LVwG-650251/18/BR

Linz, 12.01.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des H. K., geb. x, H.-straße 40/2/9, W.,  vertreten durch die DDr. M. N. em. Dr. W. W. N. Dr. T. K., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich -  Polizeikommissariat Wels, vom 22.9. 2014, GZ: 2-VA-14/243829,

 

zu Recht:

 

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG  wird der Beschwerde, mit der Maßgabe statt gegeben als die Lenkberechtigung der Gruppe 1 bis 19.9.2019 und der Gruppe 2 bis zum 19.9.2017  befristet wird; der Beschwerdeführer hat sich bis zum Ablauf der Befristung der Behörde jährlich (beginnend mit 19.3.2015 und folglich jeweils bis zum 19.9.) durch unaufgeforderte Vorlage des HbA1c-Werts bei der Behörde einer Kontrolluntersuchung und vor Ablauf der Lenkberechtigung der jeweiligen Gruppe einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

 

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde im Anschluss einer mit dem zwischenzeitig rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift ausgesprochen, dass gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz - FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels Zl. 14/243829 für die Klasse(n) AM, B, C, E, F erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt werde;

gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz-FSG wurde die Gültigkeit der mit Führerschein der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels erteilten Lenkberechtigung nachträglich bis  19.9.2016 befristet.

Als Auflage wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe sich spätestens bis zum 19.9.2016 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines HbA1c-Befundes zu unterziehen und sich in Abständen von 3 Monaten für die Dauer von 2 Jahre(n), einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 19.12.14, 19.3.15, 19.6.15, 19.9.15, 19.12.15, 19.3.16, 19.6.16., 19.9.16 der Behörde persönlich oder per Post den HbA1c-Befund im Original vorzulegen.

 

 

 

II.  Begründend führte die Behörde folgendes aus:

§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs.1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, diesfalls ist gem. § 13 Abs. 5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen. Die Kosten für die Ausstellung eines neuen Führerscheines betragen € 49,50.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.

II.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Beschwerde, die er wie folgt ausführt:

Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (Bearbeiterin M. S., Leiter der Amtshandlung ADir. M. P.) vom 30.9.2014, mündlich verkündet und damit zugestellt am 30.9.2014, mit dem die Gültigkeit meiner Lenkberechtigung auch für die Klassen AM und B eingeschränkt, nämlich bis 19.9.2016 befristet und unter Auflagen (in Abständen von 3 Monaten ärztliche Kontrolluntersuchung und Vorlage der Befunde) erteilt wird, erhebe ich hiemit fristgerecht binnen 4 Wochen schriftlich

 

BESCHWERDE

 

Es wird der Bescheid zur Gänze, insbesondere aber soweit die Einschränkung (Befristung, Auflagen) die Führerscheinklassen AM und B umfasst, angefochten, aus folgenden Gründen:

Die gesetzlichen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Einschränkung meiner Lenkberechtigung, insbesondere für die Klassen AM und B liegen nicht vor. Insbesondere bin ich gesundheitlich geeignet, ohne Einschränkung ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Einschränkung meiner Lenkberechtigung (Befristung, Auflagen) ist keineswegs nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig. Es liegt für eine solche Einschränkung kein (ausreichendes) ärztliches Gutachten vor, aus welchem eine nur beschränkte Eignung schlüssig ableitbar wäre.

 

Ich habe bereits seit 15 Jahren Diabetes Typ II („Altersdiabetes"), der mir im täglichen Leben keinerlei Beschwerden oder Beeinträchtigungen verursacht, seit 15 Jahren völlig gleich geblieben ist, sich somit insbesondere in letzter Zeit in keiner Weise verschlechtert hat; ich lasse mich regelmäßig ärztlich untersuchen, werde routinemäßig medikamentös behandelt. Sämtliche Ärzte haben mir stets und bis zuletzt bestätigt, dass keinerlei Bedenken insbesondere auch hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder allenfalls beschränkten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

 

Insbesondere belegen auch die im gegenständlichen Verfahren auf Anordnung der Behörde eingeholten und vorgelegten ärztlichen Befunde Dr. K. R.(Facharzt für Augenheilkunde) und Dr. L. B. (Facharzt für Innere Medizin), dass keine Verschlechterung in den letzten Jahren eingetreten ist; derzeit keine diabetischen Veränderungen am Augenhintergrund feststellbar sind; insgesamt aus interner Sicht keine akuten Instabilitäten bzw. Kontraindikation gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheinklasse Gruppe 1 und Gruppe 2 bestehen;Hypoglykämien bislang nicht aufgetreten sind und unter der bislang laufenden Medikation auch unwahrscheinlich sind, das Risiko für das Auftreten einer Hypoglykämie weiterhin niedrig ist. Auf Grundlage dieser von mir vorgelegten Befunde ist es mir vollkommen unerklärlich, wieso nun meine Lenkberechtigung insbesondere auch für die Klassen AM und B mit Befristung und Auflagen eingeschränkt wurde. Es kann sich meines Erachtens nur um einen Irrtum bzw. ein Missverständnis handeln. Es liegt jedenfalls gerade kein „schlüssiges amtsärztliches Gutachten" vor, auf dessen Grundlage die Lenkberechtigung insbesondere auch für die Klassen AM und B nur unter den vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen gewesen wäre. Die diesbezügliche Bescheidbegründung ist offenkundig unrichtig, das zugrundeliegende Verfahren mangelhaft.

 

Ich lege nochmals bei den Befund Dr. K. R.vom 29.8.2014 und den Befundbericht Dr. L. B. vom 4.9.2014; ferner einen Ausdruck der von meinem Hausarzt Dr. H. C. seit 1.6.1999 bis 4.6.2014 überprüften und dokumentieren HbA1c-Werte, aus dem sich ohne jeden Zweifel ergibt, dass keine relevante Änderung bzw. Verschlechterung seit 15 Jahren eingetreten ist, welche eine Einschränkung meiner Lenkberechtigung insbesondere auch für die Klassen AM und B begründen, geschweige denn „nötig" machen würde.

 

Sollte die Behörde im weiteren Verfahren nicht ohnedies die Grundlosigkeit der Einschränkung meiner Lenkberechtigung aus dem bereits vorhandenen Akt erkennen, beantrage ich ausdrücklich die Einholung von Befund und Gutachten durch unabhängige medizinische Sachverständige (für Augenheilkunde und interne Medizin) zum Beweis dafür, dass ich gesundheitlich (vollkommen, uneingeschränkt) geeignet bin, ein Kraftfahrzeug zu lenken und dass eine Einschränkung meiner Lenkberechtigung (insbesondere für die Klassen AM und B) aus gesundheitlichen Gründen bzw. nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht „nötig" ist.

 

Ich stelle den

 

ANTRAG,

 

den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Gültigkeit meiner Lenkberechtigung - insbesondere für die Klassen AM und B - nicht eingeschränkt wird (durch die im Bescheid enthaltene Befristung bzw. Auflagen).

 

Wels, am 28.10.2014 H. K.

 

 

 

II.2. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 30.10.2014 in einem nicht durchnummerierten und  losen Konvolut ohne Inhaltsverzeichnis, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

 

II.2.1. Im Anschluss an die Aktenvorlage wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit h. Schreiben vom 4.11.2014 zur Kenntnis gebracht, dass sich die Entscheidung der Behörde auf gutachterliche Ausführungen stützt, deren auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden müsste, widrigenfalls die Beschwerde wohl abzuweisen sein werde. Auf die Möglichkeit auf eigene Kosten ein entsprechendes Gutachten vorzulegen wurde hingewiesen.

In Beantwortung dieser Mitteilung mit Schreiben vom 10.11.2014 wird seitens des Rechtsvertreters bekannt gegeben, dass ein derartiges Gutachten beantragt werde. Gleichzeitig wurde das Ersuchen gestellt die an den Gutachter gestellten Fragen bekanntzugeben.

In einer weiteren Mitteilung an den Rechtsvertreter wurden schließlich drei im Raum Wels einschlägig tätige Gutachter (Internisten) mit den beabsichtigten Fragestellungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes namhaft gemacht.

Danach gilt es die Frage zu klären, ob einerseits eine Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung zu erwarten ist und die seitens des Amtsarztes geforderten engmaschigen Kontrollen des Hba1c-Wertes sachlich notwendig sind, oder allenfalls mit einer weniger engmaschigen Vorlagepflicht das Auslangen gefunden werden könnte.

Der Beschwerdeführer wurde sodann im Sinne seiner Mitteilung dem Dr. F., FA f. innere Medizin und Nuclearmedizin zwecks Erstellung einer fachlichen Stellungnahme zugewiesen.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben.

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Beweis erhoben wurde durch Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme (Dr. F.), die dem Amtsarzt mit dem Ersuchen sich dazu aus amtsärzlicher Sicht mit Blick auf sein bisheriges gutachterliches Kalkül zu äußern zugemittelt wurde und darüber hinaus auch die Fachmeinung eines weiteren Amtsarztes eingeholt, sowie Rücksprache mit Dr. F. gehalten wurde.

 

 

 

IV. Fachärztliche internistische Befundlage:

Mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigebrachten fachärztlichen Stellungnahme vom 10.12.2014 wurde anamnestisch festgestellt, dass beim 58-jährigen Patienten seit etwa 15 Jahren ein Diabetes mellitus bekannt ist, wobei der Betroffene ansonsten  immer gesund war. Seit etwa einem Jahr besteht auch eine Hypertonieneigung.

Das subjektive Befinden ist an sich ausgezeichnet und  der Patient fühle sich gesund und körperlich gut belastbar.

Es erfolgten jährliche augenärztliche Kontrollen bei Dr. R.(Fundusveränderungen wurden bis jetzt nie nachgewiesen), sowie regelmäßige Kontrollen des Diabetes mellitus mit HbA1c-Kontrollen etwa 2 x jährlich. Von Seiten des Diabetes mellitus sei der Patient beschwerdefrei, zu Hypoglykämien ist es im Laufe der 15 Jahre nie gekommen.

Auch die körperliche Belastbarkeit wäre  gut, stenocardische Beschwerden oder Zeichen einer cerdialen Insuffizienz gibt der Patient nicht an. Der Blutdruck liegt bei Selbstkontrollen im Schnitt bei 135/80. Die medikamentöse Behandlung erfolgt derzeit mit Candesartan 16 morgens (seit September 2014), zusätzlich Komboglyze 1000/2,5 2 x täglich, Pioglitazon 45 1 x täglich.

Der Patient arbeitet als Abteilungsleiter in einer Computerfirma, ist für Service und Verkauf zuständig. Bezüglich des Diabetes mellitus steht der Patient jetzt bei Dr. B. in regelmäßiger Kontrolle.

Bei der klinischen Untersuchung: 103 kg, 185 cm, pyknisch kräftiger Habitus, guter AEZ, Puls rhythmisch 80, RR 145/80. Gebiss teilprothetisch saniert, Rachen unauffällig, Schilddrüse nicht vergrößert, kein Knoten, über der Lunge VA; Cor: rhythmisch reine Herztöne, Abdomen: Bauchdecke weich, Leber, Milz nicht abzugrenzen, kräftig symmetrischer Femoralispuls, symmetrisch pulsierende Carotiden, keine Strömungsgeräusche über diesen Arterien.

Überbrachte HbA1c-Werte (Befunde zwischen 2000 und 2014): Die Werte schwanken zwischen 6,9 und 9,0%.

Überbrachte Befunde (Dr. B., September 2014): Ery: 5,18 T/l, Hb: 15,2 g%, Leuko: 6.100.

Blutzucker postprandial: 312 mg%, Cholesterin: 188, HDL-Cholesterin: 3,9, LDL-Cholesterin: 119,

Triglyceride: 145 mg%.

GPT: 26, GGT: 20 U/l.

Kreatinin: 1,1 rng%.

HbA1c: 8,5%.

TSH: 1,63 uU/ml.

Augenärztlicher Befund (August 2014, Dr. R.): Derzeit keine diabetischen Veränderungen am Augenhintergrund.

In der Beurteilung gelangt der Facharzt abschließend zum Ergebnis, dass beim Patienten seit 15 Jahren ein Diabetes mellitus Typ II bekannt ist. Hypoglykämien bisher nicht aufgetreten sind. Da der Patient auch keine Medikamente einnimmt, die zu Hypoglykämien führen könnten, besteht diesbezüglich auch für die Zukunft unter dieser Behandlung keine Gefahr. Zusätzlich ist der Patient bezüglich Symptome einer Unterzuckerung geschult und gut informiert.

Der Blutdruck liegt unter laufender blutdrucksenkender Behandlung im hochnormalen Bereich.

Wie schon von Dr. B. im September 2014 festgestellt worden sei, bestehen von interner Seite keine Instabilitäten. Aus interner Sicht liegt daher keine Kontraindikation gegen das Lenken eines Kraftfahrzeugs der Führerscheingruppe 1 und 2 vor.

 

 

 

IV.1. Abschließende amtsärztliche Beurteilung:

 

In der aufgetragenen Gutachtensergänzung vom 22.12.2014, die eine Einbeziehung der fachärztlichen Stellungnahme v. 10.12.2014, nicht erkennen ließ, wird seitens des Amtsarztes Dr. E. auf den  jahrelangen Diabetes Mellitus verwiesen. Der Befund vom 4.9.2014 ( Dr. B. ) zeige einen ungenügend eingestellten DM mit einem HbA1c von 8,5%. Auch die vorgelegten HbA1c Werte sind die meisten im nicht zufriedenstellenden Bereich. Postprandiale Blutzuckerwerte über 300mg%.

Bisher sei der Proband mit einem oralen Antidiabetikum mit einer niedrigen Hypoglycämiegefahr behandelt worden. Jetzt wurde die Therapie mit einem weiteren Antidiabeticum, welches wieder eine niedrige Gefahr für eine Hypoglycämie intensiviert. Da könnten sich auch die NW, sprich Hypos erhöhen.

Weiters liege ein nicht optimal eingestellter Hypertonus vor, und es zeigt sich eine diskrete Carotissklerose vor. Weiters ist der Proband adipös.

Zusammenfassend ergebe sich ein weit über der Norm liegendes erhöhtes kardiovaskuläres Risiko!

Aus medizinischer Sicht empfiehlt der Amtsarzt abschließend die Einstufung nach § 11 Abs.2 u. 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Zumal auch die geforderten Kontrollen, HbA1c alle 3 Monate und einmal im Jahr internistische Begutachtung dem allgemeingültigen Standard zur Behandlung und Überwachung eines Diabetikers entsprechen und dem Probanden dadurch auch keine zusätzlichen Kosten erwachsen würden.

In der über h. Auftrag unter gesonderten Hinweis auf die Stellungnahme Dr. F. ergänzend ausgeführten amtsärztlichen Stellungnahme vom 3.1.2015 wird einmal mehr der vom Beschwerdeführer beigebrachte Befund nicht erwähnt.

Es wird abermals zusammenfassend die Auffassung vertreten, dass im gegenständigen Fall auch der weitere internistische Befund nichts an der amtsärztlichen Empfehlung ändere, weil wie anamnestisch zu erheben gewesen sei, ein jahrelanger DM (Diabetes Mellitus) vorliege. Der Befund vom 4.9.2014 (Dr. B.) zeige einen ungenügend eingestellten DM mit einem HbA1c von 8,5%. Auch die vorgelegten HbA1c Werte sind die meisten im nicht zufriedenstellenden Bereich. Postprandiale Blutzuckerwerte über 300mg%.

Bisher sei  der Proband mit einem oralen Antidiabetikum mit einer niedrigen Hypoglycämiegefahr behandelt worden. Jetzt sei die Therapie mit einem weiteren Antidiabeticum, welches wieder eine niedrige Gefahr für eine Hypoglycämie hat intensiviert. Da könnten sich auch die NW, sprich Hypos erhöhen, auch wenn diese anamnestisch noch nie aufgetreten sind.

Weiters liege ein nicht optimal eingestellter Hypertonus vor, und es zeigte sich eine diskrete Carotissklerose. Weiters sei der Proband adipös. Zusammenfassend liege ein weit über die Norm erhöhtes cardiovasculäres Risiko vor.

Somit empfehle er aus medizinischer Sicht die Einstufung nach § 11 Abs.2 u. 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Zumal auch die geforderten Kontrollen, HbA1c alle 3 Monate und einmal im Jahr internistische Begutachtung dem allgemeingültigen Standard zur Behandlung und Überwachung eines Diabetikers entsprechen und dem Probanden dadurch auch keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

 

 

 

IV.2. Feststellungen zum Diabetestyp 2:

„Bei Typ 2 Diabetes entwickelt sich eine verminderte Empfindlichkeit der Körperzellen auf Insulin. Man spricht von der sogenannten Insulinresistenz. Die insulinproduzierenden Zellen sind durch die jahrelange Überproduktion von Insulin „erschöpft“.

Das bedeutet, die Zellen brauchen mehr Insulin, um Zucker aus dem Blut aufzunehmen. Die insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse reagieren darauf mit einer vermehrten Ausschüttung des Hormons. Auf Dauer werden die insulinproduzierenden Zellen überlastet, die Produktion nimmt immer weiter ab. Daneben wird ein anderes vor Zucker schützendes Hormon aus dem Darm (Glucagon-like Peptid 1/GLP-1) in geringerem Ausmaß gebildet, was die Zuckerfreisetzung aus der Leber wiederum fördert.

GLP-1 vermindert ein anderes Hormon der Bauchspeicheldrüse, das Glukagon, und regt die Insulinproduktion in der Bauchspeicheldrüse an. Wird weniger GLP-1 gebildet, trägt dies zu einer vermehrten Blutzuckerfreisetzung im Körper bei.

 

Der Typ-2-Diabetes wird oft als "Altersdiabetes" bezeichnet, da er meist erst im Erwachsenenalter beginnt (früher im Mittel bei etwa 56 Lebensjahren). Da immer mehr Kinder und Jugendliche an Übergewicht bzw. Fettleibigkeit leiden, kann Typ 2 Diabetes bereits immer öfter bei Teenagern und jungen Erwachsenen beobachtet werden.

 

Typ-2-Diabetes ist besonders bei Personen zu beobachten,

      in deren Familie bereits eine Diabetes-Erkrankung aufgetreten ist.

      die übergewichtig sind.

      die sich zu wenig bewegen und deren Muskulatur weniger stark ausgeprägt ist (auch bei Normalgewicht).

      die einen erhöhten Blutdruck haben.

      die erhöhte Blutfette (Cholesterin und Triglyzeride) aufweisen.

      die in einer vorangegangenen Schwangerschaft Gestationsdiabetes entwickelt haben (Quelle: http://www.netdoktor.at/krankheit/diabetes-mellitus-7447).

 

 

 

IV.2.1. Zur amtsärztlichen Beurteilung äußerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.1.2015 dahingehend, dass gemäß § 11 Abs 1 FSG-GV (in der Fassung der 5. FSG-GV-Novelle 2011) - sogar zwei unabhängige - befürwortende fachärztliche Stellungnahmen (Dr. B., Dr. F.) vorliegen würden, aus denen insbesondere auch hervorginge, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken verstehe und seinen Zustand angemessen beherrsche. Nach dieser Gesetzesstelle wäre dem Zuckerkranken daher seine bisherige Lenkberechtigung uneingeschränkt bzw. im bisherigen Umfang zu belassen.

Bei Lenkberechtigungen der Gruppe 1 (wie in gegenständlichem Fall) wären Befristungen und Auflagen nur zulässig bei Zuckerkranken, die „mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen". Dies sei bei Herrn K. aufgrund der vorliegenden beiden unabhängigen fachärztlichen Stellungnahmen nicht der Fall.

Selbst wenn man davon ausginge, dürfte jedenfalls im Zweifel nur die geringste Einschränkung ausgesprochen bzw. verhängt werden und dies wäre eine Befristung auf fünf Jahre. Aufgrund der vorliegenden beiden befürwortenden fachärztlichen Stellungnahmen, die keinerlei akute Instabilitäten, Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Kontraindikationen gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges, Symptomen bzw. Folgen einer Unterzuckerung / Hypoglykämie beschreiben würden, und weil der Beschwerdeführer bestens mit den möglichen Beschwerden, Risiken und Verhaltensmaßregeln im Zusammenhang mit Diabetes vertraut sei, erschiene aufgrund einer Interessenabwägung jegliche Befristung unter dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von fünf Jahren (für Fälle, die mit Insulin behandelt werden müssen) für den konkreten Fall und aufgrund der bisherigen Krankengeschichte unvertretbar bzw. überzogen. Die Befristungsdauer hänge mit den sicher prognostizierbaren Spätfolgen zusammen, die innerhalb der Zeitspanne zu erwarten oder eben nicht zu erwarten sind. Diese Prognosen seien aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen Dr. B. und Dr. F. zu stellen und müssen im Falle von H. K. ausschließlich positiv ausfallen. Eine Befristung von weniger als fünf Jahren könne angesichts der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen nicht sinnhaft (medizinisch und juristisch) begründet werden.

Die Voraussetzungen bzw. Anwendungsfälle der Absätze 3 und 4 des § 11 FSG-GV, welche allenfalls eine noch strengere Beschränkung bzw. Befristung erlauben, lägen in diesem Fall eindeutig nicht vor.

Aus den vorliegenden beiden fachärztlichen Stellungnahmen wäre nicht ableitbar, dass eine Beschränkung / Befristung wegen der Erfordernisse der Verkehrssicherheit nötig wäre oder der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nur beschränkt geeignet wäre.

Es wird daher nochmals ausdrücklich beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht eingeschränkt wird, insbesondere keine Befristung bzw. Auflagen ausgesprochen werden;

in eventu, wenn überhaupt, dann nur eine Befristung von fünf Jahren ausgesprochen bzw. verhängt wird, die mit ärztlichen Kontrolluntersuchungen in Abständen von einem Jahr verbunden ist.

 

 

IV.2.2. Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass in der zitierten Bestimmung der FSG-GV von einer Behandlungsnotwendigkeit dieser Zuckerkrankheit „mit Insulin oder bestimmten Tabletten“ die Rede ist. Ferner wird die Medikamenteneinnahme (wohl in Form von Tabletten) auch nicht bestritten, was auch aus den ärztlichen Stellungnahmen hervorgeht. Im Lichte der zuletzt vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter übermittelten Stellungnahme wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes mit Dr. F. fernmündlich Rücksprache gehalten, wobei lediglich die Behandlung mit Medikamenten „die zu einer Hypoglykämie“ führen könnte verneint, nicht jedoch eine solche grundsätzlich in Abrede gestellt wird. Die Übergewichtigkeit des Beschwerdeführers wird im Sinne einer Befristungsindikation als vertretbar erachtet (AV ON 17).

 

 

 

IV.3. Angesichts der vom Amtsarzt sachlich nicht wirklich nachvollziehbar engmaschig gehaltenen Auflagenempfehlungen hat sich das Landesverwaltungsgericht mit Bezug auf die internistischen Befunddaten zur Einholung auch noch einer  weiteren Fachmeinung eines Amtsarztes (DDr. B.) am 7.1.2015 veranlasst gesehen.

Von diesem wurde betreffend die Kontrollintervalle vermeint, dass bei einem HbA1c-Wert > 10 durchaus auch mit einer  jährlichen Vorlage dieses Laborwertes das Auslangen gefunden werden könne.

Dieser Auffassung schließt sich  letztlich das Landesverwaltungsgericht an, zumal das hier vorliegende Gutachten sich sachlich nicht wirklich nachvollziehen lässt, inwiefern trotz der internistisch stabilen Situation sachlich gerechtfertigt bzw. geboten sein sollte, eine gesundheitlich eignungsrelevante Veränderung dahingehend zu erwarten, sodass in 3-Monatsintervallen die Feststellung des HbA1c-Wertes erforderlich schiene. Dabei ist insbesondere auch auf die damit  mit ständigen Blutabnahmen verbundenen finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Daher folgt das Landesverwaltungsgericht der fachlichen Auffassung, dass ob des unter 10 liegenden HbA1c-Wertes mit einer jährlichen Überprüfung das Auslangen gefunden werden kann.

Mit Blick darauf konnte letztlich dem im Eventualantrag vertretenen Standpunkt des Beschwerdeführers im Grunde gefolgt werden.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV, idF BGBl. II Nr. 280/2011, ab  1.10.2011 in Kraft getreten, darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

Gemäß § 11 Abs.2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Gemäß § 11 Abs.3 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:

1.   der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch andere Personen erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);

2.   es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;

3.   der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;

4.   der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;

5.   es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.

 

 

 

V.1.  Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten bzw. dessen ergänzenden Stellungnahme, die nach der internistischen Stellungnahme vom 10.12.2014 eingeholt wurde, leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus, der offenkundig mit bestimmten Tabletten im Sinne des § 11 Abs.2 FSG-GV behandelt werden muss. Es ist deshalb eine Befristung der Lenkberechtigung nicht nur für die Klasse C sondern auch für alle anderen Klassen erforderlich.

Hinsichtlich des Ausmaßes der zeitlichen Befristung und der Häufigkeit der Verlaufsüberwachung durch die Befundvorlagen betreffend den HbA1c-Wert genügt jedoch laut anderer amtsärztlicher Fachmeinung auch  die einmal jährliche Befundvorlage (beginnend mit 19.3.2015). Selbst die fachärztlichen Beurteilungen lassen für eine Befundvorlage in kürzeren Intervallen keine sachliche nachvollziehbare Grundlage zu.

Wohl liegt ein behandlungspflichtiger Fall von Diabetes Mellitus vor, der seinerseits zwingend eine Einschränkung auf fünf bzw. drei Jahre für die Gruppe 2 bedingt, es aber sachgerecht erscheinen lässt mit der Kontrolle des einschlägigen Laborwertes  den weiteren „Krankheitsverlauf“ – so bei einem sogenannten Altersdiabtes überhaupt von Krankheit die Rede sein kann -  sachgerecht zu überwachen. Wohl handelt es sich bei Diabetes um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Progredienz, die beim Beschwerdeführer offenkundig noch zu keiner Folgeerkrankung geführt hat. 

 

Betreffend ihre Einwände, welche sich insbesondere gegen die Befristung und die amtsärztliche Nachuntersuchung richten, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Einschränkungen – wie schon oben dargestellt – bei behandlungspflichtigem Diabetes iSd § 11 Abs.2 u. 3 FSG-GV rechtlich zwingend vorgesehen sind. Der Behörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht kommt hier kein Ermessensspielraum zu.

 

Eine Analyse der Rechtsprechung des VwGH vor der Änderung der seit 1.1.2011 geltenden einschlägigen Bestimmung des FSG-GV zeigt jedoch, dass an den Gerichtshof zahlreiche Fälle herangetragen wurden, in denen die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung seitens der belangten Behörde jeweils mit dem Argument zu rechtfertigen versucht wurde, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht ausgeschlossen bzw zumindest möglich ist. Von dieser Sichtweise scheint auch der Beschwerdeführer in seiner Argumentation geleitet zu sein.

In Bekräftigung der  vorstehend skizzierten Rechtsprechung, wonach auf dem Boden des § 8 Abs.3 Z2 FSG eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig ist, wenn "mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung „gerechnet werden muss“ hat der VwGH in einem im Jahr 2003 gefällten Grundsatzerkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich ist bzw nicht ausgeschlossen werden kann, für die Einschränkung der Gültigkeit

einer Lenkberechtigung nicht ausreicht.

Dies hat nun der Verordnungsgeber durch eine Verschärfung des Einschränkungsgebotes einer Lenkberechtigung im Fall von Diabetes klargestellt.

Der Geist dieser Rechtsprechung ist jedoch weiterhin (noch) auf die nunmehr rechtliche Befristungsnotwendigkeit mit Blick auf die Auflagen umzulegen. Diese dürfen wohl nicht als bloße „Vorsichtsmaßnahme“ möglichst engmaschig gehalten werden, gleichsam nach dem Grundsatz, es könnte sich ja jederzeit an der Eignung etwas ändern. Dies trifft letztlich auch auf jeden „gesunden Menschen“ zu (s. Martin Hiesel, in ZVR 2006/57).

Die aktuelle Begutachtungsrichtlinie des BMVIT 2013, die auf die seit 1.10.2011 geänderte Rechtslage offenbar (noch) nicht Bezug nimmt, besagt etwa betreffend Einschränkungen, dass bei einer Behandlung mit Acarbose, Metformin, Gliptinen, Glitazonen oder GLP-1 Analoga, wenn zusätzliche Risikofaktoren wie z.B. Komorbiditäten und mangelnde Compliance hinzutreten und wenn nachgewiesen werden könne, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft damit gerechnet werden müsse, es werde im konkreten Fall zu einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen (mit Hinweis auf VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337; VwGH 23.5.2003, 2002/11/0066, VwGH 15.9.2009, 2007/11/0043 und auch darin mit Hinweis auf Hiesel, Die Befristung der Lenkberechtigung, ZVR 2006, 224).

Die in den Führerscheinklassen bedingte differenzierte Befristung war demnach gemäß der Rechtslage zwingend, wobei eine jährliche Kontrolle des HbA1c-Wertes in der Befundlage sachlich begründet ist.

 

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r