LVwG-500061/13/KLE/BRe
Linz, 01.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von J M, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.6.2014, ForstR96-10-2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat folgendes Straferkenntnis vom 13.6.2014, ForstR96-10-2014 erlassen:
„Sie haben im Jänner/Februar 2014 auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG H, Marktgemeinde K, im Zuge der Errichtung einer bewilligten Forststraße als Verbindung zu einem bestehenden Steig einen ca. 40 m langen ca. 2,5 m breiten Traktorweg – auf dem beiliegenden Orthofoto samt überlagerter DKM im Maßstab 1:1500 blau dargestellt – ohne vorherige Meldung an die Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Freistadt errichtet, obwohl der Bauwerber die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 174 Abs. 1 lit. b Ziffer 18 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2013.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 350,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden, gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Ziffer 2 leg. cit.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher 385,00 Euro.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und einen Ortsaugenschein durchzuführen. Begründend wird ausgeführt, dass im Zuge von Schlägerungsarbeiten für den bewilligten Bau einer Forststraße mit Holzerntemaschinen ein alter Bringungsweg (von der Behörde als Steig beschrieben) benützt worden wäre. Ein Seitenarm des bestehenden, alten Bringungsweges münde in die neu angelegte Forststraße ein. Der „alte“ bestehende Bringungsweg sei in diesem Bereich zur F hin ca. 3 m breit. Dieser Bringungsweg sei schon immer von der F her und den angrenzenden Wiesen/früher Äckern befahren und verwendet worden. Im März bzw. April seien mittels Bagger die Forststraße bzw. Böschungskante fertiggestellt und der alte Bringungsweg sei im Einmündungsbereich in die Forststraße ebenfalls hergerichtet worden. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt werde angeführt, dass bei fachgerechter Fällung in Falllinie die Bäume zum neu errichteten Traktorweg gezogen werden könnten. An das Grundstück Nr. x und x grenze die F an. Überhängende Bäume könnten nur in bzw. über die F auf eine angrenzende Wiese gefällt werden, da die Verwendung einer Seilwinde von der Forststraße her (auf Grund des Höhenunterschied lt. DORIS ca. 18-20 m und der Wegstrecke) praktisch nicht durchführbar sei. Somit käme es lt. Angaben des angrenzenden Grundeigentümers (Forstgut W) zu Schädigungen der in der F in diesem Bereich angesiedelten, unter Artenschutz stehenden Flussperlmuscheln.
Es liege keine Errichtung einer Bringungsanlage vor, da lediglich ein alter, bestehender Bringungsweg über eine Strecke von ca. 25 m saniert/erhalten worden wäre. Da weder die Voraussetzung für § 62 noch für § 64 Forstgesetz gegeben sei, werde die Anwendung von § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 in Frage gestellt. Die Benützung dieser alten Wege (lt. Behörde Übererschließung) stehe auch im Interesse des Tier- und Artenschutzes, um die in der F angesiedelte Flussperlmuschelpopulation nicht zu gefährden.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen die Vertreterin der belangten Behörde, J M, B M, R S, K K als Zeuge und der forstfachliche Amtssachverständige teil.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der verfahrensgegenständliche „Verbindungsweg“ auf dem Grundstück Nr., KG H befindet sich zwischen neu errichteter Forststraße und dem alten Weg im Unterhangbereich. Er weist eine Länge von 30 m und eine Breite von 3,5 bis 4 m auf, die Steigung beträgt 30%. Aufgrund von drei gemessenen Querprofilen wurde eine Niveauänderung von durchschnittlich 0,4 m bzw. max. 0,6 m im Bereich des Einschnittes ermittelt, im Bereich der Aufschüttung ergibt sich eine Änderung von durchschnittlich 0,7 m und max. 0,8 m. Der Straßenkörper ist aus dem örtlich vorhandenen Material aufgebaut (verwitterter Granit), der Weg wurde begrünt und auf der Böschung zum Teil aufgeforstet.
Der gesamte Wegekörper (Fahrbahn und Böschungen) tritt als Neubau in Erscheinung. Am Einschnitt und der Dammschüttung ist ersichtlich, dass in Teilbereichen Niveauänderungen von mehr als einem halben Meter vorhanden sind. Die Fahrbahn ist aufgrund des vorhandenen schottrigen Untergrundmaterials befahrbar, eine zusätzliche Beschotterung ist nicht erforderlich und auch nicht erfolgt.
Am „Schummerungsbild“ (= Oberflächendarstellung aus Laserscandaten) ist die Lage der Wege ersichtlich. Die Datengewinnung erfolgte vor dem Bau der neuen Wege. Das Bestehen eines alten Verbindungsweges im Bereich des betreffenden Abschnittes ist hier nicht erkennbar.
Ein solcher Weg müsste sehr schmal und dem Gelände angepasst gewesen sein, da weder Teile eines Altbestandes in der Natur, noch Böschungen bzw. Fahrbahn im Schummerungsbild erkennbar sind.
Der Weg wurde Anfang des Jahres 2014 gebaut, besteht also noch kein Jahr, die Absicht einer langfristigen Erhaltung und Nutzung ist aus dem Verfahren ableitbar. Der Weg entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975 und dessen Errichtung wäre somit anzeigepflichtig gewesen.
Die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen bezüglich der Laserscandaten (Bestehen eines Verbindungsweges ist nicht erkennbar bzw. ein bestehender Weg müsste sehr schmal gewesen sein) decken sich mit den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, wonach er mit einem kleinen Traktor „mehr schlecht als recht“ dort gefahren sei.
Der Beschwerdeführer gesteht selber ein, dass Erdbauarbeiten durchgeführt wurden, jedoch aus seiner Sicht nicht in einem Umfang, der dem Forstgesetz widerspricht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Aussagen der Parteien, des Zeugen und den forstfachlichen Schlussfolgerungen. Der forstfachliche Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der gesamte Wegekörper (Fahrbahn und Böschungen) als Neubau in Erscheinung tritt.
Für den Verbindungsweg liegt keine Anmeldung oder Bewilligung nach dem Forstgesetz vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 59 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 lautet:
(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
Nach § 64 Abs. 1 Forstgesetz 1975 hat der Bauwerber die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
Wer gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z 18 entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Errichtung einer anzeigepflichtigen Forststraße nicht spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde gemeldet.
Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im behördlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig (siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse).
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer