LVwG-850224/4/Kof/AK
Linz, 08.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn C I B,
x, R gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
09. Juli 2014, GZ: 0032122/2014, wegen Verfall einer Sicherheitsleistung
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde
als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die vom nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) - als Unternehmer und Zulassungsbesitzer - wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 7 Abs.1 Z1 und § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) eingehobene Sicherheitsleistung
in der Höhe von 600 Euro gemäß §§ 37, 37a VStG iVm §§ 23 und 24 GütBefG
für verfallen erklärt.
Der Bf hat am 22. September 2014 gegen diesen Bescheid eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der behördliche Bescheid wurde dem Bf spätestens am Freitag, dem 25. Juli 2014 nachweisbar zugestellt – an diesem Tag ist der vom Bf unterfertigte Rückschein beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt.
Gemäß § 7 Abs.4 1.Satz VwGVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im behördlichen Bescheid ist eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.
Im vorliegenden Fall hätte daher eine Beschwerde spätestens
am Freitag, dem 22. August 2014 erhoben werden müssen.
Der Bf hat am 22. September 2014, somit – um exakt 1 Monat – verspätet
eine Beschwerde erhoben.
Dem Bf wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich
vom 21. November 2014, LVwG-850224/2, dieser Sachverhalt mitgeteilt
(= sog. „Verspätungsvorhalt“) und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Der Bf hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen;
siehe dazu VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.
Es war daher die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler