LVwG-500081/9/KH/AK

Linz, 27.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn C S, geb.
x, x, x, vertreten durch N & T Rechtsanwälte, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Juni 2014, GZ: UR96-29-2013, wegen Verstößen gegen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Juni 2014, GZ: UR96-29-2013, wurde Herrn C S (im Folgenden: Bf), geb. x, x, x, vorgeworfen,

·         bis zumindest 5. Jänner 2013 auf dem Grundstück Parzelle Nr. x,
KG P, gefährliche Abfälle in Form von ca. 270 m³ behandeltem Altholz (lackierte, imprägnierte, verpresste, beschichtete, verklebte oder mit Metall verbundene Holzabfälle - Schlüssel Nr. x gemäß ÖNORM S2100) gesammelt und behandelt (gehackt) zu haben, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verfügt zu haben,

·         gefährliche Abfälle in Form von 2 Altfahrzeugen (LKW), 1 Bagger,
3 Dieselrammen, 1 Aggregat auf dem Grundstück Parzelle Nr. x,
KG P, sowie 2 Altfahrzeuge (LKW, PKW), 3 Verbrennungs­motoren, 5 Tanks für Heizöl und Flüssiggas, 2 Batterien, 1 Gebinde mit Altöl, Elektromotoren mit Getriebe und Fahrzeugachsen mit Getriebe auf den Grundstücken Parzellen Nr. x um x, KG P, sowie

·         nicht gefährliche Abfälle in Form von 1 Container mit Alteisen und Elektroschrott, 3 leere Metalltanks und 1 LKW-Ladefläche auf dem Grundstück Parzelle Nr. x, KG P, sowie Altreifen, Alteisen, Altmetall, 2 Kühlgeräte und 1 Waschmaschine auf den Grundstücken Parzellen Nr. x und x, KG P, gelagert zu haben, obwohl gemäß § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

Über den Bf wurden 2 Verwaltungsstrafen zu je 2.000 Euro und eine Verwaltungsstrafe zu 1.000 Euro verhängt, weiters wurde ein Betrag von
500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 24. Juni 2014 zugestellt wurde, wurde vom Bf, vertreten durch N & T Rechtsanwälte, x, x, mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in einer am 16. Dezember 2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und dessen Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde anwesend waren. Als Zeuge wurde Herr J P vernommen.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich als erwiesen fest:

 

1. Am 11. Dezember 2013 wurde von der Polizeiinspektion P, Bearbeiter J B, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg der Verdacht von Übertretungen (u.a.) des Abfallwirtschaftsgesetzes angezeigt. Konkret wird dem Bf vorgeworfen, in unternehmerischer Absicht Abfallholz gesammelt, dieses zu Hackschnitzeln verwertet und diese als Brennstoffe in die Biomasseheizung der N P V & C KG eingebracht zu haben. Weiters wurde die Lagerung von mehreren abfallartigen Gegenständen, die in der Anzeige konkret aufgezählt sind, angezeigt. Der Anzeige liegt eine umfangreiche Fotodokumentation bei.

 

2. Nach Ergehen einer Aufforderung zur Rechtfertigung am 20. Dezember 2013 gab der Bf mit Eingabe vom 17. Jänner 2014 eine Stellungnahme ab, in welcher er angab, von Herrn J B in den letzten Jahren bereits unzählige Male angezeigt worden zu sein und darauf hinwies, dass die Handlungen von Herrn B persönlich motiviert seien.

Es sei richtig, dass der Bf einige Container mit Paletten, Platten und Brettern nach Hause gebracht habe, das meiste davon habe er jedoch weiterverwertet und habe wieder Brennholzpaletten, Schalungsmaterial und Holz für Unter­konstruktionen daraus gemacht. Unbrauchbare Sachen habe er ins ASZ gebracht bzw. schon auch gehackt. Dieses Material habe er einem Verwerter zukommen lassen - der Stellungnahme liegt ein Lieferschein vom 2. Juli 2013 über 6.120 kg „Holz 1 behand/besch., Altholz beh., Altmöbel u.dgl.“ bei, ausgestellt von der Firma K  Transport, Abbruch, Entsorgung.

Als Obmann der N P habe der Bf Herrn B bei einem Gespräch Ende Sommer 2013 erklärt, er werde doch nicht so ungeschickt sein, Altholz zu verheizen und dadurch vielleicht noch Schwierigkeiten mit der Landesregierung wegen Förderungen bekommen, woraufhin Herr B sich vom Bf das alles ganz genau erklären ließ - der Bf vermutet in seiner Stellungnahme, dass Herr B diese Informationen genutzt habe, um ihm persönlich zu schaden.

Er habe Herrn B am 3. Jänner 2013 beim Fotografieren beobachtet und ihn daraufhin zur Rede gestellt, dieser habe behauptet, dass der Bf Altholz hacke. Daraufhin habe der Bf Herrn B aufgefordert, sofort zum Heizwerk mitzukommen und sich zu überzeugen, dass kein Altholz verfeuert werde. Herr B habe bestätigt, dass er das wisse, also schon dort gewesen sei, um das zu kontrollieren.

Die Bilder im Akt würden laut Stellungnahme des Bf nicht mit den Beschreibungen übereinstimmen, z.B. fahre der Traktor mit dem vollen Anhänger in die falsche Richtung. Die in der Anzeige gemachten Mengenangaben seien gewaltig überhöht und würden nicht der Realität entsprechen.

Die N P sei im November 2012 mit der neuen Anlage in Betrieb gegangen, am 1. Jänner 2013 sei es zu einer gravierenden Störung gekommen, wobei der Hersteller kontaktiert wurde, sofort gekommen sei und die Anlage neu eingestellt habe. Am 1. Jänner 2013 sei der Bunker komplett voll gewesen (ca. 600 m³ Hackgut), somit sei es unmöglich gewesen, dass am
3. oder 4. Jänner die Rauchfahne durch Altholz verfärbt worden sei. Es stimme, dass es bei der neuen Kesselanlage wiederholt zur Rauchentwicklung gekommen sei, dies sei jedoch reklamiert und durch Einstellungen der Anlage durch den Hersteller behoben worden.

Die Maschinen verwerte der Bf als Ersatzteile, den Motor der Kehrmaschine brauche er für einen Traktor, den Rungenaufbau des LKW baue er zu einem Hackenaufbau um. Der Bagger sei nach wie vor einsatzbereit und kein Abfall, zur Zeit der Anzeige sei er schon verkauft gewesen - der Stellungnahme liegt ein Frachtbrief, ausgestellt am 12. November 2013, betreffend einen Transport eines Steyr 991 vom Bf zur Firma P, M, bei. Die LKW seien zum Zeitpunkt der Anzeige ebenfalls bereits verkauft gewesen. Verwertbare Teile würden noch da liegen, der Rest sei entsorgt worden - der Stellungnahme liegt ein Lieferschein der Firma S R betreffend 7.620 kg gemischten Scherenschrott bei. Die Rammen würden auch noch funktionieren.

Die gepachtete Lagerfläche und die Einstellhalle würde vom Bf rein privat und keineswegs gewerblich genützt.

 

3. Am 20. Juni 2014 erging schließlich das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg, UR96-29-2013.

 

4. Dagegen erhob der Bf binnen offener Frist am 16. Juli 2014, vertreten durch N & T Rechtsanwälte, x, x, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin werden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Milderung der verhängten Strafe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Begründend wird zu den einzelnen Tatvorwürfen ausgeführt:

Zum Vorwurf des Sammelns und Behandelns von Altholz wird angeführt, dass die vorgeworfenen Handlungen bereits verjährt seien, da der Bf gemäß der Anzeige der Polizeiinspektion P „etwa seit November 2012 verunreinigtes Abfallholz gesammelt und gelagert“ habe. Das Holz sei von ihm im November und Dezember 2012 zum bloßen Weitertransport abgeholt worden. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 2013, zugestellt am
21. Dezember 2013, sei die erste taugliche Verfolgungshandlung nicht innerhalb der zum Tatzeitpunkt geltenden sechsmonatigen Verjährungsfrist, sondern mehr als ein Jahr später, gesetzt worden. Das rechtswidrige Herumschleichen und unzulässige Fotografieren auf der Liegenschaft des Bf durch den Polizeibeamten J B stelle jedenfalls keine taugliche behördliche Verfolgungs­handlung dar. Für die gegenständlichen Handlungen sei somit bereits vor dem 1. Juli 2013 wegen Ablaufes der bis dahin geltenden sechsmonatigen Frist Verjährung eingetreten.

Weiters wurden nach Ansicht des Bf entlastende Beweise von der belangten Behörde nicht beachtet und die beigebrachten Fotos seien rechtswidrig erlangte Bilddokumentationen, die nur teilweise den Tatsachen entsprächen. Die Foto­grafien seien teilweise verfälscht und gäben nicht den tatsächlichen Bestand der Örtlichkeiten wieder. Zur angegebenen Tatzeit seien größtenteils Waldhackgut, wie Stauden, Pappeln und Fichten, von den Mitarbeitern des Bf verarbeitet worden und es gäbe dazu keinerlei Bildmaterial. Zudem würden die Bilder, auf denen der Traktor mit dem gefüllten Anhänger zu sehen sei, nicht mit den Beschreibungen übereinstimmen, da dieser Weg nicht zur Biomasseheizung der N P V & C KG führe. Bei den Ermittlungsarbeiten der Polizeiinspektion P, insbesondere durch Herrn J B, handle es sich um einen langjährigen, persönlich motivierten Feldzug, bei dem es bereits vielfach zu Anzeigen und jeweils zur Einstellung der Verfahren gekommen sei.

Der Bf habe Abfallholz weder gesammelt, noch verwertet und den Straftat­bestand somit nicht erfüllt. Er habe in einem einmaligen Vorgang mehrere Fuhren Altholz von einer Stelle der Firma B abgeholt und teilweise zerkleinert weitertransportiert, sodass nicht von einem Sammeln und Behandeln ausgegangen werden könne, vielmehr sei er als Transporteur gemäß § 24a
AWG 2002 tätig gewesen und hätte die Aufgabe gehabt, das Holz im Auftrag des ursprünglichen Besitzers zu einer Verwertungsanlage zu bringen. Das Altholz sei in einem einmaligen Abholvorgang von ihm abgeholt und wie mit dem ursprüng­lichen Besitzer vereinbart, aussortiert und teilweise zur besseren Transport­fähigkeit zerkleinert worden. Anschließend sei das Altholz zu einem nahe­liegenden Verwertungsunternehmen gebracht worden. Die von der belangten Behörde angenommene Menge von 270 m³ Altholz entspräche nicht ansatzweise der Menge, die vom Bf transportiert worden sei und sei auch durch keine Beweise belegt. Tatsächlich handle es sich um ein Mehrfaches der Menge, die tatsächlich transportiert worden sei und der Großteil des Transportes sei nicht gefährlicher Abfall gewesen.

Völlig unrichtig seien weiters die Vorwürfe, dass Abfallholz als Brennstoff in die Biomasseheizung der N P V & C KG eingebracht worden wäre. Die Einbringung des Abfallholzes in die Biomasseheizung der N P V & C KG sei zu diesem Zeitpunkt aus technischer Sicht unmöglich gewesen, da es bereits am 1. Jänner 2013 zu einer Störung gekommen war, bei der es wiederholt zu Rauchentwicklung gekommen sei, die jedoch in keiner Weise auf verunreinigtes Holz zurückzuführen sei. Aufgrund dieser Störung sei die Anlage zum Tatzeitpunkt abgestellt und neu eingestellt worden. Auch sei es aufgrund der Störung unmöglich gewesen, weiteres Holz in die Anlage einzubringen, da der Bunker vollständig gefüllt gewesen sei.

 

Zum Tatvorwurf betreffend die Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten führt der Bf in seiner Beschwerde Folgendes aus:

Die Tatzeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei nicht ausreichend präzisiert - im Straferkenntnis sei kein Zeitraum angegeben, wann und wie lange die Gegenstände unerlaubt auf der Liegenschaft gelagert worden seien.

Bezüglich der vom Straferkenntnis umfassten Gegenstände liege weder eine Entledi­gungsabsicht vor, noch sei eine Erfassung im öffentlichen Interesse geboten, sämtliche aufgezählten Gegenstände stünden noch in Verwendung. Es folgen nähere Ausführungen zu den einzelnen, gelagerten Gegenständen.

Bezüglich der als nicht gefährliche Abfälle eingestuften Gegenstände gehe die belangte Behörde selbst nur von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Beein­trächtigung des Grundwassers und des Bodens aus, eine tatsächliche Gefahr sei nicht bewiesen. Sämtliche Gegenstände seien ordnungsgemäß aufbewahrt und verschlossen bzw. bis zum Weitertransport kurzzeitig in geschlossenen Containern verwahrt worden. Es hätten weder Flüssigkeiten austreten, noch die Umwelt auf andere Art verschmutzt werden können, sodass keine Umwelt­gefährdung vorläge und somit auch der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei. Da es sich bei der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion P um eine Momentaufnahme handle, die die tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig wiedergebe, habe von der belangten Behörde auch nicht ausreichend beurteilt werden können, dass es sich rein optisch um einen störenden Eingriff in das natürliche Landschaftsbild handle.

Aufgrund seiner Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen sei der Bf berechtigt, auf der gegenständlichen Liegenschaft Holz, auch in Containern, zur weiteren Verarbeitung zu lagern. Soweit sich die belangte Behörde nunmehr auf einen optisch störenden Eingriff in das natürliche Landschaftsbild stütze, widersprächen diese Ausführungen bereits dem Grund­gedanken der erlaubten Tätigkeit des Bf. Weiters werde angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein Privatgrundstück handle, das nur einsehbar sei, wenn sich Personen auf dem Grundstück befänden, sodass das natürliche Landschaftsbild nicht gestört werde. Jedenfalls läge eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht vor.

 

Zur Strafbemessung führt der Bf aus, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro verfüge und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Sohn bzw. seine Mutter zu versorgen habe. Die ihm vorgeworfenen Taten hätten keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen und die Geldstrafe wäre bei weitem zu hoch bemessen. Der Bf führe einen ordentlichen Lebenswandel und habe sich nichts zuschulden kommen lassen, er achte penibel auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die ihm erteilten Auflagen und sei lediglich als Transporteur des Altholzes tätig gewesen. Schuldhaftes Verhalten seinerseits liege somit nicht vor, was jedenfalls bei der Bemessung der Strafe Berücksichtigung finden müsste. Erschwerungsgründe lägen hingegen nicht vor. Aufgrund des geringen Verschuldensgrades sollte selbst für den Fall, dass ein Tatvorwurf als gegeben erachtet werde, mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden oder allenfalls mit Mindeststrafe vorge­gangen werden.

 

5. Betreffend die korrekte Verwendung der Schlüsselnummer x für die Bezeichnung der Holzabfälle im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Strafer­kenntnisses erfolgte eine telefonische Nachfrage bei einem Amtssach­ver­ständigen für Abfallchemie, welche ergeben hat, dass die Zuordnung der in der Fotodokumentation enthaltenen Holzabfälle zur Schlüsselnummer x gemäß ÖNORM S 2100 nicht korrekt erfolgt ist und es sich dabei nicht um gefährliche Abfälle, sondern um nicht gefährliche Abfälle handelt.

Wie im Aktenvermerk vom 15. Dezember 2014, LVwG-500081/6/KH, ausgeführt, umfasst die Schlüsselnummer x „Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (z.B. Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt“ mit dem Zusatz „auch Abfälle und Bearbeitungs­rückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (z.B. Möbel, Fenster) und Holzemballagen“. Korrekterweise wäre für die auf den Fotos abgebildete Art von Holzabfällen die Schlüsselnummer x „Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt“ zu verwenden. „Verunreinigt“ ist nicht mit „behandelt“ oder „lackiert“ gleichzusetzen - verun­reinigt sind Abfälle dann, wenn sie mit Stoffen, mit denen sie nicht bestimmungsgemäß behandelt werden, in Kontakt kommen, z.B., wenn Öltropf­verluste daran haften.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 16. Dezember 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf und sein Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Als Zeuge wurde Herr J P, dessen Firma verantwortlich für die Errich­tung der Biomasseheizanlage war, einvernommen.

 

Auf die Frage, von wem er die auf den Bildern Nr. 1 bis 23 der der Anzeige beiliegenden Fotodokumentation ersichtlichen Holzabfälle bezogen habe, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung an, dass diese von der Firma B in U stammen. Die noch brauchbaren Gegenstände, wie z.B. die großen Holzpaletten, habe er aussortiert und wiederverwendet, die unbrauch­baren Teile habe er gehäckselt und schließlich in seiner Halle zwischengelagert. Große unbrauchbare Teile habe er sofort in das Altstoffsammelzentrum gebracht. Die verunreinigten Holzabfälle seien aus wirtschaftlichen Gründen (weiter Entsorgungsweg) erst zu einem späteren Zeitpunkt der Firma K, M (Lieferscheine wurden vorgelegt) übergeben worden.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg merkte an, dass es sich bei den Holzabfällen, die bei der Firma B angefallen sind, um Abfälle handle, die einem befugten Entsorger bzw. Transporteur übergeben werden müssten.

 

Betreffend den auf Bild Nr. 38 der Fotodokumentation ersichtlichen Traktor, welcher eine Fuhre mit Hackgut transportiert, merkte der Bf an, dass dieser Traktor entgegen der Fahrtrichtung, welche zum Heizwerk der N P V & C KG führt, fahre, und wies nochmals auf den der Beschwerde beiliegenden Lageplan hin, auf dem die Fahrtstrecke vom Lagerplatz zur Anlage der N P V & C KG ersichtlich sei.

 

Betreffend den Störfall in der Heizanlage wies der Bf darauf hin, dass der Schubboden in dieser Zeit überlastet worden sei und es deshalb zu dem Störfall gekommen sei. Herr P sei noch am 1. Jänner 2013 in der Anlage gewesen und habe versucht, den Störfall zu beheben. Das Lager sei komplett angefüllt gewesen und da der Schub­boden in dieser Zeit nicht funktioniert habe, hätten Neuanlieferungen im Außenbereich abgekippt werden müssen und konnten nicht direkt zur Anlage gebracht werden. Am 3. Jänner 2013 sei die Anlage zwar gelaufen, der Schubboden habe allerdings nur notdürftig funk­tioniert.

 

Diese Aussagen wurden vom Zeugen J P in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Weiters merkte dieser dazu befragt an, dass der Schubboden am
1. Jänner 2013 völlig überlastet gewesen sei, dass die Schütthöhe ca. 6 bis 7 m betragen und die Gesamtmenge an Hackgut geschätzte 200 Tonnen betragen habe. Befragt, um welche Art von Holz es sich bei den Holzschnitzeln in der Anlage gehandelt habe, gab der Zeuge an, dass, soweit er sich erinnere, es sich vor allem um frisches Holz gehandelt habe und er sich nicht erinnern könne, dass Abfallholz dabei gewesen wäre.

 

Weiters wurde der Bf auch noch zu den in den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Abfällen befragt und wies dazu großteils auf seine Ausführungen in der Beschwerde hin.

 

Wie von der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gefordert, legte der Bf Aufzeichnungen aus dem Betriebstagebuch der Anlage der N P V & C KG vor, welche die Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung betreffend den Störfall in der Anlage ebenfalls bestä­tigten.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1.

Gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

 

§ 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 normiert, dass, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß
§ 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder
§ 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von 850  bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.

 

In § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 wird normiert, dass, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen
§ 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

§§ 31 Abs. 1 und 32 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lauten wie folgt:

 

„§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9
Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwort­lichen Beauftragten.“

 

§ 44a VStG lautet wie folgt:

 

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

 

2.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Wie oben unter Punkt III./5. ausgeführt, wurde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Schlüsselnummer x gemäß
ÖNORM S 2100 verwendet, deren verbale Beschreibung in der ÖNORM S 2100 wie folgt lautet: „Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (z.B. Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt“ mit dem Zusatz „auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (z.B. Möbel, Fenster) und Holzemballagen“.

Das darin verwendete Wort „verunreinigt“ ist jedoch nicht mit „behandelt“, „beschichtet“ oder „lackiert“ gleichzusetzen - verunreinigt sind Abfälle dann, wenn sie mit Stoffen, mit denen sie nicht bestimmungsgemäß behandelt werden, in Kontakt kommen, z.B., wenn Öltropfverluste daran haften. Die von der Anzeige umfassten und in der der Anzeige beiliegenden Fotodokumentation enthaltenen Bilder zeigen jedoch keine Abfälle, die „verunreinigt“ im Sinn der Schlüsselnummer x sind, da diese Holzabfälle bewusst und beabsichtigt z.B. lackiert wurden und nicht unbeabsichtigt durch z.B. Mineralöle, Lösemittel oder nicht ausgehärtete Lacke verunreinigt worden sind.

Die vom Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten Holz­abfälle sind somit nicht unter die Schlüsselnummer x zu subsumieren. Dazu wird nochmals auf die verbale Beschreibung der Schlüsselnummer x hinge­wiesen, die dezidiert nicht verunreinigte lackierte und organisch behandelte Hölzer (z.B. Möbel, Fenster) aus ihrer Definition ausnimmt, da es sich dabei nicht um gefährliche Abfälle handelt.

Die von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten Holz­abfälle stellen somit nicht gefährliche Abfälle dar - folglich wäre das Sammeln bzw. Behandeln dieser Abfälle ohne die erforderliche Erlaubnis des Landeshaupt­mannes nach § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auch nicht unter § 79 Abs. 1
Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sondern unter § 79 Abs. 2 Z 6 leg. cit. zu subsumieren.

 

Gemäß  § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungs­frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungs­handlung vorgenom­men worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amts­handlung. Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wer­den.

 

Wie oben ausgeführt, ist die unter Spruchpunkt 1. angeführte Abfallbezeichnung mit der Schlüsselnummer x als gefährliche Abfälle nicht korrekt, da es sich bei den von Spruchpunkt 1. umfassten Abfällen um nicht gefährliche Abfälle handelt, deren Sammlung und Behandlung unter eine andere Strafnorm als jene gefährlicher Abfälle fällt - anstatt des zitierten § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 wäre die korrekte Strafnorm § 79 Abs. 2 Z 6 leg. cit. gewesen.

Da die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erlassung des vorlie­genden Erkenntnisses bereits abgelaufen ist, ist es dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich verwehrt, eine Spruchberichtigung im Sinn einer Tatauswechslung hinsichtlich der im Spruchpunkt 1. angeführten Abfälle und der anzuwendenden Strafnorm vorzunehmen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

 

3.

Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf vorge­worfen, gefährliche Abfälle (unter Aufzählung konkreter Abfälle), im Spruchpunkt 3. nicht gefährliche Abfälle (unter Aufzählung konkreter Abfälle) auf den erwähnten Grundstücken gelagert zu haben, obwohl gemäß § 15 Abs. 3
AWG 2002 Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine konkrete Tatzeit wird jedoch weder in Spruchpunkt 2., noch in Spruchpunkt 3. angeführt.

 

Gemäß  § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)   die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Betreffend Punkt 1) sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbots­normen ersetzt werden können. Betreffend Punkt 2) (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat) muss im Spruch des Straf­er­kenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschrei­bung zum Vorwurf gemacht werden, sodass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvor­wurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Wenn ein Spruchpunkt jedoch keine konkretisierte Tatzeit enthält, wird dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Durch die fehlende Tatzeit ist der Beschuldigte nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Richtigerweise hätten somit sowohl im Spruchpunkt 2. als auch im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses konkrete Tatzeiten angeführt werden müssen.

Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwSlg 10.779 A/1982; VwGH 9.11.1988, 88/03/0043).

 

Eine Interpretation des angefochtenen Straferkenntnisses in dem Sinn, dass die  im Spruchpunkt 1. angeführte Tatzeit „bis zumindest 05.01.2013“ auf die Spruchpunkte 2. und 3. anzuwenden ist, ist nicht zulässig, da diese Spruch­punkte eigenständige Bestandteile des angefochtenen Bescheides bilden, diese auch in jeweils separaten Straferkenntnissen ergehen könnten und die Anfor­derungen des § 44a VStG betreffend die notwendigen Spruchbestandteile an jeden Spruchteil separat zu stellen sind.

Bei Zusammenfassung mehrerer Bestrafungen in einem Straferkenntnis sind die einzelnen Straftaten im Spruch gesondert zu behandeln und den im Gesetz aufgezählten Spruchbestandteilen entsprechend zuzuordnen (VwGH 11.12.1991, 91/03/0070). Daraus folgt, dass auch in den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils separat konkrete Tatzeiten angeführt werden hätten müssen.

Das Fehlen der Tatzeiten in den Spruchpunkten 2. und 3. belastet diese mit Rechtswidrigkeit - beide Spruchpunkte sind aus diesem Grund aufzuheben.

 

4.

Weiters ist anzumerken, dass gemäß § 16 Abs. 2 VStG die Dauer einer Ersatz­freiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und in der Strafnorm nichts anderes bestimmt ist. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, wie im angefochtenen Straferkenntnis, ist somit rechtswidrig.

 

5.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing