LVwG-650262/4/Py/Bb/CG

Linz, 18.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M. S., geb. x, H., vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K. H., S-straße 12, L., vom 4. November 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Oktober 2014, GZ VerkR20-2067-1997-Jo/KB, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 FSG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene behördliche Bescheid behoben.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Oktober 2014, GZ VerkR20-2067-1997-Jo/KB, wurde M. S. (der nunmehrige Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) gemäß §§ 24 Abs. 4 iVm 8 Abs. 2 FSG aufgefordert, sich binnen eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf den Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion O. vom 17. September 2014, GZ B6/5913/2014-Hö, wonach der Bf verdächtig sei, in früherer Vergangenheit Suchtgift konsumiert, und angekauft zu haben und überdies in der Nacht von 09. auf 10. August 2014 Speed konsumiert zu haben, wobei ein bei ihm durchgeführter Drogenschnelltest positiv verlaufen sei (vgl. näheres unter I.4.1.).  

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 21. Oktober 2014 - wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 4. November 2014 erhoben, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, beantragt wurde.  

 

Begründend wurde darin – zusammengefasst – im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Annahme von Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit dem Verdacht begründe, dass er während einer Geburtstagsfeier vor rund 4 bis 6 Jahren (2008 bis 2010) Amphetamin konsumiert, zwei Monate danach Speed im Wert von 100 Euro angekauft und in der Zeit von September 2011 bis November 2012 - sohin vor 2 bis 3 Jahren – wiederum 18 mal je um 100 Euro Speed angekauft und Speed konsumiert hätte. Der Bf gestand zwar ein, in der Vergangenheit gelegentlich Suchtmittel konsumiert zu haben, hielt jedoch ausdrücklich fest, dass dieser niemals im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges oder in zeitlicher Nähe hiezu gestanden wäre. Es bestünde auch keinesfalls eine Gewöhnung oder gar Abhängigkeit seinerseits von Suchtmitteln. Der von ihm freiwillig durchgeführte Drogenschnelltest, welcher hinsichtlich Amphetamine ein positives Ergebnis erbracht hätte, sei auf seine Konsumation von 09. auf den 10. August 2014 in O. am D.fest zurückzuführen. Seither habe er absolut keine Suchtmittel mehr konsumiert und er werde auch in Zukunft jeglichen Konsum unterlassen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 13. November 2014, GZ VerkR20-2067-1997, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Ent­scheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz gesonderten Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Bf unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der am x x geborene Bf ist dem Akteninhalt zufolge im Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, A und B.

 

Am 29. September 2014 wurde der belangten Behörde bekannt, dass der Bf offenbar in Zusammenhang mit Suchmitteln in Erscheinung getreten ist. Laut entsprechendem Sachverhaltsbericht vom 17. September 2014 der Polizei­inspektion O., GZ B6/5913/2014-Hö, ist der Bf verdächtig, in der Zeit von 2008 bis 2010 während einer Geburtstagsfeier in H. Nr. 3 Amphetamin in Form von Speed angenommen und konsumiert zu haben, ca. zwei Monate danach Speed um 100 Euro angekauft zu haben, in der Zeit von August 2011 bis November 2012 insgesamt 18 Mal je um 100 Euro Speed angekauft zu haben und regelmäßig Speed konsumiert zu haben, wobei die Konsumation meist bei ihm zu Hause oder an verschiedenen Orten beim Fortgehen stattgefunden haben soll.

 

Der letzte Suchtmittelkonsum sei in der Nacht von 9. auf den 10. August 2014 in O. beim D.fest erfolgt. Im Rahmen der polizeilichen Befragung am 12. August 2014 habe der Bf einem Drogenschnelltest zugestimmt, welcher hinsichtlich Amphetamine ein positives Ergebnis erbracht habe. 

 

Die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nahm diesen Umstand zum Anlass, um die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM, A und B, zu überprüfen und erließ den nunmehr angefochtenen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. § 24 Abs. 4 FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen“.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

I.5.2. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde bzw. im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungs­bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH z. B. 21. September 2010, 2010/11/0126; 22. Juni 2010, 2010/11/0076; 24. April 2001, 2000/11/0231 uvm.).

 

Im gegebenen Zusammenhang wäre somit der angefochtene Aufforderungs­bescheid rechtmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Bf fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit, gehäuftem Missbrauch oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gelegentlicher bzw. geringfügiger Konsum von Suchmitteln ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst wenn dieser Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 13. Dezember 2005, 2005/11/0191; 18. März 2003, 2002/11/0209 uvm.).

 

Um von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln (VwGH 18. März 2003, 2002/11/0209; 25. Mai 2004, 2003/11/0310).

 

Aus den eingangs erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass die Rechtsprechung einen unmittelbaren und aktuellen Nahebezug hinsichtlich des Bestehens begründeter Bedenken verlangt. Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs. 4 erster Satz FSG dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft. Die dem Bf zum Vorwurf gemachten Vorfälle in der Zeit von 2008 bis 2010 sowie August 2011 bis November 2013, welche mittlerweile 4 bis 6 bzw. 2 bis 3 Jahre zurückliegen, vermögen daher angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes von mehreren Jahren wohl einen aktuellen begründeten Verdacht nicht indizieren bzw. eine Vorgehensweise im Sinne des   § 24 Abs. 4 FSG nicht (mehr) begründen. Hinzu kommt, dass die Vorfälle in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges standen und nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen weder konkrete Beweis­ergebnisse dahingehend vorliegen, zu welchen konkreten Zeitpunkten, in welchen Abständen und welche Menge an Suchtmittel der Bf damals konsumiert haben soll, noch, dass der Suchtmittelkonsum über eine gelegentliche Einnahme hinausgegangen wäre, zumal der Bf einen regelmäßigen Konsum bestreitet und gegenteilige stichhaltige Anhaltspunkte gegen diese Behauptung nicht vorliegen.  

 

Ein gelegentlicher, allenfalls Jahre zurückliegender Suchtmittelkonsum rechtfertigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen (z. B. VwGH 22. März 2002, 2001/11/0342 u.a.).

 

Auch der aktuelle Vorfall vom August 2014, anlässlich dessen der Bf in der Nacht von 9. auf den 10. August 2014 – unbestritten - in O., beim D.fest Speed konsumiert hat, vermag für sich alleine keine begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG indizieren. Wenngleich beim Bf ein Drogenschnelltest im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am 12. August 2014 ein positives Ergebnis auf Amphetamine erbracht hat, kann damit mangels weiterer konkreter Hinweise seiner Behauptung nicht entgegengetreten werden, dass er seither keine Suchtmittel mehr konsumiert hat. Dafür, dass der Bf nach diesem Vorfall den Suchmittelkonsum fortgesetzt oder gehäuften Missbrauch begangen hat, finden sich - im Verfahrensakt - keinerlei Hinweise. Es gibt ferner keine Verdachtsmomente dafür, dass der Bf in jüngster Vergangenheit, als kurz vor dem Vorfall vom August 2014 Suchtmittel konsumiert hätte oder aktuell konsumiert oder gar in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte. In Anbetracht dieser Umstände bestehen – zumindest – derzeit keine ausreichenden begründeten Bedenken, dass dem Bf infolge gehäuften Missbrauchs von Suchmitteln oder Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehlt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt aber nicht, dass beim Rechtsmittelwerber eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit Suchtmittel existent ist. Dennoch vermögen im Hinblick auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend begründbare Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B (noch) nicht erblickt werden, wobei jedoch anzumerken ist, dass jeder weitere einschlägige Vorfall eine neuerliche Entscheidung in diese Richtung wohl aber nicht mehr zulassen würde.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Drin. Andrea  P a n n y