, dort ins Internet einsteige müsse und man solche Bestätigungen ausgehändigt bekomme, wenn jemand sehe, dass man dies ernsthaft mache.

 

Zusammenfassend konnte der Bf nicht glaubhaft machen, dass von ihm zielführende bzw. konkrete Schritte zur Arbeitssuche unternommen wurden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Vorakten, dem gegenständlichen Akteninhalt, den vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 und 2. Dezember 2014.

 

Beweiswürdigend ist zunächst festzuhalten, dass der Bf mit seinen Aussagen im gesamten Beweisverfahren sehr unglaubwürdig und widersprüchlich blieb. Seinen Angaben, wonach er tatsächlich nicht mehr bei Frau B. wohnhaft sondern obdachlos sei, kann im Hinblick auf die zahlreichen gegenteiligen Beweisergebnisse kein Glaube geschenkt werden. So konnte er auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht nicht schlüssig darlegen, wo er zur Zeit seiner angeblichen Obdachlosigkeit aufhältig gewesen ist. Der Aussage des Zeugen H. vom Wohnservice der Stadt W. ist zu entnehmen, dass die Notschlafstelle bei der Nachfrage des Bf zwar möglicherweise keinen Platz aufwies, ihm jedoch jedenfalls eine alternative Unterkunftmöglichkeit angeboten wurde. Der Zeuge H. konnte auch glaubwürdig darlegen, dass eine derart lange Dauer ungewollter Obdachlosigkeit für ihn nicht nachvollziehbar ist. Auch die Erklärungen des Bf sowie der Zeugin B. für seine Aufenthalte in ihrer Wohnung im Juli 2014, nämlich wegen der im Keller des Hauses verwahrten persönlichen Gegenstände des Bf bzw. aufgrund der von ihm durchgeführten „Baustellenaufsicht“ in der Wohnung der Zeugin B., erscheinen der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichtes nicht glaubwürdig. Vielmehr wird vom Bf der Versuch unternommen, durch angebliche Unterstellmöglichkeiten im Haus der Zeugin B. sowie Betreuungspflichten während Umbauarbeiten glaubwürdige Erklärungen gegenüber der Behörde dafür zu konstruieren, weshalb er immer wieder im Haus von Frau B. angetroffen wurde, obwohl nach seinen Angaben keine Haushaltsgemeinschaft mehr vorliege. Wie wenig glaubwürdig sich das Vorbringen des Bf wie auch die Aussagen der Zeugin B. über die tatsächlichen Wohnverhältnisse darstellen, wird etwa durch den Umstand untermauert, dass der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13. Mai 2014, LVwG-350041 - ebenso sowie die Zeugin B. - angegeben hat, er könne ihren E-Mail Account nunmehr nicht mehr nützen. Entgegen diesen Aussagen wurde von ihm jedoch eine neuerliche E-Mail Korrespondenz vom August 2014 vom E-Mail Account der Frau B. vorgelegt. Während der Bf über Vorhalt dazu angab, dass diese E-Mails von der Zeugin B. geschrieben wurden, stellte dies die Zeugin ausdrücklich in Abrede und gab an, sie habe ihm die Möglichkeit, E-Mails zu schreiben, zur Verfügung gestellt. Ergänzend ist auffällig, dass in dieser Korrespondenz vom Bf ausdrücklich die Festnetznummer von Frau B. als Möglichkeit, mit ihm in Kontakt zu treten, angeführt wird. Falsche und unwahre Angaben gegenüber der belangten Behörde machte der Bf zudem offenbar bezüglich der tatsächlichen Situation, die durch den Wasserrohrbruch in der Wohnung von Frau B. hervorgerufen wurde, indem er angab, die Wohnung sei unbewohnbar geworden – was im Übrigen zur vorübergehenden Zuerkennung von Mindestsicherung führte – während Frau B. bei ihrer Einvernahme ausdrücklich angab, sie habe durchgehend die Wohnung benützen können und habe nie bei ihrem Dienstgeber wohnen müssen. Abschließend wird hinsichtlich der Feststellung, wonach der Bf trotz polizeilicher Abmeldung nach wie vor bei Frau B. wohnhaft war, auf die schlüssigen und übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamtinnen, die am 14. August 2014 die Meldeerhebung in der Wohnung x in x durchführten und gegenüber denen der Bf ausdrücklich bejahte, dass er in dieser Wohnung wohnhaft sei, verwiesen. Ergänzend dazu wird auf die vorgelegte Lichtbildaufnahme des Zusatzhinweises bei der Türglocke von Frau B. verwiesen.

 

Insgesamt zeigt sich die Verantwortung des Bf im Beweisverfahren als wider-sprüchlich, unglaubwürdig und ungenau. So war der Bf offenbar in der ersten mündlichen Verhandlung überrascht, auf Fragen hinsichtlich seiner Arbeitssuche eingehen zu müssen. Während er in seiner Aussage am 6. November 2014 zunächst sein beim Magistrat angemeldetes Interesse an der Mitwirkung am Weihnachtsmarkt anführte und auf Nachfrage hinsichtlich seines Bemühens um Arbeit im Juli 2014 ausdrücklich festhielt, sein Hauptaugenmerk sei damals auf der Suche nach Wohnraum gelegen und sei eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Koch aufgrund der damit nach seiner Ansicht verbundenen Alkoholgefährdung für ihn nicht denkbar, so legte er am zweiten Verhandlungstag 2. Dezember 2014 Bestätigungen vor, wonach er im Juni und Juli 2014 teilweise mehrmals wöchentlich Serviceleistungen des Arbeitsmarktservice Wels in Anspruch genommen habe und versuchte auch durch die Vorlage diverser Visitenkarten, unter anderem auch von Gastronomiebetrieben, eine aktive Stellensuche glaubwürdig zu machen. Nachvollziehbare Angaben darüber, auf welche konkreten Arbeitsangebote er sich zu welchem Zeitpunkt tatsächlich beworben hat, konnte der Bf jedoch nach wie vor nicht machen.

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht rechtlich erwogen:

 

5.1. Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindest-sicherung in Oberösterreich erlassen wird (Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG), LGBl. 74/2011 idgF, die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 2 Oö. BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person iSd §4

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder in Zusammenhang damit einen erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt: Abs. 1 die Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung hat unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Abs. 2 bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Ein-kommen der (des) in gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegattin, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

5.2. Wie bereits ausführlich dargelegt, hat das abgeführte Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der Bf nach wie vor mit Frau B. in einer Haushaltsgemeinschaft lebte. An den bereits im Verfahren zu LVwG-350041 seitens des Landesverwaltungsgerichtes getroffenen rechtlichen Feststellungen ist daher keine Änderung eingetreten und darf diesbezüglich auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 19. Mai 2014, LVwG-350041, verwiesen werden. Vorbringen, wonach durch die Einkünfte der Zeugin B. der in § 3 Abs. 1 Z3 lit.a Oö. Mindestsicherungsverordnung festgelegte Mindeststandard unterschritten wird, wurden vom Bf nicht erbracht und ist dieser Umstand auch im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen. Da somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nach wie vor von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Bf durch sein Verhalten der in § 7 Abs. 1 Z2 iVm § 11 Oö. BMSG erforderlichen Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage in ausreichendem Ausmaß nachgekommen ist.

 

 

II. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Während gemäß § 35 VwGVG ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) festgelegt ist, wird dementgegen für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei nominiert. Da es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder Behördenverhalten iSd Art. 130 Abs. 2 Z1 B-VG handelt, war ein Kostenersatzbegehren – selbst wenn der Beschwerde des Bf Folge zu leisten gewesen wäre – als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny