LVwG-650265/6/MS

Linz, 19.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M. V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., Stadtplatz x, M., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 2014, GZ. VerkR21-266-2014, in dem die Lenkberechtigung entzogen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid der Behörde behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 2014, VerkR21-266-2014, wurde Herrn M. V., G., P., die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Sofern der Besitz einer ausländischen Nicht-EWR Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheins (§ 1 Abs. 4) gegeben ist, wird diese Lenkberechtigung ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde vorgeschrieben, dass sich der Beschwerdeführer vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen lassen muss.

 

Begründend führt die Behörde auszugsweise Folgendes aus:

Am 25.3.2014 wurde von der Polizeiinspektion Schwanenstadt eine Anzeige darüber erstattet, dass Sie im Zeitraum Oktober 2010 bis 27.2.2014 vorwiegend in Ihrer Wohnung Suchtgift gewinnbringend weiterverkauften. Sie wurden auch angezeigt, dass Sie selber Suchtgift konsumierten.

 

Am 28.8.2014 langten bei der BH Vöcklabruck die Strafakte des Landesgerichtes Wels ein, wonach Sie gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG verurteilt wurden. Konkret wurden Sie laut Urteil des Landesgerichtes Wels vom 1.8.2014, 12 HV 41/14x zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a 14,-- Euro (insgesamt Euro 5.040) sowie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.

 

Aufgrund dieses Urteils wurde am 29.9.2014 bei der BH Vöcklabruck ein Verfahren gemäß § 24 FSG zum Entzug der Lenkberechtigung eingeleitet. Sie teilten anlässlich Ihrer Vorsprache mit, dass Sie den Führerschein unbedingt zur Ausübung Ihres Berufes benötigen. Sie sind auf den Führerschein angewiesen und verlieren im Fall des Führerscheinentzugs Ihre Arbeitsstelle.

 

Sie haben nachgewiesener Maßen im Zeitraum von Oktober 2013 bis 27.2.2014 in einer die Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem Sie insgesamt 215 g Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % sowie insgesamt 50 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 6 % an namentlich bekannte als auch unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauften, wobei Sie die Straftat gewerbsmäßig begangen haben und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurden. Sie wurden weiters verurteilt, da Sie im Zeitraum von 2010 bis 27.2.2014 Suchtgift in Form von Amphetaminen, Cannabiskraut und –harz, XTC und MDMA erworben und besessen haben.

 

Besonders das in Verkehr setzen von Suchtmitteln an andere Personen ist als besonders verwerflich zu beurteilen.

 

Die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an und ist rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Berufungswerber bei der Begehung der Straftaten tatsächlich Kraftfahrzeuge verwendet hat oder nicht (VwGH 7.10.1997, 96/11/0357).

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen außer Bedacht zu bleiben (VwGH 24.8.1997, 99/11/0166).

 

Seit der Begehung des letzten strafbaren Handelns am 27.2.2014 sind bereits 8 Monate verstrichen und haben sich offenbar aufgrund der Aktenlage wohl verhalten und sind nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Aufgrund Ihres Verhaltens ist die Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit und auch in den nächsten 6 Monaten nicht gewährleistet. Bei Suchtmitteldelikten ist die Rückfallgefahr bekanntermaßen sehr hoch.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit geht die Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 15 Monaten ab Tatende aus. Somit verbleibt noch eine tatsächliche Entzugszeit von 7 Monaten. Die ausgesprochene Entzugszeit erscheint jedoch unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Handlungen abzuhalten.

 

Als besonders verwerflich wurden Ihre gerichtlichen Vorstrafen (wiederholt nach § 83 StBG sowie § 28a SMG) in die Wertung miteinbezogen.

 

Weiters musste aufgrund des Eigenkonsums auch eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden. Da es sich bei den von Ihnen konsumierten Drogen um verschiedene Substanzen handelt, kann allein aufgrund dieses Umstandes eine Abhängigkeitserkrankung nicht ausgeschlossen werden. Die Wirkung der angegebenen konsumierten Drogen ist in jedem Fall soweit beeinträchtigend, dass das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges damit nicht vereinbar ist. Es musst somit die amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden um aufgrund der begründeten Bedenken abklären zu können, ob Sie gesundheitlich geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht verkehrszuverlässig sind.

 

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die festgesetzte Zeit zu entziehen.

 

 

Gegen die mit dem ggst. Bescheid, der am 23. Oktober 2014 mittels Hinterlegung zugestellt wurde, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2014, eingebracht per Fax am 14. November 2014, und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen wie folgt begründet:

Gegenständlich ist die Frage ob ich aktuell und darüber hinaus noch für weitere drei Monate verkehrsunzuverlässig bin, nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG zu prüfen.

Danach gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kfz sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kfz gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Die Bezirkshauptmannschaft ist im Recht, wenn sie ausführt, dass die Verurteilung durch das LG Wels am 01.08.2014 nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z. 1 SMG die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG darstellt. Nach der ständigen Judikatur und nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG bedeutet das Vorliegen dieser bestimmten Tatsache aber keineswegs automatisch die Verkehrsunzuverlässigkeit, weil diese nach Abs. 4 einer Wertung unterzogen werden muss, bei welcher im Rahmen einer Zukunftsprognose geprüft werden muss, ob anzunehmen ist, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird und zwar wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kfz gegeben sind. Dass eine solche nicht auszuschließen ist, reicht nach der Judikatur nicht aus.

 

Dass die Begehung von Suchtmitteldelikten durch die Verwendung von Kfz erleichtert wird, ist nicht zu bestreiten, ansonsten ja die Z. 2 des § 7 Abs. 1 FSG nicht zur Anwendung käme.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich aber festhalten, dass ich zur Deliktsbegehung niemals einen Pkw verwendet habe, die Behörde verweist im ersten Absatz auf der Bescheidbegründung ohnehin darauf hin, dass der Suchtmittelverkauf vorwiegend in meiner Wohnung stattgefunden hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zitiert das Urteil des LG Wels vom 01.08.2014,12 Hv 41/14x, mit welchem ich nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 1 FSG und wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG nach den §§ 28 und 43a Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu € 14,00 sowie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, lässt aber unerwähnt, dass diese Freiheitsstrafe nach § 43 Abs. 1 StGB zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

§ 43 Abs. 1 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Strafgericht zum Ergebnis kommt, dass anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und auch generalpräventive Erwägungen nicht für einen unbedingten Strafausspruch sprechen.

 

Einen im wesentlichen vergleichbaren Fall hat das jüngste Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2004, Ra 2014/11/0007, betroffen, mit welchem das Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 14.03.2014 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (5 Rechtssätze) aufgehoben wurde. Der dortige Beschwerdeführer wurde nach § 28a SMG zu 2 1/2 Jahren gänzlich unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, in der Folge bedingt entlassen und dann der weitere Vollzug in Form einer Fußfessel gewährt. Da im Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, war im zitierten Fall vom LVwG Vorarlberg zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 17 Monate nach Ende der Straftaten weiterhin (für mindestens weitere drei Monate) verkehrsunzuverlässig war. Derartige besondere Umstände, die diese Annahme rechtfertigen würde, hat das LVwG nicht angenommen und wurden auch keine Feststellungen getroffen, welche der Prognose des Strafgerichtes entgegenstehen würden,

 

Dieses Judikat muss umso mehr für den gegenständlichen Fall gelten, in welchem einerseits die verhängte Freiheitsstrafe bedeutend geringer ist und andererseits - was noch bedeutsamer ist - die gesamte Freiheitsstrafe nach § 43 Abs. 1 StGB (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehen wurde. Dies geht nach dieser Bestimmung nur, wenn das Strafgericht eine Zukunftsprognose dahingehend anstellt, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird.

 

Dazu kommt, dass im gegenständlichen Fall nicht auf die Bestimmung des § 46 StGB (bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe) sowie auf § 156c StVG (elektronisch überwachter Hausarrest - Fußfessel) zurückgegriffen werden muss, um eine positive Zukunftsprognose anstellen zu müssen; dies ergibt sich gegenständlich schon aus der uneingeschränkten bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe, welche sich daraus ergibt, dass ich in Zukunft nicht mehr straffällig werde.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass ich mich nicht nur deshalb seit Februar dieses Jahres von Suchtmittel fernhalte, dass ich mich nicht mehr nach dem SMG strafbar mache sondern auch deshalb) weil eine weitere Verurteilung unbedingt ausfallen würde und ich dadurch meinen Arbeitsplatz verlieren würde, was ich unter allen Umständen vermeiden möchte, weil ich eine verantwortungsvolle berufliche Aufgabe habe, welche mich ausfüllt und mein Leben bereichert.

 

Die im Urteil erwähnten einschlägigen Vorstrafen liegen acht Jahre zurück, weswegen sie nicht zur Verhängung einer Freiheitsstrafe geführt haben, ja nicht einmal zur Verhängung eines unbedingten Teils.

 

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2010, 2010/11/0115 lag ein Fall zugrunde, in welchem das Strafgericht nach § 28a SMG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 bedingt verhängt und der Beschwerdeführer damit eine bestimmte Tatsache nach der Ziffer 11 verwirklicht hat.

 

Der VwGH hat den Bescheid des UVS Kärnten vom 20.05.2010 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der Begründung aufgehoben, dass sich der UVS nach der zitierten ständigen Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit den sich aus dem Strafurteil ergebenden Erwägungen, die zur bedingten Strafnachsicht geführt haben, auseinandersetzen hätte müssen.

 

Gegenständlich liegt lediglich eine gekürzte Urteilsausfertigung nach § 488 Abs. 1 iVm § 270 Abs. 4 StPO vor, woraus sich nur die Schuldsprüche nach § 28a und § 27 SMG, die verhängte Strafe sowie der bedingte Strafausspruch und die kurze Begründung ergeben, dass sich der Schuldspruch auf meinem Geständnis gründet, welcher als mildernd gewertet wurde.

Dennoch ist im Sinne der bereits angesprochenen Bestimmung des § 43 Abs. 1 StGB klar und so hat es das Strafgericht auch im Rahmen der Hauptverhandlung vom 01.0S.2014 bei der Urteilsbegründung ausgeführt, dass davon ausgegangen wird, dass die bloße Androhung des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe ausreicht, um mich von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, das Strafgericht hat also in Anbetracht meiner Person eine uneingeschränkt positive Zukunftsprognose erstellt.

 

Obwohl ich im Deliktszeitraum im Sinne des Strafurteils im Besitz der Lenkberechtigung war, habe ich diese niemals zur Begehung der SMG-Delikte verwendet und war ich auch nach Beendigung des Tatzeitraumes in Bezug auf die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG (das Delikt nach § 28a SMG wurde laut vorliegendem Urteil im Zeitraum zwischen Oktober 2013 und 27.02.2014 gesetzt) im Besitz der Lenkberechtigung und habe ich mich - wie auch die Erstbehörde zu Recht ausführt - auch in diesem Zeitraum völlig wohlverhalten, die Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kfz, wie es die Behörde nennt, ebenso wenig die Verkehrssicherheit verlangt somit den Entzug meiner Lenkberechtigung.

 

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von jenem, welcher dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0007, zugrunde lag, nicht nur darin, dass der dortige Beschwerdeführer einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüßen musste sondern wesentlich auch darin, dass der dortige Beschwerdeführer im Urteilt des LG Feldkirch vom 24.04.2013 zu einer bedeutend strengeren Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 ½ Jahren gänzlich unbedingt verurteilt wurde und die Tatzeiträume zu den Delikten nach § 28a SMG (Punkte I.1, 1,2. und II des Strafurteils) mit vier bzw. drei Jahren um ein Vielfaches länger waren als im gegenständlichen Fall, nämlich rund 4 Monate zwischen Oktober 2013 und Ende Februar 2014).

 

Dass der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes vom 18.12.2007, 2007/11/0194, in welchem auf den kurzen Tatzeitraum und das Wohlverhalten nach den Straftaten Bezug genommen und festgestellt wurde, dass selbst bei teilbedingtem Ausspruch der Freiheitsstrafe vom Strafgericht eine günstige Zukunftsprognose erstellt wurde und keine Aspekte gegeben waren, aus welchen sich trotz dieser Prognose des Strafgerichtes ergeben sollte, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erst bedeutend später eintreten soll.

 

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG genügt es überdies nicht, dass weitere strafbare Handlungen „nicht ausgeschlossen" werden können, vielmehr muss die Annahme berechtigt sein, der Betreffende werde sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen.

 

Wie das Strafgericht im vorliegenden Urteil ausführt, stützte es den Schuldspruch auf mein (Anm.: umfassendes) Geständnis, was überdies ein positives Licht auf die Täterpersönlichkeit wirft, welche ein wesentliches Wertungskriterium darstellt. Ich bin uneingeschränkt zu meinem Fehlverhalten gestanden, wollte dieses erledigt wissen und insoweit ein neues Leben beginnen, als ich den Freundeskreis dergestalt gewechselt habe, dass ich mit Personen, welche im Zusammenhang mit Suchtmittel stehen, nichts mehr zu tun habe, was ebenfalls wesentlich dazu beiträgt, die positive Zukunftsprognose zu untermauern, weil dies Gewähr dafür leistet, dass ich mich keiner weiteren schweren strafbaren Handlungen schuldig machen werde, schon gar nicht im Zusammenhang mit dem in § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG genannten § 28a SMG.

 

Der gegenständliche Fall ist auch vergleichbar mit jenem, welchen das LVwG im Erkenntnis vom 15.07.2014, LVwG-650130/9/Zo/Bb/CG, entschieden hat. Das LVwG hat den von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ausgesprochenen dreimonatigen Lenkberechtigungsentzug wegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 11 - Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Deliktsfall sowie Abs. 3 SMG mit der Begründung aufgehoben, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von keiner aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit mehr ausgegangen werden kann und somit auch von keiner, welche zumindest noch drei Monate andauert (§ 25 Abs. 3 FSG), zumal trotz verwerflichem und besonders gefährlichem Tatverhalten neun Monate nach Tatende die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die Bestätigung der von der belangten Behörde verfügten dreimonatigen Entziehungsdauer würde eine angenommene Verkehrszuverlässigkeit von rund einem Jahr ergeben, was nicht vertretbar erscheint. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit im Entscheidungszeitpunkt bereits wieder gegeben ist bzw. diese jedenfalls in den nächsten drei Monaten wieder erlangt wird.

 

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 2014, VerkR21.266-2014 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Mit Vorlageschreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. November 2014 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetze die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Im Führerscheingesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2015, in der der Beschwerdeführer befragt wurde.

 

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter im Wesentlichen auf die schriftlichen Ausführungen in der ggst. Beschwerde.

Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass er ohne Fahrzeug keine Möglichkeit hätte zur seiner Arbeitsstätte zu kommen, er arbeite in einem kleinen Familienbetrieb, einer Schlosserei und müsse er im Rahmen seiner Tätigkeit Fahrten zu Kunden übernehmen. Die Firma sei in ganz O und S tätig. Ohne Führerschein würde er seine Arbeitsstelle verlieren. Er sei seit Februar 2014 clean. In diesem Zusammenhang lege er auch vier Harnbefunde vor, die dies belegen sollen. Er wolle zukünftig nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt kommen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 01. August 2014, GZ: 12 HV 41/14x, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27Abs. Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a € 14,00 (insgesamt € 5.040,00) und im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren wurde die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Weiters wird gemäß § 26 Abs. 1 StGB i.V.m. § 34 SMG das zu hg StBl Nr. 267/14 sichergestellte Suchtgift eingezogen; gemäß § 19a StGB das zu hg. Stbl Nr. 267/14 sichergestellte Handy der Marke S sowie die digitale Suchtgiftwaage der Marke G konfisziert und gemäß § 20 StGB das zu hg Stbl Nr. 267/14 sichergestellte Bargeld i.H.v. € 1.000,00 für verfallen erklärt.

Als mildernd wertete das Landesgericht Wels das Geständnis und als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen.

 

Grund für die Verurteilung war, dass der Berufungswerber im Zeitraum von Oktober 2013 bis 27. Februar 2014 in einer die Grenzmenge (§28b) übersteigende Menge anderen Suchtgift überlassen hat, indem er insgesamt 215 g Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10% sowie insgesamt 50 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 6% an namentlich bekannte Abnehmer, nämlich an R. A. S. (zumindest 100 g Amphetamin), an M. L. (zumindest 20 g Amphetamin und 50 g Cannabiskraut), an H. S. (zumindest 30 g Amphetamin) und an P-R. G. (zumindest 15 g Amphetamin), sowie an namentlich unbekannte Abnehmer (insgesamt zumindest 50 g Amphetamin) gewinnbringend verkaufte, wobei er die Straftat gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a SMG verurteilt worden ist sowie im Zeitraum von 2010 bis 27. Februar 2014 Amphetamin, Cannabiskraut, Cannabisharz, XTC und MDMA erworben und besessen hat.

 

Der Beschwerdeführer weist im Strafregister folgende weitere strafgerichtliche Verurteilungen auf:

-           Urteil des BG Braunau am Inn vom 21.4.2006, GZ 1U 49/2006K, wegen §§ 38/1, 125 StGB Geldstrafe zu 60 TS zu je € 18,00 im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

-           Urteil des BG Vöcklabruck vom 19.4.2007, GZ 4 U 130/2007Y, § 135/1 StGB Geldstrafe zu 70 TS zu je € 17,00 im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

-           Urteil des LG Wels vom 19.12.2008, GZ 15 HV 168/2008M, wegen §§ 28a/1 5, Fall, 27/1 Z.1 1. Und 2. Fall, 27/2 SMG; Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 120 Tage zu je € 7,00 im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

 

Entsprechend den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung 2009 (vom 26.6.2009 bis 20.1.2010), AZ: VerkR21-439-2009/VB, entzogen.

 

 

III.           Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,

2.        oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

Z11: eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG -  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist von der Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.        die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.        die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.        um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.        um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klassen AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitliche Eignung noch gegeben sind und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mi der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede im diesem Zeitpunkt der Entziehung eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen Führerscheins (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWER- oder eines Nicht-EWER-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits eine Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bei zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins hatte.

 

 

IV.         Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Wels vom 01. August 2014, GZ 12 Hv 41/14x, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Deliktsfall, Abs. 3 SMG verurteilt. Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind an dieses Urteil gebunden, sodass von der tatsächlichen Begehung dieser strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer und damit von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen besonders verwerflich und gefährlich.

 

Der Beschwerdeführer hat nicht nur Suchtgift (Cannabiskraut, Cannabisharz, XTC, MDMA) erworben, besessen und eigens konsumiert, sondern auch Suchtgift (Amphetamin und Cannabiskraut) in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen und Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist im Hinblick auf die körperlichen und psychischen Abhängigkeitsverhältnisse besonders sozialschädlich, wobei erschwerend zu werten ist, dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (insgesamt 215 g Amphetamin und 50 g Cannabiskraut) gewinnbringend weiterverkauft hat. Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens muss bei der Wertung der vom Beschwerdeführer begangenen bestimmten Tatsache aber auch beachtet werden, dass Suchtmitteldelikte im Zusammenhang mit Cannabis nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als so schwerwiegend einzuschätzen sind, weil die von Cannabis ausgehenden Gefahren nicht so hoch sind wie bei den sogenannten „harten Drogen“. Auch Amphetamine, XTC und MDMA zählen nicht zu den sogenannten „harten Drogen“. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Taten bereits strafrechtliche Verteilungen (auch eine einschlägige) aufwies und ihm bereits einmal die Lenkberechtigung, wenn auch nicht im Zusammenhang mit Vergehen/Verbrechen nach SMG, entzogen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich dennoch geständig gezeigt und seitens des Strafgerichtes wurde die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat auch versichert, seit Februar 2014 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, noch sonst damit in Berührung gekommen zu sein. Wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht auch, dass die letzte Tathandlung mittlerweile schon knapp 11 Monate zurückliegt. In diesem Zeitraum war er im Besitz einer Lenkberechtigung und ist derzeit auch im Besitz einer Lenkberechtigung. Seit der letzten Tathandlung ist der Beschwerdeführer zumindest der Aktenlage nach nicht negativ in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich wohlverhalten.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände und seines Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens im Februar 2014 jedenfalls verkehrsunzuverlässig war und eine Wertung der strafbaren Handlungen kurz danach durchaus zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hätte.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung nur dann entzogen werden darf, wenn auf Grund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers noch vorliegt und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Entziehung) eintreten wird (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGHz. B. 14. September 2004, 2004/11/0119 uvm.).

 

Ist seit der Begehung der eine bestimmte Tatsache darstellenden strafbaren Handlung so viel Zeit verstrichen, dass die Annahme der Verkehrsun-zuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, darf die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Erlassung des Entziehungsbescheides zu einem früheren Zeitpunkt mangels Abschlusses eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen ist (VwGH 23. April 2002, 2001/11/0406).

 

 

V.           Ausgehend von der Beendigung der strafbaren Handlungen am 27. Februar 2014 würde sich im konkreten Fall bei Bestätigung der von der belangten Behörde verfügten siebenmonatigen Entziehungsdauer eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von ca. 18 Monaten ergeben. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint jedoch nicht vertretbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hat bzw. diese jedenfalls in den nächsten drei Monaten wieder erlangen wird.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß