LVwG-650302/2/MS
Linz, 21.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau V. R., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A. M., J.-straße, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Dezember 2014 GZ. FE-1344/2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Dezember 2014, GZ: FE-1344/2014, wurde Frau V. R., Am W.-wald 4/EG, L. (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
1. die von der LPD-OÖ PK Wels (vorm. BPD Wels) am 11. April 2008, unter Zl. F07/437578, für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen;
2. eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen;
3. aufgefordert, Ihren Führerschein sofern dieser nicht bereits abgegeben wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern;
4. einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde auszugsweise ausgeführt:
Die Landespolizeidirektion OÖ - Verkehrsamt erhielt am 21.10.2014 vom LG Linz eine Strafkarte (Mitteilung einer rechtkräftigen Verurteilung). Daraufhin wurde vom LG Linz das Urteil unter der Zahl 27 Hv 87/14t - 30 angefordert und ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet.
Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass Sie schuldig gesprochen wurden, in Linz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen großteils gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, wobei Sie bereits einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt wurden und zwar
1.) zwischen 15.11.2013 und 25.01.2014 insgesamt 19 Gramm Methamphetamin zum Gesamtpreis von € 80,-, 9 Ecstasy-Tabletten um € 13,-/Stück, 1 LSD-Trip um € 25,- sowie eine unbekannte Menge Amphetamin, Methamphetamin und Cannabis kostenlos an S. B.;
2.) zwischen Juli 2013 und Jänner/Februar 2014 insgesamt 3 bis 5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 100,- bis € 120,- sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut und Methamphetamin kostenlos zum gemeinsamen Konsum an im Urteil genannte Personen sowie 1 Gramm Cannabiskraut um € 10,-,
3.) Ende Februar 2014 insgesamt 1,5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 100,- sowie unentgeltlich eine geringe Menge Methamphetamin (Pervitin) und MDMA,
4.) Ende 2013/Anfang 2014 unentgeltlich zwei „Lines" Kokain-Methamphetin-Gemisch sowie 0,5 Gramm Methamphetamin um € 50 - und 1 Gramm Amphetamin um € 35-,
5.) Anfang 2014 5 Gramm Cannabiskraut um € 10,--/Gramm, 1 Gramm Amphetamin zum Preis zwischen € 20,- und € 30,- sowie 2 Ecstasy-Tabletten um € 15,-/Stück,
6.) zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 eine unbekannte Menge Cannabiskraut.
Sie wurden hierfür unter Anwendung der §§ 28, 43a Abs. 2 StGB nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall, ein längerer Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Ihr Geständnis wurde als mildernd gewertet.
Im Detail wird auf das Ihnen vollinhaltlich bekannte Urteil verwiesen.
Die Behörde hat hierzu wie folgt erwogen:
Die Landespolizeidirektion OÖ als Kraftfahrbehörde erster Instanz ist in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung an ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gebunden. Es ist daher auszugehen, dass Sie diese im angeführten Urteil des LG Linz begangenen Vergehen gegen das Strafgesetzbuch begangen haben. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.
Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen.
Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinn des § 13 Abs. 2 VwGVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.
Gegen diesen Bescheid, der am 12. Dezember 2014 persönlich übernommen wurde, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Jänner 2015 (Eingangsstempel der Landespolizeidirektion OÖ) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Begründend wird ausgeführt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der LPD ausgesprochen, dass die von der LPD OÖ am 11.04.2008 unter Zl. F07/437578, für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung, wegen mangelnder Verkehrszulässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wird. Weiters werden allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ebenfalls für die gleiche Dauer entzogen, sowie verfügt, dass der Führerschein unverzüglich abzuliefern sei. Wegen Gefahr in Verzug sei die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründet wurde der Bescheid lediglich damit, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu § 28a Abs. 2 SMG vorläge.
§ 7 Abs. 1 FSG normiert, dass als verkehrsunzuverlässig eine Person gilt, wenn aufgrund bestimmter erwiesener Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden.
Seitens des Strafgerichtes wurde festgestellt, dass ein Tatzeitraum zwischen November 2013 und Februar 2014 vorlag. Zum bescheiderlassenen Zeitpunkt besteht sohin weder das Erfordernis noch die Grundlage zum Entzug der Lenkberechtigung. Die letzte einschlägige Tat liegt bereits ein Jahr zurück.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG ist von der Behörde zu begründen, ob die angeführten Tatsachen des Abs. 3 verwerflich sind, wie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter der sie begangen wurden, vorlag und die seither verstrichene Zeit.
Zur Verwerflichkeit der Taten verschweigt sich die Erstbehörde vollständig. Es ist ein objektiver Maßstab zwecks Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Verhältnisse anzulegen (VwGH ZVR 2006/12).
Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens gem. § 7 Abs. 4 FSG, das die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zweck der Weitergabe an Dritte diente. Im Fall der Bestimmung zum Eigenverbrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH ZVR 2007/93). Insbesondere hat hierbei der Verwaltungsgerichtshof zu (ZVR 2007/108) entschieden, dass im Rahmen der Verwerflichkeit das Begehungsende zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin hat seit Februar 2014 keine Tätigkeiten mehr ausgeübt und sind die Suchtgifte ausschließlich auf Methamphetamin, Amphetamin und Cannabis beschränkt. Gefährliches Suchtgift wie Crystal Meth oder Heroin wurde nicht in den Verkehr gesetzt. Sohin hätte mit einer weit geringeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden können, sollte überhaupt eine Verwerflichkeit nach einer nunmehr unbescholtenen Dauer von einem Jahr vorliegen.
Die zitierte strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des Strafteils der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, sind keine Haftzeiten angefallen. Die Beschwerdeführerin hat sohin unter Beweis gestellt, dass keinerlei Gefahren mehr von dieser ausgehen. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit liegt ebenfalls nicht vor.
Die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin mehr als dies eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls angefochten wird.
Abschließend wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der LPD OÖ zu GZ FE-1344/2014 vom 11.12.2014 bzw. in eventu die Aufhebung des Bescheides der LPD OÖ zu GZ FE-1344/2014 vom 11.12.2014 und eine Entscheidung in der Rechtssache selbst sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides der LPD OÖ zu GZ FE-1344/2014 vom 11.12.2014 und in eventu die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2015 legte die Landespolizeidirektion OÖ die ggst. Beschwerde unter Anschluss des ggst. Verfahrensaktes dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Gemäß § 2 VwGVG entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Im Führerscheingesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Trotz der mittels Eventualantrags beantragten mündlichen Verhandlung konnte das Oö. Landesverwaltungsgericht von dieser gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bestritten wurde und daher von der Abhaltung der mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Oktober 2014, GZ 27 Hv 87/14t, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 11 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a € 7,00 (insgesamt € 1.260,00) und im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen, gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen, gemäß § 19a Abs. 1 StGB werden die sichergestellten Suchtgiftutensilien konfisziert und gemäß § 20 Abs. 1 StGB wird ein Betrag von € 300,-- für verfallen erklärt. Das strafgerichtliche Urteil ist mit 13. Oktober 2014 rechtskräftig. Gleichzeitig fasste das Landesgericht Linz den Beschluss, dass unter Anwendung von § 494a Abs 1 Z2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 15 Hv 163/12g des LG Wels abgesehen wird. Ebenso wird unter Anwendung von § 494a Abs 1 Z2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 16U 342/13y BG Wels abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Darüber hinaus wurde gemäß §§ 50,52, StGB für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.
Grund für die Verurteilung nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG war, dass die Beschwerdeführerin folgende Handlungen gesetzt hatte:
Diese Tathandlungen vom Juli 2013 bis Ende Februar 2014 waren Anlass für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides.
Die Beschwerdeführerin weist im Strafregister folgende weitere strafgerichtliche Verurteilung auf:
- Urteil des LG Wels vom 5.3..1994, GZ Hv 163/2012g, wegen §§ 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 23 SMG sowie wegen § 28a (1) 5. Fall SMG und wegen § 50 (1) Z 2 WaffG, Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Entsprechend den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung bereits einmal vom 13.12.2013 bis 9.9.2014, AZ: FE-01666/2013, entzogen.
III. Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Gem. § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Gem. § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
11. eine strafbare Handlung gemäß §28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmitteigesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gem. § 25 Abs. 3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
IV. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuver-lässigkeit ist das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG (VwGH 23.5.2006, 2004/11/0210). Mit dem oben zitierten Urteil, an das die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung gebunden ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung gegen § 28a SMG begangen hat und liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 vor.
Diese Tatsache ist in der Folge einer Wertung entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 4 FSG zu unterziehen. Als Wertungskriterien sind die Verwerflichkeit der gesetzten bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit genannt.
Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid die Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund des von ihr angenommenen Sachverhalts als gegeben angenommen. Eine Wertung entsprechend § 7 Abs. 4 FSG wurde nicht vorgenommen. Daher nimmt das OÖ. Landesverwaltungsgericht ergänzende folgende Wertung vor:
Die für das Verfahren der Entziehung der Lenkberechtigung gesetzten Tathandlungen wurden zwischen 15.11.2013 und 25.1.2014, zwischen Juli 2013 und Jänner/Februar 2014, Ende Februar 2014, zwischen Ende 2013 und Anfang 2014, Anfang 2014 und zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 gesetzt. Daraus folgt, dass das strafbare Verhalten Ende Februar 2014 geendet hat.
Seit Ende 2014 sind beinahe 11 Monate vergangen. Entsprechend der Aktenlage ist seit diesem Zeitpunkt von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass bis Oktober 2014 ein gerichtliches Strafverfahren vor dem LG Linz angängig war und von Ende Oktober bis 11.12.2014 ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bei der LPD OÖ anhängig war, kommt diesem Verhalten nur untergeordnete Bedeutung zu.
Die Beschwerdeführerin hat nicht nur in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift (Methamphetamin, Cannabis und MDMA) erworben, besessen und eigens konsumiert, sondern auch Suchtgift (Methamphetamin, Ecstasy-Tabletten, LSD-Trip, Cannabis, Cannabiskraut, Kokain-Methamphetin-Gemisch und MDMA) in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen und Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist im Hinblick auf die körperlichen und psychischen Abhängigkeitsverhältnisse besonders sozialschädlich, wobei erschwerend zu werten ist, dass sie Suchtgift einerseits gewinnbringend weiterverkauft hat und andererseits kostenlos weitergegeben hat, was Dritten den Zugang zu Suchtgift noch wesentlich erleichtert hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begehung der Taten bereits eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung (rechtskräftig mit 5. März 2013) aufwies und ihr bereits einmal die Lenkberechtigung, wegen sonstiger Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit dem SMG vom 13.12.2013 bis 9.9.2014 entzogen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich dennoch geständig gezeigt und seitens des Strafgerichtes wurde die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Eine vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht führt zwar noch nicht zwingend dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, da sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. Nach dieser Gesetzesstelle sind jedoch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und ob es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im Abs. 4 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können.
Erschwerend wurden vom LG Linz drei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, der längere Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
V. Wie bereits ausgeführt sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der davon ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinn des § 7 Abs. 4 SMG einzustufen. Aufgrund der Berücksichtigung des langen Tatzeitraumes (Juli 2013 bis Ende Februar 2014) und der noch nicht lange zurückliegenden einschlägigen Verurteilung nach dem SMG ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von 12 Monaten (ab Zustellung des bekämpften Bescheides) als nicht verkehrszuverlässig einzustufen ist.
Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Personen, welche nicht verkehrszuverlässig sind, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, weshalb die Behörde zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht so rasch, dass sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt. Jedenfalls war die Beschwerde auch in diesen Punkten abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß