LVwG-780030/3/MZ

Linz, 08.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Maßnahmenbeschwerde des G. R., xstraße x, L., vertreten durch RA Dr. G. Q., xstraße x, L., betreffend eine der Landespolizeidirektion Oberösterreich zuzurechnende Amtshandlung am 28.11.2014, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I. Mit Schriftsatz vom 10.12.2014, zur Post gegeben am gleichen Tage, brachte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) vor, am 28.11.2014 durch Beamte der Polizeidienststelle L., zu GZ: B6/133907/14 im Zusammenhang mit einer familiären Auseinandersetzung mit seiner Gattin mit einem Betretungsverbot sowie einer Wegweisung gemäß § 38a SPG belegt worden zu sein, wogegen er binnen offener Frist Beschwerde erhebe. Auf die näheren Ausführungen der Beschwerde kann mangels weiterer Verfahrensrelevanz verzichtet werden.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 teilte der Bf mit, die im vorigen Punkt dargestellte Maßnahmenbeschwerde zurückzuziehen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Da vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch keine weiteren Verfahrensschritte unternommen wurden, sind auch noch keine Kosten entstanden, welche dem im Verfahren unterlegenen Bf aufzuerlegen wären.

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r