LVwG-600613/5/BR
Linz, 12.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des S. K. I., S. 2, G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 18.11.2014, Zl. VerkR96-23785-2014pl,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Behörde hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer dessen Einspruch vom 11.11.2014, gegen die Strafverfügung vom 21.10.2014, (gleiche Geschäftszahl), wegen Übertretungen nach § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG, § 7 Abs.1 StVO, § 20 Abs.2 StVO und § 18 Abs. 1 StVO mit der eine Geldstrafe von 795,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 366 Stunden verhängt worden war unter Bezugnahme auf § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG, BGBl. Nr. 52, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
I.1. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
„Nach § 49 Abs.1 VStG.1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 49 Abs. 3 VStG.1991 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
Die angefochtene Strafverfügung wurde lt. Rückschein am 24.10.2014 zu eigenen Handen zugestellt.
Der Beschuldigte hätte daher den Einspruch bis spätestens 07.11.2014 zur Post geben bzw. beim hiesigen Amt überreichen müssen.
Laut Eingangsvermerk wurde der Einspruch jedoch erst am 11.11.2014 beim hiesigen Amt überreicht, weshalb die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist und gemäß § 49 Abs.4 VStG.1991 zu vollstrecken ist.
Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ist demnach am 8.11.2014 abgelaufen gewesen.
I.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2014 beim Postamt 8522 durch Hinterlegung zugestellt.
II. Dagegen wendet er sich mit seinem fristgerecht per Fax an die Behörde übermittelten Schreiben vom 4.12.2014, Sendedatum 4.12.2014 um 9:03 Uhr.
Wie bereits anlässlich seines Einspruches vom 11.11.2014 ausgeführt, habe er gegen die in der gegen ihn ergangenen Strafverfügung vom 21.10.2014 angeführten Punkte 2. 3. und 4. mit Sicherheit nicht begangen. Die Übertretung zu Punkt 1 wird reumütig eingestanden. Dieses Fax wurde von einer Firma aus gesendet (S. GmbH Graz).
III. Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn das Verwaltungsgericht iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da gegenständlich beide Voraussetzungen gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.
Dem Beschwerdeführer wurde jedoch ein umfassendes Parteiengehör gewährt (AV v. 17.12.2014). Den im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeforderten und vom Beschwerdeführer auch angekündigten Urkundenvorlagen wurde letztlich nicht nachgekommen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r