LVwG-050043/2/Bi

Linz, 12.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die „Vorstellung“ der Frau S. S., B., L., vertreten durch Herrn RA Dr. S. E., L., L., vom 2. April 2009 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landes­hauptstadt Linz vom 9. März 2009, GZ: PPO-RM-Pol-080070 (0047454/2008 PPO/RM), wegen der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 2008, GZ: 933-3, wegen Anordnung der Leinen- und Maulkorbtragepflicht für den Hund C., Hundemarke ......., an öffentlichen Orten ab Zustellung des Bescheides (18. September 2008) gemäß dem Hundehaltegesetz den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufung der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz abgewiesen. Der Bescheid des Stadtsenates wurde laut Rückschein am 20. März 2009 an den Rechtsvertreter zugestellt.

Da binnen der Rechtsmittelfrist, dh ausgehend vom 20. März 2009 bis 3. April 2009, bei der belangten Behörde, Präsidium, Personal und Organisation, Abt. Rechtsmittelverfahren, kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingelangt war, wurde mit Schreiben vom 7. Mai 2009 das Finanz- und Steueramt, Abt. Abgabenservice, darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittelverfahren mangels Erhebung einer Vorstellung abgeschlossen sei.

Mit Mail vom 2. Dezember 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Bf, wann nach Einbringung der Vorstellung am 2. April 2009 mit der Entscheidung zu rechnen sei. Auf die  Antwort der belangten Behörde, eine „Vorstellung vom 2. April 2009“ sei nicht dort eingelangt und der Rechtsvertreter möge einen Nachweis darüber beibringen, wann, in welcher Form und bei welcher Einbringungsstelle das genannte Rechtsmittel erhoben worden sei, teilte er am 4. Dezember 2014 mit, er habe die – gleichzeitig in der Anlage übermittelte – Vorstellung am 2. April 2009 mittels normalem, nicht eingeschriebenen Brief zur Postversendung gebracht; der Nachweis sei durch das Postaufgabebuch zu führen.

2. Damit hat die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 bei der belangten Behörde „Vorstellung“ gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landes­hauptstadt Linz vom 9. März 2009 eingebracht, der von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht des Landes zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese „Vorstellung“ ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht OÖ. zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Der laut dem am 4. Dezember 2014 bei der belangten Behörde eingebrachten Rechtsmittel richtet sich dieses gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2009, GZ: PPO-RM-Pol-080070-09, zugestellt laut Rückschein am 20. März 2009, wobei in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von 2 Wochen für die Einbringung einer „Vorstellung“ im Sinne eines außerordentlichen Rechtsmittels vorgesehen ist.

Laut Mitteilung der belangten Behörde ist ein vom Rechtsvertreter erwähntes Rechtsmittel dort nicht eingelangt, sodass mit der Übermittlung der „Vorstellung“ am 4. Dezember 2014 per Mail als Anhang zur Mitteilung, er habe diese mittels nicht eingeschriebenem Brief per Post an den Magistrat übermittelt, wofür er sein Postausgangsbuch als Beweis anbiete, die erstmalige Einbringung darstellt. Dass die mit 2. April 2009 datierte Vorstellung damit als verspätet eingebracht anzusehen ist, besteht kein Zweifel.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs.1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl E 23.11.2009, 2009/05/0118; 19.3.2013, 2011/02/0333; 3.9.2003, 2002/03/0139; uva). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat somit der Absender zu tragen (vgl E 25.8.2010, 2008/03/0077).

 

Das Postaufgabebuch des Rechtsvertreters vermag nicht zu beweisen, dass ein nicht eingeschrieben in den Postkasten eingeworfener Brief auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist, an die es adressiert wurde.

Die Beförderung einer – nicht eingeschrieben versendeten – Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft diesen. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060, mit Hinweisen auf E 1.3.2007, 2005/15/0137, und E 15.2.2006, 2002/13/0165). Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (vgl VwGH 7.11.1989, 88/14/0223). Den Absender trifft die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde. Das Gleiche hat sinngemäß für Telefaxeingaben zu gelten (vgl VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089; 21.1.1965, 1711/64; uva).

 

Nach der Mitteilung des Rechtsvertreters der Bf hat dieser auch erstmals per Mail am 2. Dezember 2014 – das war immerhin nach 5 Jahren – nachgefragt, wann mit einer Erledigung seines Rechtsmittels zu rechnen wäre, dh er hat sich auch nach seiner behaupteten Postaufgabe im Jahr 2009 nicht erkundigt bzw rückversichert, ob der nicht nachweislich abgesandte Brief auch tatsächlich beim Magistrat eingelangt ist.

Damit war ohne jeden Zweifel von der Verspätung des oben angeführten Rechtsmittels auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

  

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des      Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger