LVwG-550164/13/Wim/AK

Linz, 23.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der x R & M GmbH, W, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Freistadt vom 8. Jänner 2014, GZ: Wa10-149-2013, wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. September 2014

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides wird abge­ändert und lautet wie folgt:

 

„Der x R & M GmbH, x, x, werden zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 auf dem Standort x, x, folgende Maßnahmen bis spätestens 31. Juli 2015 aufgetragen:

 

1.   Die Sanierung des Standortes ist durch umgehende Abgrabung des kontaminierten Bodenmaterials und der kontaminierten Anlagenteile durchzuführen.

 

 

 

 

 

 

Als Sanierungsziel werden folgende Werte festgelegt:

 

Gesamtgehalt:

- in der ungesättigten Zone 200 mg/kg TS Kohlenwasserstoffe (KW-Index) sowie 1 mg/kg TS BTEX

 

- in der gesättigten Zone und im Grundwasserschwankungs­bereich 20 mg/kg TS Kohlenwasserstoffe (KW-Index) sowie 1 mg/kg TS BTEX

 

Eluat:

- in der ungesättigten Zone 5 mg/kg TS Kohlenwasserstoffe (KW-Index)

 

- in der gesättigten Zone und im Grundwasserschwankungs­bereich 1 mg/kg TS Kohlenwasserstoffe (KW-Index)

 

- in der ungesättigten und gesättigten Zone und im Grund­was­serschwankungsbereich 1,0 µg/l Benzol

 

Bodenmaterial, das diese Werte überschreitet, muss ordnungs­gemäß entfernt werden.

 

2.   Die gesamten Grabungsarbeiten sowie die im Anschluss daran durchzuführenden Untersuchungen des Standortes auf Einhal­tung der festgelegten Grenzwerte sind unter Aufsicht von im Folgenden genannten Personen oder Anstalten durchzu­führen:

- akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen iSd Akkreditie­rungsgesetzes, BGBl.Nr. 468/1992 idgF

- staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten oder

- Ziviltechniker oder

- gerichtlich beeidete Sachverständige

 

3.   Nach Abschluss der Auflassungsarbeiten ist der Behörde ein End­bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu ent­halten hat:

- Beschreibung der durchgeführten Auflassungsarbeiten

- Ergebnisse aller grobsinnlichen Untersuchungen und chemi­schen Analysen

- planliche Darstellung aller Kontroll- und Probenahmepunkte samt Ergebnissen (Unterscheidung nach Kontaminationsgrad und Tiefenhorizonten)

- Aufstellung über entsorgte kontaminierte Bodenmaterialien mit Angaben über Herkunft (Aushubbereich und Aushub­tiefe), Schadstoffgehalt und Verbleib

- besondere Vorkommnisse

 

4.   Der Beginn der Auflassungsarbeiten ist mindestens eine Woche vorher schriftlich, z.B. per Mail an gtw.post@ooe.gv.at, dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirt­schaft mitzuteilen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin zur Sanierung einer Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung auf dem Gelände einer ehema­ligen T bis spätestens 31. März 2013 gemäß § 31 Abs. 3
WRG 1959 folgende Maßnahmen aufge­tragen:

 

1.   Die gesamten Grabungsarbeiten sowie die im Anschluss daran durchzu­führenden Untersuchungen des Standortes auf Einhal­tung der noch festzu­legenden Grenzwerte sind unter Aufsicht von im Folgenden genannten Personen oder Anstalten durchzu­führen:

- akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen iSd Akkreditie­rungsgesetzes, BGBl.Nr. 468/1992 idgF

- staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten oder

- Ziviltechniker oder

- gerichtlich beeidete Sachverständige

 

2.   Nach Abschluss der Auflassungsarbeiten ist der Behörde ein Endbericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu ent­halten hat:

- Beschreibung der durchgeführten Auflassungsarbeiten

- Ergebnisse aller grobsinnlichen Untersuchungen und chemi­schen Analysen

- planliche Darstellung aller Kontroll- und Probenahmepunkte samt Ergebnissen (Unterscheidung nach Kontaminationsgrad und Tiefen­horizonten)

- Aufstellung über entsorgte kontaminierte Bodenmaterialien mit Angaben über Herkunft (Aushubbereich und Aushubtiefe), Schadstoffgehalt und Verbleib

- besondere Vorkommnisse

 

3.   Der Beginn der Auflassungsarbeiten ist mindestens eine Woche vorher schriftlich, z.B. per Mail x@ooe.gv.at, dem Amt der Oö. Landes­regierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, Ing. G H, mitzuteilen.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgesehene Frist bis spätestens 31. März 2013 zur Umsetzung der Maßnahmen unmöglich und der angefochtene Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig sei.

 

Die belangte Behörde habe im Bescheidspruch eine Bodensanierung nicht vorge­schrieben und auch keine Grenzwerte dafür angeordnet. Deshalb seien auch die Anordnung einer externen Aufsicht für Untersuchungen des Standortes auf Ein­haltung der noch festzulegenden Grenzwerte, die Vorlage eines Endberichtes sowie die Verpflichtung zur Information des Amtssachverständigen vor Aufnahme der Sanierung sinnlos.

 

Interpretiere man den normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides aus­schließlich nach dem Bescheidspruch, so habe die belangte Behörde damit Maß­nahmen vorgeschrieben, die nach § 31 Abs. 3 WRG nicht erforderlich seien und die sich insoweit auch auf kein Gutachten stützen könnten.

 

Für den Fall, dass der angefochtene Bescheid im Zusammenhalt mit seiner Begründung so zu interpretieren sei, dass die belangte Behörde indirekt auch eine Bodensanierung des Standortes bis zur Erreichung der in der Bescheidbe­gründung genannten Sanierungsgrenzwerte vorgeschrieben habe, werde zwar der Grenzwert für den Parameter Benzol nicht bekämpft. Der Grenzwert für den Kohlenwasserstoffindex mit 200 mg/kg TS sei als Sanierungsgrenzwert unver­tretbar, widerspreche der österreichweit einheitlichen Behördenpraxis sowie der einschlägigen ÖNORM S 2088-1 und werde bekämpft. Diese Grenzwertfestlegung beruhe auf der Heranziehung der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) für Bodenaushubdeponien als Vergleichsmaßstab. Die Beschwerdeführerin habe dazu eine auf gleicher fachlicher Ebene gehaltene umfassende Stellungnahme im Erst­verfahren abgegeben, die diese Vorgehensweise ablehne. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in der Bescheidbegründung praktisch nicht auseinandergesetzt.

 

Der Amtssachverständige habe sich damit auf eine hier nicht anwendbare Rechts­norm gestützt. Dies sei nicht per se unzulässig, bedürfe aber einer nach­vollziehbaren fachlichen Begründung. Diese fachliche Begründung müsse alle Aspekte berücksichtigen, also das Gesamtsystem der Regelungen der DVO 2008, ebenso wie die Frage, ob ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege, und schließlich, ob es keine andere fachliche Grundlage gebe, die vor dem Hintergrund der Rechtsgrundlage des Verfahrens (hier § 31 Abs. 3 WRG) besser geeignet sei. Eine derartige Begründung fehle völlig.

 

Indem der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom
26. September 2013 zunächst auf eine Berufungsentscheidung des Wirtschafts­ministeriums verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Berufungs­entscheidung nicht veröffentlicht sei, es in einem rechtsstaatlichen Verfahren keine geheimen Beweismittel geben dürfe und eine solche Stellungnahme der Einschrei­terin zum Parteiengehör zuzustellen sei. Darüber hinaus entfalte diese Berufungsentscheidung keinerlei Präjudizwirkung für andere Fälle, was sich schon aus den Grenzen der materiellen Rechtskraft ergebe.

 

Die DVO 2008 gründe sich auf § 65 Abs. 1 AWG 2002, nach welchem das BMFLUW in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirt­schaft und zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 eine Verordnung zum Stand der Technik zu erlassen habe. Gewässerschutz sei keineswegs das einzige Regelungsmotiv der DVO 2008, weshalb es auch unzu­lässig sei, jeder Bestimmung der DVO 2008 automatisch eine Wertung in Bezug auf den notwendigen Gewässerschutz zu unterstellen. Auch diene die DVO 2008 unter anderem dem vorbeugenden und nicht wie § 31 Abs. 3 WRG dem konkre­ten Gewässerschutz.

 

Der Amtssachverständige hätte sich in seinem Gutachten auch damit ausein­ander­setzen müssen, ob die Grundlagen und Zielsetzungen der DVO 2008 einerseits und des § 31 Abs. 3 WRG andererseits übereinstimmten. Aufgrund der Übergangsregelungen bezüglich der DVO 2008 seien die aktuellen Grenzwerte für Altablagerungen nicht rückwirkend anwendbar. Dies müsse auch für die gegenständlichen Kontaminationen gelten, die jedenfalls älteren Ursprungs seien.

 

Weiters bestünden zwischen dem baulichen Zustand der gegenständlichen T und der deponietechnischen Bauweise einer Bodenaushubdeponie gravie­rende technische Unterschiede, als Bodenaushubdeponien keine Oberflächenab­dichtung benötigen würden, wogegen die gegenständliche T über eine Asphaltdecke und teilweise auch über eine Überdachung verfüge, wodurch das Einsickern von Niederschlagswässern in den Boden unterbunden bzw. jedenfalls maßgeblich verringert werde. Allenfalls wäre ein Vergleich mit einer Inertabfall­deponie herzustellen, da diese als Oberflächenabdichtung ebenfalls nur eine
40 cm starke mineralische Dichtschicht als einen geringwertigeren Schutz als die Asphaltdecke, aber dafür eine Basisabdichtung aufweisen müsse, sodass insgesamt aus Sicht des Grundwasserschutzes ein gleiches Niveau gewährleistet sei. Für diesen Deponietyp sehe der Anhang 1, Tabelle 3 zur DVO 2008 einen Grenzwert von 500 mg/kg TM KW-Index vor. Das sei jener Grenzwert, der nach Ansicht der Einschreiterin auch im vorliegenden Falle angemessen wäre.

 

Weiters sei der in Deponien eingebaute Abfall trotz Verdichtungsmaßnahmen wasser­durchlässiger als wie im vorliegenden Fall natürlich gewachsener Boden. Auf diesen für die Sickerwasserbildung relevanten Unterschied sei der Amtssachver­ständige ebenfalls nicht eingegangen.

 

Die für die Festlegung der Grenzwerte in der DVO 2008 relevante typische Gefährdungslage sei auch von der Kubatur her eine ganz andere als jene im vorliegenden Fall. Auch darauf sei der Amtssachver­ständige nicht eingegangen.

 

Auch die Heranziehung der Regelungen der ÖNORM S 2093 seien schon im Ansatz verfehlt, da sich diese ÖNORM mit der Liegenschaftsbewertung und der Wiedernutzbarkeit von Liegenschaften beschäftige und nicht mit der Frage, ob und welche Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG zum Schutz des Grundwassers notwendig seien.

 

Die Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 würden von den Wasser­rechtsbehörden österreichweit einhellig als Grenzwerte für die Sanierung von Bodenkontaminationen herangezogen werden und seien auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin dafür am besten geeignet. Sie sehe einen Maßnahmen­schwel­lenwert (Sanierungsgrenzwert) für den KW-Gehalt (Summe KW, KW-Index) von 500 mg/kg TS vor, also das 2,5fache des vom Amtssachverständigen für maßgeblich erachteten Wertes. Ziel dieser ÖNORM sei es, die Notwendigkeit von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen festzustellen. Bei den darin definierten Maßnahmenschwellenwerten seien bei Überschreitung in der Regel Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen notwendig. Daraus folge im Umkehr­schluss, dass unterhalb dieser Maßnahmenschwellenwerte kein Sanierungsbedarf bestehe. Diese ÖNORM regle damit exakt die Frage, welche Maßnahmen (Grenz­werte) zum Schutz des Grundwassers erforderlich seien. Diese ÖNORM gelte auch für Altstandorte, wie im vorliegenden Fall.

 

Weiters erweise sich die Annahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen im Erstverfahren zumindest in der Allgemeinheit, dass es im gegenständlichen Tnareal Porengrundwasser gebe, als unrichtig. Fakt sei, dass nur im Bereich einer kleinräumigen Rinne Grundwasser vorhanden sei und es nur dort folgerichtig auch zu Schadstoffeinträgen in das Grundwasser kommen könne. Für alle anderen Bereiche der T gelte dies nicht und folgerichtig sei es auch überzogen und aus Sicht des § 31 Abs. 3 WRG nicht notwendig, die vom Amts­sachverständigen propagierten Sanierungsgrenzwerte für den gesamten Bereich der T vorzuschreiben.

 

In der Folge wurden Ausführungen getroffen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren einen anderen Amtssachverständigen als im Erstverfahren beiziehen sollte und wurde dies auch ausdrücklich angeregt.

 

Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

-       eine mündliche Verhandlung durchführen

und

-       den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dahingehend abändern, dass in Anlehnung an die ÖNORM S 2088-1 der Sanierungs­grenzwert für den KW-Gehalt mit 500 mg/kg TS festgesetzt wird.

in eventu

-       den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben

in eventu

-       den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines vom Erstverfahren unterschiedlichen Amts­sachverständigen für Hydrogeologie sowie Durchführung einer öffentlichen münd­­lichen Verhandlung, in welcher dieses Gutachten erörtert wurde.

 

3.1.1. Zu dem im Vorfeld im Zuge der Verhandlungsanberaumung übermittelten Ent­wurf des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen wurde von der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom
3. September 2014 zu diesem Gutachten nochmals ausgeführt, dass hinsichtlich der in der ÖNORM S 2088-1 festgelegten Maßnahmenschwellenwerte es keine Rolle spiele, ob diese Schwelle erst durch eine Sanierung unterschritten oder ex ante (das heißt ohne Sanierung) gar nicht erreicht werde. Aus Sicht des Gewäs­serschutzes bestünde daher keine Rechtfertigung, Sanierungsgrenzwerte vorzu­schreiben, die strenger seien als Maßnahmenschwellenwerte. Durch die Festle­gung in der ÖNORM S 2088-1 in Punkt 6.2.2. (2. Absatz) ergebe sich, dass, wenn sowohl der Maßnahmenschwellenwert der Tabelle 1 (500 mg/kg KW-gesamt) als auch der Prüfwert in Tabelle 2 (Summe Kohlenwasserstoffe 2 mg/kg im Eluat) überschritten sei, von einem Sanierungsbedarf auszugehen sei. Selbst wenn nur bei Überschreitung eines Wertes vom Sanierungsbedarf auszugehen wäre, würde in keinem Fall die ÖNORM die Annahme decken, dass ein Siche­rungs- oder Sanierungsbedarf auch dann gegeben sei, wenn sowohl der Maß­nahmenschwellenwert der Tabelle 1 als auch der Prüfwert in Tabelle 2 unter­schritten werde.

 

Zum Anwendungsbereich der DVO 2008 sei anzumerken, dass die Abfallwirt­schaft am Vorsorgeprinzip ausgerichtet sei, während es nach § 31 Abs. 3 WRG darum gehe, die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu beseitigen. Das Erfordernis der konkreten Gefahr schließe aber aus, dass bereits bei jeder entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung komme.

 

Wenn der Amtssachverständige vermeine, dass die Sanierung einen Zustand erreichen solle, in dem zukünftig ohne technische Maßnahmen jegliche Folge­nutzung möglich sei, ohne dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestehe, verkenne er den nach § 31 Abs. 3 WRG gebotenen Betrachtungs­gegenstand. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Befestigung samt Überdachung vorhanden. § 31 Abs. 3 WRG berechtige daher nicht zur prophylaktischen Vorschreibung von Maßnahmen für den Fall, dass diese Über­dachung bzw. schützende Abdichtung entfernt würde.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar eine vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles erforderlich und werde verlangt, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten (VwGH 16.7.2010, 2007/07/0036 u.a., VwGH 29.6.1995, 94/07/0155), dies sei auf den ersten Blick umfassend, stelle aber bei genauerer Betrachtung immer nur auf die konkrete Gefahr der Gewässerverun­reinigung und nicht auf zukünftige Entwicklungen ab.

 

Weiters wurden auch Aus­führungen zum Bundesabfallwirtschaftsplan und zur ÖNORM S 2093 getroffen.

 

Zu den hydrogeologischen Verhältnissen wurde nochmals auf eine beiliegende gutachtliche Stellungnahme verwiesen, aus der hervorgehe, dass nicht davon aus­zu­gehen sei, dass am Areal der gesamten T Grundwasser anzutref­fen sei.

 

Weiters wurde ein konkreter Vorschlag für Sanierungsgrenzwerte erstattet und vorgeschlagen, nachstehende Grenzwerte vorzusehen:

 

Gesamt-Gehalt:

KW-Index: 500 mg/kg TS

Σ BTEX:    6 mg/kg TS

 

Eluate:

KW-Index: 2 mg/kg TS

 

 

 

 

 

 

Grundwasser:

KW-Index: 0,1 mg/l

Σ BTEX: 50 µg/l

Benzol: 1 µg/l

 

3.1.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. September 2014 wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich außer Streit gestellt, dass im konkreten Fall eine grundsätzliche Sanierungsnotwendigkeit vorliege und auch eine grundsätz­liche Sanierungsbereitschaft gegeben sei, da sich bei den Untersuchungen herausgestellt habe, dass der Maßnahmenschwellenwert für KW-gesamt von 500 mg/kg überschritten ist. Wäre dieser Wert nicht über­schritten, bestünde aus Sicht der Beschwerdeführerin weder eine Melde- noch eine Sanierungspflicht nach § 31 Abs. 3 WRG.

Weiters wurden auch die vorgeschriebenen Sanierungszielwerte für Benzol außer Streit gestellt.

 

Vom Rechtsvertreter der Beschwerde­führerin wurde ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine Sanierung bis zum Maßnahmenschwellenwert der ÖNORM S 2088-1 notwendig sei und es bei geänderter Folgenutzung (z.B. dem Entfernen der Asphaltdecke in der Zukunft) zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes und eventuell auch zu weiteren möglichen Sanierungsnotwendigkeiten kommen könnte.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am Standort x, x, befindet sich eine aufgelassene T, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

 

Im Zuge von Untergrunderkundungen wurden im Bereich der alten Tank­behälter Kohlenwasserstoffgehalte bis 730 mg/kg Trockensubstanz und im Bereich der Ölabscheideranlage Kohlenwasserstoffgehalte bis 1.100 mg/kg Trockensubstanz festgestellt. Der untersuchte Eluatwert im Bereich der alten Behälter betrug
1,7 mg/l, zwei Untersuchungen bei der Ölabscheideranlage ergaben 0,14 bzw. 2,1 mg/l.

 

Die Oberfläche ist mit Asphalt versiegelt. Weiters ist ein Teil der ehemaligen Manipulationsflächen überdacht. Ein rechtlich dauer­haft gesicherter Bestand dieses Zustandes existiert nicht.

 

Unterhalb des Tareals ist von vorhandenem Grundwasser auszugehen.

 

Beim derzeitigen Zustand liegt eine konkrete Gefährdung des Grundwassers durch Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen vor.

Zur Sanierung der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung sind die im nun­mehrigen Spruch festgelegten Maßnahmen erforderlich.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfah­rensakt und vor allem aus den Ausführungen des im Beschwerdeverfahren bei­gezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen in seinem umfassenden und hochwertigen Gutachten sowie aus der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dazu erfolgten mündlichen Erörterung desselben.

 

Die grundsätzliche Sanierungsnotwendigkeit wurde von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich außer Streit gestellt und anerkannt. Diese ist auch durch die gemessenen Kohlenwasserstoffgehalte dokumentiert.

 

Zur Frage, ob sich unterhalb des Tareals überhaupt Grundwasser befin­det, folgt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hydro­geologie. Dieser hat für den erkennenden Richter durchaus schlüssig und nach­vollziehbar dargelegt, dass aufgrund des Umstandes, dass es in unmittelbarer Nähe zum Tareal einen wasserführenden Brunnen gibt mit einem Grundwasserspiegel bei 3,25 m unter Deckeloberkante. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dazu vom Amtssachverständigen noch weiters ausgeführt:

„Am Standort kann von einem hydraulisch zusammenhängenden Grundwasser­vorkommen ausgegangen werden. Belege dafür sind die festgestellte Grund­wasserführung sandiger Schichten im Brunnen T sowie auch die Sondierung RK 5/13. Gestützt wird diese Aussage weiters durch die im Gutachten beschriebene Aussage von Frau T betreffend den Wasser­stand in ihrem Brunnen, der infolge von Kanalbauarbeiten abgesenkt wurde. Der Brunnen T liegt in einer Entfernung von wenigen Metern zu den beobachteten Verunreinigungen. Die Sondierungen, die im Bereich der T durchgeführt wurden, reichen mit Ausnahme der Sondierungen RKB 5 bzw. RK 5/13 nicht in eine Tiefe, in der nach den vorliegenden Informationen mit einer Grundwasserführung zu rechnen wäre. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die in den Sondierungen ausgewiesenen Felsbereiche nicht zwingend als Grund­wasser­stauer anzusehen sind, sondern diese auch Blockwerk in Hangsedimenten darstellen können. Zudem ist auch beim geklüfteten Festgestein mit einer ober­flächennah zusammenhängenden hydraulischen Verbindung des Grund­wassers zu rechnen.“

 

Diese Ausführungen erscheinen durchaus schlüssig und wurden auch in der Ver­handlung von Seiten der Beschwerdeführerin nicht mehr in Abrede gestellt bzw. ihnen nochmals auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Auch die notwendigen Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus dem Gutachten des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hydro­geologie. Sie werden grundsätzlich auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Strittig ist lediglich, bis zu welchem Umfang die Sanierung voranzutreiben ist, das heißt, welche konkreten Sanierungsgrenzwerte erreicht werden müssen. Dazu hat der Amtssachverständige umfassend dargelegt, welche möglichen Ansätze in verschiedensten Regelwerken betreffend die Fest­legung von Sanierungsgrenzwerten gegeben sind. Diese inhaltliche Darstellung wurde auch von der Beschwerdeführerin im Grunde nicht in Abrede gestellt, sondern nur die Qualifikation, welche nunmehr zur Anwendung kommen, ist umstritten, stellt aber für sich eine Rechtsfrage dar, weshalb darauf näher im Rahmen der rechtlichen Begründung eingegangen wird.

 

Vom Amtssach­ver­ständigen wurde dazu festgestellt, dass zumindest bei Sanierung nur bis zum Maßnahmenschwellenwert der ÖNORM S 2088-1 zwar beim konkreten Zustand (das heißt der Wiederherstellung einer geschlossenen Asphaltdecke und bei Vorhandensein einer teilweisen Überdachung) keine unmittelbare konkrete Gefahr für das Grundwasser nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist. Allerdings bei bestimmten möglichen Folgenutzungen, z.B. infolge einer Entfernung dieser Oberflächenversiegelung und der Überdachung sowie z.B. auch bei Situierung eines Sickerschachtes, sehr wohl nach dem natürlichen Lauf der Dinge von einer (weiteren) konkreten Gefahr einer Grundwasserver­unreinigung auszugehen sein wird.

 

Dem hat auch die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Ver­handlung nicht widersprochen. Sie vertritt für einen solchen Fall die Meinung, dass dann aufgrund der geänderten Sachlage allenfalls ein neuerlicher Sanierungsauftrag zu erteilen wäre.

 

Der hydrogeologische Amtssach­verständige hat auch dargelegt, dass von den gesamten, zur Verfügung stehenden Regelwerken für die Vorschreibung von konkreten Sanierungsgrenzwerten die Deponieverordnung bzw. die in deren Anhang für Bodenaushubdeponien festgelegten Grenzwerte der gegebenen Situation am Nächsten kommen. So ist bei einer Bodenaushubdeponie weder eine Grund- noch eine Oberflächenabdichtung vorgesehen, sodass auch hier im Grunde jeg­liche Folgenutzung möglich ist und auch Versickerungen ungehindert stattfinden können. Hinsichtlich unterschiedlicher Durchlässigkeiten zwischen gewachsenem und aufgeschüttetem Boden im Zuge einer Deponie hat der Sachverständige durchaus auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es hier nicht nur auf diesen Umstand ankommt, sondern überwiegend auf das im Boden vorhandene bzw. eingebrachte Material bzw. dessen Durchlässigkeit. Auch dem wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fachlicherseits nicht mehr von Seiten der Beschwerdeführerin widersprochen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässer­verunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnah­men nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, hat die Wasserrechtsbehörde gemäß Abs. 3 leg.cit. soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Berg­baues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

 

Nach der Zielbestimmung im § 30 Abs. 1 WRG 1959 ist insbesondere Grund­wasser sowie Quellwasser so rein zu halten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmut­zung sichergestellt wird.

 

4.2. Konkrete und verbindliche Grenzwerte betreffend das Sanierungsziel einer Bodenverunreinigung zur gesicherten Hintanhaltung einer Grundwasser­verunreinigung liegen weder auf gesetzlicher Ebene noch im fachlichen Normenwerk vor. Vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssach­verständigen wurden jedoch verschiedene Normen angeführt, die Hinweise auf jene Werte geben, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass im natürlichen Verlauf das Grundwasser nicht verunreinigt wird. Konkret wurden angeführt die ÖNORM S 2088 Teil 1 (ÖNORM S 2088-1), die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (BAW 2011) und die ÖNORM S 2093, alle in ihrer derzeit geltenden Fassung.

 

Letztere bietet keine über das Regelwerk der ÖNORM S 2088-1 hinausgehenden Anhaltspunkte für die Festlegung von Sanierungszielen, da die angegebenen Vergleichsmaßstäbe lediglich als solche für die Liegenschaftsbewertung herangezogen werden können und keine Aussagen zu schutzgutbezogenen Erfordernissen getroffen werden. Im Gegenteil werden diese aus dem Geltungsbereich der Norm ausdrücklich ausgenommen. Diese Ansicht des Amtssachverständigen deckt sich auch mit der Rechtsmeinung des erkennenden Gerichtes und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

 

4.3. Die DVO 2008 sowie der BAW 2011 unterscheiden sich in den hier relevanten Bereichen von den vorgesehenen Grenzwertfestlegungen im Grunde nicht, sodass sich ein in diesem Verfahren geführter fachlicher und rechtlicher Diskurs auf die Heranziehung der Deponieverordnung bzw. des BAW 2011 einerseits bzw. der ÖNORM S 2088-1 andererseits bezogen hat.

 

Die ÖNORM S 2088-1 spricht für den Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen (KW-Index) von einem Prüfwert von 100 mg/kg, unter dem in der Regel keine Gefährdung gegeben ist und damit auch keine Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, und dem Maßnahmenschwellenwert von 500 mg/kg, bei dessen Überschreitung in der Regel Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen notwendig sind.

 

Die DVO 2008 legt als Obergrenze für den Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen (KW-Index) für die Annahme von Bodenmaterial auf Bodenaushubdeponien 50/100/200 mg/kg Trockensubstanz (TS) in Abhängigkeit vom TOC-Gehalt fest.

 

In vergleichbarer Weise definiert der BAW 2011 Obergrenzen für die stoffliche Verwertung von Bodenaushub der Qualitätsklasse A2 (Verwendung zur Unter­grundverfüllung und zur nicht-landwirtschaftlichen Rekultivierung) mit 50/100/200 mg/kg TS in Abhängigkeit vom TOC-Gehalt sowie mit 20 mg/kg TS für die Qualitätsklasse A2-G.

 

4.4. Die ÖNORM S 2088-1 bezeichnet sich selbst als Instrument zur Bewertung von Altablagerungen oder Altstandorten im Hinblick auf eine Gefährdung des Grund­wassers, insbesondere für die Beurteilung von Untersuchungsergebnissen an diesen und für eine Gefährdungsabschätzung. Die Festlegung von Sanie­rungszielen ist nach eigener Definition des Anwendungsbereiches nicht Gegen­stand der Norm, sondern wird einer Einzelfallbeurteilung überlassen. Die Norm unterscheidet zwischen Prüfwerten und Maßnahmenschwellenwerten. Prüfwerte sind Werte, bei deren Überschreitung weitere Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltsklärung notwendig sind. Bei Unterschreitung ist in der Regel keine Gefährdung gegeben. Maßnahmenschwellenwerte sind Werte, bei deren Überschreitung in der Regel Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen erforder­lich sind.

 

Die Tatsache, dass die ÖNORM S 2088-1 einen Prüfwert einführt und den eigenen Anwendungsbereich betreffend die Festlegung von Sanierungszielen einschränkt, ist ein Beleg dafür, dass der Maßnahmenschwellenwert nicht von sich aus als Sanierungsziel zu betrachten ist. Wie in der Beweiswürdigung darge­legt, wurde vom Amtssachverständigen durchaus schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer bloßen Sanierung bis an den Maßnahmenschwellenwert bei bestimmten speziellen Folgenutzungen, z.B. durch Situierung eines Sicker­schachtes im Sanierungsgebiet, eine weitere Grundwasserverunreinigung erwar­tet werden kann.

 

Da rechtlich eine bestimmte Folgenutzung bzw. der Bestand einer Oberflächen­versiegelung und Überdachung keinesfalls sichergestellt ist, geht das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich von einem Sanierungsumfang aus, der jegliche rechtlich zulässige und erdenkliche Folgenutzung ermöglichen soll. Unter diesem Aspekt ist es durchaus plausibel, dass für die grundsätzliche Notwendigkeit einer Sanie­rung durchaus ein anderer Schwellenwert bzw. Grenzwert maßgeblich sein kann, jedoch wenn mit einer Sanierung bereits zu beginnen ist, diese umfassend durch­zuführen ist, sodass auch im Sinne der Reinhaltungsziele des § 30 WRG 1959 auf Dauer gesichert ist, dass bei jeglicher Folgenutzung das dort vorhandene Grund­wasser als Trinkwasser verwendet werden kann.

 

Auch die im Beschwerdevorbringen angesprochene Judikatur des Verwal­­tungsgerichtshofes wird in diesem Sinne verstanden. So wird nach der Gesamtsystematik des § 31 WRG 1959 die konkrete Gefahr einer Grundwasser­verunreinigung als Schwelle für das Greifen des Instrumentariums Abs. 3 angesehen und somit als Startpunkt und nicht unbedingt gleichzeitig als Endpunkt für behördlich angeordnete Sanierungs­maßnahmen. Für Letzteren gilt nach Abs. 1 als allgemeinem Sorgfaltsmaßstab das Ziel des § 30 WRG 1959. Für das Grundwasser bedeutet dies, dass es so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann und eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Ver­schmutzung sichergestellt wird. Gerade auch diese Verhinderung der weiteren Verschmutzung wäre bei einer bloßen Sanierung bis an den Maßnahmen­schwellenwert der ÖNORM S 2088-1 heran nicht auf Dauer sichergestellt.

 

So erscheint es für das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich keinesfalls geboten und auch nicht zweckmäßig sowie auch von der Intention des Wasserrechtsgesetzes nicht vorgesehen, dass eine Sanierung nur so weit fortgeführt wird, dass gerade der Maßnahmenschwellenwert unterschritten wird und bei einer geänderten Folgenutzung wiederum eine Sanierungsnotwendigkeit für dieselbe ursprüngliche Grundwasserverunrei­nigung entstehen würde.

 

Hinzuweisen ist dabei weiters auch auf den durchaus in der Praxis relevanten Aspekt, dass eine solche wiederentstehende Sanierungsnotwendigkeit im Laufe der Zeit möglicherweise in Vergessenheit geraten könnte und sich auch dadurch das Risiko einer ungewollten Grundwasserverunreinigung ergibt. Weiters ist auch bei entspre­chendem Zeitablauf mit Schwierigkeiten hinsichtlich der Heranziehung eines möglichen Verpflichteten zu rechnen, da der ursprüngliche Verursacher nicht mehr existent bzw. greifbar sein könnte und ein subsidiäres Heranziehen des Liegenschaftseigentümers bei einer derartigen Konstellation wohl mit extremen, auch rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden wäre, da ja bereits eine Sanierung, wenn auch nicht vollständig, vorgenommen worden ist.

 

Auch in Anbetracht dieser Umstände kann es keinesfalls die Absicht des Wasserrechtsgesetzgebers gewesen sein, unvollkommene Sanierungen vorzusehen.

 

4.5. Hinsichtlich der sinngemäßen Heranziehung der in der Deponieverordnung im entsprechenden Anhang für die Bodenaushubdeponien vorgesehenen Sanierungs­­grenz- bzw. Zielwerte hat der Amtssachverständige für das Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich durchaus schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Deponieform mit dem Zustand des alten Tstand­ortes durchaus vergleichbar ist, wenn von jeglicher möglichen Folgenutzung, wie im Obigen dargelegt, auszugehen sein sollte. So muss auch in diesem Fall von der Möglichkeit des vollständigen Fehlens einer Oberflächen- und natürlich auch einer Bodenabdichtung ausgegangen werden. Die Ausführungen der Beschwerde­führerin hinsichtlich anderer Deponieformen sind aus den obigen rechtlichen Überlegungen nicht relevant. Angesichts des enormen Verunreinigungspotenzials bei Kohlenwasserstoff-Überschreitungen kommt es dabei auch nicht auf den Umfang der Ablagerungen bzw. Verunreinigungen im Verhältnis  zwischen Deponie und ehemaligem Tstandort an.

 

Der Amtssachverständige hat auch schlüssig dargelegt, dass bei Einhaltung der derzeit geltenden Grenzwerte der DVO 2008 eine weitere Grundwasser­verunreinigung verlässlich ausgeschlossen werden kann. Daher sind auch diese Werte für Bodenaushubdeponien heranzuziehen und sind allfällige Übergangs­bestimmungen in der DVO 2008 nicht maßgeblich.

 

4.6. Insgesamt waren daher unter Berücksichtigung der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie die nunmehr spruchgemäßen Vorschreibungen zu treffen, wobei ein Eluatwert von 5 mg/kg TS Kohlenwasserstoffe (KW-Index) in der ungesättig­ten Zone vorgeschrieben wurde, da bereits bei diesem Wert nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine Grundwasserverunreinigung aus fachlicher Sicht nicht mehr zu erwarten ist und daher sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Grenzwert von 2 mg/kg als nicht notwendig darstellte. Im Einzelnen kann dazu auf die gutachtlichen Ausführungen in der Verhandlungsschrift verwiesen werden.

 

4.7. Hinsichtlich der Sanierungsfrist wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entsprochen, da auch der Amtssach­verständige eine Sanierung innerhalb von drei Monaten nur bei einer Nicht­verzögerung durch Witterungsverhältnisse für angemessen angesehen hat und angesichts des Umstandes, dass der Entscheidungszeitpunkt und somit der Sanierungsbeginn in den Winter fällt, diese Fristbemessung als angemessen anzusehen ist, zumal auch durch den derzeitigen Zustand im Sanierungsgebiet (Bodenversiegelung und teilweise Überdachung) keine extreme Dringlichkeit zu erkennen ist.

 

4.8. Da der angefochtene Bescheid laut Anfechtungserklärung auf Seite 2 der Beschwerde zur Gänze bekämpft wurde, würde sich dies auch auf Spruch­abschnitt II., in dem die Kostenvorschreibung erfolgt ist, beziehen. Von der Beschwerdefüh­rerin wurden dazu keinerlei Ausführungen getätigt und konnte auch das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich dazu keinerlei Rechts­widrigkeiten feststellen, sodass auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen war.

 

4.9. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin sonstigen gerügten inhaltlichen und verfahrensrecht­lichen Mängel ist dieser durchaus zuzugestehen, dass das Fehlen der Anordnung einer konkreten Sanierung und einer Sanierungsfrist, die vor Bescheiderlassung bereits abgelaufen ist, durchaus Rechtswidrigkeiten darstellen, ebenso auch das fehlende Parteiengehör bezüglich des ergän­zenden erstinstanzlichen Amtssachver­stän­digen­gutachtens, als auch durchaus inhalt­lich Begründungsmängel gegeben sein mögen. Alle diese Rechtswidrig­keiten sind jedoch durch das umfassende Ermittlungsverfahren und die nunmehr ausführlich begründete Entscheidung saniert.

 

 

Zu II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechts­frage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes dazu fehlt. So ist dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich keine explizite Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Thematik bekannt. Beim Umfang der Sanierung handelt es sich um eine grundsätzliche Angelegenheit, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 27. Juli 2017, Zl.: Ro 2015/07/0021-6