LVwG-650264/19/Zo/MSt

Linz, 19.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn M. Ö., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M. E., P. 16/II, L. vom 14. November 2014, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 31. Oktober 2014, GZ: FE-931/2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.1.2015 folgenden  

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, BE, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die  Dauer von drei Monaten entzogen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass der Vorfall vom 25. Juni 2014 eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtfertige. Es habe sich nur um eine körperliche Misshandlung gehandelt, welche lediglich aufgrund der Qualifikation des Tatopfers als schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB zu qualifizieren gewesen sei.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 15. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei zusätzlich zum Behördenakt in den gerichtlichen Strafakt sowie in das Verwaltungsstrafverfahren zu Zl.: VStV/914300512326/2014, welches bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich anhängig war, Einsicht genommen wurde.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG war das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl