LVwG-800075/2/BMa/TO
Linz, 09.01.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des G. M. in L., vom 17. Juni 2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juni 2014, GZ: 0014152/2014, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Beschwerde-führer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
I.2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom 17. Juni 2014, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird.
I.3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. Juli 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.
II. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:
II.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des angefochtenen Strafbescheides richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinander zu setzen.
II.2. Nach § 366 Abs.1 Z 2 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Gemäß § 74 Abs.2 Z 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
II.3. Über den Bf wurde als Gewerbeinhaber von der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, bei einem Strafrahmen bis 3.600 Euro, verhängt.
Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Es wurde auch berücksichtigt, dass sich der Bf nunmehr bemüht, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, indem er eine Betriebsanlagengenehmigung beantragt hat. Die belangte Behörde ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro und dem Vorliegen von keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Darüber hinaus bringt die Beschwerde vor, der Bf habe finanzielle Probleme und müsse ein Sanierungsverfahren, das bis 2015 dauern werde, durchführen.
Das Landesverwaltungsgericht wertet auch das Geständnis des Bf als Strafmilderungsgrund.
Durch die Beantragung der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung ist von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen, sodass spezialpräventive Maßnahmen in den Hintergrund treten.
Unter Berücksichtigung dieser bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigender Umstände war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen.
Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe, die den möglichen Strafrahmen von 3.600 Euro lediglich zu 5,5% ausschöpft, konnte nicht erfolgen, weil ein öffentliches Interesse, daran besteht, dass nur behördlich genehmigte Betriebsanlagen betrieben werden, zumal Belästigungen über das zumutbare Maß hinaus vermieden werden sollen. Überdies stellt der Betrieb einer konsenslos errichteten Betriebsanlage gegenüber anderen Gewerbetreibenden eine Wettbewerbsverzerrung dar.
Abstellend auf die fallspezifischen Besonderheiten ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf, der verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten war, künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei einer neuerlichen Verfehlung mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen ist.
III. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Rechtsmittelverfahren an.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann