LVwG-850229/3/MZ/BRe LVwG-850230/3/MZ/BRe
Linz, 09.12.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der M und des J W, x, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.9.2014, GZ. AUWR-2014-83044/15-SE/Ln, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.9.2014, GZ. AUWR-2014-83044/15-SE/Ln, wurde der E R GmbH nach Maßgabe der bei der energierechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen bzw der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für
1. die 30 kV-Kabelneuverlegung, abgehend von der bestehenden 30 kV-Trafostation „S“ bis zur geplanten 30 kV-Trafostation „G P“ in einer Länge von 3.200 m,
2. die Erweiterung der 30 kV-Anlage in der Trafostation „S“ auf Parz.Nr. x, EZ x, KG W,
3. den Neubau der 30 kV-Trafostation „G P“, auf Parz.Nr. x, EZ x, KG K, sowie auf Parz.Nr x, EZ x, KG S, und
4. die Verkabelung der bestehenden 10 kV-Freileitung im Bereich des Betriebsbaugebietes zwischen dem bestehenden Betonmast (nunmehr Kabelüberführungsmast) auf Parz.Nr. x, KG K, und neu errichtetem Kabelüberführungsmast auf Parz.Nr. x, KG S, in einer Länge von ca. 200 m,
unter Einhaltung von zahlreichen Bedingungen und Auflagen erteilt.
Die Zustellverfügung lautet:
„Ergeht an
1. die E R GesmbH, x, x …
2. die Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, Dr. R M, Dr. J K, x, x
3. …“
II. Gegen den in Rede stehenden, anderen Verfahrensparteien zugestellten, Bescheid erhoben die, im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Rechtsanwälte Dr. M und Dr. K vertretenen, nunmehr unvertretenen Beschwerdeführer (in Folge: Bf) das Rechtsmittel der Beschwerde.
In ihrem Beschwerdeschriftsatz führen die Bf wörtlich Folgendes aus:
„Wir erheben … Beschwerde … und beantragen, dass der oa. Bewilligungsbescheid … dahingehend abgeändert wird, dass die Bewilligung nur unter den folgenden weiteren Bedingungen und Auflagen erteilt wird:
Die bestehende 10 kV-Trafostation `S´ muss in eine 30 kV-Trafostation umgebaut und das neu zu errichtende 30 kV-Erdkabel dort eingebunden werden. Die durch diese Maßnahme überflüssig gewordene Freileitung von der Trafostation „B“ bis zur Trafostation `S´ ist abzutragen.
Wir begründen unseren Antrag wie folgt:
Die geplante 30 kV-Erdverkabelung verläuft über unsere Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG K. Im Nahbereich des neu zu errichtenden 30 kV-Erdkabels besteht bereits eine 10 kV-Freileitung von der Ortschaft B, Gemeinde E, zur Ortschaft S, Marktgemeinde A. Auch die bestehende 10 kV-Freileitung führt über unsere Grundstücke Parz.Nr. x, x, x und x, KG. K. Der Abstand dieser beiden Leitungen beträgt in diesem Bereich zwischen 0 und max. ca. 290 m.
§ 7 OÖ. Starkstromwegegesetz 1970 idgF., legt fest, dass bei der Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen zu erfolgen hat. Diese Bestimmung besagt bereits, dass bestehende Leitungsanlagen in die Planungen des Netzbetreibers aufzunehmen sind und dafür Sorge zu tragen ist, dass es nicht zu einem „Wildwuchs“ an elektrischen Anlagen kommt.
Weiters besagt § 37 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und –organistationsgesetz 2010 (E 2010) idgF. (Grundsatzbestimmung), dass der Übertragungs-netzbetreiber bei der Erstellung des Netzentwicklungsplanes und somit bei den Planungen über die weitere Entwicklung seines Netzes die Interessen aller Marktteilnehmer – und somit auch des Netzbenutzers – zu berücksichtigen hat.
Auch in den Allgemeinen Bedingungen der E R GmbH ist unter V. festgelegt, dass die Inanspruchnahme von Grundstücken nur unter möglichster Schonung derselben zu erfolgen hat, dh. dass auch Belastungen nur im geringstmöglichen Ausmaß erfolgen dürfen.
Durch die Festlegung, dass die Allgemeinen Bedingungen gemäß § 41 E 2010 idgF. durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen sind und diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung ausgeführt wurde, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der im Art. 5 Staatsgrundgesetz festgelegte Schutz des Eigentums nicht über Gebühr beansprucht wird.
Es sollten daher diese beiden nebeneinander verlaufenden Stromleitungen auf eine 30 kV-Erdanlage vereint werden, um damit auch die Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte zu reduzieren bzw. auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken.
Bereits im ggst. Bewilligungsbescheid stellte der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft in seinem Gutachten fest, dass aus technischer Sicht auf Grund der gegenständlichen 30 kV-Kabeltrasse, der aktuellen Situation in der Ortschaft S und den baulichen Gegebenheiten bei der 10 kV-Trafostation `S´ eine zukünftige 30 kV-Trafostation mit zugehöriger Kabeleinschleifung in S eine Option ist, die auch netztechnischen Grundsätzen entsprechen würde.
Wir teilen dazu mit, dass die Grundstücke im Nahbereich der Trafostation `S´ im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde A als `Betriebsbaugebiet´ ausgewiesen sind. Es können sich daher aufgrund der Bestimmungen im OÖ. Raumordnungsgesetz dort auch größere Betriebe ansiedeln, die naturgemäß auch mehr Strom benötigen. Es müsste daher, um den in den Bestimmungen des § 40 Abs. 7 E 2010 (Grundsatzbestimmung) festgelegten Pflichten des Betreibers von Übertragungsnetzen, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage sicherzustellen, und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen, zu entsprechen, die Umrüstung auf eine 30 kV-Trafostation erfolgen.
Weiters würde die Abtragung der damit überflüssig gewordenen 10 kV-Freileitung von B nach S der bereits erwähnten gebührenden Beachtung des Umweltschutzes entsprechen und auch eine Verbesserung des Natur- und Landschaftsschutzes bewirken.“
III. a) Die Oö. Landesregierung hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 20.11.2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde – konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem sich aus den Punkten I. und II. ergebenden, unstrittigen Sachverhalt aus.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a.1.) Grundsätzlich steht das Recht, Rechtsmittel zu erheben, lediglich Personen bzw Parteien zu, denen gegenüber ein Bescheid – sei es durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung – erlassen wurde. Im ggst Fall hat die Behörde keine mündliche Verkündung vorgenommen sondern sich zur Bescheiderlassung der Schriftform und in Folge dessen der Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides bedient.
Parteien im Verfahren sind unter anderem Frau M und Herr J W. Diese wurden im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtsfreundlich durch die Rechtsanwälte Dr. M und Dr. K, x, x, vertreten. Die Vertretungsvollmacht umfasst, sofern nicht abweichendes im Innenverhältnis vereinbart und im Außenverhältnis bekannt gegeben, auch die Zustellvollmacht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde ihre Erledigung nicht dem Vertreter als Person zuzustellen hat. Vielmehr ist der Bescheid auch in diesem Fall an die Partei zu richten, jedoch hat die Zustellung an den Vertreter zu erfolgen.
Im ggst Fall ist der angefochtene Bescheid weder an Frau M noch an Herrn J W adressiert. In der Zustellverfügung werden lediglich „die Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, Dr. R M, Dr. J K, x, x“ genannt. Dass die genannten Anwälte den angefochtenen Bescheid als Vertreter für die nunmehrigen Beschwerdeführer erhalten sollen, geht aus der Zustellverfügung nicht hervor. Der angefochtene Bescheid wurde den Bf gegenüber daher bis dato nicht erlassen.
a.2) Auf die Beschwerdelegitimation der Bf, die völlig unstrittig Parteien des elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sind, hat dies jedoch keinen Einfluss: Seit 1.1.2014 können Personen, die durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt sein können (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2012/51), gegen alle außerhalb der Gemeinde im ordentlichen Verfahren (vgl hingegen § 57 AVG) ergangenen Bescheide wie auch gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide, die bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden sind, gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 7 Abs 3 VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, in dem sie vom Bescheid Kenntnis erlangen.
Dass der angefochtene Bescheid anderen Verfahrensparteien gegenüber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die Bf bereits erlassen war, geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt unzweifelhaft hervor. Die Bf waren daher zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, obwohl ihnen gegenüber der Bescheid noch nicht erlassen wurde. Die Frage der Rechtzeitigkeit der hier gegenständlichen Beschwerden braucht nicht weiter geprüft zu werden, da der Lauf der Rechtsmittelfrist denklogisch erst mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (oder im Falle der mündlichen Verkündung und schriftlicher Ausfertigung mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung) beginnt.
b) Der in diesem Verfahren daher maßgebliche, unter der Überschrift „Bau- und Betriebsbewilligung“ stehende § 7 Abs 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl 1971/1 idF LGBl 2013/90, lautet:
„(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
c.1.) Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9.10.2014, 2013/05/0078, zu eben dieser Bestimmung, ausgesprochen, dass „im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eine klare Trennung zwischen öffentlichen und privaten Interessen statt[findet]. Der betroffene Grundeigentümer kann einwenden, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer sein Grundstück berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen. Dabei liegt ein Mangel des öffentlichen Interesses insbesondere dann vor, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch jedoch öffentliche Interessen verletzt werden. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen öffentlichen Interessen – wie etwa mit den Interessen des Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Naturschutzes oder des Forstwesens – kommt hingegen Grundeigentümern nicht zu, sind doch zur Wahrung dieser Interessen gemäß § 7 Abs. 1 StWG nur die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres jeweiligen Vollzugsbereiches und des in dieser Gesetzesbestimmung eingeräumten Anhörungsrechtes berufen. Im Fall der Kollision von öffentlichen Interessen ist dem öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung der Vorzug zu geben (vgl. nochmals Neubauer/Onz/Mendel, aaO, § 7 StWG Rz 32, 70 ff und 94 ff).“
c.2) Ziel der Bf ist es nicht, die im ggst Verfahren beantragte Errichtung und den Betrieb der beantragten elektrischen Leitungen hintanzuhalten bzw die Leitungen anders zu führen oder die Einrichtungen anders zu situieren. Die Bf wollen vielmehr erreichen, dass, wenn im beantragten Projekt Änderungen im Sinne der von ihnen vorgeschlagenen Auflage vorgenommen werden, in Folge eine bestehende, über ihre Grundstücke führende Freileitung abgetragen wird. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes machen die Bf damit jedoch nicht geltend, dass kein öffentliches Interesse an den den Gegenstand des Bau- und Betriebsbewillungsverfahrens bildenden elektrischen Leitungen besteht und bringen nicht vor, dass eine Alternativführung- bzw -situierung der nunmehr beantragten elektrischen Leitungen und Einrichtungen weniger in ihre Interessen als Grundeigentümer eingreifen würde. Sie wollen eine alternative Ausführung des beantragten Projektes, welche in weiterer Folge die Entfernung einer anderen elektrischen Leitung ermöglichen würde. Oder anders gewendet: Die Bf stellen nicht das öffentliche Interesse an der Errichtung der beantragten Leitungen und Einrichtungen in Abrede, sondern verknüpfen mit deren Errichtung (und weiteren baulichen Maßnahmen) den Wegfall des öffentlichen Interesses an einer bestehenden Leitung. Damit verkennen sie jedoch den Gegenstand des nunmehrigen elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens. Ein subjektives öffentliches Recht auf Abtragung einer bestehenden Leitung wurde vom Starkstromwegegesetzgeber nämlich nicht eingeräumt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 8 AVG der Vorschlag der Bf wohl das Projekt seinem Wesen nach ändern und daher die Grenze des Beschwerdegegenstandes überschritten würde.
Dass die von den Bf vorgeschlagene Lösung, wie vom Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft in seinem Gutachten festgehalten, eine netztechnisch mögliche Option darstellt, vermag daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen von den Bf nur unvollständig insoweit wieder gegeben wurden, als dies ihren Interessen entspricht. Im Anschluss an die von den Bf ins Treffen geführte Äußerung hält der Amtssachverständige nämlich fest: „Die vorgeschlagene Variante mit dem Erfordernis eines 30/10 kV-Transformators ist sowohl aus Kostenüberlegungen als auch dem Grundsatz des § 8 ETG (Energieeffizienz) nicht positiv beurteilbar.“ Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig bzw stehen mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Sie könnten daher in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (sprich: durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (vgl VwGH 16.10.2014, 2012/06/0192), was von den Bf jedoch verabsäumt wurde.
c.3.) Wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht auch kein subjektives öffentliches Recht im Hinblick auf den von den Bf ebenfalls geltend gemachten Umweltschutz.
d.1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, dass „[i]m Rahmen ihrer Parteistellung … die Grundeigentümer eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen [können], wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes im Sinn der - zu § 75 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ergangenen - hg. Judikatur zu verstehen ist. Hiebei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa die in Neubauer/Onz/Mendel, StWG, zu § 7 StWG Rz 86 zitierte hg. Rechtsprechung).“
d.2) Eine derartige Eigentumsgefährdung wurde, anders als im behördlichen Verfahren, im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des in diese Richtung gehenden Vorbringens im behördlichen Verfahren kann auf die schlüssige Argumentation der belangten Behörde im Hinblick auf die Verlegetiefe der Erdkabel verwiesen werden.
e.1) Ferner haben Grundeigentümer – wie ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten – „in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren auch insoweit ein Mitspracherecht, als sie eine drohende Gefährdung ihrer Gesundheit durch die geplante Leitungsanlage geltend machen können. Andere Beeinträchtigungen oder sonstige - selbst unzumutbare - Belästigungen der Grundeigentümer sind hingegen im starkstromwegerechtlichen Verfahren unbeachtlich. Treffen nun das oben genannte öffentliche Versorgungsinteresse und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern aufeinander, so können von diesen somit nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind (vgl. zum Ganzen etwa die in Neubauer/Onz/Mendel, aaO, zu § 7 StwG Rz 91, 97 und 100 zitierte hg. Judikatur).“
e.2) Auch eine Gesundheitsgefährdung wurde von den Bf nicht ins Treffen geführt.
f) Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen haben die Bf nicht erkennen lassen, in welchem subjektiven öffentlichen Recht sie verletzt sein könnten. Da § 27 VwGVG eine Bindung an die Beschwerdegründe statuiert, ist den Verwaltungsgerichten auch eine weitergehende Prüfung untersagt. Die Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
g) Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die von den Bf angesprochenen Bestimmungen des E 2010 zum einen an die Ausführungs-gesetzgeber, zum anderen an die Netzbetreiber richten, und eben so wenig wie die allgemeinen Bedingungen des Konsenswerbers ein subjektives öffentliches Recht vermitteln.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die ggst Entscheidung vollinhaltlich der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der im starkstromwegerechtlichen Verfahren geltend gemacht werden können den subjektiven Rechte entspricht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer