LVwG-800114/2/Kof/IH
Linz, 15.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F. B.,
geb. x, F-K-S., W. vertreten durch Herrn Dr. M. S., p.A. W. O., x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. Oktober 2014, GZ: BZ-Pol-10064-2013, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 und Abs.1 letzter Satz VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
mit einem (1) Personenkraftwagen" am Standort ....Straße Nr. .., PLZ Ort, folgenden Sachverhalt zu verantworten:
Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden, nicht enthalten waren, obwohl ein solcher Ausweis diese Angaben enthalten muss
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994)
gemäß § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrsgesetz
Die am Montag dem 24. November 2014 erhobene Beschwerde
wurde somit rechtzeitig eingebracht.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/11/0053; vom 16.11.2007, 2007/02/0026 uva.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzustellen:
Der Bf ist ca. 40 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung – unter anderem – für die Klasse B, seit ca. 35 Jahren im Besitz eines Taxiausweises und seit 15 Jahren Taxiunternehmer.
Der Bf verfügt unbestrittener Maßen über die erforderlichen (Orts-)Kenntnisse –
gegenteiliges ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.
Im Taxilenkerausweis war(en)
- die Daten des Führerscheines (§ 5 Abs.2 Z2 BO 1994)
- jener Bereich für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie der Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden
(§ 5 Abs.2 Z4 BO 1994)
nicht eingetragen.
Im Taxigewerbe ist vor allem die Sicherheit der zu befördernden Personen maßgeblich; VwGH v. 17.02.1999, 97/03/0332; v. 27.05.2010, 2009/03/0147.
Diese Unterlassung der oa. Eintragungen in den Taxilenkerausweis ist – da der Bf über einen Führerschein, einen Taxilenkerausweis und die erforderlichen
(Orts-)Kenntnisse verfügt – für Fahrgäste kaum von Bedeutung.
Da beim Bf keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorgemerkt ist, wird gemäß § 45 Abs.1 Z4 und Abs.1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG sowie § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG
hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler