LVwG-600610/6/Br

Linz, 30.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des E. S., geb. x, pA. Justizanstalt, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24.11.2014, VerkR96-17840-2014, nach der am 30.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren 160 Euro auferlegt.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von  sieben Tagen verhängt.

Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 15.05.2014 um 18.52 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Leonfelden bis auf Höhe B126 Leonfeldener Straße, Straßenkilometer 28.500, den PKW mit dem Kennzeichen LL-..... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Außerdem wurde ihm der Ersatz der Barauslagen für das  Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz (Blutuntersuchung) und die Honorarnote für die Klinische Untersuchung Dr. R-V im Umfang von 792 Euro und 305,30 Euro, insgesamt demnach 1.097,30 Euro auferlegt.

 

 

I.1. Die Behörde führte begründend folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Bad Leonfelden (AGM) vom 16.05.2014 wird Ihnen die oben angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Zur Rechtfertigung teilten Sie der Behörde per Schreiben vom 07.11.2014 mit, dass Sie am 15.5.2014 um 18:52 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Leonfelden auf der B126 Leonfeldener Straße das KFZ mit dem Kennzeichen LL-..... gelenkt haben, aber keinesfalls in einem Suchtgift-beeinträchtigtem Zustand. Sie gaben an, dass Sie erst bei der Verhaftung einen großen Teil (Menge) Methamphetamin geschluckt und zu diesem Zeitpunkt kein KFZ mehr gelenkt haben. Die Aussagen der Polizei entsprechen nicht der Wahrheit. Weiters teilten Sie uns die Haftzeiten und die Sorgepflichten mit.

 

Zu dieser Eingabe hat die Behörde folgendes erwogen:

 

Im Zuge der klinischen Untersuchung - schriftliches polizeiamtsärztliches Gutachten vom 16.05.2014 - haben Sie beim Punkt „Drogeneinnahme (wenn ja, welche bzw. zeitlicher Verlauf der Einnahme)" folgendes angegeben: „15.05.2014, 16 Uhr, Methamphetamine". Von einer jetzigen Schutzbehauptung Ihrerseits ist demnach auszugehen und diese oben angeführte Eingabe, vor der Verhaftung Methamphetamin geschluckt zu haben, wird somit entkräftet.

 

Die Annahme der Behörde, die strafbaren Handlungen als erwiesen anzusehen, gründet sich weiters auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung und an das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hatte.

 

Das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz erbrachte ein eindeutiges Ergebnis: „Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Hr. S., wie bereits von ihm angegeben, die Droge „Crystal-Meth" zu sich genommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Es ist somit festzustellen, dass sich Hr. S. zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung noch immer unter erheblicher Wirkung der Droge Methamphetamin befand.

Somit war Hr. S. nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen.

Seine Fahrtüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt war somit auf keinen Fall mehr gegeben.

 

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte nur dahingehend Bedacht genommen werden, wie Sie im Schreiben vom 07.11.2014 darauf eingingen: seit 15.5.2014 befinden Sie sich in Haft, voraussichtliches Strafende Mai 2017, Sorgepflicht für Ihre Tochter. Weitere außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage wurden Ihrerseits nicht angegeben.

 

Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt zu entscheiden. Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand zu werten.

 

 

 

II. In der fristgerecht erhobenen und fälschlich als Einspruch bezeichneten Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, keinesfalls am 15.5.2014 und 16:00 Uhr Methamphetamin zu sich genommen gehabt zu haben. Zu dieser Aussage wäre er gezwungen worden. Er habe eine Stunde lang eine dicke Wolldecke über den Kopf gezogen bekommen und sei von den Beamten genötigt worden, dieses Protokoll zu unterschreiben. Er habe erst bei der Verhaftung eine große Menge (unleserliche Bezeichnung) - es könnte gemeint sein „Methamphetamin“ -   zu sich genommen gehabt.

Ob dieses Umstandes seien die Kriminalbeamten nicht erfreut gewesen, da sie bei ihm nur eine kleine Menge im Auto gefunden haben und nicht die große Menge, die sie erwartet hätten. Er hätte niemals sein Auto unter Drogeneinfluss gelenkt.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit dem Vorlageschreiben vom 10.12.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und dem Hinweis keine Gründe für eine Beschwerdevorentscheidung zu erblicken, dem Oö. Landesverwaltungsgericht  zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG in Wahrung der Beschuldigtenrechte iSd Art.6 EMRK durchzuführen.

Der Beschwerdeführer wurde im Wege der Justizvollzugsanstalt L. zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und vorgeführt. Auch ein Vertreter der Behörde nahm an der Verhandlung teil.

Beweis erhoben wurde durch Anhörung des Beschwerdeführers und Verlesung des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 15.5.2014 um 18:52 Uhr auf der B 126 bei Straßenkilometer 28.500 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf Suchtgift, im Ortsgebiet von Bad Leonfelden als Lenker eines PKW´s zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten.

Im Zuge einer Fahrzeugdurchsuchung wurden bei ihm 40g Crystal-Meth sichergestellt.

Die nachfolgend angeordnete amtsärztliche Untersuchung im Stadtpolizeikommando Linz ergab den Zustand der Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist auf das im Akt einliegende amtsärztliche Gutachten über das Ergebnis der klinischen Untersuchung hinzuweisen. Im Zuge dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer auch Armvenenblut abgenommen. Die Amtsärztin gelangte zum Ergebnis einer Beeinträchtigung durch Suchgift. Die Untersuchung erfolgte von 15.5.2014, 23:00 Uhr bis  0:30 Uhr des 16.5.2014. Das Datum wurde nach Rückfrage bei der untersuchenden Amtsärztin - die sich im Datum betreffend den Untersuchungszeitpunkt um einen Tag irrte – klargestellt.

 

Die Untersuchung des am 20.5.2014 bei der Gerichtsmedizin einlangenden Armvenenblutes basiert auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer am Tag der Anhaltung um 16:00 Uhr 0,2g der Droge „Crystal-Meth“ konsumiert habe.

Die immunologische Untersuchung ergab in der Folge ein positives Ergebnis für Substanzen aus der Amphetamin-Gruppe.

Es wird in der Folge die Art der durchgeführten Untersuchung abgestellt und die entsprechenden Werte ausgewiesen.

In der Beurteilung geht das gerichtsmedizinische Institut davon aus, dass die nachgewiesene Methamphetamin-Konzentration 0,135 mg/l betragen habe und für sich allein betrachtet bereits deutlich über dem in der forensisch-toxikologischen Fachliteratur als therapeutisch betrachteten Konzentrationsbereich lag. Das pharmakologische ebenfalls aktive Stoffwechselprodukt von Methamphetamin, Amphetamin, war in einer Konzentration von 0,015 mg/l nachweisbar. Diese Konzentration liegt unterhalb des als therapeutisch betrachteten Konzentrationsbereichs. Weitere Amphetamine bzw. Designerdrogen waren im Armvenenblut des Beschwerdeführers nicht nachweisbar.

Zusammenfassend stellte das gerichtsmedizinischen Institut fest, dass vom Beschwerdeführer die Droge „Crystal-Meth“ konsumiert wurde und er danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es sei somit festzustellen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung noch immer unter erheblicher Wirkung der Droge Methamphetamin befunden hat. Demnach sei er nicht mehr in der Lage gewesen, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen. Seine Fahrtüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt war somit auf keinen Fall mehr gegeben.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Droge „Crystal-Meth“ konsumiert habe und demnach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe, wurde die Empfehlung ausgesprochen, eine verkehrsmedizinische Überprüfung seiner Fahreignung (Fahrtauglichkeit) und Verkehrszuverlässigkeit werde durch eine engmaschige Überprüfung seiner Drogenabstinenz in regelmäßigen Zeitabständen abzugebenden Haarproben und deren Analyse auf Drogen durch die entsprechende Behörde zu veranlassen.

 

 

 

IV.1. Diesem Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung  nicht schlüssig entgegen treten, insbesondere ist es ihm nicht gelungen darzulegen, dass er  - wie er in seiner Beschwerde auszuführen scheint  - erst nach der hier zur Anhaltung führenden Fahrt den Drogenkonsum getätigt hätte.

Der Beschwerdeführer vermeint, er habe unmittelbar nach der Anhaltung durch die Polizei innerhalb von fünf Sekunden diese Drogen „eingeworfen“ gehabt, damit man sie im Zuge der erwarteten Fahrzeugkontrolle auf Drogen nicht finden würde. Über Vorhalt, dass letztlich dennoch Suchtmittel gefunden wurden, vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, dass es sich nicht mehr ausgegangen war, auch diese noch einzuwerfen.

Im Lichte dieser Verantwortung kann dahingestellt bleiben, ob die beim Beschwerdeführer im Zuge der Fahrzeugkontrolle noch sichergestellten Suchtmittel,  unter Inkaufnahme allenfalls schwerwiegender Gesundheitsschäden er sich diese dennoch zugeführt hätte.

Der in diesem Zusammenhang einvernommene Zeuge Gruppeninspektor K. erklärte diese Amtshandlung als eine gezielt gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Einfuhr von Drogen aus der Tschechei gerichtet gewesene. Dem Beschwerdeführer sei bereits vor der Anhaltung ein Polizeifahrzeug gefolgt. In diesem Zusammenhang wurde von ihm logisch und den Denkgesetzen entsprechend vermeint, er könne es ausschließen, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung noch möglich gewesen wäre, sich unerkannt diese Suchtmittel „einzuwerfen“ bzw. sich diese zuzuführen. Der Beschwerdeführer selbst beschreibt die Anhaltung dahingehend, dass er in drei Pistolenläufe geblickt hätte. Alleine mit diesem Hinweis legt er dar, dass wohl kaum die Gelegenheit für eine derartige Aktion, wie er sie in der Beschwerde darzutun versucht, bestanden hätte.

Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten Misshandlungsvorwürfe seitens der Polizei sind nicht nachvollziehbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er diese laut den in jeder Richtung hin glaubwürdigen Angaben des Zeugen Gruppeninspektor K. im Rahmen der Hauptverhandlung im gerichtlichen Strafverfahren widerrufen hat.

Wenn dies der Beschwerdeführer wiederum Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet, dies über anwaltliches Anraten lediglich widerrufen zu haben, scheint dies an den Haaren herbeigezogen und mutet lebensfremd an.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Zustand der Beeinträchtigung durch Suchtmittel sein Fahrzeug gelenkt hat. Seine Verantwortung kann daher nur als untauglicher Versuch qualifiziert werden zumindest dieser Strafe zu entgehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er den in diesem Zusammenhang gegen ihn bereits erlassenen Entzugsbescheid der Lenkberechtigung in Rechtskraft erwachsen hat lassen.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

 

In Vermeidung von Wiederholungen verweist das Landesverwaltungsgericht auf die oben zitierten zutreffenden Ausführungen der Behörde. Das Tatverhalten wurde zutreffend dem Tatbestand des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 subsumiert und die Mindestgeldstrafe von 800 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von  sieben Tagen ausgesprochen.

Die Beschwerde war demnach im Schuld- und Strafausspruch als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r