LVwG-600613/5/BR

Linz, 12.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des S. K. I., S. 2, G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 18.11.2014,  Zl. VerkR96-23785-2014pl,

 

zu Recht:

 

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Behörde hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer dessen Einspruch vom 11.11.2014, gegen die Strafverfügung vom 21.10.2014, (gleiche Geschäftszahl), wegen Übertretungen nach § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG, § 7 Abs.1 StVO, § 20 Abs.2 StVO und § 18 Abs. 1 StVO mit der eine Geldstrafe von 795,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 366 Stunden verhängt worden war unter Bezugnahme auf § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG, BGBl. Nr. 52, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

I.1. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

Nach § 49 Abs.1 VStG.1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG.1991 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die angefochtene Strafverfügung wurde lt. Rückschein am 24.10.2014 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Der Beschuldigte hätte daher den Einspruch bis spätestens 07.11.2014 zur Post geben bzw. beim hiesigen Amt überreichen müssen.

 

Laut Eingangsvermerk wurde der Einspruch jedoch erst am 11.11.2014 beim hiesigen Amt überreicht, weshalb die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist und gemäß § 49 Abs.4 VStG.1991 zu vollstrecken ist.

 

Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ist demnach am 8.11.2014 abgelaufen gewesen.

 

 

 

I.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2014 beim Postamt 8522 durch Hinterlegung zugestellt.

 

 

II. Dagegen wendet er sich mit seinem fristgerecht per Fax an die Behörde übermittelten Schreiben vom 4.12.2014, Sendedatum 4.12.2014 um 9:03 Uhr.

Wie bereits anlässlich seines Einspruches vom 11.11.2014 ausgeführt, habe er gegen die in der gegen ihn ergangenen Strafverfügung vom 21.10.2014 angeführten Punkte 2. 3. und 4. mit Sicherheit nicht begangen. Die Übertretung zu Punkt 1 wird reumütig eingestanden. Dieses Fax wurde von einer Firma aus gesendet (S. GmbH Graz).

 

 

III. Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn  sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn   das Verwaltungsgericht iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da gegenständlich beide Voraussetzungen  gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.

Dem Beschwerdeführer wurde jedoch ein umfassendes Parteiengehör gewährt (AV v. 17.12.2014). Den im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeforderten und vom Beschwerdeführer auch angekündigten Urkundenvorlagen wurde letztlich nicht nachgekommen.

 

 

IV.  Mit Blick auf die Beschwerdeausführungen ist vorweg festzuhalten, dass diese offenbar am Gegenstand des Zurückweisungsbescheides vorbeigehen. Wie sich aus der Aktenlage schlüssig nachvollziehen lässt und von der Behörde im Zurückweisungsbescheid auch ausgeführt wurde, ist dem Beschwerdeführer die Strafverfügung laut Rückschein mit schwer lesbarem Datum am 24.10.2014 durch anscheinend eigene Übernahme zugestellt worden (siehe Rückschein). Selbst mit einer Zustellung erst am 27.10. wäre der Einspruch immer noch verspätet gewesen.

Den Einspruch dagegen übermittelte er jedoch erst am 11.11.2014 um 9:29 Uhr per Fax an die belangte Behörde.

Der Strafverfügung findet sich eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen aus der klar hervorgeht, dass ein dagegen erhobener Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen ist.

 

 

IV.1.  Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs gibt der Beschwerdeführer an, die Strafverfügung sei von seiner Schwiegermutter übernommen worden, während er ortsabwesend war und sich zu dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten habe.

Dies wurde abermals in einem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht vom 19.12.2014 so dargestellt, wobei darin von einer Entgegennahme seitens seiner Mutter die Rede ist. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit komme er nur ca. alle drei Wochen nach Hause. Ein Beleg für die Behauptung der Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt findet sich dieser Mitteilung jedoch nicht angeschlossen.

Mit h. Schreiben vom 19.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 16 Abs.5 Zustellgesetz die Sach- u. Rechtslage abermals dargestellt, wobei eine Frist bis zur Vorlage von Belegen für eine Ortsabwesenheit bis 30.12.2014 eröffnet wurde. In einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 22.12.2014 (Aktenvermerk) wurde dies bekräftigt und vom Beschwerdeführer erklärt, diese Unterlagen zu organisieren, wobei er sich eine Zurückziehung der Beschwerde überlegen würde.

Weder eine Bestätigung mit der die Ortsabwesenheit glaubhaft gemacht wurde noch eine Mitteilung über eine Zurückziehung langte letztlich ein.

Da nicht zuletzt  das Beschwerdevorbringen an sich überhaupt am Gegenstand des (Zurückweisungs-)Bescheides vom 18.11.2014 vorbeiläuft und andererseits aus der Aktenlage hervorgeht, dass der Einspruch offenkundig verspätet eingebracht wurde, wobei der Beschwerdeführer seine angekündigte Behauptung der Ortabwesenheit in keiner wie immer gearteten Form glaubhaft machte, war letztlich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wegen des verspätet erhobenen Einspruches als unbegründet abzuweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r